|
|
Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Hamburgisches Naturschutzgesetz - HmbNatSchG)
Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 14a Europäisches Netz *Natura 2000*
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen Netzes besonderer Schutz-gebiete mit der Bezeichnung *Natura 2000* bei. Die Begriffsbestimmungen nach § 19a Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten für die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Der Senat wählt auf Vorschlag der zuständigen Behörde nach den in den Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 19b Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus. Die zuständige Behörde teilt die vom Senat ausgewählten Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.
§ 15 Allgemeine Vorschriften
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen der §§ 16 bis 21 Teile von Natur und Landschaft zum
- Naturschutzgebiet,
- Landschaftsschutzgebiet,
- Naturpark,
- Naturdenkmal oder
- geschützten Landschaftsbestandteil
zu erklären.
(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu bestimmen. Ergänzend kann die zuständige Behörde zur Erreichung des Schutzzwecks Pflege- und Entwicklungspläne aufstellen.
(3) Sind Teile von Natur und Landschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in die entsprechende Liste ein-getragen, so erklärt der Senat sie so schnell wie möglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 206 Seite 7), zuletzt geändert am 27. Oktober 1997 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 305 Seite 42), entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zum Schutzgebiet im Sinne des Absatzes 1. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Teile von Natur und Landschaft als Europäisches Vogelschutzgebiet nach § 19a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Schutzzweck in der Verordnung entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen und festzulegen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden, sowie das Gebiet unter Berücksichtigung der Einwirkungen auf die jeweiligen Erhaltungsziele von außen zu begrenzen. Ferner ist mit der Festlegung der notwendigen Gebote und Verbote sowie von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen der mit den Erhaltungszielen umfassten Arten entgegenzuwirken.
(5) Der Senat kann für Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Absatzes 3 „Natura 2000“-Maßnahmenpläne aufstellen. Die Pläne konkretisieren die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen einer auf Grund von Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung und können auch Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen administrativer oder vertraglicher Art im Sinne des Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG umfassen.
§ 16 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung oder Entwicklung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.
(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 17 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung
erforderlich ist.
(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 2 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.
§ 18 Naturparke
(1) Naturparke sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
- nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.
(3) In Naturparken sind alle Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.
§ 19 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
(2) Als Einzelschöpfungen der Natur gelten insbesondere alte oder seltene Bäume und Baumgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Gletscherspuren, Findlinge, Quellen, Gewässer, Dünen, Bracks, Tümpel und Moore.
(3) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
(4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.
§ 20 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Senat durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen
erforderlich ist.
(2) Der Schutz kann sich im Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in bestimmten Teilgebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Knicks, Uferzonen oder andere Landschaftsbestandteile erstrecken.
(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten. Für den Fall einer Minderung des Bestandes an geschützten Landschaftsbestandteilen kann die Rechtsverordnung nach Absatz 1 die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ersatzzahlungen verpflichten.
§ 21 Verfahren beim Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach den §§ 15 bis 20 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können.
(2) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 19 (Naturdenkmale) durch Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten ersetzt werden.
(3) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach den §§ 15 bis 20 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass der Schutzgegenstand erweitert wird oder weitere Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen angeordnet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich eine Rechtsverordnung nach den §§ 15 und 20 auf das Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.
§ 21a Verträglichkeitsprüfung, Schutz für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Konzertierungsgebiete und Europäische Vogelschutzgebiete
(1) Projekte oder Pläne, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten und Plänen erheblich beeinträchtigen könnten, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen.
(2) Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen ein im Bundesanzeiger nach § 19a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachtes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet in den für seinen Schutzzweck oder seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können sowie Veränderungen oder Störungen, die ein solches Gebiet in den für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind unzulässig. Ist ein Gebiet nach § 19 a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes als Konzertierungsgebiet im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so sind Projekte sowie Veränderungen oder Störungen, die die im Gebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten erheblich beeinträchtigen können, bis zur Beschlussfassung des Rates unzulässig.
(3) Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein bekannt gemachtes Gebiet nachteilig beeinflussen können, haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieses Gebiets zu berücksichtigen. Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 48 a aufgestellt werden.
(4) Wird ein Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 beantragt, so hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf ihre bzw. seine Kosten mit dem Antrag Unterlagen zur Verträglichkeit des beantragten Vorhabens mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzulegen.
(5) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 22 Vorläufige Sicherstellung
(1) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 15 bis 20 kann der Senat durch Rechtsverordnung für die Dauer von bis zu zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann einmal um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(2) Von den Veränderungsverboten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge ist die zuständige Behörde befugt, Veränderungen von Natur und Landschaft unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zu untersagen.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder die Anordnung nach Absatz 3 treten außer Kraft, wenn das Verfahren nach § 21 nicht innerhalb von zwei Jahren eingeleitet worden ist.
