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Niedersächsisches Naturschutzgesetz
(NNatG)
Siebter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
§ 46 Anzeigepflicht
(1) Wer eine bisher unbekannte Naturschöpfung entdeckt, die als Naturdenkmal (§ 27) in Betracht kommt, insbesondere einen Findling mit mehr als 2 m Durchmesser oder eine Höhle, hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.
(2) Der Fund und die Fundstelle sind unverändert zu lassen, bis die Naturschutzbehörde entschieden hat, ob der Fund geschützt (§§ 27, 32) oder freigegeben werden soll. Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht tätig geworden, gilt der Fund als freigegeben.
§ 47 Schutz von Bezeichnungen
(1) Als "Naturschutzgebiet", „Nationalpark“, "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" oder "Naturpark" dürfen Teile von Natur und Landschaft nur bezeichnet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt worden sind. Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Naturschutzakademie", "Naturschutzstation" und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.
§ 48 Vorkaufsrecht
(1) An Grundstücken, die ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark liegen oder auf denen sich ein Naturdenkmal befindet, steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu. Darüber hinaus kann die obere Naturschutzbehörde durch Verordnung an den Grundstücken in bestimmten Gebieten, die die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen oder sich für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft besonders eignen, ein Vorkaufsrecht des Landes begründen; § 30 Abs. 5 und § 31 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch, es ist jedoch ein nachrichtlicher Hinweis im Liegenschaftskataster einzutragen. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten auf Grund öffentlichen Bundesrechts zurück. Die §§ 504 bis 510, 512, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Die Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. Sie darf es nur ausüben, wenn das Grundstück für Naturschutz und Landschaftspflege oder die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft verwendet werden soll. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, kann der frühere Käufer verlangen, daß ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.
(4) Die Naturschutzbehörde kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verein ausüben, wenn der andere Begünstigte zustimmt. In diesem Fall kommt der Kauf mit dem anderen Begünstigten zustande. Das Land haftet neben ihm für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
(5) Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechtes ein vertraglich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen. § 51 gilt entsprechend.
§ 49 Enteignung
(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,
- um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
- um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.
(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins zulässig.
(3) Im übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.
§ 50 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Verbote nach den §§ 28a und 28b oder durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten oder Geboten nach den §§ 24 bis 29 und 41 Abs. 2
- bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
- Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleiben, oder
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
§ 51 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren
(1) Zur Entschädigung nach § 50 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 28 Auswirkungen im Sinne des § 50, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 3 damit zu rechnen, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.
(3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 die Gemeinde, kann die Übernahme einer anderen in § 49 Abs. 2 genannten Körperschaft überlassen.
(4) Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist, soweit sie für Nutzungsbeschränkungen durch Verbote nach den §§ 28a und 28b verlangt wird, bei der Naturschutzbehörde, im übrigen bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 50 Abs. 1 getroffen hat. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt § 43 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.
§ 52 Erschwernisausgleich, Härteausgleich
(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder eines besonders geschützten Biotops (§ 28a) oder besonders geschützten Feuchtgrünlandes (§ 28b) auf Grund der Verbote des § 24 Abs. 2, § 28a Abs. 2 oder § 28b Abs. 2 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 50 nicht vorliegen. Voraussetzung der Gewährung von Erschwernisausgleich ist bei Biotopen nach den §§ 28a und 28b, daß diese in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31 Abs. 1) eingetragen oder nach einer Mitteilung der Naturschutzbehörde gemäß § 28a Abs. 4 oder § 28b Abs. 3 einzutragen sind. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 29 Abs. 3 oder durch die Teilnahme an einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Förderprogramm des Landes bewirkt, daß auf seinem Grundstück ein nach § 28a oder § 28b geschützter Biotop entstanden ist, so ist diese Leistung bei der Bemessung des Erschwernisausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Erschwernisausgleichs, über die für die Auszahlung zuständige Stelle und über die Anrechnung von Ansprüchen treffen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen.
(2) Wird jemandem durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keine Entschädigung nach § 50 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld gewähren.
§ 53 Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen kann die für die Durchführung des Gesetzes oder den Erlaß der Verordnung jeweils zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Befreiung von Verboten und Geboten einer Satzung nach § 28. Über die Befreiung entscheidet die Gemeinde.
Achter Abschnitt Durchführung des Gesetzes
§ 54 Naturschutzbehörden
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Natur-schutzbehörden wahr. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(2) Obere Naturschutzbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.
