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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März 2002
Geändert durch Art. 167 V v. 25.11.2003 I 2304
Abschnitt 10 Übergangsbestimmungen
§ 69 Übergangsvorschrift
§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts
(1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine Vorschriften zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Vereine § 29 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung bis zum 3. April 2005 weiter anzuwenden.
(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des § 60 Vorschriften zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.
§ 71 Anpassung des Landesrechts
Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37 Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
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