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Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die
Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG)
I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
(2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind:
- Die biologische Vielfalt ist zu erhalten und zu entwickeln.
- Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.
- Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht angelegt und gestaltet werden. Alleen sind soweit möglich zu schützen und zu erhalten sowie in geeigneten Fällen herzustellen.
- Bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern sollen die Lebensräume für Pflanzen und Tiere gesichert werden.
- Die Lebensgemeinschaften und Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind zu schützen.
- Die Lebensräume wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sollen nach Lage, Größe und Beschaffenheit den Austausch zwischen verschiedenen Populationen von Tieren und Pflanzen und deren Ausbreitung gemäß ihren artspezifischen Bedürfnissen ermöglichen. Hierfür sind geeignete Teile von Natur und Landschaft zu erhalten, zu entwickeln oder in geeigneter Weise zu sichern. Sie bilden in Verbindung mit anderen ökologisch bedeutsamen Flächen und Strukturelementen Biotopverbundsysteme. Zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete "Natura 2000" sollen diese Lebensräume erhalten und gepflegt werden.
- Die bayerischen Alpen mit ihrer natürlichen Vielfalt an wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten einschließlich ihrer Lebensräume sind als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten.
- Auwälder sind zu schützen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
- Die natürliche oder naturnahe Bodenvegetation in Talauen ist zu erhalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
- Eine naturschutzbezogene Bildungsarbeit ist als wichtige Voraussetzung für das Verständnis natürlicher Abläufe zu fördern.
- Naturgüter sind so zu nutzen, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen, auch wenn sie erneuerbar sind. Nachhaltige Landnutzungssysteme sind anzustreben.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
(1) Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger. Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig Naturschutzzwecken. Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen; dies gilt nicht für den Tausch von Waldgrundstücken.
(2) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, daß die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
Art. 2a Beratung; Vereinbarungen
(1) Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beratung soll dazu beitragen, daß die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.
(2) Die Naturschutzbehörden sollen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
(3) Auch andere Behörden können durch vertragliche Vereinbarungen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen.
II. Abschnitt Landschaftsplanung und Landschaftspflege
Art. 3 Landschaftsplanung
(1) Die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden
- im Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms,
- in Landschaftsrahmenplänen als Teilen der Regionalpläne dargestellt.
(2) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen als Bestandteilen der Flächennutzungspläne dargestellt und in Grünordnungsplänen als Bestandteilen der Bebauungspläne festgesetzt. Landschaftsplan und Grünordnungspläne sind von der Gemeinde auszuarbeiten und aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bauleitplans beschränkt werden.
(3) Landschafts- und Grünordnungspläne haben die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen.
(4) Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen
- der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
a) die allgemeinen Schutz, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
b) die Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft,
c) die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur im Sinn der Abschnitte III und IIIa,
d) die Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie die Maßnahmen zum Verbund ihrer Lebensräume,
e) die Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur im Sinn des V Abschnitts,
f) die Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer.
Die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen sind insbesondere zu treffen für Bereiche,
- die nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
- die als Erholungsgebiete dienen oder als solche vorgesehen sind,
- in denen Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,
- die an oberirdische Gewässer angrenzen,
- die aus Gründen der Wasserversorgung, unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften, zu schützen und zu pflegen sind.
(5) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, hat die Gemeinde einen Landschaftsplan und Grünordnungspläne aufzustellen, sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Für das Verfahren zur Aufstellung und die Genehmigung gelten die Vorschriften für Bauleitpläne entsprechend. Der Landschaftsplan hat die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans; der Grünordnungsplan hat die Rechtswirkung eines Bebauungsplans.
(6) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung des Inhalts der Landschafts- und Grünordnungspläne, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.
Art. 3a Biosphärenreservate
(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann großflächige, repräsentative Ausschnitte von Kulturlandschaften nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu Biosphärenreservaten erklären. Biosphärenreservate dienen in beispielhafter Weise insbesondere
- dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Kulturlandschaften,
- der Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht wird,
- der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und Forschung.
(2) Biosphärenreservate sollen entsprechend dem Einfluß menschlicher Tätigkeit in Kern, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert werden.
(3) Der Begriff Biosphärenreservat darf nur für die nach Absatz 1 erklärten Gebiete verwendet werden.
