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Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege
im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele, Grundsätze und allgemeine Pflichten
(1) Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes; die sich aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
(2) Weitere Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind:
- Brandenburgs typische Landschaften und Naturräume wie großräumige Niederungs- und Feuchtgebiete, Fließe, Seenketten, Heiden, Ländchen, Hügelländer, Platten sowie geomorphologische Sonderbildungen sind einschließlich ihrer Übergangsbereiche naturnah zu erhalten.
- Der Bestand wildlebender Pflanzen- und Tiergemeinschaften und anderer Organismen ist mit ihren Lebensräumen (Biotopen) auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche nachhaltig zu sichern. Biotop-Verbundsysteme sind zu erhalten oder zu schaffen. Die natürlichen Wanderwege und Rastplätze der wildlebenden Tierarten sind zu erhalten oder wiederherzustellen.
- Beim Schutz, der Pflege, der Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen ist zu gewährleisten, daß die Biotope nach Lage, Größe und Beschaffenheit den Austausch und die Ausbreitung der Tiere und Pflanzen gemäß ihren artspezifischen Bedürfnissen ermöglichen. Hierfür sind entsprechend geschützte Gebiete auszuweisen, die in Verbindung mit anderen ökologisch bedeutsamen und vor Beeinträchtigungen gesicherten Flächen vernetzte Systeme (Biotop-Verbundsysteme) bilden.
- Als ökologisch wertvolle Biotope sind naturnahe Wälder, Gewässer und Feuchtgebiete, insbesondere Sumpf- und Moorflächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel, sowie Trockenstandorte in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten, zu entwickeln oder neu zu schaffen. Natürliche Gewässer einschließlich ihrer Uferzone sind in einem weitgehend naturnahen Zustand zu erhalten oder angemessen zu renaturieren. Beim Ausbau und der Unterhaltung von Gewässern haben biologische Maßnahmen Vorrang vor technischen Methoden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Aufnahmefähigkeit des Bodens für Niederschlags- und Schmelzwasser sowie seiner natürlichen Filterwirkung gegenüber möglichen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden.
- Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Luftverunreinigungen sind so weit zu verringern, daß auch empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts nicht geschädigt werden.
- Bebauung, Verkehrswege und Versorgungsleitungen sind Natur und Landschaft anzupassen und landschaftsgerecht zu gestalten. Anlagen sind zu bündeln.
- Im besiedelten Bereich sind ausreichend Freiräume, Grünflächen und Gehölzgrün zu erhalten oder neu anzulegen und zweckmäßig den Bauflächen zuzuordnen. Noch vorhandene Naturbestände wie Waldreste, Bachläufe, Weiher, Hecken, Wegraine und andere Saumbiotope sind zu erhalten und zu entwickeln.~
- Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturverträgliche Erholung des Menschen zu sichern; das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern.
- Bei der Erfüllung von Aufgaben der Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft sind die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Naturschutz und der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft besonders zu berücksichtigen.
(3) Jeder hat dazu beizutragen, daß Natur und Landschaft vor Schäden bewahrt und pfleglich genutzt werden. Nachteilige Veränderungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
(4) Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen Naturschutzzwecken dienen.
(5) Die in Absatz 4 genannten juristischen Personen sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grünflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grünflächen ermöglichen oder erleichtern. in angemessenem Umfang für die Erholung bereitstellen.
§ 2 Vertraglicher Naturschutz
Bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sollen die nach § 52 zuständigen Behörden und die nach § 59 zuständige Stiftung prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere mit Betroffenen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt 2 Landschaftsplanung
§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen, zu begründen und deren Verwirklichung zu dienen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Sie stellen Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit bei Planungsentscheidungen dar. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 4 Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung
(1) Die Ziele, Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm (§ 5), in Landschaftsrahmenplänen (§ 6) sowie in Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 7) mit Text, Karten und Begründung darzustellen. Im einzelnen sind folgende Schwerpunkte zu berücksichtigen:
- die Beurteilung und Darstellung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und - soweit diese aufgrund anderer Planungen erkennbar sind - zukünftigen Raumnutzungen,
- die Aufstellung von Entwicklungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum,
- die Einschätzung der sich ergebenden Konflikte zwischen Bestandsbeurteilung und Entwicklungszielen,
- die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
a) zur Vermeidung, Minderung und Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4,
c) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und der in § 32 genannten Biotope sowie der Alleen,
d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima,
e) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
f) zur Erholung in Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 7.
(2) Das Landschaftsprogramm, die Landschaftsrahmenpläne sowie die Landschafts- und Grünordnungspläne sind fortzuschreiben, wenn sich ihre Voraussetzungen, insbesondere die die jeweiligen Gebiete betreffenden Planungen, wesentlich verändert haben.
(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschaftsrahmenplänen (§ 6) sowie Landschafts- und Grünordnungsplänen (§ 7) einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik der Pläne, die Darstellung der Inhalte, die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung zu erlassen.
§ 5 Landschaftsprogramm
Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister stellt für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege auf. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne aufgenommen.
