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Bremer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Bremer Naturschutzgesetz - BremNatSchG)


Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß
  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:

  1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
  2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
  3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit ist zu vermeiden.
  5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
  6. Wasserflächen und Feuchtgebiete sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.
  7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
  8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind,zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.
  9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.
  10. Wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere sind als Teil des Naturhaushalts zu schützen und zu pflegen; ihre Lebensstätten und Lebensbedingungen sind zu erhalten oder bei Bedarf neu zu schaffen.
  11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.
  12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.
  13. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Vielfalt, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, oder die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sind von einer Bebauung freizuhalten.
  14. Bei baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Versorgungsanlagen und Versorgungsleitungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

§ 3 Allgemeine Pflicht

Jeder hat sich so zu verhalten, daß Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Insbesondere

  1. sind Eingriffe in Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken,
  2. dürfen Natur und Landschaft nicht verunreinigt oder verunstaltet werden,
  3. sind die Lebensgrundlagen für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und
  4. darf der Naturgenuß anderer in der freien Natur nicht beeinträchtigt werden.

§ 3a Vertragliche Vereinbarungen

Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach aufgrund diesesGesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die obersteNaturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertraglicheVereinbarungen der zuständigen Naturschutzbehörde erreicht werden kann.

Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung

§ 4 Allgemeine Vorschriften

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung.

(2) Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm (§ 5) und den Landschaftsplänen (§ 7).

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesraumordnungsprogramm und in der Bauleitplanung zu berücksichtigen: Für das Verfahren gilt § 1 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes entsprechend.

§ 5 Landschaftsprogramm

(1) Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Grundzügen für den Bereich des Landes unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Landschaftsprogramm durch Text, Karten und Begründung dargestellt.

(2) Das Landschaftsprogramm wird unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufgestellt.

(3) Das Landschaftsprogramm enthält

  1. eine Analyse und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und
  2. die Entwicklungsziele für Natur und Landschaft.

(4) In dem Landschaftsprogramm sollen dargestellt werden

  1. für den Naturhaushalt und die Wissenschaft wertvolle Gebiete,
  2. weitere erhaltenswerte Landschaften, Landschaftsbestandteile, Einzelschöpfungen und Lebensstätten im Sinne des § 29 Abs. 5,
  3. vorhandene Naturgüter, wie Bodenschätze, Wasser, Böden unterschiedlicher Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit,
  4. die derzeitige und zu erwartende Nutzungsart mit ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild,
  5. erforderliche Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Bereiche,
  6. Bereiche für die Erholung und Leitlinien für ihre Ausgestaltung,
  7. Bereiche und Leitlinien für den Bodenabbau,
  8. Leitlinien des Naturschutzes und der Landschaftspflege für Maßnahmen anderer Fachbereiche sowie
  9. Bereiche, für die zur Vertiefung der Aussagen des Landschaftsprogrammes Landschaftspläne aufzustellen sind.

§ 6 Aufstellung des Landschaftsprogrammes

(1) Den Entwurf des Landschaftsprogrammes stellt die oberste Naturschutzbehörde auf. Sie soll die Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen. Die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen und die nach § 43 anerkannten Verbände sind zu beteiligen.

(2) Der Entwurf des Landschaftsprogrammes wird von der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Einwendern mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Durch öffentliche Bekanntmachung ist bekanntzugeben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogrammes mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlußfassung vor. Der Beschluß ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

§ 7 Landschaftsplan

(1) Für Teile des Gemeindegebietes sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Bereiche

  1. die das Landschaftsprogramm vorschreibt,
  2. die nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  3. die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
  4. in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,
  5. die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete) und
  6. die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind.

Die Landschaftspläne sollen aus dem Landschaftsprogramm entwickelt werden.

(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen

  1. 1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
    a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
    b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und
    c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

(3) Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung für Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen fest. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist. Auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die verbindliche Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Festsetzungen nach Absatz 3 können auch im Rahmen von Bebauungsplänen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassen werden, getroffen werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht

  1. die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,
  3. die Herrichtung und Begründung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,
  4. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  5. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzungen,
  6. Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten,
  7. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,
  8. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen.

Die oberste Naturschutzbehörde und die nach § 43 anerkannten Verbände sind zu beteiligen.

(5) Die Festsetzungen des Landschaftsplanes dürfen denen eines Bebauungsplanes nicht widersprechen.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschaftsplänen einschließlich der dazugehörenden Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. Hierbei sind die für Bauleitpläne geltenden Planzeichen zu berücksichtigen. Die Vorschriften sind entsprechend für die Ausarbeitung des Landschaftsprogrammes anzuwenden.

(7) Wenn es erforderlich ist, kann ein Landschaftsplan aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm aufgestellt ist.

§ 8 Aufstellung des Landschaftsplanes

(1) Den Entwurf des Landschaftsplanes stellt die untere Naturschutzbehörde auf. Sie soll die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen. Die oberste Naturschutzbehörde, die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen sowie die nach § 43 anerkannten Verbände sind zu beteiligen. § 6 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde die untere Naturschutzbehörde tritt.

(2) Sofern Landschaftspläne für Flächen aufgestellt werden, die als Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Bundesbaugesetzes dargestellt oder festgesetzt worden sind, ist das Einvernehmen mit der für die Ausbauplanung zuständigen Behörde herzustellen.

(3) Der Entwurf des Landschaftsplanes wird mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem nach Ortsrecht zuständigen Beschlußorgan zur Beschlußfassung vorgelegt. Die Gemeinden beschließen den Landschaftsplan als Satzung. Der Beschluß ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben. Hierbei ist anzugeben, wo und wann der Landschaftsplan eingesehen werden kann.

