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Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege
im Land Brandenburg

(Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)


Abschnitt 4 Schutzausweisungen

§ 19 Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Gesetz zum Nationalpark, durch Rechtsverordnung zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil und durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat oder Naturpark erklärt werden.

(2) Die Rechtsvorschriften nach Absatz 1 bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote. Sie können bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen können auch Regelungen über Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen enthalten und die Betretungsbefugnis nach dem Abschnitt 7 dieses Gesetzes sowie nach den §§ 19 und 20 des Landeswaldgesetzes einschränken. Die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes über den Waldschutz und Waldbrandschutz bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt; dies gilt nicht für den Waldschutz in Nationalparks und Naturschutzgebieten.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für die Fälle, in denen land- und forstwirtschaftliche Flächen in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten einbezogen werden sollen, Verfahrensregelungen in einem gemeinsamen Runderlaß der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Fachminister festgelegt.

§ 20 Nationalparks

(1) Nationalparks sind einheitlich zu schützende, pflegende und entwickelnde Gebiete, die
  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  3. sich in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und
  4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.

(2) Nationalparks sind vorbehaltlich der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.

§ 21 Naturschutzgebiete

(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgelegt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b) aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
c) wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten erläßt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann die Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.

(2) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Die Rechtsverordnung kann auch Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken. Sie kann innerhalb eines Naturschutzgebietes Zonen ausweisen, die der wirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich entzogen sind (Totalreservat).

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seiner Bestandteile zu gefährden.

(4) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 22 Landschaftsschutzgebiete

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung erforderlich sind.

Als Landschaftsschutzgebiet können auch Flächen ausgewiesen werden, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 erst entwickelt werden sollen.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten erläßt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Landschaftsschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.

(3) In Landschaftsschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten, den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 23 Naturdenkmale

(1) Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt wer. den, deren besonderer Schutz
a) aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Als schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Erdfälle, Rummeln, Sölle, Trockenhänge, Felsen, Steilufer, Höhlen, Findlinge, Gletscherspuren und landschaftsprägende alte, seltene oder wertvolle Bäume in Betracht. Zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzweckes kann auch die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals in die Schutzfestsetzung einbezogen werden.

(2) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturdenkmalen erläßt die untere Naturschutzbehörde.

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

§ 24 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz
a) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
d) wegen ihrer Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist. Der Schutz kann auf den Bestand bestimmter Landschaftsbestandteile im ganzen Land oder in Teilgebieten erstreckt werden.

(2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht:

  1. Grün- und Erholungsanlagen, Parkanlagen und sonstige Grünflächen,
  2. Kies-, Sand-, Ton- und Mergelgruben, Torfstiche, Findlingsfelder und Felsgruppen,
  3. Kleinlebensräume wie Trockenmauern und Steinriegel,
  4. Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken, Restwälder, naturnahe Waldränder und sonstige Gehölze sowie
  5. Rieselfelder.

(3) Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile erläßt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister, wenn es sich um den Schutz von Landschaftsbestandteilen für das ganze Land oder Teile des Landes, die mehrere Kreise umfassen, handelt, im übrigen die untere Naturschutzbehörde. Für Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne können die Festsetzungen auch durch Satzungen der Gemeinden getroffen werden.

(4) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles führen, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

§ 25 Biosphärenreservate

(1) Großräumige Landschaften, die durch reiche Naturausstattung und wichtige Beispiele einer landschaftsverträglichen Landnutzung überregionale Bedeutung besitzen und als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, können auf der Grundlage internationaler Richtlinien durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Biosphärenreservaten erklärt werden.

(2) Biosphärenreservate dienen beispielhaft

  1. em Schutz, der Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung von Kulturlandschaften mit reichem Natur- und Kulturerbe,
  2. der Erhaltung der natürlichen und durch historische Nutzungsformen entstandenen Artenmannigfaltigkeit,
  3. der Entwicklung einer umwelt- und sozialverträglichen Landnutzung, Erholungsnutzung und gewerblichen Gebietsentwicklung,
  4. der Umweltbildung und Umwelterziehung sowie der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung.

(3) Schutz, Pflege und Entwicklung der Biosphärenreservate sind nach einheitlichen Gesichtspunkten und durch eine einheitliche Verwaltung zu gewährleisten.

§ 26 Naturparks

(1) Großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  2. sich als naturnaher Landschaftsraum oder historisch gewachsene Kulturlandschaft für die naturverträgliche Erholung besonders eignen und
  3. nach den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung für Erholung und Fremdenverkehr vorgesehen sind,

können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparks erklärt werden.

(2) Naturparks sollen entsprechend den nach Schutzanweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen und einheitlich verwaltet werden.

