Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
(Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln)
SIEBENTER ABSCHNITT
Erholung in Natur und Landschaft
§ 35 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum
Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. Rad fahren und Fahren mit
Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt. Fußgänger haben Vorrang.
(2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der Flur nur gestattet, soweit Wege
und sonstige Grundflächen dafür bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind oder
Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.
(3) Verbote in anderen Rechtsvorschriften über das freie Umherlaufenlassen von Hunden und
anderen Haustieren bleiben unberührt.
(4) Die dienstliche Tätigkeit der Ordnungsbehörden bleibt unberührt.
§ 36 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur
(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungberechtigte kann nach vorheriger
behördlicher Genehmigung die Ausübung des Betretungsrechts nach § 35 einschränken
oder untersagen. Bedarf die Errichtung von Einfriedungen, Einzäunungen, tatsächlichen
Hindernissen, Beschilderungen oder sonstigen Sperren einer behördlichen Genehmigung
nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit den Behörden für
Naturschutz und Landschaftspflege, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist eine
Genehmigung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich oder steht der Herstellung des
Einvernehmens Bundesrecht entgegen, so entscheiden die Behörden für Naturschutz und
Landschaftspflege. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn mit einer das Betreten
behindernden Sperre andere Zwecke als die des Satzes 1 verfolgt werden.
(2) Die Genehmigung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des
Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen
Nutzung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden
oder zur Wahrung anderer, unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit
schutzwürdiger Belange des Grundstücksbesitzers oder sonstiger Nutzungsberechtigter
erteilt werden.
(3) Für eine kurzfristige Sperre aus einem wichtigen Grund im Sinne des Absatzes 2 genügt
eine unverzügliche Anzeige an die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege.
(4) Liegen wichtige Gründe im Sinne des Absatzes 2 vor, so kann das für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats das Betreten der Flur (§ 35 Abs. 1 und 2)
durch Rechtsverordnung einschränken; in Einzelfällen können die Behörden für Naturschutz
und Landschaftspflege eine Einschränkung anordnen.
(5) Flächen, die nicht betreten werden dürfen, sollen kenntlich gemacht werden.
(6) Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können die Beseitigung bestehender
Sperren anordnen, wenn diese nicht nach Absatz 2 genehmigt werden können. Ist die
Sperre baurechtlich genehmigt, so ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der für
die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörde. Mit der Beseitigungsanordnung
erlischt insoweit die Baugenehmigung.
§ 37 Durchgänge
Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verpflichtet werden, auf einem
Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht betreten werden darf, für die
Allgemeinheit einen Durchgang offen zu halten, wenn andere Teile der Natur, insbesondere
Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht
zu erreichen sind und die Nutzung des Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
ACHTER ABSCHNITT
Behörden und Träger des Naturschutzes
§ 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als oberste Behörde für
Naturschutz und Landschaftspflege und die Bezirksämter als untere Behörden für
Naturschutz und Landschaftspflege. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren
Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.
(2) Zuständige Behörde für die sich aus § 29 Abs. 3 und 4 Satz 1 ergebenden Aufgaben ist das
Pflanzenschutzamt Berlin. Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 43 Abs.
5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege. Die in Satz 2 genannte Behörde ist auch zuständig für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung oder
für Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen
europarechtlichen Vorschriften. Ebenso entscheidet die oberste Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege über Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(3) Neben den ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen
sonstigen Aufgaben haben die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege
- Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt zu beobachten,
- die wissenschaftlichen, insbesondere ökologischen Grundlagen für den Naturschutz und
die Landschaftspflege zu erarbeiten,
- der Bevölkerung die Bedeutung von Natur und Landschaft für die Lebensgrundlagen und
die Umwelt des Menschen nahe zu bringen, sie über das sachgerechte Verhalten in Natur
und Landschaft aufzuklären und Verständnis und Unterstützung für die Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu wecken und
- die Zusammenarbeit mit Naturschutzorganisationen und sonstigen in Naturschutz und
Landschaftspflege tätigen Institutionen zu pflegen.
(4) Der Senat erstattet dem Abgeordnetenhaus alle vier Jahre einen Bericht über den Stand
und die Auswirkungen der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 39 Anerkennung von Verbänden
(1) Die Anerkennung von Verbänden gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis
zum 3. April 2002 geltenden Fassung wird von der obersten Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege ausgesprochen. Die als Verbände anerkannten Vereine sind mit den
Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.
(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einem anerkannten Verein
auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner nach § 18 geschützter Teile von
Natur und Landschaft widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht
übertragen. Der Verein ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie
vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören.
