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Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Hamburgisches Naturschutzgesetz - HmbNatSchG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die in § 2 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2995) genannten Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes werden wie folgt ergänzt:
- Die Natur- und Kulturlandschaften der Freien und Hansestadt Hamburg sollen in ihrer Vielgestaltigkeit erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend entwickelt werden. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.
- Im besiedelten Bereich sind Grün- und Erholungsanlagen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklung im erforderlichen Umfang und in der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu erhalten und zu entwickeln; ihre Funktion als Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen und für den Biotopverbund ist in angemessener Weise durch naturnahe Entwicklung zu sichern und zu fördern.
- Die Bebauung soll auf Natur und Landschaft Rücksicht nehmen. Die stadtklimatischen Bedingungen sollen besonders berücksichtigt werden. Trassen für Verkehrswege und Versorgungsleitungen sind landschaftsgerecht und gebündelt zu führen. Zerschneidungen der Landschaftsräume und Landschaftsbestandteile sollen vermieden werden.
- Die Lebensstätten und Lebensbedingungen wild lebender Tiere und Pflanzen sind zu erhalten oder nach Möglichkeit wiederherzustellen oder neu zu schaffen; auf die kohärente ökologische Vernetzung der Lebensstätten ist hinzuwirken.
- Natürliche oder naturnahe Gewässer einschließlich der Uferzonen sollen als bedeutsame Bestandteile des Naturhaushalts erhalten oder wiederhergestellt werden; auch im besiedelten Bereich soll der oberflächennahe Bodenwasserhaushalt erhalten und entwickelt werden.
- Der Boden soll als nachhaltig funktionsfähiger Bestandteil des Naturhaushalts erhalten werden; die Versiegelung soll auf das unvermeidliche Maß begrenzt werden. Überbaute oder versiegelte Flächen, die so auf Dauer nicht mehr benötigt werden, sollen renaturiert oder der natürlichen Entwicklung überlassen werden.
- Wirtschaftliche oder ökologische Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tiere sollen nach Möglichkeit durch erprobte und unbedenkliche ökologische Maßnahmen verhindert werden.
- Das allgemeine Verständnis für den Gedanken des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist zu fördern.
§ 2 Allgemeine Pflicht
(1) Alle haben sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Insbesondere sind
- zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft auf das nachweisbar notwendige Maß zu beschränken,
- die Lebensgrundlagen für Menschen, Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten,
- Natur und Landschaft nicht zu verunreinigen oder zu verunstalten,
- Hunde, Katzen, Pferde oder andere Haustiere so zu halten, dass die wild lebenden Tiere oder Pflanzen oder ihre Biotope nicht nachhaltig beeinträchtigt werden,
- die Erholung anderer in Natur und Landschaft nicht zu beeinträchtigen.
(2) Die zuständigen Behörden prüfen bei Maßnahmen nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach Rechtsverordnungen, die sich auf diese Gesetze stützen, ob der Zweck auch anderweitig, insbesondere durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Ihre Befugnisse nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung
§ 3 Landschaftsprogramm
(1) Für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg werden die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Flächennutzungsplanes nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I Seite 2142, 1998 I Seite 137) und unter Berücksichtigung der Aussagen des forstlichen Rahmenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 74, zuletzt geändert am 2. Mai 2001 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seiten 75, 90), im Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm (§ 25) mit Karte und Text dargestellt.
(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere
- eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den in § 1 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegten Zielen,
- die Entwicklungsziele für die Ordnung, die Pflege und den Schutz von Natur und Landschaft,
- die Leitlinien für die erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(3) Die Entwicklungsziele und Leitlinien des Landschaftsprogramms können durch themenspezifische Darstellungen auf gesamtstädtischer Ebene ergänzt werden, soweit dies zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere Darstellungen zu den Themen Naturhaushalt, Freiraumverbundsystem, Landschaftsbild und Ausgleichsfläche.
(4) Das Landschaftsprogramm ist bei allen Entscheidungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.
