www.baumpruefung.de
Login

Bremer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

  1. (Bremer Naturschutzgesetz - BremNatSchG -)


Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 18 Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können von der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung zu

  1. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder
  2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen. In ihr sollen die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bezeichnet werden. Die Rechtsverordnung kann ferner bestimmen, daß in Fällen der Befreiung nach § 48 angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten sind. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 findet entsprechend Anwendung.

§ 19 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit. besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten. Dies gilt auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete ganz oder teilweise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 20 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

(2) Der Schutz kann sich im Hinblick auf Absatz 1 Nrn. 2 und 3 auch darauf erstrecken, die Landschaft vor Verunstaltungen zu bewahren und den Naturgenuß beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten.

(3) Alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.

§ 21 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landestypischen Kennzeichnung

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

(2) Als Naturdenkmale kommen auch Flächen bis zu einem Hektar, insbesondere erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Gewässer, Dünenbildung, Heideflächen, Brüche, Moore, Sümpfe und Tümpel in Betracht.

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturdenkmale ganz oder teilweise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist.

(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Röhricht und anderen Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landes oder in bestimmten Teilgebieten erstrecken.

(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.

§ 22a Schutz bestimmter Biotope

(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen folgender Biotope führen können, sind verboten:

  1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  2. offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen,
  3. Bruch-, Sumpf - und Auwälder,
  4. Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich.

(2) Zu Handlungen im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere die Änderung oder Intensivierung von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen sowie der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Biotop nachteilig zu beeinflussen.

Zulässig bleiben Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung dienen.

(3) Die Eintragung der gesetzlich geschützten Biotope in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 1 wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 1 bekanntgegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekanntgegeben werden.

(4) Auf Antrag können von der Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen der gesetzlich geschützten Biotope durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können oder
  2. Maßnahmen und Handlungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind.

In den Fällen nach Nr. 2 sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen können auch zugelassen werden, wenn sich durch die zeitweise Einschränkung oder Aufgabe der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung aufgrund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stillegungsprogramm oder aufgrund rechtlicher Vorgaben zum Schutz von Natur und Landschaft auf den Flächen gesetzlich geschützte Biotope entwickelt haben.

(5) Über die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 4 entscheidet

  1. in den Fällen, in denen wegen der beabsichtigten Zulassung eines Vorhabens aufgrund eines Antrages auch eine Entscheidung im Sinne des § 48 zu treffen ist, die insoweit entscheidungsberechtigte Naturschutzbehörde,
  2. in allen übrigen Fällen die untere Naturschutzbehörde.

Bei Ausnahmeentscheidungen der unteren Naturschutzbehörden ist die oberste Naturschutzbehörde zu beteiligen.

§ 23 Verfahren

(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 18 ist den Behörden, deren Belange berührt werden können, der Entwurf der Rechtsverordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Vor Erlaß von Rechtsverordnungen zum Schutze von Naturdenkmalen (§ 21) sind auch die betroffenen Grundeigentümer zu hören,

(2) Die oberste Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden,

  1. wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazu gehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen,
  2. wenn eine Rechtsverordnung nach § 18 oder eine nach § 55 Abs. 1 weitergeltende Schutzverordnung aufgehoben oder geändert oder neu erlassen wird und Schutzgegenstand, Gebote und Verbote nicht erweitert werden,
  3. wenn eine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 erlassen wird.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen bekanntzugeben.

(5) Die aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit für jedermann erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind. Eine grobe Gebiets- oder Grenzbeschreibung genügt, wenn sich die Grenzen der geschützten Flächen aus einer Karte, die Teil der Rechtsverordnung ist, zweifelsfrei ergeben. § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 - 114-a-2) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß zusätzlich eine Ausfertigung der Karte in dem Archiv der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Rechtsverordnung bezieht, verwahrt wird.

§ 24 Naturschutzbuch

(1) Die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope sind von der obersten Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis (Naturschutzbuch) einzutragen, sofern sie nicht nach § 22 Abs. 2 geschützt sind.