§ 39 a Mitwirkung von Verbänden
(1) Den nach § 39 dieses Gesetzes anerkannten Verbänden ist über die Beteiligungsrechte des
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung hinaus
Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigen-
gutachten zu geben
- bei der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts, deren Erlass die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt; dies gilt nicht, wenn nach anderen
Vorschriften die Beteiligung von Bürgern vorgesehen ist,
- vor Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf
Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften einer
Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 des
Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes,
- vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von
Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein
Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 dieses Gesetzes verbunden ist,
- vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren
Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
- bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,
- bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung,
- vor Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz, sofern die
Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und
- vor Zulassung von Projekten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung
stehen oder hierfür notwendig sind.
(2) Bei häufig oder regelmäßig wiederkehrenden, gleich gelagerte Sachverhalte betreffenden
Anträgen auf Befreiungen oder Genehmigungen ist der Vorschrift des Satzes 1 Nr. 2 bis 4
Genüge getan, wenn eine Mitwirkung der Verbände bei der erstmaligen Befreiung oder
Genehmigung erfolgt ist. Bei Vorhaben, deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft
gering sind, kann von der Beteiligung abgesehen werden.
§ 39 b Klagebefugnis von Verbänden
(1) Ein nach § 39 Abs. 1 anerkannter rechtsfähiger Verein kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, ohne
die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, wenn er geltend macht, dass
Erlass, Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes den
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser
Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften
widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
dienen bestimmt sind.
(2) Ein Klagerecht besteht nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung und des § 39 a
Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 dieses Gesetzes, wenn
- der Verein durch Erlass, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes oder die
sonstige Maßnahme in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird,
- der Verein sich im Falle des Erlasses eines Verwaltungsaktes in der Sache geäußert hat
oder ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Ferner darf Erlass, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer
Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu Unrecht an Stelle der in § 29 Abs. 1 Nr.
3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung
oder in § 39 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 7 und 8 dieses Gesetzes genannten Verwaltungsakte
andere Verwaltungsakte gesetzt worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der
anerkannten Verbände nicht vorsieht.
§ 40 Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege
(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft für die
Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Sachverständigenbeirats (§ 41) den
Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege. Wiederberufungen sind zulässig.
(2) Zu den Aufgaben des Landesbeauftragten gehört es insbesondere, die Behörden für
Naturschutz und Landschaftspflege fachlich und wissenschaftlich zu beraten und an
wesentlichen Entscheidungen beratend mitzuwirken. Er ist an Weisungen nicht gebunden.
§ 41 Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege
(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft nach
Anhörung des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege jeweils für die
Dauer der Legislaturperiode Sachverständige aus dem Aufgabenbereich dieses Gesetzes,
insbesondere aus den Fachbereichen Ökologie, Umweltschutz, Botanik, Zoologie,
Vogelschutz, Wasser- und Schifffahrtswesen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Stadt- und
Landesplanung sowie Landschaftsplanung in den Sachverständigenbeirat für Naturschutz
und Landschaftspflege.
Der Beirat soll insbesondere
- die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten
sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
- das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.
Er soll vor wesentlichen Entscheidungen, insbesondere vor Befreiungen nach § 50 gehört
werden.
(2) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
Der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege ist Vorsitzender des
Sachverständigenbeirats. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 42 Naturschutzwacht
(1) Die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können geeignete Personen
damit beauftragen, Natur und Landschaft zu beobachten, die zuständigen Behörden über
Veränderungen zu benachrichtigen und dadurch darauf hinzuwirken, dass Schäden abgewendet
werden. Hoheitliche Eingriff und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Naturschutzwacht ist ehrenamtlich.
NEUNTER ABSCHNITT
Befugnisse der Behörden, Auskunftspflichten, Duldungspflicht und Kostentragung
§ 43 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
(1) Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können zur Vorbereitung oder
Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen
Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Bedienstete und Beauftragte der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege sind
befugt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke zu betreten und dort Vermessungen,
Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Vorbereitung
oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz geboten ist; die Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind zuvor in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
Die Bediensteten der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege sind, soweit
erforderlich zusammen mit Beauftragten, ferner befugt, in Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Gesetz Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude, Transportmittel
und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch
Wohnräume zu betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen sowie geschäftliche Unterlagen
einzusehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
§ 43 a Duldungspflicht und Kostentragung
(1) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Berechtigte haben Schutz-, Pflege- und
Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften zu dulden.
Die Erforderlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen ist dem Duldungspflichtigen
gegenüber schriftlich zu begründen; die Verpflichtung zur Duldung entfällt, soweit die
Verpflichteten die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist selbst
übernehmen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Behörden für Naturschutz und
Landschaftspflege dürfen Grundstücke zur Überwachung der Durchführung betreten.
