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Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)
Siebter Abschnitt Naturschutzbehörden und Naturschutzbeiräte
§ 30 Naturschutzbehörden
(1) Oberste Naturschutzbehörde ist das für den Naturschutz zuständige Ministerium.
(2) Obere Naturschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde werden den kreisfreien Städten, den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
- die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
- allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
- Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
- ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Kommt eine untere Naturschutzbehörde Weisungen nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach und sind dadurch erhebliche Nachteile für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu besorgen, so kann die obere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen, auch gegen Dritte, treffen.
§ 30a Zuständigkeiten, Aufgaben
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständige Behörde für die Durchführung des Naturschutzrechtes. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Wären mehrere untere Naturschutzbehörden in der gleichen Sache zuständig, so ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt; im Zweifel bestimmt die obere Naturschutzbehörde die zuständige untere Naturschutzbehörde.
(2) Die für Naturschutz zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Duldet eine Maßnahme keinen Aufschub, so kann jede Naturschutzbehörde, die örtlich zuständig ist, das Erforderliche veranlassen; die gesetzlichen Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbänden nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. Zuständige Behörde für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde.
(4) Zuständige Behörde für den Vollzug des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder aus internationalen Verträgen ergeben, ist die obere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig für
- Befreiungen nach § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 20f Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- Genehmigungen nach § 20g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung.
Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung unterrichten die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen. Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 der Bundeswildschutzverordnung zu. Sie unterrichten die obere Naturschutzbehörde über festgestellte Zuwiderhandlungen.
5) (aufgehoben)
§ 30b Befreiungen
Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
- höherrangiges Recht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für Befreiungen von den Verboten und Geboten der von ihr ausgewiesenen Schutzgegenstände nach § 16 zuständig.
§ 31 (aufgehoben)
§ 32 Betreuung von Schutzgebieten, Ehrenamt
(1) Die Naturschutzverbände, der Landesbetrieb Hessen-Forst, die Träger der Naturparke, sowie Wasser-, Boden- und Landschaftspflegeverbände können von der zuständigen Naturschutzbehörde mit der Pflege und Überwachung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen betraut werden. Vertragliche Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bleiben unberührt.
(2) In Nationalparken, Biosphärenreservaten und großräumigen Naturschutzgebieten kann eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Naturschutzwacht sind wahrend der Ausübung des Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Dienstbezirk vornehmen. Die Bestellung der hiermit beauftragten Personen erfolgt durch die für den Erlaß der Schutzgebietsverordnung zuständige Naturschutzbehörde. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten und Verletzungen der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 33 Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes
Die Beauftragten der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland beraten Gemeinden, Behörden und Privatpersonen über Aufgaben des Vogelschutzes. Sie führen einen von der Vogelschutzwarte ausgestellten Lichtbildausweis mit sich.
§ 34 Naturschutzbeiräte
(1) Bei allen Naturschutzbehörden werden unabhängige und sachverständige Naturschutzbeiräte gebildet.
(2) Die Naturschutzbeiräte beraten und unterstützen die Naturschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für
- die Vorbereitung von Rechtsverordnungen;
- die Landschaftsplanung;
- Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten.
(4) Die Beiräte wählen Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabengebietes. Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, erwerben diese mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat; die Anzahl der hinzugewählten Beauftragten soll drei nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt, vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen Zuständigkeitsbereich.
(5) Die Zahl der Mitglieder der Naturschutzbeiräte soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder der Beiräte der unteren Naturschutzbehörde werden vom Kreisausschuß, bei den kreisfreien Städten von dem Magistrat, die Mitglieder der Beiräte der übrigen Naturschutzbehörden von dem Behördenleiter der Behörde, bei welcher der Beirat gebildet wird, berufen. Mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände berufen. Die Mitglieder der Beiräte sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete derjenigen Behörden, bei denen der Beirat eingerichtet wird, können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(5a) Die bei den unteren Naturschutzbehörden gebildeten Beiräte sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für ihren Geschäftsbereich auch bei Entscheidungen des Landrates als Behörde der Landesverwaltung - Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - zuständig
(6) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Minister regelt das Nähere über das Verfahren.
§ 34a Bericht des Naturschutzbeirates der obersten Naturschutzbehörde
Der Naturschutzbeirat der obersten Naturschutzbehörde kann dem Landtag jährlich über die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege berichten. Der Bericht ist schriftlich abzufassen und der Landesregierung und dem Landtag zuzuleiten; die Landesregierung soll Stellung nehmen.
