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Hamburgisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Hamburgisches Naturschutzgesetz - HmbNatSchG)


Siebter Abschnitt Mitwirkung und Betreuung durch Verbände, Naturschutzrat

§ 40 Mitwirkung von Verbänden

(1) Über die Mitwirkungsrechte des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus ist einem nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verein, soweit er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren,
  2. bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Verordnungen,
  3. vor Befreiungen oder Ausnahmen von Verboten oder Geboten, die zum Schutz eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebietes oder eines Naturdenkmals erlassen sind, oder die zum Schutz eines gesetzlich geschützten Biotops im Sinne des § 28 Absatz 1 bestehen,
  4. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 3,
  5. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 15 Absatz 5,
  6. vor Plangenehmigungen über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 verbunden sind,
  7. vor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 oder mit stofflichen Belastungen im Sinne des § 19 e des Bundesnaturschutzgesetzes verbunden sind,
  8. bei der Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696), zuletzt geändert am 3. Mai 2000 (Bundesgesetzblatt I Seiten 632, 634), und von Bewirtschaftungsplänen nach § 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes,
  9. vor wasserrechtlichen Entscheidungen über das Einleiten von Abwasser, das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 9 verbunden sind,
  10. bei der Vorbereitung von forstlichen Rahmenplänen nach § 2 des Landeswaldgesetzes und
  11. vor waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.

(2) Die nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Vereine sind von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung.

§ 41 Klagerecht

(1) Ein nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Anfechtungsklage erheben oder vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

(2) Die Klage oder der Antrag nach Absatz 1 sind zulässig, wenn

  1. sie sich gegen eine behördliche Entscheidung, jeweils im Sinne des §29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 40 Absatz 1 Nummern 3, 6, 7, 9 und 11 richten,
  2. nicht bereits darüber in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entschieden ist,
  3. der Verein dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird und von seinem Recht auf Mitwirkung nach § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 40 Absatz 1 Gebrauch gemacht hat und
  4. der Verein geltend macht, dass die behördliche Entscheidung Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft widerspricht, und insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung nach den genannten Vorschriften nicht vorliegen oder dass die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Abweichend von Satz 1 ist die Klage oder der Antrag nicht zulässig, wenn die behördliche Entscheidung

  1. ein Vorhaben im Hafengebiet nach dem Hafenentwicklungsgesetz,
  2. eine öffentliche oder private Hochwasserschutzanlage,
  3. die Flugzeugproduktion am Standort Finkenwerder und den Sonderlandeplatz oder
  4. die Bundesautobahn A 252

betrifft.

(3) Das Klagerecht nach den Absätzen 1 und 2 gilt entsprechend, wenn über das mit einem Eingriff in die Natur verbundene Vorhaben an Stelle einer Planfeststellung rechtswidrig eine Genehmigung erteilt worden ist oder wenn dem Verein nicht die nach § 40 Absatz 1 und § 42 gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gewährt wurde.

§ 42 Beteiligung von Verbänden im Verfahren

(1) In den Fällen des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 40 Absatz 1 hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.

(2) In Verfahren, in denen sich die zur Mitwirkung berechtigten Vereine beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde dem Verein das Ergebnis des Verfahrens mit. Kann der Verein unter den Voraussetzungen des § 41 Absätze 1 und 2 gegen das Ergebnis Klage erheben oder vorläufigen Rechtsschutz beantragen, so stellt die Behörde das Verfahrensergebnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

(3) Die für die Entscheidungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden unterrichten die Beteiligten unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung nach Absatz 2. Sie weisen die Beteiligten auf das dem Verein eingeräumte Klagerecht und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Rechtskraft der Entscheidung hin.

§ 43 Vorverfahren

(1) Der zur Mitwirkung berechtigte Verein ist mit Erhebung des Widerspruchs gegen eine Entscheidung im Sinne des § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Beteiligter im Sinne des § 13 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 441), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Widerspruchsverfahren gilt der zur Mitwirkung berechtigte Verein unter den Voraussetzungen des Klagerechts nach den §§ 41 und 42 als beschwert.

