Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
(Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln)
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeine Pflicht
(1) Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten
Entwicklung (Nachhaltigkeit) ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden
Bürger.
(2) Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft sowie die Erholung anderer nicht
mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die in § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der bis zum 3. April 2002
geltenden Fassung genannten Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (§ 1 BNatSchG) werden wie folgt ergänzt:
- Grünflächen und Grünbestände sind im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und
zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen. Im besiedelten Bereich sind
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter besonderem Hinblick auf
die Unterversorgung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen.
- Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren
Erholungswert auszeichnen oder die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich
sind, sollen von der Bebauung freigehalten werden. Der Zugang zur freien Landschaft und
zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Lage oder Art für die Erholung der Bevölkerung
besonders eignen, ist zu gewährleisten und, soweit er nicht besteht, zu eröffnen.
- Bebauung, Verkehrswege und Versorgungsleitungen sollen sich Natur und Landschaft
anpassen und landschaftsgerecht gestaltet werden. Bei der Unterhaltung und dem Ausbau
von Gewässern ist die Erholungseignung der Landschaft und die Sicherung der
Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt zu beachten.
- Dem Schutz, der Pflege und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Biotope
(Lebensstätten und Lebensräume) wild lebender Tiere und Pflanzen ist größte
Aufmerksamkeit zu widmen; zu diesem Zweck sind in ausreichendem Maße geschützte Teile
von Natur und Landschaft festzusetzen. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten
ist wirksam zu begegnen.
- Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind
schutzbedürftige Teile und Bestandteile der Landschaft festzulegen, zu pflegen und gegen
Beeinträchtigungen zu schützen.
- Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter oder bebauter
Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter oder unbebauter
Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens gegen Verunreinigungen des
Grundwassers ist zu vermeiden. Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und dazu
geeignet sind, sollen wegen ihrer naturräumlichen Bedeutung so weit wie möglich dieser
Nutzungsart vorbehalten bleiben.
- Beim Ausbau von Gewässern einschließlich ihrer Uferbereiche ist der bestehende
Uferbewuchs, insbesondere das Röhricht vordringlich zu schützen.
- Bei der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standortes
gemäßer und für Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen
und Grünbeständen vorbehalten bleibt.
ZWEITER ABSCHNITT
Landschaftsplanung
§ 3 Allgemeine Vorschriften
(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die
Landschaftsplanung.
(2) Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm (§ 4) und den
Landschaftsplänen (§ 8).
(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen.
§ 4 Landschaftsprogramm
(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Grundzügen für das Land Berlin in
einem Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm durch Text, Karte und
Begründung dargestellt.
(2) Das Landschaftsprogramm wird unter Abwägung mit der forstlichen Rahmenplanung und
anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufgestellt.
(3) In dem Landschaftsprogramm sind auch
- in einer Analyse und Bewertung der Zustand von Natur und Landschaft (§ 5) sowie
- die Entwicklungsziele für Natur und Landschaft (§ 6) darzustellen.
§ 5 Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft
Die Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft soll insbesondere umfassen
- die naturräumliche Gliederung und Landschaftsstruktur,
- die Feststellung des nach den einzelnen Naturgütern untergliederten Naturhaushalts sowie
die Erfassung der natürlichen Lebensräume und ihrer Wechselbeziehungen und der
Auswirkungen der großstädtischen Besiedlung,
- die bereits bestehenden geschützten Flächen im Sinne des Vierten Abschnitts sowie die
Wasserschutzgebiete,
- die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Abgrabungsflächen sowie die Flächen und
Anlagen des Bergbaus und der Wasser- und Abfallwirtschaft,
- die für die Bewertung des Landschaftsbilds bedeutsamen gliedernden und belebenden
Elemente,
- die Belastungszonen und wesentlichen Landschaftsschäden,
- die bedeutsamen Erholungsstätten.
§ 6 Entwicklungsziele für Natur und Landschaft
(1) Die Entwicklungsziele sollen über das Schwergewicht und die Dringlichkeit der im
Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege Auskunft
geben. Als Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht
- die Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig
ausgestatteten Landschaft,
- die Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswerten Landschaft mit gliedernden und
belebenden Elementen,
- die Wiederherstellung einer in ihrer Oberflächenstruktur, ihrem Wirkungsgefüge oder in
ihrem Erscheinungsbild geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,
- die bestmögliche Bewahrung der Naturgüter,
- die Gestaltung der Landschaft für die Erholung,
- die Veränderung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder der
Klimaverbesserung.