Achter Abschnitt Beteiligung der anerkannten Verbände in Verwaltungsverfahren, Klagerecht
§ 35 Beteiligung der Naturschutz- und weiterer Verbände
(1) Den nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden (Naturschutzverbände), den zuständigen Bauern-, Waldbesitzer-, Jagd- und Fischerei- sowie Wasser- und Bodenverbänden ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei
- der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechtes durch die Landesregierung, deren Erlass die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Landnutzung wesentlich berührt,
- Befreiungen von den Vorschriften der aufgrund des Vierten Abschnittes des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- der Vorbereitung von Landschaftsplänen sowie bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms,
- Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist und bei Bebauungsplänen, die solche Planfeststellungen ersetzen,
- Bewilligungen nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
- gehobenen Erlaubnissen nach § 20 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1996 (GVBI. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (GVBI. I S. 595), für das Entnehmen von Grundwasser, wenn die zugelassene jährliche Entnahmemenge größer ist als 500.000 Kubikmeter,
- Erlaubnissen für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Fließgewässern,
- bergrechtlichen Betriebsplänen nach § 52 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), soweit die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau zugelassen wird und wenn die beanspruchte Gesamtfläche mehr als 5 ha beträgt,
- Genehmigungen für das Aussetzen und Ansiedeln von Tieren nach § 25.
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Fällen des Abs. 1 hat die jeweils zuständige Behörde alle in Abs. 1 genannten Verbände zu beteiligen, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können. Den beteiligungsberechtigten Verbänden ist eine angemessene Frist einzuräumen, in der sie sich unterrichten und äußern können, In Verfahren, in denen sich die Verbände beteiligt haben, teilt die zuständige Behörde den Verbänden die Entscheidung mit; kann ein Verband Rechtsbehelfe nach § 61 Abs. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes einlegen, so stellt die zuständige Behörde die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu.
§ 36 (aufgehoben)
Neunter Abschnitt Beschränkung von Rechten
§ 37 Duldungspflicht
(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund des Gesetzes sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen zu dulden.
(2) Den Naturschutzbehörden oder den von diesen beauftragten Personen ist der Zutritt zu einem Grundstück, mit Ausnahme der Wohnung, zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zu gestatten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Berechtigte soll vorher benachrichtigt werden. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der Benutzung von Fahrzeugen; besondere Sorgfaltspflichten der Duldungspflichtigen werden nicht begründet. Weitergehende Befugnisse bleiben unberührt.
(3) Der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat die Kennzeichnung von Wander- und Uferwegen, die in der Landschaftsplanung dargestellt sind, entschädigungslos zu dulden, soweit er nicht dadurch in seinen Rechten unzumutbar beeinträchtigt wird.
§ 38 Enteignung und Entschädigung
(1) Grundstücke können enteignet werden, sofern es zum Wohle der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erforderlich ist. Dies gilt nur, wenn auf andere Weise die Ziele dieses Gesetzes nicht erreicht werden können.
(2) Für das Enteignungsverfahren und die Entschädigung gilt das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107).
§ 39 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
(1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist unter den Voraussetzungen des Art. 14 des Grundgesetzes zu leisten, wenn auf Grund des Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung der Eigentümer dadurch schwer und unzumutbar betroffen wird, weil
- eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich beschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren;
- eine beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte.
Die Entschädigung wird auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gezahlt. Der Antrag muß erkennen lassen, welche Grundstücke betroffen sind, welche Beschränkungen als entschädigungspflichtig angesehen werden und welcher Betrag für angemessen gehalten wird. Der Entschädigungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) zu verzinsen. Die Entschädigung wird vom Land Hessen geschuldet. Zugunsten des Landes ist eine Nutzungseinschränkung nach Satz 1 durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern.
(2) Der Grundstückseigentümer kann anstelle einer Entschädigung die Übernahme des Grundstückes verlangen, soweit eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nicht mehr zumutbar ist.
(3) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes natürlichen Personen, die nicht Eigentümer sind, insbesondere den Pächtern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf Antrag einen Härteausgleich für erhebliche und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Nachteile gewähren. Bei der Gewährung eines Härteausgleichs ist insbesondere zu berücksichtigen, ob in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Entschädigung nach Abs. 1 erhalten hat, eine angemessene Pachtzinsanpassung stattgefunden hat.
§ 40 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück verkauft,
- auf dem sich ein Naturdenkmal (§ 14) oder ein geschützter Landschaftsbestandteil (§ 15) befindet,
- das ganz oder teilweise in einem einstweilig sichergestellten oder ausgewiesenen Naturschutzgebiet (§ 12) liegt oder
- das in einem verbindlichen Landschaftsplan für Ausgleichs-, Ersatz- oder Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen ist,
so steht der Gemeinde, bei Nichteintritt dem Landkreis und danach dem Land ein Vorkaufsrecht zu.
(2) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch; es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten im Range vor. Die §§ 504 bis 510, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
§ 41 Kostentragung des Verursachers
Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so trägt dieser die Kosten.
