www.baumpruefung.de
Login

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)


Erster Abschnitt Grundsätze zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

§ 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Der grundrechtliche Schutz des Eigentums und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind die beste Voraussetzung zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele.

  1. Die Kulturlandschaften des Landes sind in ihrer Vielgestaltigkeit zu erhalten und ihren naturräumlichen Eigenarten entsprechend zu entwickeln und zu gestalten; dazu gehört eine ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Lebensräume, Vielfalt, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft auch aus der Vielfalt der menschlichen Nutzung herrühren.
  2. Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Siedlungen und Bauten werden im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so geplant und gestaltet, dass sie möglichst wenig Fläche außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in Anspruch nehmen und insbesondere die Lebensräume und Wanderwege von Tieren sowie die Gestalt und Nutzung der Landschaft möglichst wenig beeinträchtigen. Wanderwege und Landschaftsteile, die Lebensräume bedrohter Arten verbinden oder vernetzen, werden besonders geschützt; Wanderwege von Tieren sollen bei Zerschneidung durch geeignete Maßnahmen wie Querungshilfen neu geschaffen werden.
  3. Wertvolle Lebensräume, insbesondere Feuchtgebiete sowie Trocken- und Magerstandorte, werden erhalten; auf geeigneten Flächen werden sie wiederhergestellt.
  4. Talauen werden geschützt und erhalten.
  5. Im besiedelten Bereich werden Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen sowie Flächen zur Verbesserung des örtlichen Klimas erhalten und geschaffen, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.

(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz „Natura 2000“ angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes „Natura 2000“ sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.

(3) Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 10 der Richtlinie 79/409/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) (Vogelschutz-Richtlinie), der Art. 10, 11, 18 und 22 Buchst. c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) und im Rahmen der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. Nr. L 94 S. 24) (Zoo-Richtlinie), sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die wissenschaftliche Forschung und die Umweltbeobachtung im Sinne von § 12 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), auch zur Erfüllung der dem Lande obliegenden Berichtspflichten, sowie die Aus- und Fortbildung und die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich einer altersgemäßen Naturpädagogik zu unterstützen und nach Möglichkeit zu fördern.

§ 1b Biotopverbund

(1) Das Land entwickelt und erhält einen Biotopverbund, der, nach Maßgabe der Landschaftspläne, aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen besteht. Der Biotopverbund soll einen angemessenen Anteil der Landesfläche umfassen.

(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(3) Teile des Biotopverbundes des Landes Hessen sind:

  1. gesetzlich geschützte Biotope nach § 15d,
  2. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne der §§ 20a und 20b sowie Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
  3. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Abs. 2 genannten Zieles geeignet sind.

§ 1c Beachtung der Ziele und Grundsätze

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 2 Beteiligung der Behörden, Abwägungsgrundsatz

(1) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Abs. 1 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2a Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Umwelt- und naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Hessen. Dieser Beitrag soll in allen Teilen des Landes gefördert und so gestaltet werden, daß die Naturgüter zur Erzeugung von unbedenklichen und hochwertigen Produkten im Einklang mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege genutzt werden.

(2) Ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzungen gelten nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Ordnungsgemäß im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere folgende Formen der Bewirtschaftung:

  1. Die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens, wenn sie Erosionen verhindert, die Humusbildung fördert, sowie den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer und die Beeinträchtigung von Lebensräumen wildlebender Tiere und Pflanzen vermeidet;
  2. die fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer, wenn sie die Gewässergüte nicht beeinträchtigt und die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Lebensraum für die gewässerabhängigen Tiere und Pflanzen des jeweiligen Naturraumes erhält und fördert;
  3. die Forstwirtschaft im Rahmen des § 5 des Hessischen Forstgesetzes.

(3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände unterstützen die Leistungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltes Beiträge zum Ausgleich von wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Bereitstellung von Flächen oder im Hinblick auf Einschränkungen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entstehen.

(4) Freiwillige Zusammenschlüsse von Land- und Forstwirten mit den anerkannten Naturschutzverbänden, den Naturparkträgern und den Gemeinden oder Gemeindeverbänden (Landschaftspflegevereinigungen) sind in besonderem Maße geeignet, eine natur- und umweltverträgliche Bewirtschaftung der Kulturlandschaft sowie die Pflege und Erhaltung der Rückzugsräume und Vernetzungsflächen zu unterstützen und zu fördern. Sie sollen bei der Vergabe von Gestaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie ähnlichen Leistungen von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und dem Land vorrangig berücksichtigt werden. Die für die Landschaftspflege und den Naturschutz zuständigen Behörden können den Landschaftspflegevereinigungen Aufgaben zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen.

