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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
(Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln)
VIERTER ABSCHNITT
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 18 Allgemeine Vorschriften
(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats zum Naturschutzgebiet,
Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.
(2) Die Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur
Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Sie kann bestimmte Handlungen
von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck im Einzelfall nicht zuwiderläuft. Die
Genehmigung kann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck im
Einzelfall nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
enthalten über Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich
Wiederherstellungsmaßnahmen sowie über notwendige Beschränkungen
- der wirtschaftlichen Nutzung,
- der Befugnis zum Betreten des Gebiets,
- der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie sonstigen chemischen und anderen
nichtmechanischen Mitteln.
§ 19 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer
Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild lebender Tierund
Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung eines Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen,
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können, nach Maßgabe der
Rechtsverordnung zur Festsetzung verboten. Dies gilt auch für Handlungen, die in das
Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(3) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und zur Verwirklichung des Schutzzwecks
erforderlich ist, sollen angrenzende Flächen als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen
werden.
§ 20 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein
besonderer Schutz oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen von Natur und
Landschaft
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich sind.
(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen, mit Ausnahme der in einem Landschaftsplan festgesetzten
Maßnahmen.
§ 21 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren
besonderer Schutz
- aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder
landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung
erforderlich ist. Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und zur Verwirklichung des
Schutzzwecks erforderlich ist, kann bei Einzelschöpfungen der Natur auch die unmittelbare
Umgebung geschützt werden.
(2) Als Einzelschöpfung der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen,
erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen und Gewässer, Moore oder alte, seltene oder
wertvolle Bäume oder Baumgruppen in Betracht.
(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner
geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur
Festsetzung verboten. Dies gilt auch für die Entfernung des Naturdenkmals aus seiner
Umgebung, selbst wenn damit seine Beschädigung oder Zerstörung nicht verbunden ist.
§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und
Landschaft, deren besonderer Schutz
- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds oder
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Teile von Natur und Landschaft können in ihrer Gesamtheit, in bestimmten
Teilgebieten oder im Gesamtgebiet des Landes geschützt werden.
(2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht
- Bestände an Schilf, Rohrkolben, Teichbinsen und anderen hochwüchsigen Uferpflanzen
(Röhricht) und andere flächenhaft ausgeprägte Ufervegetation,
- Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen,
- Hecken und andere Schutzpflanzungen.
(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten
Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur
Festsetzung verboten. Zur Durchsetzung dieser Verbote kann bei umfangreichen
Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Landschaftsbestandteile im Sinne von Absatz 2 Nr.2
eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im Schadensfall notwendigen
Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung angeordnet werden.
(4) Die Rechtsverordnung zur Festsetzung legt die Verpflichtung zu angemessenen und
zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichsabgaben im Falle von
Bestandsminderungen fest.
§ 22 a Naturparks
(1) Großräumige, an der Stadtgrenze liegende, nur zusammen mit Brandenburg zu
entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich als naturnaher Landschaftsraum oder historisch gewachsene Kulturlandschaft für die
naturverträgliche Erholung besonders eignen und
- nach den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung für Erholung
und Fremdenverkehr vorgesehen sind,
können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparks erklärt werden.
(2) Naturparks sollen entsprechend den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und
Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen und einheitlich verwaltet werden.
§ 22 b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete
(1) Die nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl.EG
Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl.
EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, und nach Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl.
EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, der Kommission zu benennenden Gebiete werden
nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben durch Beschluss des Senats
ausgewählt und von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Senatsverwaltung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
mitgeteilt. Die Auswahl der in Satz 1 genannten Gebiete erfolgt im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats erklärt
- die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete
nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG,
- die als Europäische Vogelschutzgebiete an die Europäische Kommission gemeldeten
Gebiete
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und
Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1.
