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Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege
im Land Brandenburg

(Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG)


Abschnitt 8
Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes

§ 52 Naturschutzbehörden

Naturschutzbehörden sind
  1. das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde und das Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

Die Naturschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

§ 53 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen auch Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die oberste Naturschutzbehörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der unteren Naturschutzbehörden unterrichten. Sie kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Naturschutzbehörde

  1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Naturschutzbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

Besondere Weisungen führt der Oberbürgermeister oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde durch, sofern die oberste Naturschutzbehörde dies im Einzelfall festlegt.

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben darüber zu wachen, daß die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden, und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß an Stelle einer unteren Naturschutzbehörde eine andere untere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt.

§ 55 Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Dem Landesumweltamt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung der anderen Naturschutzbehörden und der Einrichtungen des Landes für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und der danach ergangenen Rechtsverordnungen einschließlich der internationalen Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz. Sie ist zuständige Behörde für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 20d Abs. 2 Satz 1, § 20g Abs. 3, 4 und 6, § 21c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3, § 22 Abs. 1 und 4 und § 23 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist gleichgeordnete Naturschutzbehörde im Sinne des § 17 Abs. 2 für die Beteiligung bei Eingriffen, die von einer Landesoberbehörde zugelassen werden.

§ 56 Naturschutzstationen

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Naturschutzstationen und die Staatliche Vogelschutzwarte Rietzer See sind Bestandteile des Landesumweltamtes als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie nehmen im bisherigen Umfang die Aufgaben der Betreuung geschützter Gebiete und besonders geschützter Arten wahr, überwachen die Einhaltung der Schutzvorschriften und führen die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann weitere Naturschutzstationen einrichten und ihre Aufgaben bestimmen.

§ 57 Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege

Die Landeslehrstätte für Naturschutz und Landschaftspflege Oderberge-Lebus ist Bestandteil des Landesumweltamtes als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Sie hat insbesondere die Aufgabe

  1. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermitteln,
  2. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu vermitteln und
  3. anwendungsorientierte ökologische Forschung für Demonstrationszwecke zu betreiben.

§ 58 Landesanstalt für Großschutzgebiete

(1) Die Verwaltungen der Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate werden zu einer Landesanstalt für Großschutzgebiete zusammengefaßt. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist eine Einrichtung des Landes nach § 12 des Landesorganisationsgesetzes und hat die Aufgabe, Maßnahmen für die Entwicklung und Pflege aller Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate zu koordinieren und durchzuführen sowie Pflege- und Entwicklungspläne für diese aufzustellen, sie zu betreuen und die Einhaltung der für sie geltenden Schutzverordnungen zu überwachen.

(2) Die Landesanstalt für Großschutzgebiete untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde und arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den unteren Naturschutzbehörden zusammen, deren Aufgaben im übrigen unberührt bleiben. Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber den unteren Naturschutzbehörden dürfen der Landesanstalt nicht übertragen werden.

(3) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparks und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages.

§ 59 Naturschutzfonds

(1) Unter dem Namen "Naturschutzfonds Brandenburg" wird bei der obersten Naturschutzbehörde eine rechtsfähige Stiftung der öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung der Satzung

  1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzuführen, zu fördern oder entsprechende vertragliche Vereinbarungen nach § 2 abzuschließen,
  2. Grundstücke, die für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die Erholung besonders geeignet sind, zu erwerben, langfristig zu pachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch andere geeignete Träger zu fördern,
  3. die Forschung und modellhafte Untersuchungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  4. richtungsweisende Leistungen auf dem Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuzeichnen.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß ihrer Satzung aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, insbesondere der Ausgleichsabgabe nach § 15,
  3. Zuwendungen Dritter, insbesondere Erträgnissen von Lotterien, Ausspielungen, Veranstaltungen, Sammlungen sowie Spenden.

(4) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine einmalige Grundausstattung ein.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch den Stiftungsrat verwaltet. Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter des Ministers der Finanzen, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie einem Vertreter aus dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages und drei Vertretern des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf Vorschlag der genannten Ministerien und des Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer.

(6) Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen sowie dem Benehmen der Ausschüsse für Landesentwicklung und Umweltschutz und für Haushalt und Finanzen des Landtages bedarf.

(7) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister.

§ 60 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden

(1) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen berühren können.

§ 61 Naturschutzhelfer, Naturschutzbeauftragte

(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes sollen die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelfern bestellen.

