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Bremer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Bremer Naturschutzgesetz - BremNatSchG -)


Siebter Abschnitt Vorkaufsrecht, Enteignung, Eigentumsbindung, Entschädigung

§ 36 Vorkaufsrecht

(1) Den Gemeinden steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu,
  1. die in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten liegen oder in solchen, in denen sich nach § 22a besonders geschützte Biotope befinden,
  2. auf denen sich Naturdenkmale befinden,
  3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden, die an oberirdische Gewässer grenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden oder
  4. die von einem Verfahren nach § 23 oder § 25 erfaßt sind; das Vorkaufsrecht entsteht im Falle des § 23 mit der amtlichen Bekanntmachung nach Absatz 2, im Falle des § 25 mit der Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntgabe der Einzelanordnung.

Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche, wenn die Teilung nach dem Bundesbaugesetz zulässig ist. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese zu behalten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen und zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge für die Allgemeinheit dies rechtfertigen. Die vorgesehene Verwendung des Grundstücks ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben.

(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück gelegen ist, den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer aus. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande.

(4) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der nach Bundesrecht begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden sind.

(5) Die Vorkaufsrechte können von den Gemeinden zugunsten von anerkannten Verbänden nach § 43 auf Antrag ausgeübt werden.

(6) Die Vorkaufsrechte sind nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

§ 37 Enteignung

Zugunsten der Stadtgemeinden im Lande Bremen kann enteignet werden, um ein Grundstück entsprechend den Darstellungen eines nach § 8 Abs. 3 beschlossenen Landschaftsplanes zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129-214-a-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 38 Eigentumsbindung, Entschädigung

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes oder aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 37 die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken und soweit die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse nichtanderweitig ausgeglichen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Einschränkung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

  1. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder
  2. eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sonst unbeschränkt ausüben kann.

Für die Bemessung der Entschädigung sind die für die Enteignung geltendenlandesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) An Stelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch das Land zum Verkehrswertverlangen, soweit es ihr oder ihm infolge der Maßnahme nach Absatz 1wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.

(3) Über die Entscheidung nach Absatz 1 oder über die Übernahme des Eigentums nach Absatz 2 entscheidet der Senator für Bau und Umwelt unterentsprechender Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

Achter Abschnitt Organisation

§ 39 Aufgaben der Behörden

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Naturschutzbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

§ 40 Naturschutzbehörden

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. oberste Naturschutzbehörde der Senator für Inneres,
  2. untere Naturschutzbehörde für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann einzelne ihr nach diesem Gesetz zustehende Befugnisse auf die unteren Naturschutzbehörden übertragen oder bestimmen, daß einzelne Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden durch andere öffentliche Behörden wahrgenommen werden.

§ 41 Beiräte

(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden wird ein unabhängiger Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege mit höchstens elf Mitgliedern gebildet. Für Angelegenheiten der obersten Naturschutzbehörde wird der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen um zwei Mitglieder des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven ergänzt.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat besteht, auf Widerruf bestellt. Für jedes Mitglied soll ein Vertreter bestellt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Dem Beirat sollen sachverständige Personen aus den für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen naturwissenschaftlichen Fachbereichen, Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Naturschutz und Landschaftspflege befaßt sind, sowie für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossene Personen aus den Bereichen, deren Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt werden, angehören.

(3) Der Beirat soll insbesondere

  1. die Naturschutzbehörde allgemein und bei bedeutsamen Entscheidungen beraten und ihr Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  2. bei der Landschaftsplanung mitwirken,
  3. das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.

(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Beirates obliegen der Naturschutzbehörde. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Für jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Tagesordnung wird im Einvernehmen mit dem Sprecher aufgestellt.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Der Sprecher ist befugt, die Naturschutzbehörde namens des Beirates in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, sowie in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Er vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit.

§ 42 Naturschutzwarte

Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die untere Naturschutzbehörde Naturschutzwarte bestellen. Die Naturschutzwarte sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 43 Mitwirkung von Verbänden

(1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
  2. bei der Vorbereitung des Programmes und der Pläne nach § 4 Abs. 2,
  3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und nach § 26b ausgewiesenen Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebieten,
  4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 11 verbunden sind,

soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 und 4 ist der Verein von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu benachrichtigen. Im übrigen gelten § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2,Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. IS. 1253) sinngemäß.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt,
  3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist,
  5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

(3) Die Anerkennung wird von der obersten Naturschutzbehörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Landes.

(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

§ 44 Klagerecht von Verbänden

(1) Ein nach § 43 Abs. 2 anerkannter rechtsfähiger Verein kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, wenn er geltend macht, daß Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes oder einer Gemeinde den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften widerspricht.

(2) Das Klagerecht besteht nur

  1. in den Fällen, in denen dem Verein nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 ein Mitwirkungsrecht zustand (Anfechtungsklage) oder zustehen würde (Verpflichtungsklage),
  2. soweit der Verein durch Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird,
  3. wenn er im Falle der Anfechtungsklage von einer bestehenden Mitwirkungsmöglichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 Gebrauch gemacht hat
    und
  4. wenn Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.