(2) Die Eintragung im Naturschutzbuch begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit.

(3) Das Naturschutzbuch kann von jedermann kostenlos eingesehen werden.

§ 25 Einstweilige Sicherstellung

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen für eine Dauer bis zu zwei Jahren die nach diesem Abschnitt zulässigen Veränderungsverbote auszusprechen, wenn zu befürchten ist, daß durch Eingriffe in Natur und Landschaft der durch eine Rechtsverordnung nach § 18 beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 26 Kennzeichnung und Bezeichnungen

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen an geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Art der Kennzeichen zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen. Die Kennzeichen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.

(2) Die Bezeichnung "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "gesetzlich geschützter Biotop" sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

Abschnitt 4a Europäisches ökologisches Netz *Natura 2000*

§ 26a Allgemeine Vorschriften

Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzesbesonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung *Natura 2000* gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 32 bis 37 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

(1) Der Senat beschließt auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde nach den in den Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33des Bundesnaturschutzgesetzes, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde erklärt durch Rechtsverordnung

  1. die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete unverzüglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42),
  2. die Europäischen Vogelschutzgebiete, die der Kommission benannt und die nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1, es sei denn, die Gebiete unterliegen bereits einem insoweit ausreichenden Schutzstatus.

(3) Die Erklärung zu Schutzgebieten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des §3a ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(4) Der Schutzzweck hat die jeweils für die Gebiete geltenden Erhaltungsziele näher zu berücksichtigen und festzulegen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden. Ferner ist mit der Festlegung der notwendigen Gebote und Verbote sowie von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, entgegenzuwirken. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(5) Ist ein Gebiet nach §10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem Konzertierungsgebiet im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 26c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Plänen und Projekten, Ausnahmen

(1) Projekte im Sinne des §10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26b Abs. 3 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Die Verträglichkeit der Projekte wird von der obersten Naturschutzbehörde auf der Grundlage der vom Antragstellervorzulegenden Unterlagen, aus denen die für die Beurteilung der Verträglichkeit erforderlichen Einzelheiten hervorgehen müssen(Verträglichkeitsstudie), geprüft.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, darf die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde das Projekt nur dann zulassen, wenn es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(3) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblichgünstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(4) Soll ein Projekt nach Absatz 2 oder Absatz 3zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach anderen Rechtsvorschriftenzuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechende Anwendung, soweit dafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriftengelten.

§ 26d Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 und geschützte Biotope im Sinne des § 22aist § 26c dieses Gesetzes und §34 des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26c Abs. 3 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26c Abs. 4 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere

§ 27 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, ihrer vorhandenen und neuzuschaffenden Lebensstätten und Lebensräume sowie ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen unterstützt die internationalen Bemühungen um den Schutz und die Erhaltung der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere.

(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

§ 28 Allgemeiner Schutz von Pflanzen und Tieren

(1) Es ist verboten,

  1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln,
  4. wildwachsende Pflanzen, Teile von ihnen sowie wildlebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig zu sammeln, zu töten, zu bearbeiten oder zu verarbeiten,
  5. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen abzubrennen,
  6. in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören,
  7. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen.

(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sollen Teiche, Tümpel, Quellbereiche, Sümpfe, Moore, Röhrichtbestände, Heideflächen, Gebüsche, Hecken, Waldwiesen, Feldgehölze und ähnliche Lebensstätten für Pflanzen und Tiere erhalten oder neu geschaffen werden.

(3) Es ist verboten, in der freien Natur chemische Pflanzenbehandlungsmittel und chemische Ungeziefervernichtungsmittel zu verwenden. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies wichtige öffentliche Belange erfordern und diesen nicht Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen. Auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen diese Mittel nur in dem Umfang verwendet werden, wie dies nicht den überwiegenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht.