Art. 4 Durchführung der Landschaftspflege
Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Vollzug der Programme und Pläne nach Art. 3, können die unteren Naturschutzbehörden auf der Grundlage des Landschaftspflegekonzepts Bayern landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. Mit der Ausführung sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die Ausführung kann auch Vereinen übertragen werden, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). Die unteren Naturschutzbehörden können ferner öffentlichrechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.
Art. 5 Duldungs- und Pflegepflicht
(1) Die Grundeigentümer und die sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, durch Beauftragte der unteren Naturschutzbehörde zu dulden
- in Naturschutzgebieten, in Nationalparken, für Naturdenkmäler und für geschützte Landschaftsbestandteile,
- in sonstigen Fällen, wenn
a) der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch den Zustand des Grundstücks, insbesondere bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, beeinträchtigt oder gefährdet wird,
b) mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Gestattung (Genehmigung, Erlaubnis, Planfeststellung u.ä.) nicht die zum Schutz und zur Pflege der Landschaft sowie zur Einbindung in das Landschaftsbild einschließlich der Eingrünung notwendigen Auflagen verbunden wurden und nachträgliche Auflagen nicht mehr zulässig sind.
(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Schutzes des Ortsbilds können, soweit nicht bundesrechtliche und besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, für einzelne Ortsteile durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflege von Grundstücken erlassen werden, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen.
Art. 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Als ordnungsgemäß gilt die nach dem Waldgesetz für Bayern zulässige und vorgeschriebene Waldbewirtschaftung.
(3) Für Vorhaben, die
- den Naturgenuß erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen oder
- den Zugang zur freien Natur ausschließen oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,
gelten die Regelungen für Eingriffe entsprechend.
Art. 6a Untersagung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, daß für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
(2) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört die für dort wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn für den Eingriff sprechende Gründe des Gemeinwohls besonders schwer wiegen.
(3) Ist der Eingriff nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so können vom Verursacher Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden, die die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder Werte des Landschaftsbilds in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum möglichst gleichartig gewährleisten (Ersatzmaßnahmen). An Stelle von vorrangig durchzuführenden Ersatzmaßnahmen kann vom Verursacher eine Ersatzzahlung verlangt werden, wenn dem Verursacher Ersatzmaßnahmen auf Nachweis nicht möglich sind oder wenn mittels der Ersatzzahlung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser verwirklicht werden können. Die Ersatzzahlung bemißt sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemißt sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere; dabei ist auch die Fernwirkung des Vorhabens zu berücksichtigen. Die Ersatzzahlung ist an den Bayerischen Naturschutzfonds zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Die untere Naturschutzbehörde hat zu prüfen, ob das angestrebte Ziel auch durch Verträge erreicht werden kann. Die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein.
(5) Werden Eingriffe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder Ersatzmaßnahmen verlangt werden.
(6) Bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden; für bestehende Anlagen sind auch nachträgliche Anordnungen zulässig. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maß auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. Wird der Eingriff entgegen der Untersagung durchgeführt, können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder, soweit sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Ersatzmaßnahmen verlangt werden.
(7) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach Absatz 1 vorausgeht, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Art. 6b Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen; landschaftspflegerischer Begleitplan; Meldung der Ausgleichs- und Ersatzflächen
(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 und 5 trifft die für die Gestattung oder Anzeige zuständige Behörde. Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist; dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplans getroffen werden.
(2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.
(3) Die Vorlage zusätzlicher geeigneter Unterlagen kann verlangt werden, wenn die mit einem Antrag oder mit einer Anzeige vorzulegenden Unterlagen für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen im Sinn des Art. 6 nicht ausreichen und wenn die Behörde die Unterlagen nicht selbst oder nur mittels höheren Aufwands als der Verursacher beschaffen könnte.
(4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Ersatzmaßnahmen im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. Dies gilt auch in den Fällen des Art. 6a Abs. 7.
(5) Bei anderen Eingriffen als den in Absatz 4 genannten kann ein landschaftspflegerischer Begleitplan verlangt werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Gegenstand des Gestattungsverfahrens und ist entsprechend dessen Ergebnis zum Inhalt des Bescheids zu machen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6a Abs. 1 und 3 zu gewährleisten. In den Fällen der Absätze 4 und 5 kann die in Absatz 1 Satz 1 genannte Behörde vom Verursacher verlangen, die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fristgerecht durch die Bestätigung eines privaten Sachverständigen nachzuweisen; sie unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde. Aus der Bestätigung muß sich ergeben, daß die Maßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von den festgesetzten Maßnahmen vorgenommen worden sind. Die Staatsregierung regelt die Anforderungen an die Zulassung, Fachkenntnis und Zuverlässigkeit von privaten Sachverständigen durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Eingriffe durch Behörden.
