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Niedersächsisches Naturschutzgesetz

(NNatG)

Fünfter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 24 Naturschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie
  1. schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen,
  2. für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde von Bedeutung sind oder
  3. sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen,

kann die obere Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären.

(2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) Die Verordnung kann bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können. Dies gilt auch für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können.

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
  2. das Landschaftsbild vielfältig, eigenartig oder schön ist oder
  3. das Gebiet für die Erholung wichtig ist,

kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklären.

(2) Die Verordnung untersagt unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 bestimmte Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuß beeinträchtigen.

§ 27 Naturdenkmale

(1) Einzelne Naturschöpfungen die

  1. wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

besonderen Schutzes bedürfen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturdenkmalen erklären. Soweit erforderlich, kann auch die Umgebung des Naturdenkmals in den Schutz einbezogen werden.

(2) Alle Handlungen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen oder verändern, sind verboten.

(3) Die Verordnung kann bestimmte Handlungen untersagen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung gefährden oder stören könnten.

§ 28 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile können, wenn sie

  1. das Orts- oder Landschaftsbild beleben oder gliedern,
  2. zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beitragen oder
  3. das Kleinklima verbessern oder schädliche Einwirkungen abwehren,

einzeln oder allgemein in einem bestimmten Gebiet nach den folgenden Vorschriften geschützt werden.

(2) Zuständig ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde. Für die übrigen Gebiete ist die Naturschutzbehörde zuständig. Auch dort ist die Gemeinde zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Die Naturschutzbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen der Gemeinde aufheben. Anordnungen der Gemeinde ergehen als Satzung, der Naturschutzbehörde als Verordnung.

(3) Die Satzung oder Verordnung untersagt bestimmte Handlungen, die die geschützten Landschaftsbestandteile schädigen, gefährden oder verändern. Sie kann die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auch zu Ersatzpflanzungen verpflichten.

§ 28a Besonders geschützte Biotope

(1) Die folgenden Biotope werden unter besonderen Schutz gestellt:

  1. Hochmoore einschließlich Übergangsmoore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Naßwiesen, Bergwiesen, artenreiches mesophiles Grünland, Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flußabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  2. unbewaldete Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  3. Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder,
  4. Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Bereich der Küste und der tidebeeinflußten Flußläufe,
  5. natürliche Höhlen und Erdfälle.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31 Abs. 1) eingetragen worden ist.

(3) Die Eintragung besonders geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 1 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 bekanntgegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekanntgegeben werden.

(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder eine bestimmtes Vorhaben des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 verboten ist.

(5) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen,

  1. wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden oder
  2. die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.

§ 28b Besonders geschütztes Feuchtgrünland

(1) Grünland auf nassen bis wechselfeuchten Standorten, das von den Pflanzengesellschaften der

  1. Pfeifengraswiesen,
  2. Brenndoldenwiesen,
  3. Sumfdotterblumenwiesen oder
  4. Flutrasen

besiedelt ist und nicht dem Schutz nach § 28a unterliegt, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geschützt.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Feuchtgrünlandes führen, sind verboten, Dies gilt auch, wenn das geschützte Feuchtgrünland noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31 Abs. 1) eingetragen worden ist. Zulässig bleiben Maßnahmen, die den Wasserabfluß oder den Wasserstand ändern, einschließlich der mit ihnen verbundenen Nebenarbeiten, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) dienen.

(3) § 28a Abs. 3 und 4 gilt mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 entsprechend.

(4) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn dies

  1. zur Aufrechterhaltung der Art und des Umfangs der bisher ausgeübten Nutzung erforderlich,
  2. mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder
  3. im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ausnahme öffentlich bekanntgegeben werden.

§ 28c Gemeingebrauch an Gewässern

Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 oder Satzungen nach § 28 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern (§ 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes) getroffen werden.

§ 29 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 können bestimmte Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung der geschützten Teile von Natur und Landschaft anordnen. Die Naturschutzbehörde kann Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die nach den §§ 24 bis 28b geschützten Teile von Natur und Landschaft auch im Einzelfall anordnen.

(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die nach Absatz 1 angeordneten Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahme nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Maßnahmen zu sorgen.