§ 4 Aufstellung des Landschaftsprogramms
(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf und legt ihn für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können.
(2) Die zuständige Behörde legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.
(3) Das vom Senat verabschiedete Landschaftsprogramm ist der Bürgerschaft zuzuleiten. Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt.
(4) Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt wird.
(5) Nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt worden sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als ein-hundert Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.
§ 5 Änderungen und Fortschreibungen des Landschaftsprogramms
(1) Das Landschaftsprogramm kann jederzeit nach Maßgabe von § 4 geändert oder fortgeschrieben werden. Es muss geändert werden, wenn sich die ihm zu Grunde liegenden Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich geändert haben oder wenn Änderungen des Flächennutzungsplans eine Anpassung des Landschaftsprogramms erfordern.
(2) Werden durch Änderungen oder Fortschreibungen des Landschaftsprogramms Grundzüge der Planung nicht berührt, kann den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden.
§ 6 Landschaftsplan
(1) Für Teilgebiete der Freien und Hansestadt Hamburg sind die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Landschaftspläne können insbesondere für Teilgebiete aufgestellt werden,
- die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder vielfältigen Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,
- die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
- die Landschaftsschäden aufweisen oder befürchten lassen,
- die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
- die aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen und zu pflegen sind,
- in denen die Entwicklung des Biotopverbundsystems oder des Freiraumverbundsystems von Bedeutung ist,
- die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind,
- in denen besondere Formen der Bewirtschaftung sicherzustellen sind,
- in denen wesentliche Belange der Grünordnung berührt sind.
(2) Für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 BauGB aufgestellt oder geändert werden, können ganz oder teilweise Landschaftspläne aufgestellt werden, die als Grünordnungspläne zu bezeichnen sind.
(3) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen
- des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den in § 1 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegten Zielen,
- des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen.
Soweit der Landschaftsplan als Grünordnungsplan aufgestellt wird, soll er in besonderem Maße Darstellungen von Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen enthalten.
(4) Soweit es erforderlich ist, setzt der Landschaftsplan die Zweckbestimmung von Flächen, die nicht in einem Bebauungsplan festzusetzen ist, sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Grün- und Erholungsanlagen sowie der forstlichen Belange fest, insbesondere
- die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Sträuchern, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen sowie Schutzpflanzungen zur Vermeidung und Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen, jeweils einschließlich der Festsetzungen der Arten, ihrer Qualitäten und Pflanzweise,
- die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,
- Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung des Landschaftsbildes,
- die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
- Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsbeständen,
- die Ausgestaltung und Erschließung von Ufer- und Feuchtbereichen einschließlich der Anpflanzung,
- die Begrünung und Erschließung innerstädtischer Kanal- und Flussuferbereiche,
- die Anlage von Grün- und Erholungsflächen wie Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen, Friedhöfen oder Kleingärten sowie die Anlage von Wander-, Rad- und Reitwegen,
- Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensstätten, Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung oder zum Aus-gleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
- Maßnahmen zur Pflege und Bewirtschaftung von Flächen,
- Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Schutz und zur Pflege und Entwicklung des Bodens, des Wasserhaushalts wie Maßnahmen zur Versickerung sowie zur Sicherung und Verbesserung der stadtklimatischen Bedingungen.
(5) Wird von der Aufstellung oder Änderung eines Grünordnungsplanes nach Absatz 2 abgesehen, können Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne der Absätze 3 und 4 im Bebauungsplan sowie in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 4 BauGB festgesetzt werden.
(6) Im Landschaftsplan können Flächen bezeichnet werden, an denen der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zusteht.
(7) Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit diese zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig sind.
(8) Ein Landschaftsplan kann aufgestellt werden, bevor das Landschaftsprogramm aufgestellt worden ist.
