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Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die
Erholung in der freien Natur
(Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG)
VII. Abschnitt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
Art. 37 Behörden
(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund beider Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.
(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur im Sinn dieses Gesetzes (Naturschutzbehörden) sind
- das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberste Naturschutzbehörde,
- die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
- die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.
(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden können.
(4) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.
Art. 38 Grundsatzaufgaben
Die Naturschutzbehörden und das Bayerische Landesamt für Umweltschutz ermitteln den Zustand des Naturhaushalts. Sie erfassen Lebensräume und Arten und erstellen Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzepte zu ihrer Sicherung und Entwicklung.
Art. 39 Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
Unbeschadet des Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl S. 873, BayRS 1102-3-U) hat das Bayerische Landesamt für Umweltschutz die Aufgabe,
- die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
- bei der Durchführung von Schutz, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
- den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
- erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensbäume zu erfassen und zu bewerten, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
- Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
- die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Auf gaben des Naturschutzes zu fördern,
- an ökologischen Umweltbeobachtungen mitzuwirken,
- die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
- in Zusammenarbeit mit der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
- bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
- ein Artenhilfsprogramm zu entwickeln,
- in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.
Art. 40 Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
(1) Es besteht eine Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.
(2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz und anderen geeigneten Einrichtungen
- die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,
- durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,
- den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,
- anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.
(3) Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.
Art. 41 Naturschutzbeiräte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sind bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung, Aufgabe und Entschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Will eine Naturschutzbehörde abweichend von einem Beschluß des bei ihr gebildeten Naturschutzbeirats entscheiden, so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen.
Art. 42 Mitwirkung von Verbänden
Für die Mitwirkung von Verbänden gilt § 29 BNatSchG. Zuständig für die Anerkennung der Verbände ist die oberste Naturschutzbehörde.
Art. 43 Naturschutzwacht
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Polizei können bei der unteren Naturschutzbehörde Hilfskräfte eingesetzt werden. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Gebiet vornehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Hilfskräfte haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(3) Die in Absatz 1 genannten Hilfskräfte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten,
- die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Feststellung ihrer Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, daß ihre Angaben unrichtig sind,
- eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweis),
- das unberechtigt entnommene Gut und Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Hilfskräfte müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(5) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz durch Rechtsverordnung die Begründung, die Ausgestaltung und den Umfang des Dienstverhältnisses regeln sowie Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.
Art. 43a Bayerischer Naturschutzfonds
(1) Unter dem Namen "Bayerischer Naturschutzfonds" besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
(2) Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben:
- Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
- Förderung von Maßnahmen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und Abwicklung,
- Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Umsetzung der gemeindlichen Landschaftsplanung,
- Förderung der Pacht, des Erwerbs und der sonstigen zivilrechtlichen Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Gebietskörperschaften und Organisationen, die sich satzungsgemäß überwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen,
- Pacht, Erwerb und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Verwendung der Ersatzzahlungen nach Art. 6a Abs. 3.
Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen. Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
- Zuwendungen,
- Erträgnissen von Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Sammlungen,
- Ersatzzahlungen nach Art. 6a Abs. 3.
(4) Der Freistaat Bayern bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.
(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Der Stiftungsrat besteht aus
- dem Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen oder dessen Beauftragten als Vorsitzenden,
- dem Vorsitzenden des Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltfragen des Landtags,
- je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- einem Vertreter der bayerischen Landschaftspflegeverbände,
- drei vom Naturschutzbeirat beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen aus seiner Mitte zu wählenden Vertretern. Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nrn. 4 und 5 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Bereichs durch den Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen. Stellvertreter können benannt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand wird vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.
(6) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Satzung, bezüglich der Grundausstattung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen.
Art. 44 Zuständigkeit
(1) Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden; der Vollzug der nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen obliegt den Gemeinden.
(2) In den Fällen, in denen die zuständige Naturschutzbehörde eine Einzelanordnung nach diesem Gesetz gegen den Betreiber einer Energieanlage im Sinn von § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes trifft, entscheidet sie im Einvernehmen mit der zuständigen Energieaufsichtsbehörde.
Art. 45 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Zuständig sind
- die Staatsregierung für den Erlaß von Rechtsverordnungen über Nationalparke,
- die höheren Naturschutzbehörden für den Erlaß von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete,
- die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlaß von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete,
- die unteren Naturschutzbehörden für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art. 9 und 12,
- die Gemeinden für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach Art. 5 Abs. 2 und, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat, von Rechtsverordnungen nach Art. 12 Abs. 2.