(7) Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen werden im Ökoflächenkataster erfaßt. Hierzu übermitteln die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereitbarer Form. Die untere Naturschutzbehörde übermittelt in den Fällen des Art. 6a Abs. 3 Satz 5, die Behörden übermitteln in den Fällen des Art. 6a Abs. 7 die erforderlichen Angaben. Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden.
Art. 6c Freileitungen
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Freileitungen mit 110 und mehr Kilovolt Nennspannung im Außenbereich ist mindestens drei Monate vorher der höheren Naturschutzbehörde anzuzeigen, soweit sie keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf. Der Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach Art. 23 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) gilt als Anzeige.
(2) Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige zulässig. Bei Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sind sie bis zur Abgabe der landesplanerischen Beurteilung zulässig.
Art. 6d Grabenfräsen
Der Einsatz von Grabenfräsen ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zulässig. In wasserführenden Gräben ist der Einsatz von Grabenfräsen nicht zulässig.
Art. 6e Wegebau im Alpengebiet
Im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen und befahrbaren Wegen, die keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf, mindestens drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Art. 6c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Art. 6f Pisten
(1) Das erstmalige dauerhafte Herrichten eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln (Skipiste) oder mit anderen Sportgeräten und seine wesentliche Änderung oder Erweiterung bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht für Skipisten tritt ab den in Absatz 2 genannten Schwellenwerten ein. In der Erlaubnis ist über die Zulässigkeit von zugehörigen Einrichtungen mit zu entscheiden. Die Entscheidung über die Erlaubnis ersetzt die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung; die Entscheidung wird im Benehmen mit der für die andere Gestattung zuständigen Behörde getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine Belange des Allgemeinwohls entgegenstehen. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sowie befristet werden.
(2) Betrifft das Vorhaben eine Skipiste von mehr als 10 ha, in den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinn des Art. 13d Abs. 1 von mehr als 5 ha Fläche oder soll es ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1.800 m üNN verwirklicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. Bei Änderung oder Erweiterung von Skipisten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
- der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
- das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals die in Satz 1 genannten Schwellenwerte erfüllt. Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist.
III. Abschnitt Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur
Art. 7 Naturschutzgebiete
(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten,
- aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.
(3) Naturschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Naturschutzgebiete sind allgemein zugänglich; soweit es der Schutzzweck erfordert, kann in der Rechtsverordnung der Zugang untersagt, beschränkt oder das Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2, insbesondere zum Schutz und zur Pflege bestimmt werden. In der Rechtsverordnung sind ferner die Handlungen zu nennen, die mit Geldbuße bedroht werden sollen.
Art. 8 Nationalparke
(1) Landschaftsräume, die wegen ihres ausgeglichenen Naturhaushalts, ihrer Bodengestaltung, ihrer Vielfalt oder ihrer Schönheit überragende Bedeutung besitzen, die eine Mindestfläche von 10000 ha haben sollen und die im übrigen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Nationalparken erklärt werden. Im Fall eines grenzüberschreitenden Nationalparks kann die jenseits der Grenze liegende Fläche in die Mindestfläche eingerechnet wer den, wenn sie nach den dort geltenden Vorschriften zum Nationalpark erklärt wird.
(2) Nationalparke dienen vornehmlich der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften sowie eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestands. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.
(3) Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(4) Durch Rechtsverordnung werden neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der Absätze 2 und 3 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung, des Wildbestands und der Fischerei getroffen.
Art. 9 Naturdenkmäler
(1) Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und besondere Pflanzenvorkommen.
(2) Soweit es zur Sicherung einer Einzelschöpfung der Natur erforderlich ist, kann auch ihre Umgebung geschützt werden.
(3) Naturdenkmäler werden durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt.
(4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Rechtsverordnung ist es verboten, ein Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern; die Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden sollen, sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu nennen.
(5) Auch ohne Erlaß einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllen, zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
Art. 10 Landschaftsschutzgebiete
(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.
(2) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen nach den im Regionalplan auf Grund von Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt. Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. In der Rechtsverordnung werden unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Rechtsverordnung nicht im einzelnen entgegenstehende Verbote enthält.