(2) Die Naturschutzhelfer sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, daß Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer berechtigt,

  1. Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken zu betreten und Auskünfte einzuholen,
  2. Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten, bei denen ein begründeter Verdacht der Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Zur fachlichen Anleitung und Unterstützung der Naturschutzhelfer bestellen die unteren Naturschutzbehörden ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Die Naturschutzbeauftragten haben die Befugnisse der Naturschutzhelfer; ihnen können weitere nicht hoheitliche Aufgaben übertragen werden. Die Naturschutzbeauftragten sind Mitglied des bei der unteren Naturschutzbehörde gebildeten Naturschutzbeirates.

§ 62 Naturschutzbeiräte

(1) Zur Vertretung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden Naturschutzbeiräte gebildet. Die Naturschutzbeiräte sollen

  1. die Naturschutzbehörden durch Vorschläge und Anregungen fachlich unterstützen,
  2. Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenwirken und
  3. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vermitteln.

Die Beiräte sind in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde einzubeziehen, bei der sie eingerichtet sind.

(2) In die Beiräte sind von der jeweiligen Naturschutzbehörde Bürger zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Ihre Anzahl beträgt bei der obersten Naturschutzbehörde neun, bei den unteren Naturschutzbehörden sieben. Die Beiräte wählen ihren Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung, bei Bedarf können sie zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen.

(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages das Nähere über die Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln.

§ 63 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden

(1) Über die Anerkennung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. Die anerkannten Verbände sind im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt zu machen.

(2) Den anerkannten Verbänden ist über die Beteiligungsrechte nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben vor der Erteilung

  1. von Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie
  2. von Ausnahmegenehmigungen nach § 36.

§ 64 Mitarbeit von Naturschutzverbänden

(1) Anerkannten Naturschutzverbänden, Verbänden der Land- und Forstwirtschaft und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis die Betreuung geschützter Gebiete und Objekte sowie Aufgaben des Artenschutzes übertragen werden, wenn sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten wird dadurch nicht begründet. Die Entscheidung trifft die untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(2) Das Land kann den in Absatz 1 genannten Verbänden im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge,
  2. die Betreuung geschützter Teile von Natur und Landschaft und von Naturparks, die Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Durchführung von Maßnahmen des Artenschutzes,
  3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem oder allgemeinem Interesse,
  4. Vorarbeiten für die Ausweisung neuer Schutzgebiete oder
  5. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung oder Fortbildung.

§ 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

Ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband kann Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen,

  1. soweit er geltend macht, daß durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes, seine Ablehnung oder Unterlassung ein rechtlicher oder tatsächlicher Zustand bewirkt worden ist, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,
  2. wenn der Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung Maßnahmen im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder des § 29 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundesnaturschutzgesetzes betrifft,
  3. wenn der Verband in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird und
  4. wenn und soweit der Verband von seinen Mitwirkungsrechten nach § 63 dieses Gesetzes oder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Gebrauch gemacht hat oder ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

Die Klagebefugnis besteht nicht, wenn Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist.

§ 66 Datenverarbeitung

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen

- des besonderen Artenschutzes im Sinne des Abschnitts 6,

- der Biotoperfassung sowie

- der Bestellung von Naturschutzhelfern, Naturschutzbeauftragten und Naturschutzbeiräten

personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Datenschutzbeauftragten des Landes zu bestimmen,

  1. welche einzelnen der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck erhoben und gespeichert werden dürfen,
  2. an welche Behörden zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen und
  3. welche Auskünfte die Betroffenen zu erteilen haben.

§ 67 Auskunftsanspruch

(1) Die Naturschutzbehörden erteilen auf Antrag Auskunft über die bei ihnen vorhandenen naturschutzbezogenen Daten.

(2) Der Anspruch auf Auskunft besteht nicht

  1. für personenbezogene Daten und Daten, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen oder der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt würden,
  2. für Daten, die den Naturschutzbehörden von Dritten mitgeteilt worden sind, es sei denn, die Naturschutzbehörden sind berechtigt, diese Daten selbst zu erheben oder deren Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verlangen,
  3. für Daten aus nicht abgeschlossenen Untersuchungen, Berichten oder Studien.