(3) Die Schutzgebietsverordnung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen
Erhaltungszielen. Dabei soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten
geschützt werden. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die für das Gebiet maßgeblichen
Erhaltungsziele erreicht werden und den ökologischen Erfordernissen der in dem Gebiet
vorkommenden Lebensraumtypen und Arten entsprochen wird. Weitergehende
Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach
anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis
eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein
gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen
Vogelschutzgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen
Bestandteilen führen können, verboten, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht bereits sonst
aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergibt. In
einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu
erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder
prioritären Arten führen können, verboten. Für eine Befreiung von diesen Verboten gelten
die Vorschriften des § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung macht die Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und die Europäischen
Vogelschutzgebiete im Amtsblatt für Berlin bekannt.
§ 23 Einstweilige Sicherstellung
Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 18 kann die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, für einzelne
Grundstücke auch durch Verwaltungsakt, Veränderungsverbote aussprechen, soweit dies
erforderlich ist, um Gefährdungen des Schutzzwecks abzuwenden. Veränderungsverbote nach
Satz 1 treten nach einem Jahr außer Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren für die
beabsichtigte Unterschutzstellung nicht eingeleitet ist. Ansonsten treten sie spätestens nach
zwei Jahren außer Kraft und können um ein Jahr und, wenn besondere Umstände, die nicht die
Verwaltung zu vertreten hat, es erfordern, um ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 24 Unterschutzstellung
(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen nach § 18 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen,
in geeigneten Fällen der Standort des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten
Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit Karten zum Verständnis der
Rechtsverordnung nicht erforderlich sind, brauchen keine Karten gefertigt zu werden.
(2) Die Entscheidung, Einzelobjekte nach den §§ 21 und 22 unter Schutz zu stellen, kann vom
Bezirksamt mit Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Mitglieds des Senats getroffen werden. Das Bezirksamt bereitet in diesen Fällen den
Entwurf der Rechtsverordnung vor.
(3) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazugehörenden Karten für die
Dauer eines Monats von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied
des Senats, in Fällen des Absatzes 2 vom Bezirksamt, ausgelegt, soweit nach Absatz 4
nichts anderes bestimmt ist. Gutachten oder sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung
über die Unterschutzstellung von Bedeutung sind, sollen mit ausgelegt werden. Ort und Zeit
der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer
geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der
Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht
werden können.
(4) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von dem
Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf
der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist
einzusehen und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2
findet eine Auslegung nicht statt.
(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats, in Fällen des
Absatzes 2 das Bezirksamt, prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen
und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das
Bezirksamt legt den Entwurf der Rechtsverordnung in Fällen des Absatzes 2 mit einer
Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats vor.
(6) Werden Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 18 erlassen sind, räumlich oder sachlich
nicht unerheblich geändert oder aufgehoben, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Bei einer Verletzung der Vorschriften der Absätze 1, 3 bis 5 findet § 10 Abs. 6
entsprechende Anwendung.
§ 25 Kennzeichnung und Bezeichnungen
(1) Naturparks, Naturschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische
Vogelschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sind zu kennzeichnen. Naturdenkmale
und geschützte Landschaftsbestandteile sind zu kennzeichnen, soweit dies zweckmäßig ist.
(2) Die Bezeichnungen *Naturschutzgebiet*, *Landschaftsschutzgebiet*, *Naturdenkmal* und
*Geschützter Landschaftsbestandteil* sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung
dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet
werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind,
dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
§ 26 Naturschutzbuch
(3) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte
Landschaftsbestandteile werden von der obersten Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege in eine amtliche Liste (Naturschutzbuch) eingetragen. Handelt es sich
um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet,
so ist hierauf gesondert hinzuweisen.
§ 26 a Schutz bestimmter Biotope
(1) Folgende Biotope dürfen nicht zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt
werden:
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender
Gewässer,
- offene Binnendünen und Zwergstrauchheiden,
- Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
- Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder,
- Magerrasen, Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen,
- Kies-, Sand- und Mergelgruben,
- Feldhecken.
(2) Als Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 1
sind insbesondere anzusehen
- die Intensivierung, Änderung oder Aufgabe von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen
von Flächen,
- der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 können durch die zuständige Naturschutzbehörde zugelassen
werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können, oder wenn
die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die
Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 sind zu beachten. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind
gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuordnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Röhrichtbestände im Sinne des Fünften
Abschnitts.
FÜNFTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege des Röhrichtbestands
§ 26 b Allgemeine Vorschriften
(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur
Erhaltung der Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Belebung des Orts- und
Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer wird der
Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt; der Schutz
erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer
(2) Als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts geschützt sind:
- Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia
und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie
weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen
genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden,
- die durch Hinweisschilder, Schutzvorkehrungen oder in sonstiger Weise
gekennzeichneten Röhrichtanpflanzungsgebiete sowie
- der den in Nummer 1 genannten Arten vorgelagerte oder allein vorkommende
Schwimmblattpflanzengürtel; als Schwimmblattpflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten
die Teichrose (Nuphar lutea), die Seerose (Nymphaea alba) und die Krebsschere
(Stratiotes aloides).
(3) Nicht als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts gelten Bestände der in Absatz 2 genannten
Arten in Gärtnereien, Sumpfbeetkläranlagen oder anderen technisch oder fischereiwirtschaftlich
genutzten Einrichtungen.
(4) Die Geltung des § 29 bleibt von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.
§ 26 c Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen sind verpflichtet, die auf
ihnen befindlichen geschützten Röhrichtbestände zu erhalten und zu pflegen.
(2) Das Land Berlin soll die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, um Röhricht zu schützen
und vor Schäden oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Insbesondere gehören hierzu
Maßnahmen zur Reduzierung
- des Wellenschlags durch motorisierte Wasserfahrzeuge,
- der Gewässereutrophierung,
- von Trittschäden auf Grund ungeregelter Bade- und sonstiger Erholungsnutzung,
- von Fraßschäden durch Bisam und Nutria.
(3) Anlagen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sind so zu gestalten, dass die
ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb der Anlage möglich ist.
(4) Das Land Berlin soll geeignete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der
Röhrichtbestände fördern.
§ 26 d Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten,
- Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in der
Weiterentwicklung zu beeinträchtigen oder
- Anlagen im Röhricht zu errichten.
(2) Als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt insbesondere
- das Betreten des Röhrichtbestands,
- das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen
Schwimmkörpern in das Röhricht,
- das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn
die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,
- das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen
Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, dass Schäden am
Röhricht verursacht werden können; es ist ein Mindestabstand von zehn Metern, einzuhalten,
- die Verursachung von Sog oder Wellenschlag durch eine unzulässig hohe
Fahrtgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Maßnahmen der Wasser-, Naturschutz- und der
Fischereibehörden sowie für Maßnahmen und Regelungen auf Grund der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, anderer sonderordnungsrechtlicher Bestimmungen oder
des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Die Verbote des Absatzes 1 gelten
insbesondere auch nicht für die widmungsgemäße Nutzung der schiffbaren Gewässer und
die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.
(4) Handlungen der Berufsfischer nach Absatz 2 Nr. 3 und im Schwimmblattpflanzengürtel im
Sinne des § 26 b Abs. 2 Nr. 3 auch Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, die im Rahmen der
ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erfolgen, fallen nicht unter das
Verbot des Absatzes 1 Nr. 1, soweit hierbei das Röhricht nicht absichtlich beeinträchtigt wird.
(5) Die ordnungsgemäße Nutzung der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen in und an
Gewässern bleibt von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1 unberührt, solange und soweit
deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist.
§ 26 e Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Einer Genehmigung bedürfen
- die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von
Röhrichtbeständen,
- Schnittmaßnahmen an Röhrichtbeständen,
- das Flämmen von Röhricht,
- Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor
Grundstücken, die für Wassersportnutzungen zugelassen sind.
Satz 1 gilt nicht für die in § 26 d Abs. 3 genannten Maßnahmen.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem
Schutz des Röhrichts im Einzelfall nicht zuwiderläuft; sie kann erteilt werden, wenn die
beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nur unerheblich
zuwiderläuft. Mit der Erteilung der Genehmigung können gleichzeitig Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.
(3) Bei einer nach dem Berliner Wassergesetz erforderlichen Zulassung von Anlagen, die zu
Einwirkungen auf das Röhricht führen, kann gleichzeitig auch ohne entsprechenden Antrag
eine Genehmigung nach Absatz 2 ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die
Genehmigung nach Satz 1 wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde und im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde getroffen.