§ 27 Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach den §§ 20 bis 24 beabsichtigt ist, können durch die für die Unterschutzstellung zuständige Behörde für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, daß durch Veränderungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Rechtsverordnung oder als Verfügung. Betroffene Gemeinden sind zu hören, wobei ihnen eine angemessene Frist gesetzt werden kann. Die zuständige Behörde hat den betroffenen Gemeinden innerhalb eines Jahres nach Erlaß der einstweiligen Sicherstellung mitzuteilen, ob und inwieweit die nähere Prüfung die Schutzbedürftigkeit der sichergestellten Fläche oder des sichergestellten Objektes ergeben hat. Ist die Schutzbedürftigkeit nicht oder nicht im vollen Umfang gegeben, ist die Sicherstellung ganz oder teilweise aufzuheben.

(3) In dem sichergestellten Gebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung oder Verfügung alle Handlungen verboten. die geeignet sind. den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

§ 28 Verfahren der Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach den §§ 21 bis 24 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den beteiligten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazu gehörenden Karten sind einen Monat bei den unteren Naturschutzbehörden und den Ämtern im Sinne des § 1 der Amtsordnung für das Land Brandenburg, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für das Land Brandenburg und in mindestens zwei im betroffenen Gebiet verbreiteten Tageszeitungen mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann vorgebracht werden können. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung gilt § 27 Abs. 3 für das betroffene Gebiet entsprechend.

(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzubringen.

(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Die auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind und welche Grundstücke zu einem Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung
a) zu beschreiben, wenn es sich mit Worten zweifelsfrei erfassen läßt, oder
b) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden oder bei der erlassenden Naturschutzbehörde und bei einer oder mehrerer Naturschutzbehörden eingesehen werden können.

(6) Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) die Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, zuvor unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Rechtsverordnungen des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 24 Abs. 3

(8) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 24 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Beteiligung nach Absatz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches sowie nach § 4 Abs. 2 a und 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.

§ 29 Behandlungsrichtlinien und Pflegepläne

Die oberste Naturschutzbehörde soll zur Ausführung der in den Rechtsverordnungen festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Behandlungsrichtlinien und für Landschaftsschutzgebiete Pflegepläne innerhalb einer Frist von drei Jahren aufstellen. Sie kann diese Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen. Behandlungsrichtlinien und Pflegepläne sind bei der Durchführung der Rechtsverordnungen zu beachten.

§ 30 Bezeichnung, Registrierung

(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Naturpark" und "Biosphärenreservat" dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die entsprechenden Gebiete sind zu kennzeichnen.

(2) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der von ihnen geschützten Gebiete und Gegenstände. Die Verzeichnisse können von jedermann eingesehen werden.

Abschnitt 5 Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 31 Alleen

Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden.

§ 32 Schutz bestimmter Biotope

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer,
  2. Moore und Sümpfe,
  3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden,
  4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände,
  5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften.

(2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.

(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.

§ 33 Horststandorte

(1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche, Kraniche und Uhus ist es verboten,

  1. im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben und den Charakter des Gebietes sonst zu verändern,
  2. im Umkreis von dreihundert Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen,
  3. im Umkreis von fünfhundert Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen oder zu nutzen.

Satz 1 gilt nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche und Rohrweihen, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten.

(2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten hat die untere Naturschutzbehörde nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Schutzzone nach Absatz 1 zu überprüfen und zu verkleinern oder sonst zu verändern, sofern die Standortverhältnisse das zulassen.

(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regelung der Absätze 1 und 2 auf den Schutz der Horststandorte weiterer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten auszudehnen.

§ 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten

Es ist unzulässig,

  1. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen,
  2. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten,
  3. Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen,
  4. Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen.

§ 35 Gewässer

(1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes des Gewässers und eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, daß natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können.

(2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 36 Ausnahmen

(1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 31 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder
b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; hierbei können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden.

(2) Die Ausnahmegenehmigung erteilt die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen der §§ 32, 33 und 34 Nr. 4 entscheidet in kreisfreien Städten die oberste Naturschutzbehörde. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird.

(3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechtes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

Abschnitt 6 Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten

§ 37 Bundesrechtliche Regelung

Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten die §§ 20, 20 a, 20 d, Abs. 4 bis 6, §§ 20 e bis 23 und 26 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen; die nachfolgenden Vorschriften enthalten dazu ergänzende Bestimmungen.

§ 38 Allgemeiner Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten

Es ist verboten,

  1. wildlebende Tiere zu hetzen oder hetzen zu lassen, sie mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. die Eier sowie Nester, Baue oder andere Wohnstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  3. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  4. Streusalze oder andere Auftaumittel auf Grundstücken zu verwenden und
  5. zur Vertreibung von Vögeln Mittel anzuwenden, durch die Tiere festgehalten oder verletzt werden können.