§ 2b Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

(1) Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechtes ist Verträgen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages, spätestens beginnend im darauf folgenden Jahr, die betroffenen Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften wie vor Vertragsbeginn nutzen. Stehen einer solchen Nutzung zwingende Vorschriften dieses Gesetzes entgegen, so ist Ausgleich für alle damit verbundenen Nachteile zu leisten, es sei denn, der Nutzungsberechtigte hat das Vertragsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet oder nicht fortgesetzt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(2) Bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen stellen die Naturschutzbehörden sicher, dass das beabsichtigte Vorgehen der Verwaltung und die vorgesehenen Mittel in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

§ 2c Begriffe

Die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung

Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung

§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung

Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

§ 3a Landschaftsprogramm

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne zu berücksichtigen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms zu beteiligen.

(2) Das Landschaftsprogramm enthält insbesondere Festlegungen

  1. zu den vorrangig zu erfüllenden Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. zu den Grundsätzen der Förderung und des Vertragsnaturschutzes,
  3. zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im Naturschutz,
  4. zur praktischen Umsetzung von § 2a Abs. 1 (Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für den Erhalt der Kulturlandschaft),
  5. zum Schutz der wandernden Tierarten, insbesondere ihrer Zugwege und Rastplätze,
  6. zu überörtlichen Projekten und Plänen,
  7. zur Erholungsfunktion bestimmter Räume.

(3) Das Landschaftsprogramm wird von der Landesregierung beschlossen.

§ 4 Landschaftspläne

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung flächendeckend darzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Die Landschaftspläne stellen den Zustand von Natur und Landschaft dar und bewerten ihn. Sie legen für die verschiedenen Naturräume des Plangebietes Leitbilder und die Maßnahmen fest, die notwendig sind, um das jeweilige Leitbild zu verwirklichen. Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege sind darzustellen. Die Pläne sollen Angaben enthalten über

  1. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  3. die Erfordernisse und Maßnahmen
    a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
    c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für den Naturschutz und die Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
    d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,
    e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
    f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,
  4. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen.

(3) Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Bauleitplanung im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der unteren Verwaltungsstufe als „Integrierter Fachplan Naturschutz“ aufgestellt. Die Naturschutzbehörden bringen die für den Aufbau des Biotopverbundes bedeutsamen Planungsinhalte ein, insbesondere alle Flächen, für die rechtliche Bindungen zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen, und sorgen dafür, dass benachbarte Landschaftspläne aufeinander abgestimmt werden. Die Öffentlichkeit ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), zu beteiligen.

(4) Die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bauleitpläne oder Satzungen zu übernehmen. In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte des Landschaftsplanes zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte des Landschaftsplanes für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne der FFH-Richtlinie heranzuziehen. Soweit den Inhalten des Landschaftsplanes in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(5) Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Gestalt oder Nutzung der Landschaft im Plangebiet vorgesehen oder zu erwarten sind.

(6) Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den Plan beanstanden, soweit er dem Landschaftsprogramm widerspricht. Soweit der Plan Vorschriften des Naturschutzrechts verletzt, ist er aufzuheben.

Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

  1. das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), im Außenbereich;
  2. das Abstellen von Wohnwagen, nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich sowie das Aufstellen von Zelten;
  3. das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen;
  4. das Errichten oder das wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen;
  5. das Erstellen von Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird;
  6. die Anlage von
    a) Gärten und
    b) Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind,
    im Außenbereich;
  7. die Umwandlung von Grün- in Ackerland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;
  8. das Bewirtschaften von Wegrändern und Feldrainen mit Ausnahme der Pflege durch Mahd und durch Beweiden;
  9. das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können;
  10. das Abstellen von Fahrzeugwracks oder die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze sowie die Einrichtung von Lagerplätzen.

(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2a Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Ein Widerspruch zu den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen liegt in der Regel auch nicht vor, wenn Stoffe nach Maßgabe der Klärschlammverordnung oder der Bioabfallverordnung aufgebracht werden.

(4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird.