(2) Die Rechtsverordnungen erlassen die Gemeinden, Landkreise und Naturschutzbehörden, in deren Bereich der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich ein Schutzgegenstand im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 über den Bereich mehrerer höherer Naturschutzbehörden, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 über den Bereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die Rechtsverordnung selbst erlassen oder durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde bestimmen. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 erläßt der Bezirk die Rechtsverordnung, wenn sich der Schutzgegenstand über den Bereich mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden erstreckt.
Art. 46 Verfahren zur Inschutznahme
(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (Art. 9) und Landschaftsbestandteilen (Art. 12 Abs. 1) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. Im übrigen kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt werden.
(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
(5) Wird der Umfang einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
Art. 47 Kennzeichnung der Schutzgegenstände
(1) Die Schutzgegenstände sollen durch die unteren Naturschutzbehörden in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilds soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstands und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.
(2) Für Rechtsverordnungen nach Art. 26 gelten Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 sinngemäß.
Art. 48 Zutrittsrecht; einstweilige Sicherstellung und Veränderungssperre
(1) Den Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz und der Gemeinden ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zweck von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, gestattet; dies gilt auch für die Mitglieder der Naturschutzbeiräte bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnlichen Vorhaben. Das Grundrecht nach Art. 13 des Grundgesetzes wird hierdurch eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Die Ergebnisse der Biotopkartierung sind den Eigentümern bekanntzugeben.
(2) Bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem III. Abschnitt können die nach Art. 45 zuständigen Naturschutzbehörden oder Körperschaften zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für eine Dauer bis zu zwei Jahren die im III. Abschnitt vorgesehenen Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, daß durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Inschutznahme beeinträchtigt würde; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Maßnahme darf nicht ergehen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft nicht gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betreibt.
(3) In geplanten Naturschutzgebieten sind ab der Bekanntmachung der Auslegung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2) bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen nach Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.
Art. 48a Datenschutz
(1) Die Naturschutzbehörden, das Bayerische Landesamt für Umweltschutz und der Bayerische Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(2) Abweichend von Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen bei Erhebungen mit einer Vielzahl von betroffenen Grundstückseigentümern personenbezogene Daten auch ohne deren Kenntnis erhoben werden, wenn die Tatsache der Erhebung in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht ist.
(3) Das Bayerische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.
Art. 49 Befreiungen
(1) Von den Geboten, Verboten und Beschränkungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
- überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
- der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn dieses Gesetzes vereinbar ist oder
- die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
Satz 1 gilt auch für Verordnungen und Anordnungen, die nach Art. 55 weiter gelten; er tritt an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesen Verordnungen und Anordnungen.
(2) Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(3) Die Befreiung wird von der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde erteilt; fehlt eine Bestimmung, wird sie von der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, bei Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete von der Regierung, bei Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete von der unteren Naturschutzbehörde erteilt; bei Gemeindeverordnungen wird sie von der Gemeinde erteilt; im übrigen wird sie von der Regierung erteilt; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung die oberste Naturschutzbehörde. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die nach Satz 1 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt. Auf die Ersetzungswirkung soll in der behördlichen Gestattung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 3 über Ersatzmaßnahmen ist entsprechend anzuwenden.
(5) Art. 49 gilt nicht für den IV Abschnitt des Gesetzes.
Art. 49a Zulässigkeit von Projekten und Plänen in Gebieten nach der Richtlinie 92/43/EWG
(1) Projekte im Sinn des Art. 13c Abs. 2 sind vor der Entscheidung nach Art. 49 auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen.
(2) Von Verboten nach Art. 13c Abs. 2 darf eine Befreiung unbeschadet des Art. 49 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erfordert. Zu den Gründen des öffentlichen Interesses zählen auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art. Falls das Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art einschließt, zählen dazu nur die menschliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit oder maßgebliche günstige Umweltauswirkungen; andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde.
(3) Pläne im Sinn des Art. 13c Abs. 3 dürfen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 aufgestellt werden.
(4) Die festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben dazu beizutragen, daß der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG sichergestellt wird.
Art. 50 Anzeigepflichten
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Naturdenkmälern haben erhebliche Schäden und Mängel an diesen unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. Diese ist verpflichtet, die Anzeige unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
(2) Werden bisher unbekannte Einzelschöpfungen der Natur entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege im Sinn dieses Gesetzes bedürfen, so ist der Fund unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen und so lang, höchstens jedoch bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige, in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Die Anzeige ist vom Entdecker zu erstatten.
