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Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die
Erholung in der freien Natur

(Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG)


IV Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren

Art. 14 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets ein.

(2) Um dem Aussterben geschützter Tiere und Pflanzen entgegenzuwirken, sind auch die ihnen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze nach Möglichkeit zu erhalten. Im besonderen ist die Verwendung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln einzuschränken.

(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

Art. 14a Arten- und Biotopschutzprogramm

(1) Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält
  1. die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
  2. die zu deren Schutz, Pflege und Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.

(2) Das Arten- und Biotopschutzprogramm unterliegt als Fachkonzept der ständigen Fortentwicklung.

Art. 15 Mißbräuchliche Nutzung

(1) Es ist verboten, wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu entnehmen, ihre Bestände zu verwüsten oder ohne vernünftigen Grund niederzuschlagen.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 steht der ordnungsmäßigen Nutzung oder Verbesserung des Bodens und der Unkrautbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden.

Art. 16 Allgemeiner Schutz

(1) Tiere dürfen nicht unnötig gefangen oder getötet werden.

(2) Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt oder belästigt werden.

(3) Nichteinheimische Tiere dürfen nicht ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden.

Art. 17 (aufgehoben)

Art. 18 Ermächtigungen der obersten Naturschutzbehörde

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte, nicht unter § 20a Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, unter besonderen Schutz stellen, soweit es sich um wildlebende heimische Tier- und Pflanzenarten handelt und dies

  1. wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder
  2. zur Sicherung der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Zwecke

im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. Bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten kann die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung unter strengen Schutz stellen, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Aussterben bedroht sind. Für die nach den Sätzen 1 und 2 geschützten Arten gelten die §§ 20a,20g, 22 und 31 BNatSchG sowie die auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 BNatSchG erlassenen Vorschriften. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Arten von Verboten des § 20f BNatSchG ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. Bezeichnungen für Einrichtungen mit Tieren und Pflanzen festlegen, die aus Gründen des Artenschutzes nur mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden dürfen,
  2. Handlungen verbieten oder einschränken, die geeignet sind, die Ausrottung der Bestände wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere zu fördern,
  3. das Abbrennen der Bodendecke und des Pflanzenwuchses verbieten oder einschränken,
  4. zur Verwirklichung des Artenschutzes außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung und zur Abwehr von Pflanzen und Tieren sowie die Verwendung von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, verbieten oder einschränken,
  5. zum Schutz und zur Reinhaltung der einheimischen Pflanzenwelt Vorschriften über das Aussäen oder das Anpflanzen standortfremder Gewächse in der freien Natur erlassen,
  6. zur Verwirklichung des Artenschutzes Vorschriften über das gewerbsmäßige Sammeln und Be- und Verarbeiten wildwachsender Pflanzen oder Teile davon und wildlebender Tiere oder ihrer Eier, Larven, Puppen oder Nester erlassen,
  7. zur Verwirklichung des Artenschutzes ganz oder teilweise verbieten,
    a) bestimmte Geräte oder Vorrichtungen zum Fang, zur Bekämpfung oder zur Abwehr von Tieren herzustellen, aufzubewahren, anzubieten, feilzuhalten, anderen zu überlassen, zu erwerben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken,
    b) Fischreusen zum Trocknen aufzustellen oder aufzuhängen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern; Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nrn. 2, 3, 5 und 7 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Art. 19 (aufgehoben)

Art. 20 Kennzeichnung wildlebender Tiere; Ermächtigung

(1) Wildlebende Tiere dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken gekennzeichnet werden.

(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung im Interesse der Forschung unter Berücksichtigung des Artenschutzes nähere Vorschriften über die Kennzeichnung erlassen, insbesondere über die Erlaubnispflicht und die Ausübung einer erteilten Erlaubnis, über Kennzeichnungsverbote und über die Zuständigkeit und das Verfahren. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden, soweit das für die wissenschaftliche Kennzeichnung erforderlich ist.

Art. 20a Tiergehege

(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wildlebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Für Wildgehege nach Art. 23 des Bayerischen Jagdgesetzes erteilt die Jagdbehörde die Genehmigung zugleich als untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften zugleich erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; ist die zuständige Behörde nicht zugleich Naturschutzbehörde, so entscheidet sie im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

(3) Die Genehmigung darf unbeschadet anderer Vorschriften nur erteilt werden, wenn

  1. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet sind,
  2. durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird und
  3. das Tiergehege so gesichert ist, daß die Tiere nicht entweichen können.