§ 55 Aufgaben und Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, daß die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie sind zuständige Behörden im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der danach ergangenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die Aufgaben der obersten oder oberen Naturschutzbehörde oder der Fachbehörde für Naturschutz zugewiesen sind. Die oberen Naturschutzbehörden und die oberste Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Naturschutzbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß an Stelle einer nachgeordneten Naturschutzbehörde eine andere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dies aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint.
(4) Hat ein Programm des Landes, das ganz oder teilweise mit Mitteln des Europäischen Gemeinschaft finanziert wird, die Förderung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Naturschutzzwecke zum Gegenstand, so kann die oberste Naturschutzbehörde bestimmen, dass für Vereinbarungen zu seiner Durchführung andere Behörden des Landes zuständig sind. Diese Behörden sind an die fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörden über Inhalt und Ort der Maßnahmen gebunden.
§ 56 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und anderer Behörden
(1) Die anderen Behörden und öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
§ 57 Fachbehörde für Naturschutz
Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. Sie wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesen werden, hat sie insbesondere
- Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
- die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
- die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten,
- die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.
§ 58 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege
(1) Die Naturschutzbehörde bestellt Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die obere Naturschutzbehörde. Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.
(2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich für den Landkreis oder die Stadt tätig.
§ 59 Landschaftswacht
Die Naturschutzbehörde kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparke überwacht und für den Artenschutz sorgt.
§ 60 Anerkennung von Verbänden
Über die Anerkennung eines Vereins nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde, soweit sie nicht dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Bundesministerium vorbehalten ist. Durch die Anerkennung wird dem Verein die Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege anvertraut.
§ 60a Mitwirkung von Verbänden
Einem nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verein ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die in § 29 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind:
- bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung erhebliche Beeinträchtigungen der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erwarten läßt,
- bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen nach den §§ 4 bis 6 sowie nach § 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung,
- bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren nach § 6a des Raumordnungsgesetzes des Bundes und nach § 14 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung sowie bei der Bestimmung der Linienführung von Landesstraßen nach § 37 des Nie-dersächsischen Straßengesetzes, sofern nicht ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen ist,
- vor der Erteilung von
a) Plangenehmigungen für Bundesverkehrswege, ausgenommen
aa) die Schienenwege der Deutschen Bundesbahn, einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen,
bb) andere Bundesverkehrswege einschließlich der Flughäfen und der Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich, soweit sie in bundeseigener Verwaltung geführt werden,
b) Plangenehmigungen nach
aa) § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern das Vorhaben im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) durchgeführt werden soll,
bb) § 87 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
cc) § 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
dd) § 12 des Niedersächsischen Deichgesetzes,
ee) § 41 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes,
c) gehobenen Erlaubnissen nach § 11 des Niedersächischen Wassergesetzes und Bewilligungen nach § 13 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
d) Erlaubnissen nach § 10 des Niedersächsischen Wassergesetzes
aa) für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,wenn die zu nutzende Wassermenge 10.000 m3 je Jahr übersteigt,
bb) für das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie von stehenden Gewässern dritter Ordnung und von naturnahen Fließgewässern, die Bestandteil des niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems sind,
cc) für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie von stehenden Gewässern dritter Ordnung und von naturnahen Fließgewässern, die Bestandteil des niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems sind,
dd) für das Einleiten und Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser von mehr als 8 m3 je Tag, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserleitungen,
ee) für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,
ff) für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die Wassermenge 10.000 m3 im Jahr übersteigt,
gg) für das Aufstauen, Absenken und Ableiten von Grundwasser und für Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen,
e) Genehmigungen
aa) nach § 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes, soweit die Vorhaben Gewässer erster und zweiter Ordnung, stehende Gewässer dritter Ordnung oder naturnahe Fließgewässer dritter Ordnung betreffen, die Bestandteil des niedersächsischen Fließgewässerschutzsystems sind,
bb) nach § 154 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
cc) nach § 156 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
dd) nach den §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für Flächen über drei Hektar,
ee) von Bodenabbau nach § 19,
ff) von Bauvorhaben im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs), wenn die bauliche Anlage eine Grundfläche von 1000 m2 oder eine Höhe von 20 m überschreitet; ausgenommen sind Gruppen von nicht mehr als fünf Windkraftanlagen,
f) Vorbescheiden nach § 20,
g) Ausnahmen und Befreiungen von Geboten und Verboten der Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes,
soweit hiermit Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind,
- beim Verzicht auf Planfeststellung
a) nach § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes,
b) nach § 38 Abs. 3 des Niedersächsischen Straßengesetzes,
soweit mit den Vorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind,
- bei Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 und § 21 des Niedersächsischen Deichgesetzes, soweit hiermit Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind,
- vor der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen
a) nach § 53, soweit es sich um Befreiungen von Verboten in Verordnungen nach § 26 handelt,
b) nach § 28a Abs. 5 von den Verboten des § 28a Abs. 2 oder nach § 28b Abs. 4 von den Verboten des § 28b Abs. 2, soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) handelt,
c) nach § 33 Abs. 4 von den Verboten des § 33 Abs. 1,
vor Erteilung von Genehmigungen auf Grund der nach § 71 übergeleiteten Verordnungen.