(3) Die Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 24 bis 28b befinden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten dauernd oder befristet zu einer Pflege oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen treffen. § 52 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Vereinbarungen nach Absatz 3 trifft für Naturschutzgebiete die obere Naturschutzbehörde. Die obere Naturschutzbehörde kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise der unteren Naturschutzbehörde übertragen.

(5) Die aus Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen oder aus Vereinbarungen nach Absatz 3 erwachsenden Kosten trägt für Naturschutzgebiete das Land, im übrigen tragen sie die Landkreise oder die kreisfreien Städte, deren Naturschutzbehörde die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend für Landschaftsbestandteile, die nach § 28 durch Satzung geschützt werden. An die Stelle der Naturschutzbehörde tritt die Gemeinde.

§ 30 Verfahrens- und Formvorschriften

(1) Vor dem Erlaß der Verordnungen nach §§ 24 bis 28 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Entwürfe der Verordnungen sind mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntzumachen, daß jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Vor dem Erlaß von Verordnungen über Naturdenkmale (§ 27) oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile (§ 28) sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. Nach Absatz 2 braucht in diesen Fällen nicht verfahren zu werden.

(4) Die Verordnungen müssen den Schutzzweck angeben.

(5) Die Verordnungen können die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: Die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erläßt und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzube­wahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50 000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Satzungen nach § 28.

(7) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch bei der Änderung und Aufhebung der Verordnungen und Satzungen zu verfahren. Dies gilt nicht für Umstellungen von Bußgeldhöchstbeträgen auf Euro. Die Aufhebung oder Änderung von Verordnungen nach den §§ 26 bis 28 bedarf der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

(8) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.

§ 31 Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft

(1) Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, besonders geschützten Biotope (§ 28a), des besonders geschützten Feuchtgrünlandes (§ 28b), der Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sowie der Gebiete des Netzes 'Natura 2000' in ihrem Gebiet. Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.

(2) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftschutzgebiete und Naturdenkmale sollen kenntlich gemacht werden.

§ 32 Einstweilige Sicherstellung

(1) Bis zum Erlaß einer Verordnung nach den §§ 24 bis 28 kann die für die Verordnung zuständige Naturschutzbehörde die in den §§ 24 bis 28 vorgesehenen Verbote durch Verordnung, für einzelne Grundstücke auch durch Verwaltungsakt, vorläufig aussprechen, soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Gefährdungen des Schutzzwecks abzuwenden. § 30 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Anordnungen gemäß Satz 1 treten spätestens nach zwei Jahren außer Kraft. Sie dürfen einmal für längstens ein Jahr wiederholt werden.

(2) Absatz 1 gilt bis zum Erlaß einer Satzung nach § 28 entsprechend.

(3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten; sie haben die Vertretungskörperschaften hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 33 Wallhecken

(1) Wallhecken - mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten - dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.

(2) Erlaubt sind Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Zulässig bleibt auch die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und für rechtmäßige Eingriffe im Sinne des § 9.

(4) Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet.

(5) § 29 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 34 Naturparke

Großräumige Gebiete, die

  1. überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen,
  2. sich für die Erholung besonders eignen,
  3. nach den Zielen der Raumordnung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind und
  4. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt,

kann die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklären.

§ 34a Europäisches ökologisches Netz ,Natura 2000‘, Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) für die Begriffe prioritäre Biotope (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), prioritäre Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG), Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG), Europäisches ökologisches Netz ,Natura 2000‘ (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), Erhaltungsziele (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG), Projekte (§ 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG) und Pläne (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG).

(2) Europäische Vogelschutzgebiete sind Gebiete, die durch Gesetz oder durch die Landesregierung unter Bezug auf Artikel 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt worden sind.

(3) Soweit auf Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

§ 34b Schutz von Gebieten für ein Netz ,Natura 2000

(1) Die Landesregierung erklärt Gebiete, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erfüllen, zu Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Erklärung nach Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Außerhalb der bestehenden Nationalparke und des Biosphärenreservats 'Niedersächsische Elbtalaue' sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen

  1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und
  2. Europäische Vogelschutzgebiete

zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 24, 26, 27 oder 28 zu erklären.

(3) In der Erklärung nach Absatz 2 sind zu bestimmen

  1. der Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen und
  2. Gebote, Verbote und Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, durch die den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.

