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Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)


Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Erster Titel Schutzgegenstände, Ausweisungsverfahren

§ 11 Allgemeine Vorschriften

Teile von Natur und Landschaft können zum
  1. Naturschutzgebiet
  2. Landschaftsschutzgebiet
  3. Naturdenkmal
  4. geschützten Landschaftsbestandteil
  5. Nationalpark
  6. Naturpark
  7. Biosphärenreservat

erklärt werden.

§ 12 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 13 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetze Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes,
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 14 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten.

§ 15 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas,
  3. zur Erhaltung von Fließwassersystemen einschließlich der Talauen oder
  4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16 verboten.

§ 15a Nationalparke

(1) Nationalparke sind einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  3. sich in einem vom Menschen wenig beeinflußten Zustand befinden und
  4. vornehmlich der Erhaltung eines artenreichen, für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.

(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

§ 15b Biosphärenreservat

(1) Biosphärenreservate sind von der UNESCO anerkannte großflächige, überwiegend geschützte Natur- und Kulturlandschaften. Sie dienen

  1. der Verbesserung der Kenntnisse über den Naturhaushalt, als Beispielflächen für langfristige Umweltbeobachtung und als Grundlage für ökologische Forschung in vom Menschen veränderten Ökosystemen,
  2. in beispielhafter Weise einem ausgewogenen Nebeneinander des menschlichen Wirtschaftens und der natürlichen Entwicklung,
  3. der Förderung und Erhaltung gebietstypischer Landnutzungsmethoden und deren Umsetzung für den nachhaltigen Schutz aller Lebensformen,
  4. der Erziehung, Bildung und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, umwelt- und naturverträgliches Verhalten zu fördern.

(2) Biosphärenreservate sind gegliedert in:

  1. eine Kernzone, die überwiegend Naturschutzgebiet oder Nationalpark sein muß,
  2. eine Pufferzone, die einer besonderen Pflege und Entwicklungsplanung unterliegt und die Landschaftsschutzgebiet sein muß,
  3. eine Übergangszone harmonischer Kulturlandschaften, die überwiegend Landschaftsschutzgebiet sein müssen.

§ 15c Naturparke

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

§ 15d Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:

  1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
  5. offene Felsbildungen,
  6. Hohlwege, Alleen sowie im Außenbereich Trockenmauern, Feldgehölze, Streuobstbestände und landschaftsprägende Einzelbäume.

Der Pflegeschnitt von Gehölzen in der Zeit vom 1. September bis 15. März bleibt zulässig, Pflegemaßnahmen sind so vorzunehmen, dass die Gehölze dauerhaft erhalten bleiben und ihre Funktion als Lebensraum nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind; die Vorschriften des Dritten Abschnittes über Ausgleich und Ersatz sind entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Abs. 1 entstanden ist; die Vorschriften des Dritten Abschnittes finden in die­sen Fällen keine Anwendung. §§ 20c und 20d sind zu beachten.

(3) Die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder der für den Naturschutz zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Biotopen des Abs. 1 Nr. 6 treffen und für diese Biotope, abweichend von Abs. 2, weitere Ausnahmen vorsehen.

§ 16 Ausweisungsverfahren


(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.

(2) Naturschutzgebiete, Biotopverbundflächen und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung ausgewiesen. Abweichend von Satz 1 werden Naturschutzgebiete und Biotopverbundflächen bis zu einer Größe von 5 ha durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung und im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde ausgewiesen.

(3) Fallen Schutzgegenstände nach Abs. 1 oder 2 in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer oder oberer Naturschutzbehörden, so erläßt die Naturschutzbehörde die Schutzverordnung, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Flächenanteil liegt.

(3a) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach § 11 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Verwaltungsbehörde für Landschaftsschutzgebiete ist, unbeschadet des § 43 Abs. 5 und 6, die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht die obere Naturschutzbehörde in der Schutzverordnung abweichendes bestimmt

(5) Nationalparke werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ausgewiesen. Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch die für den Naturschutz zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen Minister.

§ 17 Schutzvorschriften, Pflegepläne

(1) Die Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des § 11 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen.

(2) Die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden stellen für Naturdenkmale und Naturschutzgebiete Pflegepläne auf und sorgen für deren Durchführung. In den Pflegeplänen werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt und die wissenschaftliche Betreuung geregelt. Für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile können entsprechende Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege getroffen werden.

(3) Die Aufstellung von Pflegeplänen unterbleibt, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden kann.