(2) Bei der Festlegung der Entwicklungsziele sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen
Aufgaben sowie die wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke einschließlich ihrer
Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.
§ 7 Aufstellung des Landschaftsprogramms
(1) Den Beschluss, das Landschaftsprogramm aufzustellen, fasst das für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats. Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin
bekannt zu machen.
(2) Den Entwurf des Landschaftsprogramms stellt das für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Mitglied des Senats auf. Es beteiligt die Behörden und die Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind.
(3) Der Entwurf des Landschaftsprogramms wird von dem für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer eines Monats öffentlich
ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt
für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise
bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der
Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 2 Beteiligten sollen von der
Auslegung benachrichtigt werden.
(4) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats prüft die
fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis mit. Haben mehr als
einhundert Personen Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der
Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis
ermöglicht wird; im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise ist bekannt zu
geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen
werden kann.
(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt den Entwurf
des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten
Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.
(6) Das vom Senat beschlossene Landschaftsprogramm bedarf der Zustimmung durch das
Abgeordnetenhaus. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des
Senats gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise
bekannt. In gleicher Weise ist bekannt zu geben, wo und wann das Landschaftsprogramm
eingesehen werden kann.
(7) Der Senat soll das von ihm beschlossene Landschaftsprogramm dem Abgeordnetenhaus
binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Zustimmung zuleiten.
§ 8 Landschaftspläne
(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung auf der
Grundlage des Landschaftsprogramms näher darzustellen, sobald und soweit dies aus
Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Landschaftspläne
sind insbesondere für Bereiche aufzustellen, die
- nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
- der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
- Landschaftsschäden aufweisen oder befürchten lassen,
- an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
- aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu
schützen oder zu pflegen sind,
- von wesentlichen Belangen der Grünordnung berührt sind.
(2) Der Landschaftsplan enthält Darstellungen
- des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen
und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen.
(3) Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung von Flächen
sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und
die zur Erreichung der Zwecke notwendigen Gebote und Verbote fest, insbesondere
- die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Büschen, Schutzpflanzungen,
Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen,
- die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen
geschädigten Grundstücken,
- die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht
mehr genutzt werden,
- Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Baumbeständen und Grünflächen,
- die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von
Röhricht,
- die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,
- die Anlage von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und
Reitwegen sowie Parkplätzen,
- die Anlage von Kleingärten und die Maßnahmen zu ihrer Sanierung,
- Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere
und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten.
Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan
nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder
zweckmäßig ist.
(4) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen denen eines Bebauungsplans nicht
widersprechen; der Baunutzungsplan gilt im Sinne dieser Vorschrift nicht als
Bebauungsplan. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans
bestimmt die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß
§ 3 Abs. 3 dieses Gesetzes in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen
Inhalt widersprechen. Wenn ein Landschaftsplan nicht aufgestellt wird, können Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des
Absatzes 3 im Bebauungsplan festgesetzt werden.
(5) aufgehoben
(6) Wenn es erforderlich ist, kann ein Landschaftsplan aufgestellt werden, bevor das
Landschaftsprogramm aufgestellt ist.
(7) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans für Bereiche, die aus Gründen der
Wasserversorgung zu schützen oder zu pflegen sind, dürfen den Zielen der
Trinkwassergewinnung sowie den Festsetzungen der jeweiligen
Wasserschutzgebietsverordnung nicht widersprechen.
§ 9 Mitteilung der Planungsabsicht
Haben die Bezirke die Absicht, einen Landschaftsplan aufzustellen, teilen sie dies der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe
ihrer Planungsabsichten mit. Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von
einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken
insoweit nicht erhoben werden.
§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen
(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen
Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt. Es beteiligt die
Bürger nach Maßgabe des § 11 Abs. 2.
(2) Das Bezirksamt entwirft den Landschaftsplan und beteiligt die Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind, sowie die nach § 39 anerkannten Verbände. Es legt den
Entwurf des Landschaftsplans öffentlich aus (§ 11 Abs. 5 ).
(3) Das Bezirksamt wägt die Anregungen ab und legt den sich aus der Abwägung ergebenden
Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor.
(4) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt
den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan
nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist
dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der
Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 erneut durchzuführen; § 3 Abs.