§ 60b Verfahren
(1) Die anerkannten Vereine sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 60a in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Sie werden an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.
(2) Den Vereinen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt, soweit sie nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
(3) Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von den anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. Sieht die Behörde darauf von einer Übersendung von Unterlagen an die zu beteiligenden Vereine ab, so muß sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darstellen, daß den Vereinen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Vereine zu hören.
(4) Ein zu beteiligender Verein kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme soll auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. Sie kann verlängert werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.
(5) Die anerkannten Vereine haben jeder Naturschutzbehörde eine Stelle zu benennen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Abgabe von Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 ermächtigt ist. Hat ein Verein einer Naturschutzbehörde keine Stelle benannt, so wird er in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht an Verfahren nach § 60a beteiligt.
(6) Durch schriftliche Erklärung der nach Absatz 5 Satz 1 benannten Stelle kann ein Verein gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren generell verzichten.
(7) Die Mitwirkung der anerkannten Vereine an einem Verfahren nach § 60a entfällt, wenn
- eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse im Sinne des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig erscheint oder
- sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten läßt und ohne Kenntnis dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkung auf Natur und Landschaft erfolgen kann.
(8) Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 60a Nr. 1 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
§ 60c Klagerecht von Verbänden
(1) Ein nach § 29 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verein kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, daß der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist und er
- in den Fällen des § 60a Nrn. 4, 5, 7 und 8 oder des § 29 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben hat oder ihm nicht die nach diesen Vorschriften gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist oder
- in Verwaltungsverfahren, in denen ihm auf Grund anderer Rechtsvorschriften, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, eine Beteiligung offensteht, eine Stellungnahme abgegeben hat oder ihm nicht die nach diesen Vorschriften gebotene Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist.
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hätte machen können. Eine Verletzung der Vorschriften des § 60b Abs. 1 ist unbeachtlich, wenn der Verein nicht innerhalb eines Jahres, nachdem von dem Verwaltungsakt Gebrauch gemacht worden ist, einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt hat.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergehen.
§ 61 Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Vereinen und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis
- die Betreuung, Pflege und Entwicklung bestimmter nach den §§ 24 bis 28b geschützter Teile von Natur und Landschaft,
- die Betreuung, Pflege und Entwicklung von Naturparken und
- bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die für die Verordnung jeweils zuständige Naturschutzbehörde, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die oberste Naturschutzbehörde und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 die obere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
§ 62 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen
Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
- Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
- Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen; Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten jedoch nur nach rechtzeitiger Ankündigung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
§ 63 Maßnahmen der Naturschutzbehörde
Die Naturschutzbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Im übrigen gilt für diese Maßnahmen das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wendet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer, ohne daß eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig
- einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
- ohne die nach § 17 erforderliche Genehmigung Bodenschätze abbaut,
- entgegen § 24 Abs. 2 in einem Naturschutzgebiet die Wege verläßt oder Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,
- entgegen § 27 Abs. 2 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen oder verändern
- entgegen § 33 eine Wallhecke beseitigt oder beschädigt,
- den Vorschriften des § 35 über den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen zuwiderhandelt,
- entgegen § 28a Abs. 2 einen besonders geschützten Biotop oder entgegen § 28b Abs. 2 besonders geschütztes Feuchtgrünland zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn der besonders geschützte Biotop oder das besonders geschützte Feuchtgründland in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft eingetragten oder dem Betroffenen nach § 28a Abs. 4 bekanntgegeben worden war,
- entgegen § 34 b Abs. 5 Satz 1 ein Vorhaben oder eine Maßnahme durchführt oder eine Veränderung oder eine Störung vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder entgegen § 34 b Abs. 5 Satz 2 ein Vorhaben oder eine Maßnahme durchführt oder eine Veränderung oder Störung vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotops oder einer in dem Gebiet vorkommenden prioritären Art führen kann,
- den Vorschriften des § 37 über den allgemeinen Biotopschutz zuwiderhandelt,
- entgegen § 44 gebietsfremde Tiere und Pflanzen aussetzt oder in der freien Natur und Landschaft ansiedelt,
- entgegen § 45 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
- entgegen § 45 c ein Tiergehege ohne erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- entgegen § 46 Abs. 1 den Fund einer bisher unbekannten Naturschöpfung nicht anzeigt oder den Fund und die Fundstelle nicht gemäß § 46 Abs. 2 unverändert läßt.