§ 18 Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können durch die nach § 16 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

(2) Die Anordnung der Sicherstellung muß Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich;
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen;
  3. die Dauer der Sicherstellung;
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(2a) Will die untere Naturschutzbehörde einen Schutzgegenstand einstweilig sicherstellen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, wenn rechtliche Gründe entgegenstehen oder wenn allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

(3) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Naturschutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf sechs Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 12 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist. Die Sicherstellung soll sich in der Regel auf Flächen beschränken, deren Ertrag gering oder deren wirtschaftliche Nutzung aufgegeben ist.

(4) Der Anordnung der Sicherstellung nach Abs. 3 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält

  1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen;
  2. eine Beschreibung des Anfangszustandes;
  3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll;
  4. die dazu notwendigen Maßnahmen.

§ 19 Naturschutzregister

(1) Jede Naturschutzbehörde führt ein Register der von ihr geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Register aller Flächen mit rechtlichen Bindungen zugunsten des Naturschutzes mit Ausnahme der gesetzlich geschützten Biotope nach § 15d.

§ 20 Bereitstellen von Grundstücken

( 1) Das Land sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie

  1. Ufergrundstücke,
  2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
  3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern oder Seen ermöglichen lässt,

im angemessenen Umfang für die Erholung bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

Zweiter Titel Schutz von Gebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie

§ 20a Europäische Vogelschutzgebiete

(1) Europäische Vogelschutzgebiete sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen, zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 11 zu erklären. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck aufgrund der für die Inschutznahme maßgeblichen Arten des Anhanges I und der Zugvogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Vogelschutz-Richtlinie Rechnung getragen wird.

(2) Die Unterschutzstellung nach Abs. 1 soll unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Die Grenzen dieser Gebiete werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen mit Übersichtskarten bekannt gemacht; die jeweiligen Erhaltungsziele sind anzugeben.

§ 20b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen von der zuständigen Behörde zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 11 erklärt. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Art. 6 der FFH-Richtlinie entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) § 20a Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 20c Schutzvorschriften

Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind vorbehalt­lich besonderer Schutzbestimmungen im Sinne von § 17 unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 20d Verträglichkeit und Zulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen

(1) Projekte sind vor ihrer Zulas­sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 11 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Abs. 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Stelle zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 15d sind Abs. 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des dritten Abschnittes unberührt.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten, vorbehaltlich des § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes, für Pläne entsprechend, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1.

(8) Die Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Abs. 1 ist unselbständiger Teil des Verwaltungs- oder Planungs­verfahrens; sie wird von der dafür zuständigen Stelle im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe durchgeführt.

Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere

§ 21 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere, ihrer Entwicklungsstadien, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes (Artenschutz). Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestande bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.

(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Viehseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

§ 22 Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen

(1) Es ist verboten,

  1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;
  2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
  3. die Lebensstätten wildlebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
  4. Hecken, Gebüsche, Röhricht, Feldraine, Wegränder und Schilfbestände oder nicht bewirtschaftete Flächen durch das Ausbringen von Stoffen zu beeinträchtigen;
  5. die Bodendecke abzubrennen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für

  1. Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnittes genehmigt wurden, nach § 6 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen oder nach § 15d Abs. 1 Satz 2 zulässig sind oder nach § 15d Abs. 2 zugelassen wurden;
  2. das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern und Farnkraut sowie von Zweigen in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch; dies gilt nicht für besonders geschützte Arten und Pflanzen, die Kätzchen tragen;
  3. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf Hof- und Gebäudeflächen, Friedhöfen sowie in Gärten und Sportanlagen;
  4. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen, Straßen, Wegen, Plätzen oder Gewässern soweit die Vögel in ihrer Brutzeit, die in der Regel zwischen 16. März und 31. August liegt, nicht gestört werden, wobei die Maßnahmen zeitlich und räumlich so durchzuführen sind, daß vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben;
  5. Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denen eine Naturschutzbehörde zugestimmt hat oder die nach § 9 angeordnet sind;
  6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
  7. Maßnahmen, die auf Grund einer besonderen gesetzlichen Pflicht geboten sind.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von wildlebenden Tieren und von wildwachsenden Pflanzen über das ohne Genehmigung zulässige Maß hinaus genehmigen, wenn durch das Sammeln der Bestand oder die Verbreitung der Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Besondere Schutzmaßnahmen

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um freilebende Tiere oder wildwachsende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Die Anordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; sie ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.

§ 25 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen

(1) Pflanzen gebietsfremder Arten und Tiere dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden.