§ 44 Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen durch Verbände

Die zuständige Behörde kann juristischen Personen des Privatrechts, die nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt sind oder die sich sonst vorwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Vierten und Fünften Abschnittes widmen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, im gegenseitigen Einvernehmen in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zur Betreuung oder Maßnahmen nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm zur Durchführung übertragen. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird dadurch nicht begründet. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

§ 45 Naturschutzrat

(1) Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet. Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus mindestens zehn, höchstens fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern, die die Fachbereiche und Verbände des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden. Im Naturschutzrat sollen mindestens die Teilbereiche Botanik, Zoologie, Ökologie, Geologie, Hydrobiologie, Boden- und Luftkunde und Wasserwirtschaft vertreten sein. Die zuständige Behörde kann Vorschläge von Hochschulen und Fachverbänden einholen.

(2) Der Naturschutzrat soll

  1. die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflegein der Öffentlichkeit fördern,
  2. der zuständigen Behörde Vorschläge und Anregungen über Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterbreiten und sie beraten.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie werden auf drei Jahre ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so ernennt der Senat für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied, falls diese mehr als ein halbes Jahr beträgt.

(4) Der Naturschutzrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

§ 45a Ehrenamtlicher Naturschutzdienst

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann zur Unterstützung der hauptamtlich im Naturschutz tätigen Personen geeignete Personen als Naturschutzdienst bestellen. Der Naturschutzdienst ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Naturschutzdienst soll insbesondere

  1. die Allgemeinheit beim Besuch der geschützten Gebiete über die zum Schutz der Gebiete bestehenden Vorschriften informieren und aufklären,
  2. die Einhaltung der zum Schutz der Gebiete erlassenen Gebote und Verbote überwachen sowie Zuwiderhandlungen durch Aufklärung unterbinden,
  3. die zuständigen Stellen von Zuwiderhandlungen unterrichten und
  4. Schäden oder andere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der Gebiete der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitteilen.

(3) Der Naturschutzdienst ist, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, berechtigt, die geschützten Gebiete außerhalb von Wegen zu betreten. Er hat sich bei seiner Aufgabenwahrnehmung auf Verlangen auszuweisen.

(4) Die Bestellung erfolgt in der Regel für ein bestimmtes Gebiet im Sinne des § 15 für fünf Jahre. Ist einer juristischen Person die Betreuung nach § 44 für das betreffende Gebiet übertragen, so kann sie zur Bestellung geeignete Personen vorschlagen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die mit der Bestellung übertragene Aufgabe pflichtwidrig oder nicht erfüllt wird.

(5) Den Personen des Naturschutzdienstes werden die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.

Achter Abschnitt Anzeigepflichten, Untersuchungen, Datenverarbeitung und Befreiungen

§ 46 Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.

§ 47 Zutritt und Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie dort Kartierungen und Erhebungen von Tier- und Pflanzenarten sowie von Biotopen, Bodenuntersuchungen, Vermessungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Verfügungsberechtigten sollen vor dem Betreten der Grundstücke in geeigneter Weise benachrichtigt und, im Fall von Untersuchungen, danach in geeigneter Weise informiert werden.

(3) Die Bediensteten der zuständigen Behörde sind ferner berechtigt, Tiergehegen oder Zoos vergleichbare Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung und Unterbringung von Tieren und Pflanzen aufzusuchen und deren Bestand aufzunehmen und zu kontrollieren, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist.