§ 6 Landschaftsrahmenpläne
(1) Für die Bereiche der Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate sowie für die Braunkohlentagebaugebiete stellt die oberste Naturschutzbehörde Landschaftsrahmenpläne auf.
(2) Im übrigen stellen die unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort; diese bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.
(4) Landschaftsrahmenpläne sind vordringlich für Bereiche aufzustellen, die nachhaltige Landschaftsschäden oder Landschaftsveränderungen aufweisen oder erwarten lassen; den unteren Naturschutzbehörden ist dabei fachliche Unterstützung im notwendigen Umfang zu gewähren. Die obere Naturschutzbehörde kann in diesen Fällen der unteren Naturschutzbehörde eine angemessene Frist zur Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes setzen; nach ergebnislosem Fristablauf ist die oberste Naturschutzbehörde für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes zuständig.
(5) Die Landschaftsrahmenpläne werden als Fachpläne auf der Grundlage des Landschaftsprogrammes aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden; sie sind dem Landschaftsprogramm anzupassen, sobald dieses aufgestellt oder geändert ist.
(6) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in die Regionalpläne aufgenommen.
§ 7 Landschafts- und Grünordnungspläne
(1) Die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von den Trägern der Bauleitplanung in Landschafts- und Grünordnungsplänen dargestellt. Ein Grünordnungsplan ist nicht erforderlich, soweit die erforderlichen Maßnahmen in einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches festgesetzt werden.
(2) Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellungen in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne aufzunehmen. Wenn ein Bauleitplan nicht erforderlich ist, beschließt der Träger der Bauleitplanung den Grünordnungsplan als Satzung.
(3) In Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den besiedelten wie für den unbesiedelten Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten nach §§ 12 und 14 die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzustellen oder festzusetzen und zwar insbesondere
- für den Arten- und Biotopschutz unter Berücksichtigung der Ausbreitungslinien von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
- für Freiflächen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des örtlichen Klimas von Bedeutung sind,
- zur Vermeidung von Bodenerosionen, zur Regeneration von Böden sowie zur Erhaltung und Förderung eines günstigen Bodenzustandes,
- zur Erhaltung oder Verbesserung der Grundwassersituation, Wasserrückhaltung und Renaturierung von Gewässern,
- zur Herrichtung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken und deren Begrünung,
- zur Erhaltung der für Brandenburg typischen Landschafts- und Ortsbilder sowie zur Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
- zur Errichtung von Grün- und Erholungsanlagen, Kleingärten, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie landschaftsgebundenen Sportanlagen,
- zur Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Büschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen oder Einzelbäumen,
- zur Erhaltung und Pflege von Baumbeständen und Grünflächen.
(4) Landschafts- und Grünordnungspläne sind vordringlich für Bereiche aufzustellen, die
- nachhaltige Landschaftsveränderungen aufweisen oder erwarten lassen,
- der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
- Landschaftsschäden, insbesondere infolge des Bergbaus, aufweisen oder befürchten lassen,
- an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
- aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen und zu pflegen sind,
- als Grünbestände oder als notwendige Freiflächen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Erholung festzulegen oder zu schützen sind.
(5) Die Landschafts- und Grünordnungspläne werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschafts- und Grünordnungspläne aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm oder die Landschaftsrahmenpläne aufgestellt sind; sie sind dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsrahmenplänen anzupassen, sobald diese aufgestellt oder geändert sind.
§ 8 Aufstellung und Genehmigung von Landschafts- und Grünordnungsplänen
(1) Bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen durch kreisangehörige Gemeinden ist die untere Naturschutzbehörde und bei der Aufstellung durch kreisfreie Städte die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beteiligen.
(2) Grünordnungspläne nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde; im übrigen gelten für das Verfahren zur Aufstellung und Genehmigung die Vorschriften für die Bauleitplanung entsprechend.
§ 9 Veränderungsverbote, Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen
(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Grünordnungsplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2 gefaßt, so kann der Träger der Bauleitplanung durch Satzung für die Dauer von bis zu zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, daß durch Veränderungen der Zweck beabsichtigter Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde.
(2) Von den Veränderungsverboten der Satzung nach Absatz 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen.
(3) Die Satzung nach Absatz 1 tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder ein rechtsverbindlicher Bauleitplan vorliegt.
(4) Setzt ein Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen fest, so kann ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder, soweit die Maßnahmen dem Schutz gegen Immissionen oder dem Ausgleich vorhandener Verunstaltungen des Landschaftsbildes dienen, dem Verursacher aufgegeben werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, können zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist. § 68 bleibt unberührt.
Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundstücken im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild oder den Erholungswert der Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
- der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen sowie von Sedimenten aus Seen, Teichen oder Flüssen,
- die Vornahme selbständiger Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder die selbständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen, wenn
a) die betroffene Grundfläche größer als hundert Quadratmeter ist oder
b) eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfläche von mehr als dreißig Quadratmetern erreicht wird, wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind,
- die selbständige Beseitigung der Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Grundflächen, soweit mehr als hundert Quadratmeter in Anspruch genommen werden,
- die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten,
- die Anlage oder wesentliche Änderung von Golfplätzen oder Motorsportbahnen,
- das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungs- und Materialtransportleitungen im Außenbereich,
- die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich,
- die Beseitigung von Grünflächen im besiedelten Bereich,
- die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung,
- die Errichtung von Skipisten.