§ 7 Aufstellung des Landschaftsplanes
(1) Der Senat wird ermächtigt, Landschaftspläne durch Rechtsverordnung festzustellen, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Die Feststellung der Landschaftspläne durch Rechtsverordnung des Senats kann nur erfolgen, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf zugestimmt hat. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben. Die Landschaftspläne bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Bürgerschaft stellt Landschaftspläne durch Gesetz fest, wenn
- sie sich die Feststellung vorbehalten hat,
- die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf nicht zugestimmt hat,
- der Senat ihr Entwürfe zur Feststellung vorlegt.
Der Senat legt der Bürgerschaft den Planentwurf zur Feststellung vor, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs zur Abstimmung über ihre Zustimmung beschlossen hat. Die Verkündung von Karten und Zeichnungen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz hingewiesen wird.
(3) Der Senat beschließt die Aufstellung der Landschaftspläne. Beschlüsse über die Aufstellung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bezirksämter weiter zu übertragen.
(4) Für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Aufstellung des Landschaftsplanes gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 1 BauGB sowie des § 1 Absatz 2 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 271) entsprechend.
(5) Die Entwürfe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder des Gesetzes nach Absatz 2 werden mit der dazugehörigen Karte, Text und Begründung für die Dauer eines Monats bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können. § 3 Absatz 3 BauGB gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder den Entwurf des Gesetzes nach Absatz 2 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.
(7) Bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gilt die Vorschrift des § 21 Absatz 3 entsprechend.
(8) Der vom Senat nach Absatz 6 verabschiedete Entwurf des Gesetzes nach Absatz 2 ist der Bürgerschaft zur Beschlussfassung zuzuleiten. Für das weitere Verfahren gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.
(9) Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Landschaftspläne durch Rechtsverordnung unwesentlich zu ändern und zu ergänzen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(10) Für Änderungen oder Ergänzungen des Landschaftsplanes gilt § 13 BauGB entsprechend.
(11) Die Ermächtigung des Senats, gesetzlich festgestellte Landschaftspläne aus dem Zeitraum bis zur Verkündung des Gesetzes zur Reform der Verwaltung durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sowie die Ermächtigung zur Weiterübertragung dieser Befugnisse auf die Bezirksämter erfolgen durch gesonderte gesetzliche Regelungen.
(12) § 7 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 8 Veränderungsverbote
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Landschaftsplanes gefasst (§ 7 Absatz 3), kann der Senat durch Rechtsverordnung für die Dauer von bis zu zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz- und Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann einmal um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben; § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 12 gilt entsprechend.
(2) Von den Veränderungsverboten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt.
Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 9 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe sind in der Regel ins-besondere anzusehen
- der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen,
- die Vornahme selbständiger Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder die selbständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen, wenn
a) die betroffene Grundfläche größer als 400 m2 ist,
b) eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfläche von mehr als 30 m2 erreicht wird oder
c) eine Bodenvertiefung mindestens der Tiefe und Fläche nach Buchstabe b ausgefüllt werden soll,
wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind,
- auf Grundflächen, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB in der jeweils geltenden Fassung zugehören,
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen und öffentlichen Wegen,
b) die Anlage oder wesentliche Änderung von Lager-, Abstell-, Ausstellungs- oder Zeltplätzen,
c) die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützung von Freileitungen,
- die Beseitigung oder Schädigung von Feuchtgebieten wie Moore, Sümpfe, Brüche oder Auen,
- die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern mit Ausnahme der in § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78), bezeichneten Gewässer sowie deren Beseitigung einschließlich der von Gräben, auch wenn diese nur zeitweilig Wasser führen oder nach § 1 des Hamburgischen Wassergesetzes aus-genommen sind,
- die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,
- die Rodung von Gehölzen, Feldhecken oder Knicks,
- der Umbruch von absolutem Grünland,
- die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder von vergleichbaren landschaftsfremden Wirtschaftskulturen,
- die Entwässerung von Flächen zur dauerhaften Absenkung ihres Grundwasserspiegels, soweit sie zur nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensbedingungen von wild lebenden Tieren und Pflanzen führen kann,
- die Anlage von Gewässern zur Fischzucht.