(4) Liegt das Röhricht in einem in § 18 Abs. 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den
Verboten oder Geboten der Schutzgebietsverordnung die Genehmigung nach Absatz 2 erteilen.
(5) Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen bleiben unberührt.
SECHSTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 27 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild wachsenden
Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume
und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). Der Artenschutz
schließt ein,
- die Lebensgemeinschaften und ihre Lebensräume in ihrer Entwicklung zu lenken und
- die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an
geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets zu fördern.
(2) Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die internationalen Bemühungen zum
Schutz und zur Erhaltung der wild wachsenden Pflanzen und der wild lebenden Tiere zu
unterstützen.
(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts
sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.
§ 28 Artenschutzprogramm
(1) Das Artenschutzprogramm als Teil des Landschaftsprogramms (§ 4 Abs. 1) wird zur
Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur
Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere erstellt.
(2) Das Artenschutzprogramm enthält insbesondere
- die Erfassung und Darstellung der wild wachsenden Pflanzen- und wild lebenden
Tierarten sowie ihrer wesentlichen Lebensgemeinschaften, ihrer Lebensräume,
Lebensbedingungen und Wechselwirkungen, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind,
einschließlich Aussagen über eingetretene Veränderungen der Populationen und ihrer
Lebensbedingungen,
- die Zustandsbewertung unter besonderem Hinblick auf die gefährdeten und bedrohten
Arten, Lebensgemeinschaften und Ökotope unter Darstellung ihrer wesentlichsten
Gefährdungsursachen,
- Vorschläge für Ausweisung, Erwerb, Vorhaltung, Gestaltung, Schutz und Pflege
vorhandener und neu zu schaffender Lebensstätten,
- Richtlinien und Hinweise für die Pflege und für Maßnahmen zur Lenkung der
Bestandsentwicklung und für Überwachungsmaßnahmen.
(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann die Durchführung von
Teilen des Artenschutzprogramms Dritten mit deren Zustimmung widerruflich übertragen.
§ 29 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
- ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu
beeinträchtigen oder zu zerstören,
- von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen,
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu
verletzen oder zu töten,
- ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder
zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten ,
- Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30.
September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen,
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, auf Flächen mit
krautigem Wildwuchs oder den in Nummer 5 genannten Bewuchs abzubrennen oder mit
chemischen oder mit anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu
vernichten,
- Streusalze und andere Auftaumittel auf Grundstücken zu verwenden,
- zur Vertreibung von Tauben und anderen Vögeln Mittel an oder auf baulichen Anlagen
aufzutragen, die ihrer Beschaffenheit nach klebende Wirkung entfalten können und dadurch
wild lebende oder andere Tiere festhalten oder verletzen können.
Es ist gestattet, Blüten, Pilze, Beeren und andere Früchte in geringen Mengen zum eigenen
Bedarf zu sammeln sowie Blumen, Gräser und Farnkräuter als Handstrauß zu entnehmen,
sofern die vorstehenden Pflanzen oder ihre Teile nicht zu den besonders geschützten
Pflanzenarten gehören oder durch eine Rechtsverordnung nach § 18 geschützt sind.
(2) Tiere und Pflanzen wild lebender und nicht wild lebender Arten dürfen nur mit Genehmigung
der obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden.
Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im
Erwerbsgartenbau, für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den in § 18 Abs. 1
genannten Schutzgebieten und für Gestaltungs- oder Pflegemaßnahmen in Gärten, Parks
oder Grünanlagen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung
der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestands oder der
Verbreitung heimischer Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht
auszuschließen ist.
(3) Im Freien dürfen außerhalb landwirtschaftlich und erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen
Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzenwuchs
freizumachen oder freizuhalten (Herbizide), sowie sonstige Pflanzenschutzmittel im Sinne
des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffverordnung als sehr giftig oder giftig
eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, nicht angewendet werden.