§ 45 Zustellungsverfahren

(1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden haben dem nach § 43 Abs. 1 mitwirkungsberechtigten Verein Verwaltungsakte, die Befreiungen von Verboten und Geboten im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 enthalten und Planfeststellungsbeschlüsse, die mit Eingriffen im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verbunden sind, zuzustellen. Eine Zustellung ist nicht erforderlich, wenn der Verein trotz erfolgter Benachrichtigung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 von seinem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist § 74 Abs. 4 und 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem. GBl. S. 243 - 202-a-3) entsprechend anzuwenden.

(2) Die Behörde unterrichtet die Beteiligten, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die von ihm betroffen sind, unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung an den Verein. Dies gilt nicht bei Planfeststellungsbeschlüssen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.

(3) Ein Verwaltungsakt ist abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG auch dann zuzustellen, wenn ein Verein Beteiligter nach § 13 BremVwVfG ist.

§ 46 Vorverfahren

(1) Im Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) ist der Verein, der Widerspruch erhoben hat, Beteiligter im Sinne von § 13 BremVwVfG.

(2) Für das Vorverfahren gilt der Verein unter den gleichen Voraussetzungen als beschwert, unter denen nach § 44 Abs. 2 ein Klagerecht bestehen würde.

(3) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG hat der Verein, der den Widerspruch eingelegt hat, auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des durch den Erlaß oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes Begünstigten zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist.

§ 47 Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Eigentümer oder sonst Berechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Vermessung, Bodenuntersuchung oder ähnlicher Arbeiten sowie vor dem Betreten von befriedeten Grundstücken, die zum privaten Wohnbereich gehören, zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahmen wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.

§ 48 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der obersten Naturschutzbehörde und von den unteren Naturschutzbehörden, sofern diese in den Rechtsverordnungen hierzu ermächtigt worden sind, auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen und nach § 55 Abs. 1 weitergeltenden Rechtsverordnungen.

(3) Nicht mehr schutzwürdige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile können von Amts wegen aus dem Schutz ausgenommen werden. Dasselbe gilt für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.

§ 48a Datenverarbeitung

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas abweichendes ergibt.

(2) Die Naturschutzbehörden dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten jeweils erheben und speichern, insbesondere die nachstehenden:

  1. Name (Familienname, Vorname) und Anschrift derjenigen, die bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms nach § 6 Abs. 2, der Aufstellung von Landschaftsplänen nach § 8 Abs. 1 oder in Verfahren nach § 8 Abs. 1 oder in Verfahren nach § 23 Abs. 2 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben;
  2. Name, Anschrift und Geburtsdatum von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich nach § 22a besonders geschützte Biotope befinden oder die im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes, einer landschaftsplanerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan oder einer Rechtsverordnung nach § 18 liegen, und zwar von der Einleitung des Aufstellungsverfahrens an, zur Berücksichtigung der Belange der Betroffenen bei der Aufstellung des Landschaftsplanes oder eines Bebauungsplanes mit landschaftsplanerischen Festsetzungen oder der Rechtsverordnung, zur Ermittlung von Entschädigungsansprüchen oder zur Beteiligung an der Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1;
  3. Name, Firmenname, sowie Anschrift der Verursacher von beantragten oder angezeigten Eingriffen im Rahmen eines Verfahrens nach § 12;
  4. Name und Anschrift des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 11 angeordnet ist;
  5. Name, Anschrift und Bankverbindung der Mitglieder der unabhängigen Beiräte nach § 41 und ihrer Vertreter sowie der Naturschutzwarte zum Zwecke der Aufgaben nach §§ 41 und 42;
  6. Name und Anschrift von Personen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Verursacher von Eingriffen Bestandserhebungen (Kartierungen) durchführen.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Daten dürfen auch ohne Kenntnis der Betroffenen nur dann durch Auskunft aus dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster oder dem Altlastenkataster erhoben werden, soweit es für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(4) An die Behörden, deren Belange berührt werden, können übermittelt werden

  1. die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Angaben, soweit dies zur Abgabe eigener Stellungnahmen der empfangenen Stelle in den Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms, des Landschaftsplanes oder zum Erlaß einer Rechtsverordnung erforderlich ist;
  2. die in Absatz 2 Nrn. 3 und 4 genannten Angaben, soweit dies zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der empfangenen Stelle im Zusammenhang mit dem eingreifenden Vorhaben erforderlich ist;
  3. die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben mit Ausnahme der Bankverbindung, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist.

Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße, Einziehung

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
  2. entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
  3. entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,
  4. einer vollziehbaren Verpflichtung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,
  5. eine vollziehbare Auflage, unter der eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
    5a. entgegen § 22a Abs. 1 und 2 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotopes führen können, wenn dieser in das Naturschutzbuch eingetragen und dem Betroffenen nach § 22a Absatz 3 bekanntgegeben worden war.
    5b. eine Anordnung nach § 22a Abs. 4 Satz 2 nicht befolgt.
  6. entgegen § 26 Abs. 2 Bezeichnungen oder Kennzeichnungen benutzt,
  7. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  8. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  9. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 3 gebietsfremde Tiere aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  10. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 4 wildwachsende Pflanzen, Teile von ihnen oder wildlebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig sammelt, tötet, be- oder verarbeitet,
  11. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 5 die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen abbrennt,
  12. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 6 in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände abschneidet, rodet oder auf andere Weise zerstört,
  13. entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 7 in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen fällt oder besteigt,
  14. entgegen § 28 Abs. 3 chemische Mittel anwendet,
  15. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzen der besonders geschützten Arten oder einzelne Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder sonst beschädigt,
  16. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 2 Tieren der besonders geschützten Arten nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
  17. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 Tiere der als vom Aussterben bedroht bezeichneten Arten an ihren Laichplätzen, ihren Nist-, Brut-, Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
  18. entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 4 frische oder getrocknete Pflanzen der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Pflanzen oder hieraus gewonnene Erzeugnisse oder lebende oder tote Tiere der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Tiere, ihre Eier, Larven, Puppen, sonstige Entwicklungsformen oder Nester oder hieraus gewonnene Erzeugnisse in Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, be- oder verarbeitet, abgibt, feilhält, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt,
  19. entgegen § 29 Abs. 7 die Aufnahme verletzter oder hilfloser Tiere der besonders geschützten Arten nicht unverzüglich anzeigt oder solche Tiere auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde nicht abliefert,
  20. entgegen § 30 Abs. 1 seine Befugnis zum Besitz von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Pflanzen oder Tiere nicht nachweist,
  21. entgegen § 30 Abs. 1 die ursprüngliche Herkunft der im Besitz oder in der tatsächlichen Gewalt befindlichen Pflanzen oder Tiere im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 4 nicht nachweist,
  22. entgegen § 31 Abs. 3 Bezeichnungen ohne Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde führt,
  23. entgegen § 32 Abs. 1 oder § 56 Abs. 2 ein Tiergehege ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Widerrufsverfügung errichtet, erweitert oder betreibt.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 50 Geldbuße

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20000 Euro geahndet werden.

§ 51 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Rechtskräftig eingezogene Gegenstände sind der unteren Naturschutzbehörde auf ihren Antrag zu gemeinnützigen Zwecken zu überlassen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 52 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Wer den Rechtsverordnungen, die nach § 18 Abs. 1 erlassen worden sind, oder den Verboten nach § 22a Abs. 1, oder den einstweiligen Sicherstellungen nach § 25 zuwiderhandelt, hat unbeschadet der Festsetzung einer Geldbuße auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 finden entsprechend Anwendung.

Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 53Änderung des Feldordnungsgesetzes

§ 54 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die folgenden Vorschriften treten außer Kraft:

  1. das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (SaBremR - ReichsR 790a-l), zuletzt geändert durch Artikel 126 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem. GBl. S. 351);
  2. die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (SaBremR - ReichsR 790-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vor schriften vom 18. Dezember 1974 (Brem. GBl. S. 351);
  3. das Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit vom 29. Juli 1922 (GS S. 213) (Anlage B Nr. 20 des Zweiten Gesetzes zur Einführung Bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965, Brem. GBl. S. 107 - 101-a-2).

(2) Die Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (SaBremR - ReichsR 790-a-4), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem. GBl. S. 351), tritt erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 außer Kraft, soweit sie den Vorschriften des Fünften Abschnittes nicht widerspricht. Widersprechende Vorschriften treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Die Vogelberingungsverordnung vom 17. März 1937 (SaBremR - ReichsR 790-a-5), zuletzt geändert durch Artikel 129 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem. GBl. S. 351), tritt erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 außer Kraft. Die Zuständigkeitsregelung nach § 31 Abs. 1 tritt erst mit Erlaß einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Kraft.

§ 55 Überleitungsvorschriften

(1) Die aufgrund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen im Sinne des Vierten Abschnittes dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach § 54 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. §§ 51 und 52 sind auch bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 anzuwenden.

(3) Eingriffe in Natur und Landschaft, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. bereits ein förmliches Verfahren stattgefunden hat,
  2. ein Planfeststellungsverfahren oder ein sonstiges förmliches Verfahren eingeleitet ist oder
  3. eine Entscheidung von Behörden des Bundes bereits aufgrund von § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen worden ist,

werden nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt. Das gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Aufträge vergeben hat.

§ 56 Übergangsvorschrift für besondere Fälle

(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken

  1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
  2. des Bundesgrenzschutzes,
  3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
  4. der See- oder Binnenschiffahrt,
  5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
  6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
  7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost

dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Tiergehege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten als genehmigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der obersten Naturschutzbehörde unter Angabe des gehaltenen Tierbestandes und der Betriebsgrundstücke gemeldet werden. Die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges kann durch Verwaltungsakt der obersten Naturschutzbehörde entzogen oder befristet werden, wenn Belange des § 32 Abs. 2 beeinträchtigt werden.

§ 57 Bundesrechtliche Vorschriften

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, bei einer Änderung oder Ergänzung der §§ 1 bis 3, 12 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 4, §§ 23, §§ 28 bis 40 des Bundesnaturschutzgesetzes dem sich daraus ergebenden neuen Wortlaut der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes im Bremischen Gesetzblatt bekanntzumachen.

§ 58 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

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