(4) Absatz 1 Nrn. 5 bis 7 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, in den Fällen der Nummern 6 und 7, sofern sie aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Die Maßnahme ist vor Durchführung der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Maßnahmen gegen unbeaufsichtigte Katzen und Hunde zu erlassen.

§ 29 Besonders geschützte Pflanzen und Tiere

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere unter besonderen Schutz zu stellen, wenn der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten diese Arten in einer Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht unter Schutz gestellt hat und wenn ihr Schutz

  1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
  3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
  4. zur Erhaltung von Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft

erforderlich ist. Die durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter besonderen Schutz gestellten Pflanzen- und Tierarten sowie die in ihr bezeichneten Pflanzen- und Tierarten, die von einzelnen Verboten ausgenommen werden können, werden in die Rechtsverordnung nach Satz 1 nachrichtlich übernommen. Vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten sind in der Rechtsverordnung nach Satz 1 hervorzuheben.

(2) Es ist verboten,

  1. Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  2. Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  3. Tiere der als vom Aussterben bedroht bezeichneten Arten an ihren Laichplätzen, ihren Nist-, Brut-, Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  4. a) frische oder getrocknete Pflanzen der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse und
    b) lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester sowie hieraus gewonnene Erzeugnisse

in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben, zu be- oder verarbeiten, abzugeben, feilzuhalten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für den Fall, daß die Handlung bei der ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach den §§ 11 bis 14 zugelassenen Eingriffs vorgenommen wird, sowie in den Fällen des § 28 Abs. 4.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einzelne Arten bezeichnen, die um ihrer Erhaltung willen bei einer Nutzung nach Absatz 3 nicht betroffen werden dürfen. Sie kann zur Erhaltung dieser Arten in der Rechtsverordnung geeignete Maßnahmen bestimmen sowie Handlungen verbieten oder einschränken, die die Bestände weiter verringern könnten.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für vorhandene oder zu entwickelnde Lebensstätten der besonders geschützten Arten, insbesondere für ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutz- und Pflegemaßnahmen festzulegen. In der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben die Schutz- und Pflegemaßnahmen zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten zu bestimmen, die ohne Gefährdung des Schutzzweckes unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Verboten nach Absatz 2 Nr. 4 ausgenommen werden können, sofern in der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nichts anderes bestimmt wird.

(7) Das Aufnehmen verletzter oder hilfloser Tiere der besonders geschützten Arten ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Sie dürfen nur in Besitz genommen werden, um sie gesund zu pflegen oder aufzuziehen. Auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde sind sie an eine von ihr bezeichnete Stelle abzugeben. Sobald sie sich selbständig erhalten können, sind sie unverzüglich in die Freiheit zu entlassen.

§ 30 Herkunftsnachweis

(1) Wer

  1. Pflanzen oder Tiere im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4,
  2. Pflanzen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a, die im In- oder Ausland gewerbsmäßig durch Anbau gewonnen worden sind, oder
  3. Tiere im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b, die im In- oder Ausland gezüchtet worden sind,

besitzt oder wer die tatsächliche Gewalt über diese Pflanzen und Tiere ausübt, hat der unteren Naturschutzbehörde in den Fällen der Nummer 1 seine Befugnis und in den Fällen der Nummern 2 und 3 deren ursprüngliche Herkunft auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Personen, die mit den in Absatz 1 bezeichneten Gegenständen Handel treiben oder sie gewerbsmäßig be- oder verarbeiten, über den Zu- und Abgang in bestimmter Form Buch zu führen und das Buch den unteren Naturschutzbehörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen haben.

§ 31 Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen

(1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen, soweit es zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten erforderlich ist und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes keinen Gebrauch macht.

