Bürgerliches Gesetzbuch



Der Paragraph § 823 BGB regelt in Deutschland den gesetzlichen Anspruch auf eine Schadenersatzforderung. Beachten sollte man auch §276 BGB, (Absatz 2), sowie §277 BGB.

  • §823 Schadenersatzpflicht

    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
    (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein (den Schutz eines anderen bezweckendes) Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  • § 276

    (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
  • §277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.

    Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Auf einen vorhandenen Baum übertragen bedeutet dies, dass der Besitzer einer Rechtspflicht unterliegt, die Ihm auferlegt wird, um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu wahren. Dies muss im Rahmen der Zumutbarkeit und gebotener Sorgfalt erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der/den handelnden Person(en) um einen öffentlichen Grundbesitzer handelt oder um eine oder mehrere Privatperson(en).

Der entscheidende Punkt ist, dass in einem eingetretenen Schadensfall keine Fahrlässigkeit bei der Erfüllung der vorhandenen Rechtspflicht vorliegt. Unkenntnis über Symptome, zur Erkennung von Anzeichen, die auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Baum hindeuten, entbinden nicht von der Verpflichtung, sich um diese in ausreichendem Maße zu kümmern. Dieser Aufgabe kann man sich selber stellen oder beispielsweise an eine Fachfirma vergeben.

Da das bürgerliche Recht nur über den materiellen Ersatz von Sachen entscheidet, wird es bei Verletzung oder gar im schlimmsten Fall - der Tötung einer Person - zur Untersuchung kommen, ob der Straftatbestand einer fahrlässigen Verletzung oder fahrlässigen Tötung vorliegt (§220 StGB, bzw. §230 StGB). Ist einer der beiden letzten Varianten zutreffend, kommt dann noch hinzu, dass ein mögliches Verfahren nach dem Strafgesetzbuch abgehandelt wird. Dies bedeutet, dass die Person des 'Täters' belangt werden kann.

Allerdings erfolgt nur dann eine Bestrafung, wenn die Tatsache nachgewiesen werden kann, dass eine vorsätzliche oder fahrlässige Verhaltensweise vorliegt. Sicherlich werden auch die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in Betracht gezogen und angemessen bewertet.

Die ganze Thematik wird zusätzlich dadurch erschwert, dass es keine vorgeschriebenen Richtlinien gibt, die ein richtiges Verhalten zur Erfüllung seiner Pflichten aufzeigen. Das belegen auch die existierenden Gerichtsurteile, die bei Schadensfällen sehr individuell und unterschiedlich ausgesprochen wurden.


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