§ 65 Geldbuße
Ordnungswidrigkeiten nach § 64 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den Fällen der Nummern 3 bis 5, 8 und 11 bis zu 50 000 Euro, geahndet werden.
§ 66 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Vom Abdruck der §§ 67 bis 70 wird abgesehen.
§ 71 Überleitungsvorschrift für das bisherige Naturschutzrecht
(1) Verordnungen und Anordnungen, die auf Grund
- des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nieders. GVBl. Sb II S. 908),
- des Naturschutzgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) oder
- der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 331) oder der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159)
in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen von Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gilt § 53 entsprechend. Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften geschützten Objekte sind die bei der oberen Naturschutzbehörden am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes archivmäßig hinterlegten Karten.
(2) In Landschaftsschutzgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 16 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159) mit folgender Maßgabe:
- An die Stelle des Vorsitzenden des Rates des Bezirks oder des Kreises tritt die Naturschutzbehörde.
- Besteht keine Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Zustimmung der Naturschutzbehörde.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebietes vereinbar ist.
(3) Soweit Verordnungen oder Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Ahndung
- von Verstößen auf Strafen nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nieders. GVBl. Sb II S. 908) oder
- von Ordnungswidrigkeiten auf die §§ 21a und 22 des Reichtsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nieders. GVBl. Sb II S. 908) in der Fassung des Artikels 70 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237)
verweisen, treten an deren Stelle die §§ 64 bis 66.
(4) Für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 treten an die Stelle der §§ 18 und 19 des Naturschutzgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. August 1954 (GBl. S. 695) die §§ 64 bis 66.
(5) Für Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete und sonstige geschützte Landschaftsteile nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 35 des Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159) mit folgender Maßgabe:
- Für die Höhe der Geldbußen gilt § 65 entsprechend.
- An die Stelle des Absatzes 5 tritt § 66.
(6) Verfahren, die auf Grund der nach § 70 außer Kraft tretenden Vorschriften eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
§ 72 Übergangsvorschrift für Eingriffe
(1) Die §§ 10 bis 15 gelten nicht für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen wurden oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfen. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.
(2) Solange die in Absatz 1 genannten Eingriffe noch nicht abgeschlossen sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde den Verursacher nachträglich zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichten. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Soweit dem Verursacher dadurch, daß er erst nachträglich zum Ausgleich herangezogen wird, erhöhte Aufwendungen oder sonstige Nachteile entstehen, hat er Anspruch auf angemessene Geldentschädigung. § 51 gilt entsprechend.
(3) Soweit nach den §§ 1, 2 und 16 Nr. 1 des Bodenabbaugesetzes eine Pflicht zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllt ist, bleibt diese als Verpflichtung nach § 10 dieses Gesetzes bestehen. Genehmigungen nach § 4 des Bodenabbaugesetzes gelten als Genehmigungen nach § 17 dieses Gesetzes fort.
§ 73 Übergangsvorschrift
(1) Bereits vorhandene Zoos dürfen nach Maßgabe der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (*Hinweis) geltenden Rechtsvorschriften bis zum 9. April 2003 weiter betrieben werden.
(2) Die §§ 60a und 60b finden Anwendung auf Verfahren, die am 1. November 1993 bereits eröffnet sind, wenn
- in dem Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange gesetzlich vorgesehen sind und
- diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist.
3) § 60c findet Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach dem 1. November 1993 erlassen wurden, wenn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war.
§ 74 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
* Hinweis: Diese Vorschrift wurde durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. September 2002 eingefügt, der am 21. September 2002 in Kraft trat.
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