3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt,
oder die dafür nach Absatz 4 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt den
Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der
Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans
jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände
enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende
Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben
werden kann.
(6) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 5 und des § 11
sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der
Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf
die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die
Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.
§ 10 a Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Landschaftsplänen
(1) Beeinträchtigt der Entwurf eines Landschaftsplans dringende Gesamtinteressen Berlins oder
ist im dringenden Gesamtinteresse Berlins ein Landschaftsplan erforderlich, so kann das
zuständige Mitglied des Senats abweichend von dem in § 10 geregelten Verfahren einen
Eingriff nach § 13 a Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen. Einer
Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde bedarf es jedoch
nicht; § 13 a Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes findet keine Anwendung.
Das zuständige Mitglied des Senats kann insbesondere das Verfahren der Aufstellung und
Festsetzung des Landschaftsplans an sich ziehen, wenn das Bezirksamt eine erteilte
Einzelweisung nicht in der dafür gesetzten Frist befolgt oder die
Bezirksverordnetenversammlung den Landschaftsplan nicht innerhalb von vier Monaten
nach Vorlage des Entwurfs beschließt.
(2) Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 an sich, so tritt
die Zustimmung des Abgeordnetenhauses an die Stelle der Beschlussfassung der
Bezirksverordnetenversammlung. Die Festsetzung des Landschaftsplans als
Rechtsverordnung sowie etwa notwendige sonst dem Bezirksamt obliegende vorbereitende
Schritte obliegen der zuständigen Senatsverwaltung.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt für die Festsetzung des Landschaftsplans § 10 Abs. 5 und
6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend
zu machen sind.
§ 10 b Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen außergewöhnlicher
stadtpolitischer Bedeutung
(1) Der Senat kann im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen,
dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist.
Widerspricht der Rat der Bürgermeister mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner
Mitglieder, bedarf der Beschluss des Senats der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(2) Äußert sich der Rat der Bürgermeister nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, darf der
Senat davon ausgehen, dass Einvernehmen mit dem Rat der Bürgermeister besteht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Aufgaben nach § 10 von der zuständigen
Senatsverwaltung wahrgenommen; an die Stelle der Beschlussfassung der
Bezirksverordnetenversammlung tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Für die
Festsetzung des Landschaftsplans gilt § 10 Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei
der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen sind.
§ 11 Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplans
(1) Die Beteiligung der Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplans ist nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 zu ermöglichen.
(2) Das Bezirksamt hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Es
hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung).
Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig
erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt
werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die
Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, soll das Bezirksamt
diese aufzeigen.
(3) Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen, wenn ein
Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das
Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.
(4) Führt die Anhörung nach Absatz 2 zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute
Anhörung statt, sondern es schließt sich das Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 an.
(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung von dem Bezirksamt für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in
anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass
Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach § 10 Abs.
2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
(6) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt
das Ergebnis mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 12 Veränderungsverbote
(1) Ist beschlossen worden, einen Landschaftsplan aufzustellen, kann das Bezirksamt durch
Rechtsverordnung für die Dauer von zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn
zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz-, Pflegeoder
Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist
kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres
Jahr verlängert werden. In den Fällen des § 10 a ist die zuständige Senatsverwaltung vor
Erlass des Veränderungsverbots zu unterrichten; die Senatsverwaltung kann den Erlass untersagen.
(2) Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach § 10 a Abs. 1 Satz 3 an sich,
erlässt sie das Veränderungsverbot als Rechtsverordnung. Ein zuvor vom Bezirksamt
erlassenes Veränderungsverbot bleibt unberührt. In den Fällen des § 10 b wird das
Veränderungsverbot durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.
(3) Die Rechtsverordnung tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan
vorliegt.
§ 13 Änderung, Ergänzung und Aufhebung
(1) Die Landschaftsplanung ist zu ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit dies aus
Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Wird das
Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die
Vorschriften der §§ 4 bis 12 sinngemäß.
(2) Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann das Landschaftsprogramm in
einem vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt werden, indem
- an Stelle der Beteiligung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 den berührten Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und
- an Stelle der öffentlichen Auslegung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 den durch die Änderungen
betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können gleichzeitig durchgeführt werden. Die
Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ist bei Vorliegen der in Satz 1
genannten Voraussetzungen nicht erforderlich; die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Senatsverwaltung gibt in diesem Fall den Beschluss des Senats im Amtsblatt für
Berlin bekannt.