§ 11 Landwirtschaftsklausel
(1) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.
(2) Eine landwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit geeigneten Wirtschaftsweisen den Boden pflegt, Erosion und Humusabbau weitgehend vermeidet, zur Regeneration beiträgt, Gewässer nicht durch Schadstoffeintrag und Bewirtschaftung der Uferzonen gefährdet sowie wildlebenden Tieren und Pflanzen einen ausreichenden Lebensraum erhält. Geeignete Wirtschaftsweisen zielen auf einen geschlossenen schadstoffarmen Stoffkreislauf und ausgeglichenen Wasserhaushalt ab, der die Lebensraumfunktion des Bodens sichert und die Grundwasserzonen von Schadstoffbelastungen freihält.
(3) Eine forstwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 des Landeswaldgesetzes entspricht.
(4) Eine fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn sie die Lebensraumfunktion der Gewässer und ihrer Ufer für die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erhält und entwickelt und durch ihre Wirtschaftsweise zur Gesundung der Gewässer und Sicherung ihrer Erholungsfunktion beiträgt.
§ 12 Vermeidung und Ausgleich von Beeinträchtigungen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Landschaft schonendere Weise, insbesondere an einem anderen Standort, erreicht werden kann.
(2) Der Verursacher hat unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen oder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
(3) Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern.
§ 13 Unzulässigkeit von Eingriffen
(1) Sind die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden und nicht auszugleichen, so ist der Eingriff unzulässig, es sei denn, daß bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft andere Belange der Allgemeinheit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vorgehen.
(2) Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten unersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus besonders wichtigen Gründen des Gemeinwohls notwendig ist.
§ 14 Ersatzmaßnahmen
Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar, aber nach § 13 zulässig, so hat der Verursacher die zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen sollen den Aussagen der Landschaftsplanung Rechnung tragen. § 8 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 15 Ausgleichsabgabe
(1) Ist eine Ersatzmaßnahme nach der Art des Eingriffs nicht möglich oder kann der Verursacher sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vornehmen, so hat er eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie dem aus ihm erwachsenden Wert oder Vorteil oder nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme bemißt. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an den Naturschutzfonds (§ 59) weiterleitet, der sie für Maßnahmen im betroffenen Naturraum, nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Kreises verwendet. § 8 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Ausschüssen für Landesentwicklung und Umweltschutz, für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landtages die Höhe der Ausgleichsabgabe für solche Arten von Eingriffen festzulegen, bei denen Dauer, Schwere, Wert und Vorteil sich annähernd durch die in Anspruch genommene Fläche oder die Menge des entnommenen Materials bestimmen läßt. Er kann dabei für bestimmte Biotoptypen unterschiedliche Sätze festlegen.
§ 16 Kataster der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfaßt werden; dieses ist laufend fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die nach § 17 zuständigen Behörden zur Verfügung.
(2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist befugt, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Kataster zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen, Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften, auch solchen des Naturschutzrechts eine behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Sie kann hierzu besondere Nebenbestimmungen erlassen. Solche Nebenbestimmungen können auch nach Erteilung der Zulassung erlassen, geändert oder ergänzt werden, wenn der Antragsteller sich hiermit einverstanden erklärt hat oder dies zur Vermeidung schwerer und unvorhergesehener Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes notwendig ist.
(2) Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird der Eingriff durch Kreise oder kreisfreie Städte vorgenommen, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Die zuständige Naturschutzbehörde ist möglichst frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bereits bei der Prüfung, ob ein Eingriff im Sinne des Gesetzes gegeben ist.
(3) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Diese trifft die nach den §§ 12 bis 15 und nach Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen; sie ist verpflichtet, die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu überprüfen.
(4) Die nach Absatz 1 und 3 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 und § 14 zu gewährleisten. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
(5) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht oder leistet er eine nach Absatz 4 verlangte Sicherheit nicht, kann die zuständige Behörde die Einstellung des Vorhabens anordnen und die Zulassung widerrufen. Widerruft sie die Zulassung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers fordern oder selbst vornehmen.
(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden die §§ 12, 14 und 15 Anwendung.
(7) Handelt es sich bei Eingriffen nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, muss das Zulassungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 oder das Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 3 den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
§ 18 Darlegungspflicht
(1) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind, insbesondere.
- die Darstellung und Bewertung der ökologischen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope,
- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie
- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.
(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Form und Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplans oder der entsprechenden Darstellungen im Fachplan zu regeln. Er kann dabei die Darlegungspflicht nach Absatz 1 auf Eingriffe ausdehnen, die nicht auf Grund eines Fachplanes vorgenommen werden.
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