In der Erklärung nach Absatz 2 ist nachrichtlich darzustellen, welche prioritären Biotope und welche prioritären Arten in dem Schutzgebiet vorkommen.

(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 kann unterbleiben, soweit für das Gebiet durch Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 BNatSchG bekannt gemacht, so sind bis zur Unterschutzstellung in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und in einem Europäischen Vogelschutzgebiet Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten. In einem Konzertierungsgebiet, das nach § 10 Abs. 6 BNatSchG bekannt gegeben ist, sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen und Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in ihm vorkommenden prioritären Biotops oder einer in dem Gebiet vorkommenden prioritären Art führen können, verboten. § 34 c Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 34c Projekte und Pläne in den Gebieten für das Netz ,Natura 2000‘

(1) Ein Projekt ist vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus deren Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit diese die Erhaltungsziele betreffen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines in Absatz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist es unzulässig.

(3) Ein nach Absatz 2 unzulässiges Projekt kann ausnahmsweise zugelassen oder durchgeführt werden, soweit

  1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Gründe, notwendig ist und
  2. eine zumutbare Alternative, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht besteht.

(4) Ist von einem Projekt ein in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet gelegener prioritärer Biotop oder eine dort vorhandene prioritäre Art betroffen, so können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 nur Gründe

  1. der Gesundheit des Menschen,
  2. der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie
  3. der günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt

berücksichtigt werden. Andere Gründe des öffentlichen Interesses können als zwingend berücksichtigt werden, wenn zu ihnen die nach Absatz 7 zuständige Behörde zuvor über das jeweilige Fachministerium und das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Wird ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt, so sind Maßnahmen zu treffen, die den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Netzes ,Natura 2000‘ sichern. Bedarf das Projekt der Zulassung, so bestimmt die zulassende Behörde mit der Zulassung die Maßnahmen. Ist ein Projekt anzuzeigen, so bestimmt die Behörde, der das Projekt anzuzeigen ist, mit der Erteilung der Ausnahme die Maßnahmen. Die Maßnahmen sind dem Träger des Projektes aufzuerlegen. Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die nach Absatz 7 zuständige Behörde hat die Kommission über das jeweilige Fachministerium und das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium über die Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Für sonstige Pläne im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Über die Verträglichkeit eines Projektes und über Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Über die Verträglichkeit eines Planes und über Ausnahmen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 entscheidet die Behörde, die den Plan aufstellt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Soll in einem Naturschutzgebiet ein Projekt zugelassen oder durchgeführt oder ein Plan aufgestellt werden, so ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen. Satz 3 gilt entsprechend für Projekte und Pläne auf Flächen, für die die obere und die untere Naturschutzbehörde ein Schutzkonzept als Naturschutzgebiet abgestimmt haben.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Projekte und Pläne, die geschützte Teile von Natur und Landschaft betreffen, wenn aufgrund der Schutzvorschriften das Projekt oder der Plan verboten ist und eine Befreiung nicht gewährt werden kann.

(9) Die §§ 7 bis 15 bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten

§ 34d Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 BNatSchG.

§ 35 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten.

(2) Es ist verboten, wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

(3) Es ist verboten, wildlebende Blumen, Gräser, Farne und Zweige in größerer Menge als der eines Handstraußes zu entnehmen und Gräser, Kräuter, Früchte, Moose, Pilze oder Flechten zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke zu sammeln. Diese Verbote gelten nicht für Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsbe­rechtigten mit sich führen. Die Naturschutzbehörde kann im Einzel­fall oder allgemein durch Verordnung das Entnehmen und Sammeln, auch durch die in Satz 2 genannten Personen, für begrenzte Zeit beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Be­stände notwendig ist.

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 Allgemeiner Biotopschutz

(1) Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen darf nicht abgebrannt werden.

(3) In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehende Bäume nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört werden. Die Verbote des Satzes 1 gelten für Röhricht in der Zeit vom 1. März bis 31. August; Röhricht an und in Entwässerungsgräben darf in dieser Zeit nur auf einer Seite des Grabens zurückgeschnitten oder anders beseitigt werden. Die Vorschriften zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(4) In der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen nicht bestiegen und solche Bäume nicht gefällt werden.