§ 42 Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“ „Nationalpark“, „Biosphärenreservat“, „Naturdenkmal“ und „Geschützter Landschaftsbestandteil“ dürfen nur für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.
(2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte „, „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“ oder „Tierpark“ dürfen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde geführt werden.
(3) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Ausweisung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.
Zehnter Abschnitt Ahndungsvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein einstweilig sichergestelltes oder ausgewiesenes Naturdenkmal oder Naturschutzgebiet nachhaltig oder wesentlich beschädigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Ausgleich eines Eingriffes begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 Abs. 1 einen Eingriff ohne Genehmigung vornimmt;
- einen nach § 8 Abs. 1 oder 3 untersagten Eingriff in Natur oder Landschaft fortsetzt;
2a. entgegen § 20c ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, ein Europäisches Vogelschutzgebiet oder ein Konzertierungsgebiet beeinträchtigt;
- einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 zum Schutze wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere und deren Lebensräume zuwiderhandelt;
- entgegen § 15d Abs. 1 Biotope beeinträchtigt;
- entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen aussetzt oder ansiedelt;
- entgegen § 28 einen Zoo ohne Betriebserlaubnis errichtet, wesentlich ändert oder betreibt;
- entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung von Wander- oder Uferwegen nicht duldet;
- entgegen § 42 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt;
- den Vorschriften einer auf Grund des § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf diese Vorschriften gestützten Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Teilen von Natur oder Landschaft zuwiderhandelt;
- den Vorschriften einer auf Grund des § 6b Abs. 6, § 9 Abs. 2, § 10a, § 16 Abs. 1 oder 2, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 50, erlassenen Rechtsverordnung einer aufgrund von § 25 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 10a oder einer nach § 26 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer von der zuständigen Naturschutzbehörde getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt;
- eine Auflage oder andere Nebenbestimmung nach § 6 Abs. 3 Satz l. § 8 Abs. 1, § 15d Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 24 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 2 oder § 30b nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Nr. 1, 2, 2a, 4, 6 und 9 bis 11 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht in § 304, § 324a, § 329 Abs. 3 oder 4 oder § 330 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten etwas anderes bestimmt ist. Sie ist auch, soweit in Satz 3 nicht abweichende Zuständigkeiten begründet sind, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § § 65 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(6) Neben der nach Abs. 5 zuständigen Behörde sind die unteren Naturschutzbehörden und die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 einschließlich der Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 44 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zur Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 45 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen
(1) Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen sind, auf § 21 Abs. 2 oder 3 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11 dieses Gesetzes; soweit in solchen Bußgeldvorschriften auf § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf § 44 dieses Gesetzes.
(2) Soweit in Bußgeldvorschriften, die auf Grund des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung erlassen worden sind, auf § 43 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 43 Abs. 3 Nr. 9 bis 11.
Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 46 Übergangsvorschriften
Bei Eingriffen im Sinne des § 5, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen und noch nicht abgeschlossen sind, kann die untere Naturschutzbehörde nachträglich Auflagen festsetzen, um Schäden im Landschaftshaushalt so gering wie möglich zu halten und um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, soweit Eingriffe nicht nach Inkrafttreten des Hessischen Landschaftspflegegesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 126), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), genehmigt worden ist. Eine Abgabe nach § 6 Abs. 3 kann nicht verlangt werden. Bei Inkrafttreten des Gesetzes begonnene und noch nicht abgeschlossene rechtswidrige Eingriffe gelten als ungenehmigte Eingriffe im Sinne von § 8.
§ 47 Änderung des Hessischen Feld- und Forstschutzgesetz
§ 48 Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
- Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361);
- Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 1977 (GVBl. I S. 360);
- Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Reichsnaturschutzgesetz vom 25. Oktober 1958 (GVBl. S. 159), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21);
- Naturschutz-Ergänzungsgesetz vom 8. März 1968 (GVBl. I S. 63, 1971 S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361);
- Verordnung zur Ausführung des Naturschutz-Ergänzungsgesetzes vom 10. Juli 1968 (GVBl. I S. 199), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598;
- Hessisches Landschaftspflegegesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 126), geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361);
- Verordnung zur Durchführung des Hessischen Landschaftspflegegesetzes vom 27. Juli 1973 (GVBl. I S. 320);
- Moorschutzgesetz vom 20. August 1923 (Preuß.Gesetzsamml. S. 400);
- Anordnung über die zuständige Behörde für die Anerkennung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 22. Juni 1978 (GVBl. I S.410).
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften ergangen sind, bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entgegenstehen.
(3) Verweisungen in den nach Abs. 2 in Kraft bleibenden Rechtsverordnungen auf Vorschriften, die nach Abs. 1 aufgehoben sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 49(weggefallen)
§ 50 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erläßt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Soweit Vorschriften zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder Anordnungen ermächtigen, treten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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