§ 47a Datenverarbeitung

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 30. Januar 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiter zu verarbeiten. Es handelt sich dabei insbesondere um Daten über

  1. Bezeichnung, Größe und Lage von Grundstücken oder Flächen,
  2. Ausstattung von Grundstücken oder Flächen mit Arten und Biotopen,
  3. Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Arten und Biotopen,
  4. geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten und des Fünften Abschnittes,
  5. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  6. Maßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes,
  7. Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, Nutzungsberechtigte und deren Betriebe,
  8. Nutzungen und Bewirtschaftungsformen sowie
  9. Vergütungen für landschaftspflegerische Maßnahmen und Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen.

Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dieses durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlungen, der Datenempfängerin bzw. des Datenempfängers und der übermittelnden Daten bestimmt ist.

(3) Für andere Zwecke erhobene Daten dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz weiter verarbeitet werden, wenn die die Daten erhebende Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte, sowie im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.

(4) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 48 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie von Gesetzen über Nationalparke kann vorbehaltlich § 48 a von der zuständigen Behörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Satz 1 gilt für durch Gesetz festgestellte Landschaftspläne nach § 7 Absatz 2 entsprechend.

(2) Für die Befreiung nach Absatz 1 und für die Befreiung nach § 31 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 und Absatz 6 Sätze 1 und 2 verlangt oder ansonsten eine Ausgleichsabgabe im Sinne des § 9 Absatz 7 erhoben werden. § 9 Absätze 7 bis 10 gilt entsprechend.

(3) Ferner kann eine Befreiung erteilt werden für Bauvorhaben, die nach den Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung unzulässig sind, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 33 Absatz 1 BauGB vorliegen.

§ 48a Befreiungen von Vorschriften zum Schutz von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und von Europäischen Vogelschutzgebieten

(1) Von den Verboten des § 21 a Absatz 2 Sätze 1 und 2 oder von Verboten einer Rechtsverordnung im Sinne des § 15 Absätze 1 und 3 gewährt die zuständige Behörde auf Antrag Befreiung, wenn

  1. die Verträglichkeitsprüfung nach § 21a Absatz 1 ergibt, dass die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt werden können und
  2. das Vorhaben die Befreiung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfordert und eine zumutbare Alternativlösung nicht gegeben ist.

Zu den zwingenden Gründen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 zählen auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art. Schließt das Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art ein, so ist, wenn die Befreiung aus anderen Gründen als denen der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder wegen maßgeblicher günstiger Umweltwirkungen beantragt wird, vor der Entscheidung über den Antrag von der zuständigen Behörde über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.

(2) Soll die Befreiung nach Absatz 1 erteilt werden, sind Maßnahmen im Sinne des § 9 Absätze 4 und 6 festzusetzen und durchzuführen. Die Maßnahmen haben den Zusammenhang des Europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ sicherzustellen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet in den Fällen des Absatzes 2 die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen und deren Durchführung.

Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Einziehungen und Ausgleich bei Zuwiderhandlungen

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist,
  2. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 9 Absätze 1 und 2 ohne die behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 vornimmt,
  3. entgegen § 10 Absätze 1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche Anzeige oder abweichend davon ausführt,
  4. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Absatz 5 einen Eingriff in Natur und Landschaft vor-nimmt,
  5. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,
    5a. entgegen § 21a Absatz 2 ein bekannt gemachtes Gebiet durch Veränderungen oder Störungen oder Projekte erheblich beeinträchtigt,
  6. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 22 Absatz 3 Veränderungen von Natur und Landschaft vornimmt,
  7. entgegen § 23 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Bezeichnungen oder Kennzeichnungen benutzt, die nach § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 geschützten Kennzeichnungen oder Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind,
  8. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  9. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt oder sie nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  10. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 3 Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört,
  11. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 4 wild lebende oder nicht wild lebende Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt oder aussät,
  12. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 5 wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten oder Teile derselben für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke sammelt oder sonst der Natur entnimmt,
  13. (gestrichen)
  14. entgegen § 26 Absatz 3 wild lebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
  15. entgegen § 27 Anordnungen zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 28 Absatz 2 Handlungen oder Maßnahmen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von nach § 28 Absatz 1 gesetzlich geschützten Biotopen oder ihrer Bestandteile führen können,
  17. (aufgehoben)
  18. (aufgehoben)
  19. (aufgehoben)
  20. (aufgehoben)
  21. (aufgehoben)
  22. entgegen § 31 Absatz 1 ein Tiergehege oder entgegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 4 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt,
  23. Bezeichnungen nach § 32 Absatz 5 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde führt,
  24. (aufgehoben)
  25. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 die Flur betritt oder befährt oder der Verpflichtung nach § 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 34 Absatz 1 auf Flächen, die nicht dafür freigegeben sind, reitet oder mit bespanntem Fahrzeug fährt,
  26. entgegen § 35 Absatz 1 Sperren errichtet,
  27. entgegen § 46 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