DRITTER ABSCHNITT
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Eingriffe sind insbesondere
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem
Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall
von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
- der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen mit einer
Grundfläche über 30 m² oder mit einer Höhe oder Tiefe über 2 m,
- die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Pfuhlen oder anderen Feuchtgebieten sowie von
Verlandungsbereichen der Gewässer,
- der Ausbau sowie das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von Gewässern,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im
Außenbereich,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Camping- oder
Wochenendplätzen im Außenbereich,
- das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich,
- die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen im
Außenbereich,
- die Errichtung von festen Einfriedungen oder festen Einzäunungen im Außenbereich,
- die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich.
(2) Die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und
Landschaft anzusehen. Satz 1 gilt sinngemäß für die Imkerei, soweit sie nicht die Errichtung
baulicher Anlagen umfasst.
(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung
von Grundflächen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des
Landschaftsbilds führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind.
(4) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu
bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner
Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts
zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu
gestaltet ist.
(5) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht im
erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range
vorgehen. Ein nicht ausgleichbarer Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn überwiegende
andere Belange der Allgemeinheit den Eingriff erfordern. Der Verursacher dieses Eingriffs ist
verpflichtet, die Folgen des Eingriffs so weit wie möglich nach Absatz 4 auszugleichen und
die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen auf sonstige Weise zu beheben,
insbesondere durch weiter gehende Veränderungen der Oberflächengestalt oder durch
Ersatzmaßnahmen. Ersatzmaßnahmen können auch an anderer Stelle als der, auf die sich
der Eingriff unmittelbar auswirkt, gefordert werden.
(6) Soweit Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 3 nicht möglich oder untunlich sind, ist eine
Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die aus der Abgabe aufkommenden Mittel sind für
Maßnahmen einzusetzen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen.
(7) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der
Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu regeln. Es kann bestimmt
werden, dass die Ausgleichsabgabe je nach Dauer des Vorteils einmalig oder laufend
erhoben wird. Die Höhe ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs zu bemessen.
(8) Wer einen unzulässigen Eingriff oder einen Eingriff unter Missachtung der behördlichen
Anordnungen vorgenommen hat, ist verpflichtet, unverzüglich den früheren Zustand
wiederherzustellen oder, wenn das nicht möglich ist, den Eingriff auszugleichen. Kann der
Eingriff nicht ausgeglichen werden, gelten Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 1
entsprechend.
(9) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht nach den Absätzen 4 bis 6 und 8 haften Verursacher
und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.
§ 15 Verfahren
(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis,
Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an
eine Behörde vorgeschrieben ist, so trifft die nach diesen Rechtsvorschriften zuständige
Behörde die nach § 14 erforderlichen Entscheidungen; dies gilt auch für Vorhaben, die
darüber hinaus einer Genehmigung oder Befreiung nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen. Die Entscheidungen werden im
Einvernehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
getroffen, soweit nicht die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
selbst entscheiden. Bei Eingriffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein
Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für
Naturschutz und Landschaftspflege die für die Herstellung des Einvernehmens zuständige
Behörde. In den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Entscheidungen im
Benehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Im
Übrigen gilt § 21 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(1 a) Wird der Eingriff durch ein Vorhaben verursacht, das nach § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205/GVBl. S. 570) oder
nach anderen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss
das Verfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 14 getroffen werden,
den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21.
Juli 1992 (GVBl. S. 234) entsprechen.
(2) Ist in anderen Rechtsvorschriften keine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine
Behörde vorgeschrieben, so hat derjenige, der einen Eingriff vorzunehmen beabsichtigt,
dies der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege mindestens zwei
Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Eingriffen, die einzeln oder im Zusammenwirken
mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die
oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die Entgegennahme der
Anzeige zuständige Behörde. Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege
trifft die nach den §§ 14 und 16 erforderlichen Entscheidungen.
(3) Anträge und Anzeigen müssen alle für die Entscheidung der Behörden notwendigen
Angaben, insbesondere über Art und Umfang des Vorhabens sowie über den zu
erwartenden Endzustand und die beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen, enthalten. Es kann
verlangt werden, dass die zum Ausgleich eines Eingriffs erforderlichen Maßnahmen in einem
Plan nachgewiesen werden.