(3) Wird einer Gemeinde bekannt, daß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen wird, so hat sie die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die untere Naturschutzbehörde soll einmal im Jahr die in ihrem Gebiet befindlichen Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützten Landschaftsbestandteile begehen lassen und über den Zustand der höheren Naturschutzbehörde berichten, insbesondere Schäden und Mängel mitteilen.
(5) Absatz 1 gilt auch für Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in Naturschutzgebieten und Nationalparken, soweit ihnen Schäden oder Mängel auf ihren Grundstücken bekannt werden.
Art. 51 Grundbesitz der öffentlichen Hand; Haushaltsplanung
(1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unbillige Härte darstellen; dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises, des Bezirks oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.
(2) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erstellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zum Vollzug dieses Gesetzes längerfristige Investitionsprogramme im Sinn des § 10 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in seiner jeweiligen Fassung. Diese Programme dienen zusammen mit sonstigen Bedarfsschätzungen als Unterlage für die Finanzplanung (§ 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes).
VIII. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Art. 52 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 einen Eingriff nicht einstellt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 6 Satz 2 einen Eingriff vornimmt oder fortsetzt,
- entgegen Art. 13d Abs. 1 eine Maßnahme vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13d Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- den Vorschriften einer nach Art. 5 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 oder Art. 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5, Art. 48 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach Art. 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,
- entgegen Art. 48 Abs. 3 Veränderungen in einem geplanten Naturschutzgebiet vornimmt oder
- einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Gestattung, wenn die Auflage auf diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beruht, nicht nachkommt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer
- entgegen Art. 6d Satz 1 den Einsatz von Grabenfräsen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 6d Satz 3 Grabenfräsen einsetzt,
- den Vorschriften des Art. 13e Abs. 1 zuwiderhandelt,
- den in Art. 15 Abs. 1 oder Art. 16 zum Schutz von Pflanzen und Tieren erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,
- den für nach Art. 18 Abs. 1 besonders geschützten Arten geltenden Verboten zuwiderhandelt,
- den Vorschriften einer auf Grund des Art. 18 Abs. 2 oder Art. 26 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
- entgegen Art. 20a Tiergehege ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt,
- bei Ausübung des Rechts nach Art. 21
a) Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder
b) entgegen Art. 33a Abs. 1 Sachen zurückläßt,
- einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 26 zuwiderhandelt,
- Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 ohne Genehmigung nach Art. 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 oder ohne die nach Art. 30 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebene Anzeige errichtet oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 22 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.
(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 7 Buchst. a fahrlässig handelt.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- entgegen Art. 25 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
- auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt oder, soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,
- auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,
- gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt,
- entgegen Art. 50 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich Anzeige erstattet,
- entgegen Art. 50 Abs. 2 als Grundstückseigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter oder Unternehmer von Maßnahmen zur Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen nicht unverzüglich Anzeige erstattet oder den Fund nicht in seinem bisherigen Zustand beläßt.
(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 4 Nr. 3 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden, findet § 25a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Soweit Rechtsverordnungen und Anordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf Bußgeldvorschriften des Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 1978 (GVBl S. 678), verweisen, treten die entsprechenden Bußgeldvorschriften der Absätze 1 bis 4 an deren Stelle.
(7) Sind Rechtsverordnungen oder Anordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erlassen worden, so können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, auch wenn eine Verweisung auf eine dem Absatz 1 Nr. 3 entsprechende frühere Bußgeldvorschrift fehlt; Art. 55 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Art. 53 Einziehung
Die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
IX. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 54 (aufgehoben)
Art. 55 Überleitungsvorschrift
(1) Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des III. Abschnitts dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des VII. Abschnitts entsprechend. Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des Satzes 1 werden nach Art. 52 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet. Art. 53 ist anzuwenden.
(2) Verfahren zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
Art. 56 Abgrenzung zum Landwirtschaftsförderungsgesetz
Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für fachliche Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, die dazu dienen, den ländlichen Raum als Kulturlandschaft zu sanieren, zu erhalten, zu pflegen und dabei zu gestalten (Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft).
Art. 57 und 58 (aufgehoben)
Art. 59 Aufhebung von Vorschriften
Das Gesetz zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der nicht jagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutz-Ergänzungsgesetz) vom 29. Juni 1962 (BayRS 791-2-U), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1998 (GVBl. S. 403), tritt, soweit es den Vorschriften des IV Abschnitts dieses Gesetzes nicht widerspricht, erst mit Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 18 außer Kraft.
Art. 60 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft (Amtliche Anmerkung: Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juli 1973 (GVBl S. 437, ber. S. 562). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem jeweiligen Änderungsgesetzen).
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