Art. 11 Naturparke
(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20000 ha Fläche, die
- überwiegend als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen und
- durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden, können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.
(2) Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter.
Art. 12 Landschaftsbestandteile und Grünbestände
(1) Durch Rechtsverordnung können Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des Art. 9 erfüllen, aber im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt oder wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung oder Erhaltung von Biotopverbundsystemen, erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbilds beitragen, als Landschaftsbestandteile geschützt werden. Dazu gehören insbesondere Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Schilf- und Rohrbestände, Moore, Streuwiesen, Parke und kleinere Wasserflächen.
(2) In gleicher Weise kann auch der Bestand an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ganz oder teilweise geschützt werden. In der Verordnung können die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten zu Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichszahlungen an die Gemeinde für den Fall der Bestandsminderung verpflichtet werden.
(3) Art. 9 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Art. 13 Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung
(1) Die Schutzbegriffe *Naturschutzgebiet*, *Nationalpark*, *Naturdenkmal*, *geschützter Landschaftsbestandteil*, *Landschaftsschutzgebiet* und *Naturpark* dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgewiesenen Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
(2) Die nach diesem Abschnitt geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen. Die Verzeichnisse für Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete werden beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.
Art. 13a Vollzug von Schutzverordnungen
(1) Im Rahmen behördlicher Gestattungsverfahren nach Schutzverordnungen im Sinn dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Art. 6a Abs. 3 über Ersatzmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(2) Eine auf Grund einer Schutzverordnung erforderliche behördliche Gestattung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die nach Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.
(3) Werden Veränderungen oder Störungen von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gegenständen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, sind die Vorschriften des Art. 6a Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
IIIa. Abschnitt Schutz von Gebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG, gesetzlicher Schutz von Biotopen
Art. 13b Besonderer Schutz der Gebiete
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach den Maßgaben des III. Abschnitts als besondere Schutzgebiete nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG geschützt. In der Schutzverordnung werden der besondere Schutzzweck, die dementsprechenden Erhaltungsziele nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die dafür erforderlichen Gebote, Verbote und Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen festgelegt. In der Schutzverordnung soll dargestellt werden, ob prioritäre Arten nach Art. 1 Buchst. h oder prioritäre natürliche Lebensraumtypen nach Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG geschützt werden sollen.
(2) Die Inschutznahme kann unterbleiben, wenn nach anderen Rechtsvorschriften, durch die zivilrechtliehe Verfügungsbefugnis eines gemeinnützigen Trägers oder durch Verträge ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
Art. 13c Schutzvorschriften
(1) Veränderungen oder Störungen, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind verboten. In Konzertierungsgebieten sind die in Satz 1 genannten Handlungen verboten, sofern sie deren prioritäre Biotope oder prioritäre Arten erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind unzulässig.
(3) Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete nachteilig beeinflussen können, haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieser Gebiete zu berücksichtigen.
(4) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
Art. 13d Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig:
- Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Naß- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche,
- Moor, Bruch, Sumpf- und Auwälder,
- natürliche und naturnahe Fluß- und Bachabschnitte sowie Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
- Magerrasen, Heiden, Borstgrasrasen, offene Binnendünen, wärmeliebende Säume, offene natürliche Block- und Geröllhalden,
- Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder,
- offene Felsbildungen, alpine Rasen und Schneetälchen, Krummholzgebüsche und Hochstaudengesellschaften.
(2) Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Die Entscheidung über die Ausnahme wird durch die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.
(3) Die Sicherung von Brut, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und -weiden soll in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen angestrebt werden.
(4) Maßnahmen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer bedürfen keiner Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1. Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 durchgeführt werden.
(5) Werden Maßnahmen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der Ausgleich der nachteiligen Veränderungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung für den Fall, daß ein dort genanntes Biotop während der Laufzeit eines Vertrags über Nutzungsbeschränkungen entstanden ist, soweit dieses innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren nach Auslaufen des Vertrags wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(7) Für Maßnahmen nach Absatz 1, die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen, wenn die Gesamtfläche der betroffenen Biotope mehr als 3 ha beträgt. Bei Änderung oder Erweiterung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Biotope ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
- durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
- das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals
den in Satz 1 genannten Schwellenwert erfüllt. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist.
Art. 13e Schutz der Lebensstätten
(1) Es ist verboten, in der freien Natur
- Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen,
- Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen,
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
- Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu mähen,
- Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die ordnungsgemäße Nutzung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht in künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässern.
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