(2) Soweit Verstöße gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach dem Gesetz zum Schutz von Wald und Flur vom 3. Oktober 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 313) oder Verstöße nach dem Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrecht I 213-a) sind, sind die Verstöße nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz zu ahnden.

§ 50 Geldbuße

Die Ordnungswidrigkeit nach § 49 Absatz 1 kann

  1. in den Fällen der Nummern 7, 23 und 25 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro,
  2. in den Fällen der Nummern 8, 9, 11, 12, 14, 22, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
  3. in den Fällen der Nummern 1 bis 6, 10, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro

geahndet werden.

§ 51 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden, oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 52 Ausgleich bei Zuwiderhandlungen

Wer

  1. den nach den §§ 15 bis 20 und § 22 erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. dem Verbot nach § 21 a Absatz 2 oder einer Untersagungsverfügung nach § 22 Absatz 3 oder
  3. einer Anordnung nach § 27, dem Verbot nach § 28 Absatz 2 oder einer nach § 29 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung

zuwiderhandelt, hat unbeschadet der Festsetzung einer Geldbuße auf Anordnung der zuständigen Behörde angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 9 Absätze 4 und 6 findet entsprechende Anwendung.

Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§§ 53 bis 55 (Änderung und Aufhebung von Vorschriften)

§ 56 Fortgeltung von Vorschriften

(1) Die bestehenden Verordnungen über Naturschutzgebiete gelten als auf Grund der §§ 15 und 16 dieses Gesetzes erlassen. Ihre Vorschriften über Zuwiderhandlungen erhalten folgenden Wortlaut:

*Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes verfolgt werden.*

(2) Die bestehenden Verordnungen zum Schutze von Landschaftsteilen gelten als auf Grund der §§ 15 und 17 dieses Gesetzes erlassen. Ihre Vorschriften über Zuwiderhandlungen erhalten folgenden Wortlaut:

*Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes verfolgt werden.

*(3) Die bestehenden Verordnungen zum Schutze von Naturdenkmalen gelten als auf Grund der §§ 15 und 19 dieses Gesetzes erlassen. Soweit die Verordnungen Vorschriften über Zuwiderhandlungen enthalten, erhalten diese Vorschriften die in Absatz 1 genannte Fassung.

(4) Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i) gilt als auf Grund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes erlassen. Ihr § 5 erhält die in Absatz 2 genannte Fassung.

(5) Die Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a-2) gilt als auf Grund der §§ 27 Absätze 1 und 6, 28 Absatz 2 und 30 Absatz 2 dieses Gesetzes erlassen. An die Stelle ihrer §§ 30 und 31 mit der Überschrift *Straf- und Bußgeldvorschriften* tritt die Überschrift *Ordnungswidrigkeiten* mit einem § 30, der die in Absatz 2 vorgesehene Fassung erhält.

(6) (aufgehoben)

(7) Der Senat bleibt ermächtigt, die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.

§ 57 (Überleitungsvorschriften)

§ 58 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach § 14 Absatz 2, § 31 Absatz 5, § 32 Absatz 3 und § 47 Absätze 1 und 3 dieses Gesetzes getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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