§ 9 Änderung, Ergänzung und Aufhebung

Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, so gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 8 sinngemäß. Die Landschaftsplanung ist zu ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.

§ 10 Auswirkungen von Planungen auf das benachbarte Bundesland und das Bundesgebiet in seiner Gesamtheit

(1) Bei der Aufstellung des Programms und der Pläne nach den Vorschriften dieses Abschnitts soll Rücksicht darauf genommen werden, daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 im Lande Niedersachsen und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen das Programm und die Pläne nach den Vorschriften dieses Abschnittes für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen aufgestellt werden.

Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 11 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht:

  1. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
  2. selbständige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen,
    2a. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung,
    2b. Erstaufforstungen und Rodungen von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart,
  3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich (§ 35 des Bundesbaugesetzes),
  4. die Anlage oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs- oder Campingplätzen sowie das Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich (§ 35 des Bundesbaugesetzes),
  5. die Anlage oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens abgesehen werden kann,
  6. die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen,
  7. die Errichtung von Einfriedungen oder Einzäunungen im Außenbereich (§ 35 des Bundesbaugesetzes), soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
  8. die Beseitigung von Hecken im Außenbereich (§ 35 des Bundesbaugesetzes),
  9. die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Tümpeln, Brüchen, Auen oder anderen Feuchtgebieten,
  10. der Ausbau sowie das Verrohren. das Ableiten oder das Aufstauen von oberirdischen Gewässern,
  11. Veränderungen der Ufervegetation oder der Schilfrohrbestände an oberirdischen Gewässern,
  12. die Errichtung oberirdischer Anlagen in und an oberirdischen Gewässern und
  13. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser.

(2) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.

(3) Der Verursacher eines nach § 12 Abs. 1 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist nach Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

(4) Der nach § 12 Abs. 1 beantragte oder angezeigte Eingriff ist zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Verursacher bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 4 vorrangigen Eingriffen verpflichtet ist,

  1. Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle (Absatz 6) durchzuführen oder
  2. eine Ausgleichsabgabe (Absatz 7) zu entrichten.

(6) Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen, die geeignet sind, die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen.

(7) Voraussetzung für die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe ist, daß der Verursacher die Ersatzmaßnahme nicht selbst durchführen kann oder sinnvolle Ersatzmaßnahmen nicht möglich sind. Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zu verwenden, durch die dem zerstörten Gut entsprechende Werte oder Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 regelt ferner

  1. das Verfahren zur Festsetzung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen
  2. die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung. Für ihre Höhe bilden die Kosten, die der Verursacher für Ersatzmaßnahmen aufwenden mußte, die Obergrenze.

(9) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht nach Absatz 3 und für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle oder die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

§ 12 Verfahren im allgemeinen

(1) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 und 4 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 setzen voraus, daß für den Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist.

(2) Die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde spricht die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 sowie die Untersagung nach § 11 Abs. 4 im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde aus. Die Verpflichtung oder Untersagung kann auch als Nebenbestimmung ausgesprochen werden. Einer Herstellung des Benehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes.

(2a) Eingriffe, die durch ein Vorhaben verursacht werden, das nach §3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeigevorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach §11 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, muss den gesetzlichen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Aus ihm müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein.

(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 zu sichern. Die Sicherheit kann auch in einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bestehen.

(4) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 nicht oder leistet er trotz einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 nicht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Verpflichtungen oder der Sicherheitsleistung untersagen.

(5) Nimmt der Verursacher den Eingriff trotz einer Untersagung nach § 11 Abs. 4 oder ohne die erforderliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor, so kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, können ihm Verpflichtungen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 auferlegt werden.

§ 13 Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen

(1) Bei einem Eingriff, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger von der gleichgeordneten Naturschutzbehörde eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, soweit in andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die gutachtliche Stellungnahme soll die bei Durchführung des Planes notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes darstellen.

(2) Der Planungsträger stellt auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde die zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karte in dem Fachplan oder, soweit es erforderlich ist, in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dar. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans und nimmt als solcher am Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren teil.

§ 14 Verfahren bei Eingriffen durch Behörden

Bei Eingriffen durch Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 12 Abs. 1 vorausgeht, bestimmen diese im Einvernehmen mit der ihnen gleichgeordneten Naturschutzbehörde die zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 5 und führen diese in eigener Zuständigkeit durch.

§ 15 Verfahren der Beteiligung von Behörden des Bundes

Soll bei Eingriffen, denen Entscheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der Naturschutzbehörde abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, soweit nicht in Rechtsvorschriften des Bundes eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 16 Duldungspflicht

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen, die in einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet liegen oder auf denen sich Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile befinden, sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes sowie im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden, soweit sie die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist nicht selbst übernehmen.

(2) Für Eigentümer und Nutzungsberechtigte sonstiger Grundflächen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ohne die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt oder gefährdet und durch die Maßnahmen die Nutzung der Grundflächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(3) Die erforderlichen Maßnahmen werden von der unteren Naturschutzbehörde bestimmt. Sie gibt rechtzeitig Art und Umfang der zu duldenden Maßnahmen bekannt und ordnet an, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Wohnungen und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten werden.

§ 17 Pflegepflicht

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß unter Berücksichtigung des Zwecks, dem das Grundstück seiner Bestimmung nach dient, instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist.

(2) Ist im Falle von Absatz 1 Ersatzvornahme angeordnet worden und stellen die Kosten der Ersatzvornahme für den zur Pflege Verpflichteten eine besondere Härte dar, so kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag des Pflegepflichtigen von der Heranziehung zu den Kosten ganz oder teilweise absehen.

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