Das Anwendungsverbot gilt insbesondere für:
- Hausgärten, Kleingärten und sonstige Gärten,
- begrünte Dachflächen und Fassaden,
- Park- und Grünanlagen,
- Sportanlagen,
- Friedhöfe und
- Waldflächen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn
überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und
Pflanzenarten sowie des Bodens und des Grundwassers, nicht entgegenstehen und
biologische, mechanische oder biotechnische Maßnahmen nicht ausreichen. Die oberste
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 auch ohne Antrag im Wege der Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt bekannt zu
geben ist, Ausnahmen für bestimmte Flächen genehmigen, wenn hierfür ein Bedürfnis
besteht. Dies gilt insbesondere für Flächen, die von gewerblichen Betrieben oder zu
Verkehrszwecken genutzt werden.
(5) Absatz 1 steht der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens sowie der
ordnungsgemäßen Tierseuchen- und Schädlingsbekämpfung nicht entgegen, soweit diese
ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden und nicht besondere
Schutzvorschriften bestehen. Absatz 1 Nr. 5 und 6 gilt nicht für gesetzlich oder behördlich
angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer
Zeit oder auf andere Weise mit gleichem Erfolg durchgeführt werden können, sowie für
Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.
(6) Teiche, Tümpel, Sümpfe, Moore, Röhrichtbestände, Waldwiesen, Feldgehölze und ähnliche,
den Pflanzen als Standorte und den Tieren als Nahrungsquellen, Nist-, Brut-,
Fortpflanzungs-, Wohn-, Rast- oder Zufluchtsgelegenheiten dienende Lebensstätten sollen
erhalten oder neu geschaffen werden.
§ 30 aufgehoben
§ 31 aufgehoben
§ 32 Tiergehege
(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der
Genehmigung. Sind jagdbare Tiere betroffen, ist das Einvernehmen des für das Jagdwesen
zuständigen Mitglieds des Senats erforderlich. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind
Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen
gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und
Eulen. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald
und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder die Zugänglichkeit zu
Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
- die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den
Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
- die artgemäße Ernährung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere
gewährleistet sind und
- andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, nicht
entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.
Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben
- die Führung eines Gehegebuchs,
- die regelmäßige tierärztliche Betreuung,
- die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung,
- die Einrichtung von Quarantänegattern,
- Maßnahmen zum Schutz des Baumbestands,
- Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die
Herrichtung der Landschaft.
(4) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.
§ 32 a Haltung von Wildtieren in Zoos
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der
Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Zoos im
Sinne des Satzes 1 sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender
Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im
Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen und
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des
Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr
als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet tierschutz- und
tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn
- die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der
jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage,
Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
- die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes
Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten
Ernährung und Pflege vorliegt,
- ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils
angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere
die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,
- dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
- die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der
biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten
Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird und
- die Zoos sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen
a)an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem
Austausch von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der
Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
Die Genehmigung kann unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29.
März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft
die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die zuständige
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im Einvernehmen mit der für den Tierschutz
zuständigen Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die
einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen
haben der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege auf Verlangen die
zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 43 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege beauftragten
Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den
Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der
Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen
vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Werden Zoos, die nach Absatz 1 Satz 1 einer Genehmigung bedürfen, im Widerspruch zu
diesen Vorschriften errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die zuständige
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geeignete Anordnungen, die die Einhaltung
der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie
kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die
Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nicht nach, so
ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der
Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem
Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang
mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig
unterzubringen oder zu beseitigen. Die zuständige Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.
(6) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege hat die Einhaltung der
Vorschriften unter anderem durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen. Sie ordnet
nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen
Maßnahmen an.
(7) Zoos, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Genehmigung benötigen, müssen spätestens am 30.
September 2003 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine
Genehmigung verfügen.
§ 33 Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnungen *Vogelwarte*, *Vogelschutzwarte*, *Vogelschutzstation*,
*Artenschutzstation*, *Zoo*, *Zoologischer Garten*, *Tierpark* oder Bezeichnungen, die
ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Behörde für
Naturschutz und Landschaftspflege geführt werden.
§ 34 Sonstige Vorschriften
Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Artenschutzes zu erlassen,
insbesondere über
- den Schutz der Lebens- und Zufluchtstätten sowie Lebensräume wild lebender Tiere,
- das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten wild wachsender Pflanzen und wild
lebender Tiere,
- Maßnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde sowie gegen Schädigungen durch wild
lebende Tiere.
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