(3) Können durch die Auskunft schutzwürdige Belange des Betroffenen, die Einhaltung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses oder Geheimhaltungsinteressen anderer Behörden beeinträchtigt werden, so hat die Naturschutzbehörde den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Auskunft kann dann erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen oder einer anderen Behörde überwiegt.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich zu stellen. In ihm sind die mitzuteilenden Daten und der Zweck, zu dem die Mitteilung begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er offensichtlich mißbräuchlich ist oder den Anforderungen nach Satz 2 nicht entspricht. Die Zurückweisung ist in einem schriftlichen Bescheid zu begründen.

Abschnitt 9 Beschränkung von Rechten, Befreiung

§ 68 Duldungspflicht

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahmen nach rechtzeitiger schriftlicher und begründeter Ankündigung durchführen. Auf Antrag hat sie den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind.

(3) Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen.

§ 69 Vorkaufsrecht

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Nationalpark oder Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden soll. Die vorgesehene Verwendung ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben.

(3) Das Vorkaufsrecht wird durch die oberste Naturschutzbehörde geltend gemacht, der gegenüber auch die Mitteilung gemäß § 510 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben ist. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten auf Grund öffentlichen Bundesrechts zurück; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Die §§ 504 bis 510, 512, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(4) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anerkannten Naturschutzverbänden ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, so haben die Anträge von Gemeinden Vorrang vor den anderen Anträgen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Das Land haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

§ 70 Enteignung

(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden,

  1. die in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen,
  2. auf denen sich ein Naturdenkmal befindet,
  3. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen oder
  4. um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund

dieses Gesetzes durchzuführen.

Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen, dem Verkehrswert entsprechenden Bedingungen nicht möglich ist.

(2) Die Enteignung ist zu Gunsten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig.

(3) Der Betroffene hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind bis zum Inkrafttreten eines Landesenteignungsgesetzes die Vorschriften des Fünften Teils des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.

§ 71 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch dieses Gesetz oder Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung durch das Land. Die Entschädigung muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten oder Geboten

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleibe, oder
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten. so kann er die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, daß Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne daß eine Entschädigung nach Absatz 1 bis 3 zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden kann.

§ 72 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20, der auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 erlassenen Rechtsverordnungen sowie eines Grünordnungsplans nach § 7 Abs. 2 Satz 2 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
    oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung von den Vorschriften eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 wird von der obersten Naturschutzbehörde erteilt. In den Fällen der §§ 31 bis 35 ist die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde auch für die Erteilung der Befreiung zuständig. Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über Befreiungen von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten und über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3. Ist das Landschaftsschutzgebiet Teil eines Großschutzgebietes, wird die Befreiung oder die Genehmigung im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Großschutzgebiete erteilt. Im übrigen wird die Befreiung von den Vorschriften einer Rechtsverordnung von der Naturschutzbehörde erteilt, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Erstreckt sich das Vorhaben, für das eine Befreiung oder Genehmigung nach Satz 3 beantragt wird, auch auf ein Naturschutzgebiet, ist für ihre Erteilung die Naturschutzbehörde zuständig, die die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes erlassen hat. Die Sätze 1 sowie 3 bis 6 gelten entsprechend bei Rechtsverordnungen oder Verfügungen zur einstweiligen Sicherstellung. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Befreiung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird.

(3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Eingriffe der in § 10 bezeichneten Art ohne die vorgeschriebene behördliche Zulassung oder Anzeige an eine Behörde vornimmt,
  2. entgegen § 21 Abs. 2 in einem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören,
  3. entgegen § 22 Abs. 3 in einem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebiets verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten oder den Naturgenuß beeinträchtigen,
  4. entgegen § 23 Abs. 3 ein Naturdenkmal beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert,
  5. entgegen § 24 Abs. 4 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert,
  6. entgegen § 27 Abs. 3 in einem sichergestellten Gebiet Handlungen vornimmt, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern,
  7. entgegen § 30 Abs. 1 eine der dort genannten Bezeichnungen führt,
  8. entgegen § 31 eine Allee beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt,
  9. entgegen § 32 Abs. 1 ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  10. einem der Verbote zum Schutz der Horststandorte nach § 33 zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 34 Nr. 1 Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abschneidet, fällt, rodet oder auf andere Weise beseitigt,
  12. entgegen § 34 Nr. 2 die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abbrennt oder mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig hält oder vernichtet,
  13. entgegen § 34 Nr. 3 Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt oder Bäume mit Horsten fällt,
  14. entgegen § 34 Nr. 4 Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, unbefugt aufsucht,
  15. den Vorschriften des § 38 über den allgemeinen Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 39 wildwachsende Blumen, Gräser, Farne oder Zweige über das erlaubte Maß entnimmt oder Pilze, Moose, Beeren oder sonstige Wildfrüchte zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke sammelt,
  17. entgegen § 40 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebene Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  18. entgegen § 41 Abs. 1 wildlebende Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
  19. ohne die vorgeschriebene Genehmigung eine der in § 41 Abs. 2 genannten Bezeichnungen führt,
  20. entgegen § 43 ohne Genehmigung ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt,
  21. entgegen den §§ 44 bis 46 anderen den Zutritt zu einem Grundstück verwehrt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung sperrt,
  22. entgegen § 48 Abs. 1 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet,
  23. entgegen § 49 in der freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen aufstellt,
  24. entgegen § 50 Abs. 1 ohne die vorgeschriebene Genehmigung einen Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzt,
  25. entgegen § 51 Abs. 2 ohne Befugnis Wanderwege markiert oder für eine Markierung andere als die festgelegten Markierungszeichen verwendet,
  26. entgegen § 51 Abs. 3 außerhalb der Wege oder auf markierten Wanderwegen reitet oder fährt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschriften verweist, zuwiderhandelt oder
  2. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.