(3) Die Bezeichnungen *Zoo*, *Zoologischer Garten*,*Tiergarten*, *Tierpark*, *Vogelwarte*, *Vogelschutzwarte*, *Vogelschutzstation* oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

§ 32 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt gehalten werden. Die Genehmigung wird für bestimmte Grundflächen oder Anlagen, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Eine Änderung dieser Betriebsmerkmale steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. keine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 unter Schutz gestellten Tierarten gehalten werden sollen,
  2. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind,
  3. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  4. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt und das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  5. das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht und
  6. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Nebenbestimmungen zur Genehmigung können insbesondere zum Inhalt haben

  1. die Führung eines Gehegebuches, das über Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muß,
  2. regelmäßige tierärztliche Betreuung,
  3. die Duldung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den Amtstierarzt,
  4. Einrichtung von Quarantänegattern,
  5. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
  6. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,
  7. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann von der Regelung des Absatzes 2 Nr. 1 in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Tierart gezielt nachgezüchtet werden soll oder die Haltung zu hervorragenden wissenschaftlichen Zwecken erfolgt oder der Volksbelehrung dient und sichergestellt ist, daß die Haltung unter ständiger fachwissenschaftlicher Leitung steht.

(5) Bedarf ein Gehege der Genehmigung nach dem Landesjagdgesetz, so entscheidet die für die Genehmigung zuständige Jagdbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(6) Zusammen mit der Genehmigung soll die oberste Naturschutzbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(7) Der Inhaber des Tiergeheges und die ganz oder zum Teil mit der Leitung beschäftigten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den beauftragten Personen zum Zwecke der Überwachung das Betreten der Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume zu gestatten und ihnen das Gehegebuch zur Prüfung vorzulegen.

§ 32a Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Zoos im Sinne des Satzes 1 sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes und
  4. Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
  4. das Entweichen von Tieren unterbunden wird,
  5. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
  7. die Zoos sich zumindest an einem der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen
    a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder
    b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos sich gemäß dem zeitgemäßen Stand der Wissenschaft nachträglich ändern, kann die oberste Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der obersten Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der obersten Naturschutzbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos einzusehen und zu prüfen. Die auskunftspflichtige Person hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einender in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nachdem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Stellt die oberste Naturschutzbehörde fest, dass der Zoo entgegen der Genehmigung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos( ABL. EG Nr. L 94 S. 24) geführt wird, so kann die oberste Naturschutzbehörde zur Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb Anordnungen erlassen oder den Zoo oder einen Teil des Zoos für die Öffentlichkeit schließen. Kommt der Zoo den nachträglichen Anordnungen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, so ordnet die oberste Naturschutzbehörde die Schließung des Zoos oder einen Teil des Zoos innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Erlass der Anordnungen an. Die oberste Naturschutzbehörde stellt im Fall der Schließung sicher, dass die betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG anderweitiguntergebracht oder, sofern dieses nicht möglich ist, im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Tierschutzes zuständigen Behörde auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die oberste Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

§ 33 Ausnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes und den aufgrund dieses Abschnittes sowie des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn dies

  1. zur Abwendung erheblicher land-. forst-, wasser- und sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
  2. zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt oder
  3. zu Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecken

erforderlich ist. Ausnahmen von § 28 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zugelassen werden.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten wildlebender Tiere Vorschriften über die Regulierung der Bestände bestimmter Tierarten im Interesse einer biologischen Vielfalt oder zur Abwendung wesentlicher Schäden in Natur und Landschaft zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes keinen Gebrauch macht.

Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft

§ 34 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen zum Zwecke der Erholung ist nach Maßgabe näherer Vorschriften des § 43 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem. GBl. S. 341 - 2182-a-1) in der jeweils geltenden Fassung auf eigene Gefahr gestattet. Das Betreten der Flur auf ungenutzten Grundflächen ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die näheren Vorschriften nach Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Reiten in der Flur ist auf Straßen und Wegen und besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder, soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben, gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten in der Flur nur auf den dafür gekennzeichneten Wegen gestattet. Die näheren Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 35 Bereitstellung von Grundstücken

Das Land und die Gemeinden stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere

  1. Ufergrundstücke,
  2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen und
  3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen und Stränden ermöglichen läßt,

in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist.

weiter
zurück zum Inhaltsverzeichnis - BremNatSchG -