(2) In der Regel nicht als Eingriff anzusehen ist die Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern und ihrer Ufer innerhalb der in der Anlage 1 rot umrandeten Flächen des Hafengebietes, deren genaue Grenzen sich aus der Anlage 2 ergeben.
(3) Nicht als Eingriffe anzusehen sind
- die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, sofern dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
- die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, sofern sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war,
- innerhalb der in der Anlage 1 rot umrandeten Flächen des Hafengebiets, deren genaue Grenzen sich aus der Anlage 2 ergeben,
a) der Ausbau von Kaianlagen,
b) das Herstellen von Gewässern sowie Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer,
- Hochwasserschutzmaßnahmen.
Die den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 502) entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 Nummer 1 genannten Zielen und Grundsätzen.
(4) Die verursachende Person eines nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
(5) Der nach § 10 Absätze 1 und 2 beantragte oder angezeigte Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.
(6) Bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 5 vorrangigen Eingriffen, ist die verursachende Person verpflichtet, Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen. Ersatzmaßnahmen sind Maßnahmen, die geeignet sind, die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein Eingriff festgestellt, so sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen nur im Hafengebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19), zuletzt geändert am 28. Juni 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131), in der jeweils geltenden Fassung und nur insoweit durchzuführen, als die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 2,50 Euro je Quadratmeter ausgebauter Wasserfläche nicht überschreiten. Sind entsprechende Maßnahmen im Gebiet nach Satz 3 nicht möglich, ist stattdessen eine Ersatzzahlung an die zuständige Behörde zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach dem in Satz 3 genannten Maßstab zur Kostenobergrenze für Maßnahmen. Sie ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden, die dem zerstörten Gut entsprechen.
(7) Kann die verursachende Person die Ersatzmaßnahmen nicht selbst durchführen oder sind sinnvolle Ersatzmaßnahmen nicht möglich, ist eine Ausgleichsabgabe an die zuständige Behörde zu entrichten; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ausgleichsabgabe wird mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festgesetzt. Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen, durch die Werte oder Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden, die dem zerstörten Gut entsprechen.
(8) Ist die verursachende Person eines Eingriffs verpflichtet, nach Absatz 4 Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder nach Absatz 6 Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen, so hat sie die Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflege und Entwicklung auf eigene Kosten nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 vorzunehmen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass die verursachende Person eines Eingriffs auf eigene Kosten die Fertigstellung der Maßnahmen sowie, soweit die Maßnahmen in der dauerhaften Pflege und Entwicklung von Flächen bestehen, die ordnungsgemäße Durchführung der Pflege und Entwicklung nachzuweisen hat. Sie kann die Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 auf eigene Kosten auf geeignete Dritte übertragen. Sie ist zur Übertragung verpflichtet, wenn ihr selbst die erforderliche Sachkunde fehlt.
(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu regeln. Ferner wird der Senat ermächtigt, abweichend von Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Die Höhe ist grundsätzlich nach den Kosten zu bemessen, die die verursachende Person aufwenden müsste, wenn sie Ersatzmaßnahmen durchführen könnte. Ist eine Bemessung nach Satz 3 nicht möglich, ist die Höhe der Ausgleichsabgabe nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert oder Vorteil für die verursachende Person zu bemessen. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe in der Regel an Hand der beanspruchten Fläche und ihrer Funktion oder der Menge des entnommenen Materials zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der Ausgleichsabgabe sind die notwendigen Verwaltungskosten der zuständigen Behörde für die Umsetzung von Maßnahmen mit einzubeziehen.
(10) Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht nach Absatz 4 und für die Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder die Entrichtung einer Ausgleichsabgabe können neben oder an Stelle der verursachenden Person auch deren Rechtsnachfolger herangezogen werden.
§ 10 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen
(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 sowie die Untersagung nach § 9 Absatz 5 im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde aus.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung für Eingriffe bestimmter Art, für die in anderen Rechtsvorschriften keine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vor-gesehen ist, eine Anzeigepflicht vorsehen. Die Rechtsverordnung kann nähere Vorschriften über Art, Umfang, Inhalt, Beschaffenheit und Frist der Anzeige enthalten. Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgeführten Eingriffe sind der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen, die die nach § 9 Absätze 4 bis 8 erforderlichen Entscheidungen trifft.