(4) Bei Tiergehegen, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß Anordnungen getroffen werden können, die zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erforderlich sind. Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

V. Abschnitt Erholung in der freien Natur

Art. 21 Recht auf Naturgenuß und Erholung

(1) Jedermann hat das Recht auf den Genuß der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Dieses Recht wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft, pfleglich umzugehen. Bei der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).

(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet.

Art. 22 Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) Das Betretungsrecht umfaßt auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24. Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.

(3) Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

(4) Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Art. 21 bis 23 des Bayerischen Wassergesetzes. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und § 7 des Bundesfernstraßengesetzes.

Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen

(1) Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

(2) Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.

(3) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte hat Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zunehmen. Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist vor der Anbringung zu benachrichtigen.

(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Art. 24 Sportliche Betätigung

Zum Betreten im Sinn dieses Abschnitts gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

Art. 25 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Art. 26 Beschränkungen der Erholung in der freien Natur

(1) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.

(2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,

  1. das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,
  2. das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,
  3. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.

(3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.

Art. 27 Durchführung von Veranstaltungen

Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.

Art. 28 Aneignung wildwachsender Pflanzen und Früchte

(1) Jedermann hat das Recht, sich wildwachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wildwachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.

(2) Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des IV. Abschnitts. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 29 Zulässigkeit von Sperren

Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

  1. Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
  2. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
  3. Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.

Art. 30 Verfahren

(1) Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies durch Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gestattet ist. Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Genehmigung. Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Gestattung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn die Sperre den Voraussetzungen des Art. 29 widerspricht und die Versagung im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist.

(3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Absatz 2 die Gestattung der Sperre versagt werden müßte.

Art. 31 Durchgänge

Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte muß auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offenhalten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn er dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 29 nicht übermäßig in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.

Art. 32 Eigentumsbindung und Enteignung

(1) Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus vorstehenden Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze des Art. 29 aus behördlichen Maßnahmen nach Art. 30 und 31 ergeben, als Eigentumsbindung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes und von Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 der Verfassung entschädigungslos zu dulden.

(2) Darüber hinaus können im Einzelfall auch dann Gestattungen nach Art. 30 Abs. 1 versagt und Anordnungen nach Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Satz 2 getroffen werden, wenn die Absperrung eines Grundstücks nicht gegen Art. 29 verstößt, wenn aber seine unbeschränkte oder beschränkte Zugänglichkeit im überwiegenden Interesse einer Vielzahl Erholungssuchender geboten ist. Dem Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten ist eine Entschädigung zu gewähren; Art. 36 ist anzuwenden.

(3) Die Beseitigung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen ist nach den Vorschriften dieses Abschnitts nur gegen Entschädigung zulässig; Art. 36 ist anzuwenden.

(4) Die Entschädigungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 trifft den durch die Maßnahme Begünstigten. Bei Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung sind die betroffenen Gebietskörperschaften, bei Maßnahmen von überwiegend überörtlicher Bedeutung ist der Freistaat Bayern begünstigt.

(5) Soweit über die Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Im übrigen gelten für das Verfahren die Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sinngemäß. Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung, so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.

Art. 33 Pflichten des Freistaates Bayern und der Gebietskörperschaften

(1) Der Freistaat Bayern, die Bezirke, die Landkreise und die Gemeinden haben die Ausübung des Rechts nach Art. 21 zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen.

(2) In Erfüllung dieser Pflichten haben sie der Allgemeinheit die Zugänge zu landschaftlichen Schönheiten und Erholungsflächen freizuhalten und, soweit erforderlich, durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Uferwege, Wanderwege, Erholungsparke und Spielflächen anzulegen. Außerdem sollen geeignete Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt werden. Grundsätzlich sollen dabei Gemeinden örtliche Landkreise, Bezirke und der Freistaat Bayern überörtliche Maßnahmen durchführen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten stellen die Verpflichtungsträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit öffentliche Mittel in ihren Haushalten bereit. Der Freistaat Bayern gewährt Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie kommunalen Einrichtungen, die sich die Sicherung und Bereitstellung von Erholungsflächen zur Aufgabe gemacht haben, Zuschüsse im Rahmen des Haushalts, wenn und soweit diese Träger überörtliche Aufgaben der Erholungsvorsorge wahrnehmen.