§ 6 Genehmigung von Eingriffen

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

(2) Ohne Genehmigung sind zulässig:

  1. die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen;
  2. Aufschüttungen auf Ackerflächen bis zu einem Rauminhalt von 100 m3 oder einer Fläche von 200 m2;
  3. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft auf der Grundlage von Pflegeplänen nach § 17 Abs. 2 oder von Verträgen, denen die Naturschutzbehörde zugestimmt hat;
  4. (gestrichen);
  5. das Zelten von Polizeivollzugsbeamten aus dienstlichem Anlaß und das Zelten von Jugendgruppen bis zu zwanzig Personen und bis zu fünf Tagen, soweit sie unter Leitung einer Person stehen, die einen vom Jugendamt oder von einem anerkannten Jugendverband ausgestellten Jugendgruppenleiterausweis besitzt;
  6. das vorrübergehende Aufstellen von fahrbaren oder transportablen
    a) Unterkünften für in der Waldarbeit Beschäftigte, Bautrupps oder für die Schafhütung
    b) Anlagen, die der Weidehaltung dienen;
  7. das vorübergehende Aufstellen von Meßeinrichtungen zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken;
  8. die Errichtung landschaftsangepaßter Hochsitze mit einer Grundfläche bis zu 4 m² und Wildfütterungen;
  9. unbeschadet des § 22 Abs. 1 und 2 die Instandhaltung und Pflege von Straßen und Wegen, Leitungen, Kommunikationsanlagen, Deichen, Gräben, Gewässern, Dränagen und vergleichbaren Anlagen der Infrastruktur, einschließlich der Entfernung einzelner Bäume und Gebüsche, sowie Maßnahmen aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht; dies gilt nicht, wenn die Anlage nicht nur vorübergehend funktionslos geworden war;
  10. das Aufstellen von Bienenstöcken;
  11. Maßnahmen auf Grund eines von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten Pflegewerkes für Naturparke oder für Parkanlagen, Schloßgärten, Golfplätze und vergleichbare großflächige, gestaltete Anlagen;
  12. das Beseitigen von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich, soweit damit keine Nutzungsänderung verbunden ist;
  13. das landschaftsangepasste vorübergehende Lagern von Produkten und Betriebsmitteln bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung;
  14. der Ausbau auf gleicher Trasse von land- und forstwirtschaftlichen Wegen mit wassergebundener Decke und von Radwegen.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie kann auch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Ist für die Genehmigung eines Eingriffes eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern, Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(4) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde. Ist die Eingriffsgenehmigung Bestandteil einer auf Grund anderer Rechtsvorschriften erteilten Genehmigung, gilt die Geltungsdauer der anderen Genehmigung.

§ 6a Genehmigungsgrundsätze

(1) Eingriffe werden genehmigt, wenn und soweit nicht

  1. der Eingriff an einer anderen Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann, und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht;
  2. die Maßnahmen selbst, die Art oder Dauer ihrer Durchführung, oder ihre Auswirkungen die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 oder Landschaftselemente im Sinne des Art. 10 der FFH-Richtlinie mehr beeinträchtigt oder gefährdet, als dies notwendig ist, um die Ziele zu erreichen, die mit dem Eingriff verfolgt werden;
  3. § 35 des Baugesetzbuches entgegensteht;
  4. die Schutzvorschriften des Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie oder die der Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie entgegenstehen und eine Abweichung nach Art. 9 der Vogelschutz-Richtlinie beziehungsweise nach Art. 16 der FFH-Richtlinie nicht zulässig ist.

(2) Führt ein Eingriff zu nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen oder der Gefährdung von Schutzgütern des § 5 Abs. 1, so kann er zugelassen werden, wenn

  1. die Folgen des Eingriffes in angemessener Frist ausgeglichen werden können oder
  2. bei einer Abwägung mit anderen Belangen von erheblichem Gewicht, die ohne Eingriff nicht verwirklicht werden können, diesen anderen Belangen gegenüber den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Vorrang einzuräumen ist.

Besondere Schutzvorschriften für bestimmte Gebiete, Landschaftsbestandteile oder Lebensräume bleiben unberührt.

(3) Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen, wenn nach ihrer Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 5 Abs. 1 zurückbleiben und wenn das Landschaftsbild so wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, wie dies den naturräumlichen Gegebenheiten entspricht. Die Naturschutzbehörde kann abweichende Anforderungen an die Gestaltung des Zustandes nach dem Eingriff stellen, um Lebensräume besonders geschützter Arten von Tieren und Pflanzen zu fördern, wenn dies dem Antragsteller zuzumuten ist.