(2 a) Dem Antrag auf behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 sind zur Beurteilung der Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 bis 8 oder der Untersagung nach § 9 Absatz 5 geeignete Unterlagen auf eigene Kosten beizufügen, und zwar:
- eine Bestandsdarstellung und -bewertung der von den Beeinträchtigungen betroffenen Flächen hinsichtlich Naturhaushalt und Landschaftsbild,
- die Darstellung und Bewertung der durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Art, Umfang und zeitlichem Ablauf,
- die Darstellung der beabsichtigten Vorkehrungen zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
- die Darstellung und Begründung der erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen einschließlich ihrer Pflege und Unterhaltung nach Art, Umfang, Lage und zeitlichem Ablauf,
- die Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung des Ausgleichs und des Ersatzes.
Reichen die beigefügten Unterlagen für eine abschließende Beurteilung nicht aus, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die verursachende Person sie innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten ergänzt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 zu sichern.
(4) Erfüllt die verursachende Person trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Verpflichtungen nach § 9 Absätze 4 und 6 nicht oder leistet sie trotz einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 dieser Vorschrift nicht, so hat die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Verpflichtungen oder der Sicherheitsleistung zu untersagen.
(5) Nimmt die verursachende Person den Eingriff trotz einer Untersagung nach § 9 Absatz 5 oder ohne die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige an die Behörde vor, so ist sie auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, ist die zuständige Behörde berechtigt, ihr Verpflichtungen nach § 9 Absatz 6 aufzuerlegen.
§ 11 Verfahren bei Eingriffen auf Grund von Fachplänen
Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.
§ 11a Verfahren bei Verwendung von naturnahen Flächen und Ödland
(1) Die Verwendung von naturnahen Flächen oder Ödland zur intensiven Landwirtschaftsnutzung bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung dem Interesse an der Umwandlung der Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung vorgehen oder dem Vorhaben andere öffentliche Belange entgegenstehen. Ödland ist nicht durch Anbau von Kulturpflanzen genutztes, jedoch möglicherweise nutzbares Land.
(2) Wird das Verfahren nach Absatz 1 für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der geltenden Fassung ergänzend anzuwenden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von § 18 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 3. April 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung erfassten Bodennutzungen.
§ 12 Verfahren bei Eingriffen durch Behörden
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 10 Absätze 1 und 2 vorausgeht, bestimmt die Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 9 Absätze 4 und 6 und führt diese in eigener Zuständigkeit durch.
§ 12a Kataster zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde errichtet ein Kataster und führt dieses laufend fort. Es enthält Angaben zu den Eingriffen und den dazu erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 9 Absätze 4, 6 und 7.
(2) Die im Sinne des § 10 Absatz 1 nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde stellt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die für das Kataster erforderlichen Unterlagen in geeigneter Weise zur Verfügung. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde stellt den Behörden und anderen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg Auszüge aus dem Kataster bei Bedarf zur Verfügung, soweit dieses zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 13 Duldungspflicht
(1) Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen in Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 15 und des § 29 Absatz 3 sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie im Rahmen dieser Gesetze erlassener Rechtsvorschriften zu dulden, soweit durch die Maßnahmen die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Für Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sonstiger Grundflächen gilt Absatz 1, wenn ohne die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde
(1) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu überwachen. Sie ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen an.
(2) Die mit dem Vollzug der Vorschriften des Naturschutzes und der Landschaftspflege beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.
(3) Werden Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 15, 28 und 29 entgegen den Schutzvorschriften beeinträchtigt, so ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen neben der Untersagung der Fortsetzung der Beeinträchtigung die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Ausgleichsmaßnahmen an.
(4) Die zuständige Behörde kann Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß in Stand halten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist.
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