Art. 33a Sauberhaltung der freien Natur

(1) Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21 dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den Verursacher treffen. Sie kann zurückgelassene Sachen in Verwahrung nehmen und verwerten. Für die Verwahrung, Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß Anwendung. Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können, soll die Gemeinde unbeschadet anderer Vorschriften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Beschädigungen oder Verunreinigungen, die bei Ausübung des Rechts nach Art. 21 vorgenommen wurden, oder Sachen, die entgegen der Vorschrift in Absatz 1 zurückgelassen wurden, beseitigen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat Maßnahmen im Sinn der Absätze 1 und 2 durch die untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde oder deren Beauftragte zu dulden. Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen.

VI. Abschnitt Vorkaufsrecht, Enteignung und Erschwernisausgleich

Art. 34 Vorkaufsrecht

(1) Dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden stehen Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken,

  1. auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen,
  2. die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken, als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten oder in geplanten Naturschutzgebieten ab Eintritt der Veränderungsverbote nach Art. 48 Abs. 3 liegen,
  3. auf denen sich Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.

Dies gilt auch bei Vertragsgestaltungen, die in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen. Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann er verlangen, daß der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuß und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde. Soweit der Freistaat Bayern das Vorkaufsrecht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 wegen des Bedürfnisses der Allgemeinheit nach Naturgenuß und Erholung in der freien Natur für sich ausübt, vertritt ihn die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen an den von ihr verwalteten oberirdischen Gewässern. Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ist in allen Fällen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. 4er Freistaat Bayern hat jedoch das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Vorkaufsberechtigten nach Absatz 1 auszuüben, wenn dieser es verlangt. Wollen mehrere Vorkaufsberechtigte nach Absatz 1 von ihrem Recht Gebrauch machen, so geht das Vorkaufsrecht des Freistaates Bayern den übrigen Vorkaufsrechten vor Innerhalb der Gebietskörperschaften einschließlich der kommunalen Zweckverbände bestimmt sich das Vorkaufsrecht nach den geplanten Maßnahmen, wobei überörtliche den örtlichen Vorhaben vorgehen. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Die Vorkaufsrechte gehen - unbeschadet bundesrechtlicher anderweitiger Regelungen - allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor, rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten jedoch nur, wenn diese nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt werden. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) Die Vorkaufsrechte können auch zugunsten eines überörtlichen gemeinnützigen Erholungsflächenvereins oder zugunsten von gemeinnützigen Naturschutz, Fremdenverkehrs- und Wandervereinen, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 auch zugunsten des Bayerischen Naturschutzfonds ausgeübt werden, wenn diese einverstanden sind. Wird das Vorkaufsrecht zugunsten der in Satz 1 genannten Vereine ausgeübt, ist das Einvernehmen der Bezirksfinanzdirektion erforderlich.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Im Fall des Absatzes 5 haftet der ausübende Vorkaufsberechtigte für die Verpflichtungen aus dem Kauf neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der in Absatz 1 Sätze 1 und2 genannten Verträge ausgeübt werden. §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1, §§ 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(9) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.

Art. 35 Förmliche Enteignung

Zugunsten des Freistaates Bayern, der Bezirke, Landkreise, Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände, die sich den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der öffentlichen Erholung widmen, kann enteignet werden

  1. zur Schaffung oder Änderung freier Zugänge zu Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten, von Wanderwegen, Erholungsparken, Ski- und Rodelabfahrten, Rad- und Reitwegen, Skiwanderwegen und Loipen, zur Bereitstellung von Gewässer- und Hinterliegergrundstücken für öffentliche Badeanlagen oder Uferwege, zur Anlage von Schutzhütten, Naturlehrpfaden, Spiel-, Park-, Rast- und Aussichtsplätzen, sanitären Einrichtungen oder
  2. wenn Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege es zwingend erfordern.

Art. 36 Enteignende Maßnahmen

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

Art. 36a Erschwernisausgleich; Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch eine Versagung der Ausnahme nach Art. 13d Abs. 2 die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Feuchtfläche (z.B. Streuwiese) wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt.

(2) Werden in Rechtsvorschriften nach dem III. Abschnitt, die nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getreten sind, oder in nach diesem Zeitpunkt erlassenen Anordnungen nach Art. 9 Abs. 5 oder Art. 12 Abs. 3 erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 2 ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich zu gewähren, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Art. 36 besteht.

(3) Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

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