§ 22a Nationalparke
(1) Zum Nationalpark können Teile von Natur und Landschaft nur durch Gesetz erklärt werden. § 15 Absätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu.
(3) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
- großräumig und von besonderer Eigenart sind,
- im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
- sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und
- vornehmlich den dort heimischen Tier- und Pflanzenbestand schützen.
(3 a) Nationalparke dienen vornehmlich der Sicherung des möglichst ungestörten Ablaufs der Naturvorgänge, der Erhaltung des dort heimischen Tier- und Pflanzenbestandes und dessen ungestörter Entwicklung sowie, soweit es der Schutzzweck erlaubt, der Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung.
(4) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind unter Berücksichtigung der Großräumigkeit und Besiedlung nach Maßgabe näherer Bestimmungen nach Absatz 1 verboten.
§ 23 Kennzeichnung und Bezeichnung
(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und Nationalparke sollen gekennzeichnet werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.
(2) Die Bezeichnungen *Naturschutzgebiet*, *Landschaftsschutzgebiet*, *Naturpark*, *Naturdenkmal* und *Nationalpark* sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 24 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfasst
- den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
- den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
- die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt die internationalen Bemühungen um den Schutz und die Erhaltung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes unberührt.
§ 25 Arten- und Biotopschutzprogramm
(1) Das Arten- und Biotopschutzprogramm wird als Teil des Landschaftsprogramms (§ 3 Absatz 1) zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zum Schutz und zur Ansiedlung der wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung und zur Wiederherstellung ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) erstellt.
(2) Das Arten- und Biotopschutzprogramm enthält ins-besondere
- die Erfassung und Darstellung der wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie ihrer wesentlichen Lebensgemeinschaften, Lebensbedingungen und Biotope, soweit sie für den Arten- und Biotopschutz bedeutsam sind, sowie Aussagen über eingetretene Veränderungen der Populationen und ihrer Lebensbedingungen und Biotope,
- die Zustandsbewertung unter besonderer Berücksichtigung der gefährdeten und bedrohten Arten, Lebensgemeinschaften und Biotope verbunden mit der Darstellung ihrer wesentlichen Gefährdungsursachen,
- Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für vorhandene und neu zu schaffende Biotope,
- Vorschläge für Ausweisungen, Erwerb und Vorhaltung vorhandener und neu zu schaffender Biotope,
- Richtlinien und Hinweise für Pflege und Maßnahmen zur Lenkung der Bestandsentwicklung.
§ 26 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Biotope
(1) Es ist verboten,
- wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
- Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören; insbesondere ist es verboten,
a) die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, abgeernteten Feldern sowie an Hecken, Hängen oder Böschungen abzubrennen,
b) Weg- oder Gewässerränder, Feldraine oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen wie chemische Mittel zur Bekämpfung von Tieren oder Pflanzen sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Tieren oder Pflanzen beeinträchtigen können, zu beeinträchtigen,
c) in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume, Hecken oder Gebüsche abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören oder
d) in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September Bäume mit erkennbaren oder bekannten Horsten oder Brut- oder Schlafhöhlen zu fällen oder zu besteigen,
- wild lebende oder nicht wild lebende Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln oder auszusäen,
- wild lebende Tiere oder Pflanzen nicht besonders geschützter Arten oder Teile derselben für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke zu sammeln oder sonst der Natur zu entnehmen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
- Nummer 3 Buchstabe c
a) für Baumpflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung des Baumes,
b) für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und
c) für das Abschneiden und Roden von Bäumen oder Teilen von ihnen für Maßnahmen zur Jungdurchforstung bis Ende März eines jeden Jahres sowie ansonsten für andere Kultur- und Läuterungsarbeiten zur Jungwuchspflege,
- Nummer 4 für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, sofern dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden.
(3) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.
§ 27 Besondere Artenschutzmaßnahmen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um wild lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren Biotope vor Beeinträchtigungen zu schützen oder ihre sonstigen Lebensbedingungen zu gewährleisten. Die Anordnung ist auf den im Einzelfall erforderlichen Zeitraum zu beschränken; sie kann darüber hinaus mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 28 Gesetzlich geschützte Biotope (1) Gesetzlich besonders geschützt sind:
- Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
- naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, naturnahe stehende Kleingewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer und Bracks,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Rieder, Nasswiesen und Quellbereiche,
- offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen,
- Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie
- Feldhecken und Feldgehölze,
sofern sie in ihrer Ausprägung den näheren Regelungen nach der Anlage 3 hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften entsprechen.
(2) Alle Handlungen oder Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope nach Absatz 1 oder ihrer Bestandteile führen können, sind verboten.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag vom Verbot nach Absatz 2 Ausnahmen zulassen,
- wenn die durch die Handlung oder Maßnahme bewirkte Beeinträchtigung durch entsprechende Maßnahmen wieder ausgeglichen werden kann oder
- wenn die Handlung oder Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist.