(4) Ist für einen Eingriff eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist das Verfahren, in dem die Genehmigung nach § 6 erteilt wird, nach den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), durchzuführen. Die nach § 7 zuständige Behörde hat das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit, im Benehmen mit der nach § 7 oder § 30a Abs. 1 Satz 2 zu beteiligenden Naturschutzbehörde durchzuführen.

(5) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich für folgende Eingriffe:

  1. Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder von Steinen, für die keine bergrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchgeführt werden müssen, auf einer zusammenhängenden Fläche
    a) von mehr als 25 ha in allen Fällen
    b) von 25 ha oder weniger, sofern der Rauminhalt nicht weniger als 10000 m3 beträgt, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,
  2. die Erstaufforstung von Wald auf einer zusammenhängenden Fläche
    a) von mehr als 50 ha in allen Fällen
    b) von 50 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 2 ha ist, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,
  3. die Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer zusammenhängenden Fläche
    a) von mehr als 10 ha in allen Fällen
    b) von 10 ha oder weniger, sofern die Fläche nicht kleiner als 5000 m2 ist, nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls,
  4. die Aufnahme oder Intensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Ödland oder im Bereich von gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15d auf einer zusammenhängenden Fläche
    a) von mehr als 5 ha in allen Fällen
    b) von 5 ha oder weniger, so­fern die Fläche nicht kleiner als 5000 m2 ist, nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls,
  5. die dauerhafte Herrichtung oder Veränderung eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe, Beleuchtung oder Beschnei­ungsanlage erschlossenen Geländes für Abfahrten mit Wintersportgeräten (Skipiste).

Die Vorprüfung des Einzelfalls richtet sich nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind § 3b Abs. 2 und 3 sowie § 3e Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(7) Auf Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Abs. 5 dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen worden sind, findet § 6a Abs. 4 bis 6 Anwendung. Hat der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht, finden § 6a Abs. 4 bis 6 keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABI. EG Nr. L 73 S. 5), aufgelistet ist. In diesem Fall ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und das Verfahren nicht vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden ist.

§ 6b Ausgleich von Eingriffen, Ökokonto

(1) Soweit Eingriffe genehmigt werden, die nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden können und bei denen die Verursacher keine geeigneten oder ausreichenden Ersatzmaßnahmen nach Abs. 4 anbieten, ist Ersatz in Geld zu leisten (Ausgleichsabgabe). Die Ausgleichsabgabe bemisst sich nach den aufgrund der Rechtsverordnung nach Abs. 7 Nr. 1 festgestellten durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen, die in ihren günstigen Wirkungen dem nicht geleisteten Ausgleich oder Ersatz in vollem Umfang entsprechen.

(2) Die Ausgleichsabgabe ist von den Verursachern des Eingriffs und im Falle der Rechtsnachfolge von deren Rechtsnachfolgern zu leisten. Mit dem Eingriff darf nur begonnen werden, wenn die Ausgleichsabgabe geleistet worden ist. In der Genehmigung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Schuldner der Ausgleichsabgabe haben die zur Festsetzung der Zahlung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.

(3) Die Ausgleichsabgabe wird von der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt und zugunsten des Landes erhoben. Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ausgleichsabgabe unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ausgleichsabgabe nicht von den unteren Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft allgemein übertragen werden. Wird die Verwendung einer Stiftung übertragen, dürfen die Mittel aus der Ausgleichsabgabe auch dem Stiftungskapital zugeführt werden.

(4) Bieten Verursacher geeignete Ersatzmaßnahmen an, deren zeitgerechte Durchführung wirtschaftlich und rechtlich gesichert ist, soll die Naturschutzbehörde den Ersatzmaßnahmen Vorrang vor einer Ausgleichsabgabe einräumen; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden. Die günstigen Wirkungen der Ersatzmaßnahmen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 sind in die Eingriffsbewertung einzubeziehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen unter besonderer Berücksichtigung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Belange auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein, im regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen und der Landschaftsplanung nicht widersprechen. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken, ist der Vorrang zu geben.

(5) Wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 ausgehen, kann eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Ökokonto), wenn

  1. die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat und
  2. die günstigen Wirkungen zum Zeitpunkt der Anrechnung von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festgestellt werden.