§ 74 Geldbuße

Ordnungswidrigkeiten nach § 73 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 20, 22 und Absatz 2 Nr. 2 bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 75 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
  2. die §§ 10 bis 14 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
  3. die Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159).

(2) Soweit in Vorschriften über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 77 Überleitung der Baumschutzverordnung

(1) Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 3 72) bleibt bis zum Inkrafttreten von Rechtsvorschriften zum Schutz von Bäumen nach § 24 oder entsprechender Festsetzungen in einem Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechen. Zuständig für die Durchführung der Baumschutzverordnung ist die untere Naturschutzbehörde. Sie kann diese Befugnis auf Antrag der Gemeinden auf diese übertragen. Die Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In diesem Falle ist die untere Naturschutzbehörde Sonderaufsichtsbehörde im Sinne des § 132 der Gemeindeordnung.

(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, die Baumschutzverordnung durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 78 Überleitung anderer Vorschriften

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten und die nach Artikel 6 § 3 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Vorschriften, die nach Satz 1 in Kraft bleiben und die nach Artikel 9 Abs. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g), h) und n) der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 885, 892, 1243) als Landesrecht weitergelten, finden auch auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen Anwendung. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Für die Durchführung der weitergeltenden Vorschriften gelten die §§ 29, 68 und 71. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeitsvorschriften für den Erlaß von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Bestehende Vorschriften oder Anordnungen zur einstweiligen Sicherstellung nach § 25 der Naturschutzverordnung oder nach Artikel 6 § 5 des Umweltrahmengesetzes bleiben bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach dem Abschnitt 4 in Kraft, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Kürzere Geltungsfristen in den weitergeltenden Vorschriften oder Anordnungen finden keine Anwendung. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister kann bestehende Vorschriften oder Anordnungen zur einstweiligen Sicherstellung aufheben oder ändern. wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers: sofern Teile von Natur und Landschaft durch Verfügung sichergestellt wurden. kann die Aufhebung oder Änderung auch durch Verfügung erfolgen.

(3) Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach § 19 der Naturschutzverordnung erlassen oder nach Artikel 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleitet worden sind, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechen. Für ihre Durchführung gilt § 68 Abs. 1.

§ 79 Übergangsvorschriften

(1) Bei Eingriffen nach § 10, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, hat der Verursacher die Pflichten nach den §§ 12, 14 und 15, soweit ihn dies wirtschaftlich nicht stärker belastet als bei vergleichbaren, erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Eingriffen. § 17 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Sofern eine neue behördliche Zulassung oder Teilzulassung erforderlich ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 uneingeschränkt.

(2) Tiergehege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 nicht erfüllt sind und durch zusätzliche Anordnungen nicht in angemessener Frist erfüllt werden oder erfüllt werden können.

(3) Für Bezeichnungen nach § 41 Abs. 2, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt werden, ist die Genehmigung innerhalb eines Jahres einzuholen.

(4) Bis zur Bestellung von Naturschutzbeiräten nach § 62 nehmen die nach § 7 der Naturschutzverordnung gebildeten Beiräte die Aufgaben der Naturschutzbeiräte nach diesem Gesetz wahr.

§ 80 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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