In den Fällen einer Ausnahme nach Satz 1 Nummer 2 können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden. § 9 Absätze 4, 6 und 9 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 3 zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich besonders geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.
§ 29 Biotopverbund
(1) Die Gewässer mit ihren Ufern und Überschwemmungsgebieten sind nach Möglichkeit als Biotope für eine Vielzahl wild lebender Tiere und Pflanzen zu erhalten und soweit wie möglich für die Wanderung, die geographische Verbreitung und den genetischen Austausch wild lebender Arten wieder-herzustellen und zu entwickeln. Auf ihre Funktionen ist bei allen Maßnahmen besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wegränder und Feldraine. Sie sind soweit wie möglich so herzurichten und zu unterhalten, dass sie sich naturnah entwickeln können.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- zur Herrichtung, Erhaltung oder Wiederherstellung von Randstreifen entlang der Biotope nach den Absätzen 1 und 2 die notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu bestimmen und
- Teile von Natur und Landschaft als Teil eines Biotopverbundes zu schützen, insbesondere die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu erlassen, wenn sie wegen ihrer Lage und Eignung benötigt werden, um Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 16, 19, 20 und 28 so miteinander zu verbinden, dass der Austausch zwischen den Biotopen und ihren Lebensgemeinschaften ermöglicht wird.
§ 30 Sonstige Ermächtigungen zur Verwirklichung des Artenschutzes
(1) (aufgehoben)
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Artenschutzes zu erlassen, insbesondere über
- (gestrichen)
- Maßnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde sowie gegen Schädigungen durch wildlebende Tiere.
§ 31 Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere nicht zwecks Zurschaustellung und nicht nur vereinzelt gehalten werden. Die Genehmigung wird für bestimmte Grundflächen oder Anlagen, für Höchstzahlen bestimmter Tierarten und für eine bestimmte Betriebsform erteilt. Eine Änderung dieser Betriebsmerkmale steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- die artgemäße Ernährung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen,
- die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
- weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern oder zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden und
- ein Entweichen der Tiere unterbunden ist sowie Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung kann insbesondere mit folgenden Auflagen verbunden werden:
- die Führung eines Gehegebuches, das über den Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,
- regelmäßige tierärztliche Betreuung,
- die Verpflichtung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt,
- Einrichtung von Quarantänegattern,
- Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
- Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,
- Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Forderungen dieses Inhalts können auch nach Erteilung der Genehmigung erhoben werden.
(4) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.
(5) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tiergeheges oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zumZwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs-und Lagerräume während der üblichen Arbeits- und Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Gehegebuch einzusehen und zu prüfen. Die bzw. der Auskunftspflichtige hat das Gehegebuch vorzulegen.
§ 32 Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Zoos im Sinne des Satzes 1 sind, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen, dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere von sonst wild lebenden Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu erteilen, wenn
- die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
- die Tiere so gehalten werden, dass sie, stets hohen Anforderungen genügend, fachkundig artgemäß ernährt und gepflegt sowie tiermedizinisch betreut und behandelt werden,
- ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
- das Entweichen der Tiere unterbunden wird,
- dem Eindringen von Schädlingen oder Krankheiten von außen vorgebeugt wird,
- die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
- die Zoos sich zumindest an einem der nachfolgend genannten Gebiete beteiligen
a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder
b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandsverstärkung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
(3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Zoos oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos einzusehen und zu prüfen. Die bzw. der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand vorzulegen.
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Zoo entgegen der Genehmigung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 94 Seite 24) geführt wird, so kann die zuständige Behörde zur Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb Anordnungen erlassen oder den Zoo oder einen Teil des Zoos für die Öffentlichkeit schließen. Kommt der Zoo den nachträglichen Anordnungen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, so ordnet die zuständige Behörde die Schließung des Zoos oder einen Teil des Zoos innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Erlass der Anordnungen an. Die zuständige Behörde stellt im Fall der Schließung sicher, dass die betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG anderweitig untergebracht oder, sofern dieses nicht möglich ist, beseitigt werden.
(5) Die Bezeichnungen *Zoo*, *Zoologischer Garten*, *Tiergarten*, *Tierpark*, *Vogelwarte*, *Vogelschutzwarte*, *Vogelschutzstation* oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde geführt werden.
Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft
§ 33 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf privaten Wegen und Pfaden, auf Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Mitgebrachte Gegenstände dürfen nicht zurück-gelassen werden. Wer in der Flur Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der Flur zu entfernen.
(2) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen steht dem Betreten gleich.