(4) Zur Erfüllung von Auflagen können Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(5) Sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, so ist die Beendigung oder mehr als einjährige
Unterbrechung des Eingriffs der Behörde anzuzeigen, die die Ausgleichsmaßnahmen
angeordnet hat. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, so kann die Behörde den
Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen
durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu
erwarten ist, den Eingriff auszugleichen. Eine gelegentliche unwesentliche Weiterführung
des Eingriffs steht einer Unterbrechung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht entgegen.
(6) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht
vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum
Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen
Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(7) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Kataster, in dem die
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfasst werden. Das Kataster
soll Flächen, die bei bezirksübergreifenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt
werden, und Flächen, die von gesamtstädtischer, außergewöhnlicher umweltpolitischer oder
besonderer ökologischer Bedeutung sind, erfassen. Das Kataster dient auch dem Ziel einer
Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Das Kataster ist
fortzuschreiben. Dem Abgeordnetenhaus ist regelmäßig zu berichten. Die zur Führung des
Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die für die Entscheidung über die Ausgleichsund
Ersatzmaßnahmen jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung.
§ 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen
(1) Projekte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht
unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht
notwendig sind, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei den durch Unterschutzstellung nach § 18 Abs. 1
ausgewiesenen Gebieten ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem
Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken
mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1
genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Erheblich beeinträchtigt im Sinne des Satzes 1
ist das Gebiet insbesondere dann, wenn es in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Lebensräumen verschlechtert wird oder die Arten, für die das
Gebiet ausgewiesen worden ist, erheblich gestört werden oder Maßnahmen zur Erhaltung
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit
- es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
- zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an
anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen.
(4) Wenn in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten
erheblich beeinträchtigt werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen,
der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die
Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können
nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden
ist. Die Stellungnahme der Kommission ist zu berücksichtigen.
(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen
oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen
ökologischen Netzes *Natura 2000* notwendigen Maßnahmen dem Projektträger
aufzuerlegen. Die Kommission ist über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(6) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 20 und
21 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 14 dieses Gesetzes unberührt. Bei einem
Nebeneinander von Maßnahmen nach Absatz 5 zur Sicherung des Netzzusammenhangs
einerseits und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 14 andererseits haben die
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dazu beizutragen, dass der Zusammenhang des Netzes
*Natura 2000* sichergestellt wird. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach der Eingriffsregelung und die notwendigen Maßnahmen zur
Sicherung des Netzes *Natura 2000* möglichst deckungsgleich sind.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind auf sonstige Pläne im Sinne des § 35 Satz 1 Nr.
2 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf Raumordnungspläne im Sinne des § 3 Nr. 7 des
Raumordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Verträglichkeit eines Plans wird in
dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.
§ 17 Verfahren (zu § 16)
(1) Die für die Entscheidungen nach § 16 zuständigen Behörden unterrichten die oberste
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege umgehend von Vorhaben und Maßnahmen,
die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen oder Plänen zu
Beeinträchtigungen eines in § 22 b Abs. 2 genannten Gebiets in seinen für die
Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die
oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft dann die für die
verfahrensführende Behörde verbindliche Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben oder
der Maßnahme um ein Projekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes handelt, das der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung
nach § 16 bedarf.
(2) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts und die nach § 16 erforderlichen
Entscheidungen erfolgen durch die für die Entscheidung über die Zulassung oder
Durchführung des Projekts oder seine Anzeige zuständige Behörde im Einvernehmen mit
der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Planfeststellungsverfahren
und Genehmigungen mit Konzentrationswirkung tritt an die Stelle des Einvernehmens das
Benehmen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Im Übrigen sind
die Verfahrensvorschriften des § 15 entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der
Projektträger in den Gestaltungs- und Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur
Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind.
(3) Die für die Entscheidungen nach § 16 zuständige Behörde holt im Falle des § 16 Abs. 4 Satz
2 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die
Stellungnahme der Kommission ein. Satz 1 gilt auch für die Unterrichtung der Kommission
über die gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen.
(4) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 und geschützte
Biotope im Sinne des § 26 a sind § 16 dieses Gesetzes und § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,
einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren
Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 16 Abs. 4 Satz 2
über die Beteiligung der Kommission und nach § 16 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung
der Kommission bleiben unberührt. Über die Frage, ob sich aus den in Satz 1 genannten
Schutzvorschriften strengere Regelungen für die Zulassung von Projekten ergeben, ist das
Einvernehmen mit der für die konkurrierenden Regelungen zuständigen Naturschutzbehörde
herzustellen.
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