Werden die Maßnahmen von Dritten gefördert oder sonst mitgetragen, erfolgt die Anrechnung in dem Verhältnis, in welchem die Beteiligten die Kosten getragen haben. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar.

(6) Werden Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § la Abs. 3 des Baugesetzbuchs vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt, so beginnt die Frist zur Festsetzungsverjährung der Erstattungsbeträge nach § 135a des Baugesetzbuches, abweichend von den allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen, frühestens mit In-Kraft-Treten der Zuordnungsfestsetzung.

(7) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung des nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen verbleibenden Schadens und der günstigen Wirkungen von Ersatzmaßnahmen sowie über die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten dieser Maßnahmen;
  2. das Verfahren zur Festsetzung der Abgabe für besondere Fallgruppen, insbesondere zur Bewertung des Landschaftsbildes;
  3. die Freistellung von Fällen geringer Bedeutung;
  4. die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und die Abgabe (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen;
  5. die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers;
  6. die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung;
  7. die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Dienstbarkeiten;
  8. die Sicherung von Ausgleichs­ oder Ersatzverpflichtungen einschließlich einer festgesetzten Abgabe als öffentliche Last bei länger dauernden Eingriffen;
  9. das Führen von Ökokonten und den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung (Ökopunkte);
  10. die Eignung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit der Maßgabe, dass für die Landwirtschaft besonders wertvolle Flächen nicht in Anspruch genommen werden sollen.

§ 6c (aufgehoben)

§ 7 Genehmigungsbehörde

(1) Ist für einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung oder eine sonstige Entscheidung vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe; die besonderen Bestimmungen des § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Bei Eingriffen, bei denen nach Abs. 1 neben der Bauaufsichtsbehörde andere Behörden zuständig sind, trifft diese die Entscheidung nach § 6 Abs. 1. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben eine vorgreifliche Entscheidung einer Naturschutzbehörde, insbesondere auf Grund einer Schutzverordnung erforderlich ist; diese entscheidet dann auch über die Genehmigung des Eingriffs. Findet ein Planfeststellungsverfahren statt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe.

(3) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nach Abs. 1 nicht gegeben oder sind mehrere Behörden zuständig, ohne daß einer der Fälle des Abs. 2 vorliegt, so entscheidet die untere Naturschutzbehörde.

§ 8 Ungenehmigte Eingriffe

(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, hat die untere Naturschutzbehörde, unbe­schadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Kann der Eingriff nach § 6a Abs. 1 nicht genehmigt werden, so hat die untere Naturschutzbehörde den Verantwortlichen zu verpflichten, den alten Zustand wieder herzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Verantwortliche zu Ausgleichsmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht auszugleichen ist, zu einer Ausgleichsabgabe nach § 6b Abs. 1 zu verpflichten. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen ist, oder wenn der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.

§ 9 Pflege von Grundstücken

(1) Die Gemeinden können anordnen, daß nicht bewirtschaftete Grundstücke so gepflegt werden, daß im besiedelten Bereich das Ortsbild und das örtliche Klima und im Außenbereich der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden und der Erholungswert für die Bevölkerung erhalten bleibt. Die Vorgaben des Landschaftsplanes sind zu beachten. Pflegepflichtig sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten. Soweit eine ausreichende Pflege nicht sichergestellt ist, hat der Pflegepflichtige Maßnahmen der Gemeinde zu dulden.

(2) Die näheren Voraussetzungen und der Inhalt einer Anordnung nach Abs. 1 werden durch Rechtsverordnung geregelt. Für den Innen- und Außenbereich können unterschiedliche Regelungen getroffen werden.

§ 10 Betreten der Flur, Reiten und Kutschfahren in der Flur

(1) Jeder darf im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes) die Flur und die Gewässerufer auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Entsprechendes gilt für das Reiten und Kutschfahren auf Straßen und Wegen. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur in weiterem Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet.

(2) Von der Betretungsbefugnis sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(3) (gestrichen)

§ 10a Verhalten in der Flur

Die Städte und Gemeinden können, unbeschadet der Regelungen des § 10, das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. das Radfahren,
  2. das Anleinen von Hunden,
  3. die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs,
  4. die Benutzung von Sportgeräten,

soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer gewahrt werden müssen.

weiter
zurück zum Inhaltsverzeichnis - HeNatG -