(2) Machen die Duldungspflichtigen von der Gelegenheit, die vorgesehenen Maßnahmen selbst
durchzuführen, nicht Gebrauch, gibt die zuständige Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege rechtzeitig bekannt, von wem und wann die Maßnahmen durchgeführt
werden. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, dass der Eigentümer oder sonstige
Berechtigte so gering wie möglich belastet werden.
(3) Die Kosten für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können den zur Duldung
Verpflichteten im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden.
(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann bestimmen, dass der
Eigentümer und der sonstige Berechtigte Schutz- und Pflegemaßnahmen, deren Art und
Umfang in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind, im Rahmen des
Zumutbaren selbst durchzuführen haben.
(5) Zumutbar im Sinne der Absätze 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Eigentümers oder der
sonstigen Berechtigten dann, wenn der auf die Maßnahme zurückzuführende finanzielle
Aufwand nicht höher ist als der zuvor auf die in Anspruch genommene Fläche entfallende
Anteil an den grundstücksbezogenen Bewirtschaftungskosten der letzten zehn Jahre und
dem jeweiligen Verpflichteten aus der Maßnahme wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
§ 43 b Kostentragung des Verursachers
Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft
abzuwenden oder die Folgen rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, so sind die dadurch
entstehenden notwendigen Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen.
Hat der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so tragen beide die Kosten als
Gesamtschuldner.
§ 44 Meldepflichten
(1) Schäden an geschützten Teilen von Natur und Landschaft sind von den
Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten unverzüglich den Behörden
für Naturschutz und Landschaftspflege zu melden.
(2) Werden bisher unbekannte Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des § 21 aufgefunden, so
ist der Fund der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich
zu melden und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis er freigegeben ist
oder Schutzmaßnahmen nach § 18 oder § 23 getroffen sind, längstens jedoch bis zum
Ablauf von sechs Wochen nach der Meldung. Über die Freigabe soll innerhalb einer Woche
nach der Meldung entschieden werden.
ZEHNTER ABSCHNITT
Vorkaufsrecht, Enteignung1 und Entschädigung
§ 45 aufgehoben
§ 46 aufgehoben
§ 47 Entschädigung
(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften enteignende
Wirkung haben, insbesondere die zulässige Nutzung eines Grundstücks einschränken, und
den Betroffenen hieraus nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile entstehen, ist eine
angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Werterhöhungen, die lediglich durch die
Aussicht auf Maßnahmen nach diesem Gesetz, durch ihre Vorbereitung oder ihre
Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese
Werterhöhung durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Im Übrigen sind
die §§ 39 bis 44, 93, 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 100 des Baugesetzbuchs sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks kann an Stelle der Entschädigung nach Absatz 2 vom
Land Berlin oder der vom Land Berlin bestimmten Stelle die Übernahme des Grundstücks
verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen
wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt keine Einigung über
die Übernahme zu Stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem
Grundstück verlangen.
§ 48 Härteausgleich
Zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen eine
besondere Härte bedeuten und für die keine Entschädigung nach § 47 zu leisten ist und die
auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, kann das Land Berlin auf Antrag
einen Geldausgleich gewähren, soweit es die Billigkeit erfordert. Ein Geldausgleich ist
ausgeschlossen, soweit der Antragsteller es unterlassen hat oder unterlässt, den
wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden.
ELFTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten, Befreiungen
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 ohne die erforderliche Gestattung
vornimmt,
- entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche
Anzeige oder abweichend davon ausführt,
2 a. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 ein Projekt ohne die erforderliche Verträglichkeitsprüfung
durchführt,
2 b. entgegen § 16 Abs. 2 ein unzulässiges Projekt durchführt oder den Verboten des § 22 b
Abs. 5 zuwiderhandelt,
- den Verboten des § 19 Abs. 2 zum Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,
- den Verboten des § 20 Abs. 2 zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,
- den Verboten des § 21 Abs. 3 zum Schutz von Naturdenkmalen zuwiderhandelt,
- den Verboten des § 22 Abs. 3 zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen
zuwiderhandelt,
- Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach § 25
beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,
- entgegen § 25 Abs. 2 Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen
verwechselt werden können, verwendet,
8 a. ohne die erforderliche Zulassung nach § 26 a Abs. 3 Handlungen nach § 26 a Abs. 1
durchführt,
8 b. den Verboten des § 26 d Abs. 1 zum Schutz des Röhrichts zuwiderhandelt oder entgegen
§ 26 e Abs. 1 eine Handlung ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt,
- den Verboten des § 29 Abs. 1 zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren
zuwiderhandelt oder entgegen § 29 Abs. 2 ohne Genehmigung Tiere und Pflanzen wild
lebender und nicht wild lebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
9 a. entgegen den Verboten des § 29 Abs. 3 Stoffe oder sonstige Pflanzenschutzmittel
anwendet,
- den Verboten des § 30 Abs. 2 zum Schutz von besonders geschützten Pflanzen und Tieren
zuwiderhandelt,
- entgegen § 32 Abs. 1 Tiergehege ohne die erforderliche Genehmigung der
Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,
11 a. entgegen § 32 a Abs. 1 Satz 1 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert
oder betreibt,
- entgegen § 33 Bezeichnungen ohne Genehmigung führt,
- der Buchführungs- und Nachweispflicht gemäß § 34 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß
nachkommt,
- in Ausübung der Rechte nach § 35 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,
- auf Flächen, die nicht nach § 35 Abs. 2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten
Fahrzeugen fährt,
- entgegen § 36 Abs. 1 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder die nach
§ 36 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige unterlässt,
- entgegen den §§ 43 und 44 seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachkommt,
- einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,
- vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses
Gesetzes, auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro
geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder
Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind oder die durch eine solche
Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und
Landschaftspflege, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 a das Pflanzenschutzamt.
(5) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine
Rechtsverordnung nach den §§ 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt
werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der
Rechtsverordnung entfernt werden.
(6) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nr. 18 durch
unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den
Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder
würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter
des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens
auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1
wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen
Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(7) Die Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren
abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(8) Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
§ 50 Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
und die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 einer Befreiung nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung von Verboten oder Festsetzungen eines festgesetzten Landschaftsplans nach
den §§ 10 oder 10 a einschließlich der gemäß Artikel XI Abs. 2 des
Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), das durch § 4 des Gesetzes
vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) geändert worden ist, durchgeführten Verfahren, von
Vorschriften der Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen (§§ 18 und 21)
sowie von dem Verbot des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird von der unteren Behörde für
Naturschutz und Landschaftspflege erteilt. In allen anderen Fällen entscheidet die oberste
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über die Befreiung nach Absatz 1.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Es treten außer Kraft
- das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791 1), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452),
- die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935
(GVBl. Sb. III 7911-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S.2452),
- die Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild
lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (GVBl. Sb. III 791-1-2),
zuletzt geändert durch Nummer 6 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S.204).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach den Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften
verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
§ 52 Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen
Die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791 - 1)
erlassenen Verordnungen und Anordnungen bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer
anderweitigen Regelung in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen und
Anordnungen können nach § 49 Abs. 1 Nr. 18 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet
werden, auch wenn eine Verweisung auf die Vorschriften dieses Gesetzes fehlt; § 49 Abs. 3 ist
anzuwenden.
§ 53 Ausführungsbestimmungen
Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats erlässt die zur
Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 54 Änderung bestehender Vorschriften
(1) § 1 a Satz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), geändert durch Gesetz vom 14. November 1966
(GVBl. S. 1633), erhält folgende Fassung:
*§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes vom 21. Oktober
1960 (GVBl. S. 1080) und § 11 Satz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar
1979 (GVBl. S. 183) bleiben unberührt.*
(2) § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. S. 634), erhält folgende
Fassung:
*(6) Das für das Wasserwesen zuständige Mitglied des Senats kann durch
Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den
Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
- den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer zu schützen,
- den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers
oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
- Gefahren für den ökologischen Zustand der Uferbereiche und der Gewässer abzuwehren
oder deren Ökologie zu verbessern,
- Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
- Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne
zu verhüten.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne
Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.*
§ 55 Übergangsvorschrift
(1) Bei Eingriffen nach § 14, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht
beendet sind, hat der Verursacher die Ausgleichspflicht nach § 14 Abs. 4 bis 8 zu erfüllen,
soweit ihn dies wirtschaftlich nicht wesentlich stärker belastet als bei vergleichbaren erst
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Eingriffen. Gegen eine angemessene
Entschädigung kann der Verursacher zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet werden.
(2) Tiergehege und Anlagen für Greifvögel und Eulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits
vorhanden sind, gelten für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als
genehmigt. Zur Herstellung der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 können nachträglich
Nebenbestimmungen erlassen werden; insbesondere kann die Berechtigung zur
Unterhaltung des Geheges befristet werden. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht
für zoologische Gärten, die unter wissenschaftlicher Aufsicht stehen, und wissenschaftliche
Einrichtungen.
§ 56 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
in Kraft.
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