(5) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 bis 4 kann die Naturschutzbehörde oder eine andere Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulassen, wenn wasserwirtschaftliche oder andere öffentliche Belange oder der Schutzzweck eines nach dem Fünften oder Sechsten Abschnitt geschützten Teiles von Natur und Landschaft die Ausnahme erfordern und Belange des Artenschutzes nicht überwiegen.

§§ 38 bis 40 (aufgehoben)

§ 41 Besondere Schutzanordnungen

(1) Um zu verhüten, daß gefährdete Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 20e des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung, auch für Fälle des § 20f Abs. 3 und des § 20g Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorschreiben, daß bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässig sind. Anordnungen nach Satz 1 kann im Einzelfall die obere Naturschutzbehörde treffen.

(2) Um besonders geschützten Tieren Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Naturschutzbehörde für bestimmte Gebiete und begrenzte Zeit durch Verordnung oder Einzelanordnung bestimmte Handlungen untersagen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 Kennzeichnung wildlebender Tiere

Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der Fachbehörde für Naturschutz und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt werden.

§ 44 Gebietsfremde Tiere und Pflanzen

Tiere und Pflanzen dürfen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur und Landschaft angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und in Parks. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

§ 45 Zoo

(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der mehr als fünf der nach § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zum Schalenwild gehörenden Arten oder mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr zur Schau gestellt werden. Zirkusse und Tierhandlungen sind keine Zoos.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

  1. die Tiere so untergebracht, gepflegt und ernährt werden, wie es
    a) den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art und
    b) den artspezifischen biologischen Bedürfnissen des Einzeltieres
    entspricht; zum Nachweis ist insbesondere ein schriftliches, dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft und der Ernährungswissenschaft entsprechendes Programm zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorzulegen,
  2. ein Register über den Tierbestand geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge darin unverzüglich eingetragen werden,
  3. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Tierarten und deren natürliche Lebensräume, gefördert wird,
  5. der Zoo sich beteiligt an
    a) Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Tierarten beitragen, und dem Austausch von Informationen über die Tierarterhaltung,
    b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Tierarten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten der Tierarterhaltung,
  6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Tierschutzrechts und des Artenschutzrechts, nicht entgegenstehen.

§ 45a Inhalt der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird für bestimmte Betreiber erteilt. Sie legt die Tierarten und für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest; von ihren Elternteilen abhängige Jungtiere werden nicht mitgezählt.

(2) Es können nachträglich Auflagen aufgenommen, geändert oder ergänzt werden, wenn sich aus der Entwicklung des Standes der Wissenschaft geänderte Anforderungen an das Halten von Tieren ergeben.

(3) Die Genehmigung für einen Zoo schließt baurechtliche Genehmigungen und die tierschutzrechtliche Erlaubnis ein.

(4) Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. A des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

§ 45b Überwachung des Zoos

(1) Die obere Naturschutzbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften über Zoos durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen.

(2) Wer einen Zoo betreibt, hat der oberen Naturschutzbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die geschäftlichen Unterlagen einschließlich des Registers über den Tierbestand vorzulegen, die zur Überwachung des Zoos erforderlich sind. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Wird ein Zoo ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert und würde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden, so ordnet die obere Naturschutzbehörde an, den Zoo oder den betroffenen Teil zu schließen. Es sind außerdem die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um den von der Schließung betroffenen Tierbestand im Einklang mit den Vorschriften des Artenschutzrechts und des Tierschutzrechts aufzulösen.

(4) Die obere Naturschutzbehörde hat die Maßnahmen anzuordnen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Zoos sicherzustellen. Sie setzt eine angemessene Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der die Anordnungen zu erfüllen sind. Neben einer Maßnahme nach Satz 1 kann auch angeordnet werden, den Zoo ganz oder teilweise vorübergehend für die Öffentlichkeit zu schließen. Werden die Anordnungen nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen und die dauerhafte Schließung des Zoos oder des betroffenen Teils anzuordnen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 45c Tiergehege

(1) Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, und die kein Zoo und kein Jagdgehege nach § 31 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ist.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

(3) § 45 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 2 und 6 und § 45 a gelten entsprechend; der Vorlage eines Programms im Sinne des § 45 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es nicht.

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