§ 34 Reiten in der Flur
(1) Außerhalb der öffentlichen Wege ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur auf privaten Wegen und sonstigen Grundflächen nur insoweit gestattet, als am Pferd ein gültiges Kennzeichen gemäß der Anlage 4 beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird und die Wege oder sonstigen Flächen dafür besonders bestimmt sind oder als im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.
(2) Die Kennzeichen nach der Anlage 4 werden auf Antrag von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgegeben. Die zuständige Behörde kann die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr dem Landes-verband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen.
§ 35 Zulässigkeit von Sperren
(1) Einrichtungen, die geeignet sind, das Betreten der Flur nach § 33 zu verhindern (Sperren), ohne dass dies aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist, sind verboten. Wichtige Gründe sind insbesondere solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Feldschutzes, der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, des Schutzes der Erholungssuchenden, der Vermeidung erheblicher Schäden oder der Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter.
(2) Die zuständige Behörde kann die Beseitigung bestehender verbotener Sperren anordnen.
§ 36 Beschränkungen des Betretens
(1) Der Senat wird ermächtigt, das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange der Grundstücksbesitzerin bzw. des Grundstücksbesitzers durch Rechtsverordnung einzuschränken oder zu untersagen.
(2) Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Betreten von Teilen der Flur bis zu einem Jahr untersagen. Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern, kann die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 37 Vorkaufsrecht
(1) Der Freien und Hansestadt Hamburg steht ein Vorkaufsrecht zu beim Verkauf von Grundstücken,
- die in Naturschutzgebieten oder Nationalparken liegen,
- auf denen sich Naturdenkmale befinden,
- auf denen sich gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 28 Absatz 1 befinden, ausgenommen in den Fällen des § 28 Absatz 1 Nummern 1 und 7 sowie Röhrichte, Rieder und Nasswiesen im Sinne der Nummer 3,
- die in einem Landschaftsplan entsprechend bezeichnet sind oder
- die ganz oder überwiegend mit einem Gewässer überstanden sind (Gewässerparzelle).
Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann sie bzw. er verlangen, dass der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Erbbaurecht übertragen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Erholungsbedürfnisses der Allgemeinheit dies rechtfertigen. Die vorgesehene Verwendung des Grundstücks ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes anzugeben.
(3) Die bzw. der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der zuständigen Behörde den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung der bzw. des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen die Erwerberin bzw. den Erwerber als Eigentümerin bzw. Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die zuständige Behörde auf Antrag einer bzw. eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(4) Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Freie und Hansestadt Hamburg trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.
(5) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber der veräußernden Person ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Absatz 2, 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Freie und Hansestadt Hamburg nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs der Käuferin bzw. des Käufers eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Käuferin bzw. den Käufer unanfechtbar ist.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 2 kann die Freie und Hansestadt Hamburg den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die bzw. der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die bzw. der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.
§ 38 Enteignung
(1) Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg können enteignet werden:
- Grundstücke in Naturschutzgebieten,
- Grundstücke in Nationalparken,
- Grundstücke, auf denen sich ein Naturdenkmal oder ein gesetzlich geschützter Biotop im Sinne des § 28 Absatz 1 befindet,
- Grundstücke im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, um sie entsprechend den Festsetzungen dieses Planes zu nutzen,
- Grundstücke, die an oberirdische Gewässer angrenzen.
(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege (Absatz 1 Nummern 1 bis 4) oder, um das Gewässer der Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zugänglich zu machen (Absatz 1 Nummer 5), erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 305) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 3 Absatz 1 Satz 1. Eines Enteignungsplanes bedarf es nicht, wenn die Enteignung auf der Grundlage eines Landschaftsplans beantragt wird. Der Landschaftsplan ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen.
§ 39 Entschädigung für sonstige Eingriffe
(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 38 die Eigentümerin bzw. den Eigentümer unverhältnismäßig und unzumutbar belasten und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, hat die Freie und Hansestadt Hamburg angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten
- die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fort-gesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder
- eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sonst unbeschränkt hätte ausüben können.
Für die Bemessung der Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.
(2) An Stelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch die Freie und Hansestadt Hamburg zum Verkehrswert verlangen, soweit es ihr bzw. ihm infolge der Maßnahme nach Absatz 1 wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 belasteten Eigentümerin bzw. dem durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 belasteten Eigentümerdie Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer zu zahlende Entschädigung mehr als fünfzig vom Hundert des Verkehrswertes betragen würde. Der Übertragungsanspruch erlischt durch den Verzicht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers auf den Mehrbetrag.
(4) Sofern sich die die Entschädigungspflicht begründende Maßnahme nach Absatz 1 nur auf einen Grundstücksteil bezieht, beschränkt sich der Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 auf diesen Teil.
(5) Kommt eine Einigung über die Übertragung nach den Absätzen 2 und 3 nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde. Die für die Enteignung geltenden Vorschriften gelten sinngemäß.
|
|
|