Dies gilt nicht für

  1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    a) nicht gebietsfremder Arten,
    b) gebietsfremder Arten, soweit das Einsetzen einer Genehmigung nach dem Pflanzenschutzrecht bedarf,
    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des Tierschutzrechtes, Art. 22 der FFH-Richtlinie und Art. 11 der Vogelschutz-Richtlinie sowie Art. 8 Buchst, h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) sind zu beachten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Imkerei. Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der für die Tierzucht zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über

  1. die Einführung, die Voraussetzungen und das Verfahren einer Zulassungspflicht für
    a) das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen,
    b) das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
  2. die Errichtung von Schutzgebieten für Belegstellen nach Nr. 1 Buchst. a einschließlich ihrer Voraussetzungen sowie
  3. die zum Schutz der Belegstellen nach Nr. 1 Buchst, a erforderlichen Verbote und Verhaltenspflichten.

Mit der Rechtsverordnung kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis zur Erteilung von Zulassungen nach Nr. 1, zur Errichtung von Schutzgebieten nach Nr. 2 und zur Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben nach Nr. 3 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen werden.

§ 26 Schutz der Grünbestände im besiedelten Bereich

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Beseitigung von Grünbeständen im baurechtlichen Innenbereich ihrer Genehmigung bedarf, wenn der Charakter eines Gebietes oder Bestandes besonderen Schutz erfordert. Ausgenommen hiervon sind die Schutzgegenstände im Sinne des § 11. Die Satzung kann weiter bestimmen, dass Ausgleich und Ersatz, auch in Geld, geleistet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung sind festzulegen. Die Beteiligung betroffener Bürger bei Unterschutzstellung von Gebieten erfolgt analog § 3 Baugesetzbuch. Bei Eingriffen im Sinne von § 5 finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts keine Anwendung, soweit die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Kommunale Satzungen über Grünbestände, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben.

Sechster Abschnitt Umsetzung der Zoo-Richtlinie

§ 27 Betreiberpflichten

Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Zoo-Richtlinie erfüllen:

  1. Die Haltungsbedingungen in Zoos müssen stets hohen Anforderungen genügen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen, insbesondere durch
    a) diesen Bedürfnissen gerecht werdende, artgerechte Ausgestaltung der Gehege und
    b) Einrichtung eines Programms der tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung.
  2. Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.
  3. Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten nach Maßgabe der Betriebserlaubnis zumindest an einer der nachfolgenden Aktivitäten zu beteiligen:
    a) an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung oder
    b) an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum oder
    c) an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
  4. Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern.
  5. Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor.
  6. Sie führen in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein Register über den Tierbestand, das stets auf dem neusten Stand gehalten wird.

§ 28 Betriebserlaubnis von Zoos

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedarf einer Betriebserlaubnis der oberen Naturschutzbehörde. Die Betriebserlaubnis darf, unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen und vorbehaltlich der Konkretisierung oder einer Freistellung im Einzelnen nach Abs. 2, nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 27 gesichert erscheint. Sofern ein Zoo nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), einer Erlaubnis bedarf, muss diese vor Erteilung der Betriebserlaubnis vorliegen.

(2) In der Betriebserlaubnis sind, soweit dies nicht Inhalt der tier-schutzrechtlichen Erlaubnis sein kann, die Betreiberpflichten des § 27 einzelfallbezogen festzulegen. Die Betriebserlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand der Wissenschaft anzupassen.

(3) Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicherzustellen. Den Naturschutzbehörden und den von ihnen Beauftragten sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; § 50 des Bundesnaturschutzgesetzes findet Anwendung.

§ 29 Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis

(1) Erfüllt ein Zoo die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht, so ist spätestens bis zum 9. April 2003

  1. die Betreiberin oder der Betreiber durch geeignete Auflagen zu verpflichten, die nach § 27 vorgesehenen Betreiberpflichten zu erfüllen (Vorläufige Betriebserlaubnis) und
  2. der Zoo oder ein Teil davon für die Öffentlichkeit zu schließen, wenn dies der Erreichung der Ziele der Zoo-Richtlinie dienlich ist.

(2) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber die Vorgaben nach Abs. 1 Nr. 1 nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zoo in dem Umfang zu schließen, wie er rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber eines Zoos Betreiberpflichten oder andere Nebenbestimmungen einer bereits erteilten Betriebserlaubnis nicht einhält. Die obere Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

(3) Die von der Schließung nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die obere Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen.

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