§ 39 Entnahmen aus der Natur

(1) Wildwachsende Blumen, Gräser, Farne und Teile von Gehölzen dürfen, sofern die betreffenden Pflanzen nicht zu den nach Bundesrecht besonders geschützten Arten gehören, nur in Größe eines Handstraußes entnommen werden. Pilze, Moose sowie Beeren und sonstige Waldfrüchte dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten für gewerbliche Zwecke gesammelt werden. Im übrigen gilt § 21 des Landeswaldgesetzes.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung das Entnehmen und Sammeln, auch gegenüber dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten, beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Bestände oder Arten notwendig ist.

§ 40 Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen

(1) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(2) Wer nichtgebietsfremde Arten in der freien Natur aussetzen will, hat dies der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuvor anzuzeigen. Diese kann das Aussetzen untersagen, wenn Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht auszuschließen sind.

§ 41 Kennzeichnung, Schutz von Bezeichnungen

(1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Artenschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

§ 42 Artenschutzprogramme, Rote Liste

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten werden von der obersten Naturschutzbehörde für bestimmte bedrohte Arten oder Gruppen von bedrohten Arten Artenschutzprogramme erlassen.

(2) Die Artenschutzprogramme enthalten insbesondere:

  1. die Erfassung und Dokumentation der betreffenden Arten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen,
  2. die Zustandsbewertung unter Hervorhebung der wesentlichen Gefährdungsursachen,
  3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb,
  4. Richtlinien und Hinweise für Pflege- und Überwachungsmaßnahmen.

(3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes gibt die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege in geeigneten Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) bekannt.

§ 43 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen gehalten werden. Jagdgehege und Sondergehege im Sinne der jagdrechtlichen Vorschriften sind keine Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. nicht zu befürchten ist, daß beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Artenschutzes verletzt werden,
  2. weder der Naturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen beschränkt wird,
  3. gewährleistet ist, daß die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden,
  4. das Gehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht und
  5. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben:

  1. die Führung eines Gehegebuches,
  2. die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere,
  3. die Errichtung von Quarantänegattern,
  4. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
  5. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Wiederherstellung des alten Zustandes.

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll die Naturschutzbehörde auf Antrag über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

(5) Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit den nach den Vorschriften des Tierschutzrechts, des Veterinärrechts, des Jagdrechts und des Forstrechts zuständigen Behörden, soweit im Einzelfall deren Aufgaben berührt sein können.

Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft

§ 44 Betretungsbefugnis

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Die Betretungsbefugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Er gilt nicht für das Reiten und das Fahren mit motorisierten oder bespannten Fahrzeugen.

(3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über das Betreten und Befahren des Waldes bleiben unberührt.

§ 45 Grenzen der Betretungsbefugnis

Die Betretungsbefugnis darf nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Sie gilt nicht für gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 32 sowie für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

§ 46 Zulässigkeit von Sperren

(1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.

(3) Zur Wahrnehmung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche von Amts wegen sperren. § 22 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 47 Betretungsbefugnis in geschlossenen Ortschaften

Die Gemeinden können durch Satzung das Betreten von privaten Wegen so wie Grünflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen regeln.

§ 48 Bauverbote an Gewässern

(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen, Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert wer den. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages das Bauverbot auf sonstige Gewässer auszudehnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen sowie zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
  2. für Vorhaben, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigt oder sonst zugelassen waren,
  3. für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von dem Bauverbot nach Absatz 1 eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn
a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder
b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden.

Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird.

§ 49 Zelten und Aufstellen von Wohnwagen

Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht Zelte aufstellen, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen.

§ 50 Bootsliegeplätze und Nutzungsbeschränkungen von Wasserflächen

(1) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nicht auf einen Hafen in zumutbarer Entfernung verwiesen werden kann. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung die Nutzung von Wasserflächen außerhalb von Häfen, insbesondere das Befahren, Anlegen, Ankern oder Annähern an Schilf-, Röhricht- oder andere Pflanzenbestände zu untersagen oder von der Einhaltung bestimmter Anforderungen abhängig zu machen. Die Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt.

§ 51 Wegebenutzung

(1) Wanderwege sollen markiert werden. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch die Naturschutzbehörden oder die hierzu nach Absatz 2 Befugten vorbehaltlich der Bestimmungen des Landeswaldgesetzes zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Die oberste Naturschutzbehörde kann die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

(3) Auf Flächen außerhalb der Wege sowie auf markierten Wanderwegen darf nicht geritten oder gefahren werden, sofern es nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. Dies gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. § 44 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

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