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Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz

(LPflG)

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landespflege)

(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:

  1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
  2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
  3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.
  5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
  6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren. Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.
  7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
  8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.
  9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.
  10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
  11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.
  12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.
  13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
  14. Die Nutzung von Haus- und Kleingärten soll naturnah erfolgen. Bei der Bewirtschaftung von Haus- und Kleingärten soll der Einsatz chemischer Mittel vermieden werden. Soweit die Anwendung erforderlich ist, ist sie unter Schonung der Umwelt, insbesondere des Naturhaushalts, durchzuführen.

§ 3 Verpflichtung zur Landespflege

(1) Die Landespflegebehörden sind die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Ihnen obliegt die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(4) Die Gemeinden haben zur Erhaltung oder Schaffung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts und zur Gestaltung und Pflege des Landschaftsbildes darauf hinzuwirken, daß ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebietes aus Wald und Grünflächen im Sinne der §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches, Flächen mit Grünbeständen (z. B. Schutzpflanzungen, Feldgehölze, Baum- und Strauchgruppen, Baumreihen), Gewässern und Feuchtgebieten (z. B. Moore, Sümpfe, Brüche oder Röhrichte) besteht. Grünflächen und Grünbestände sind insbesondere in Siedlungsbereichen in dem erforderlichen Umfang und der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen, zu gestalten und zu erhalten. Die dazu notwendigen Maßnahmen führt die Gemeinde in angemessener Frist durch.

(5) Den Gemeinden können abweichend von § 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 18. Mai 1978 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch § 136 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 7815-1, durch den Flurbereinigungsplan auch ohne deren Zustimmung für die in Absatz 4 genannten Zwecke die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zu Eigentum und zur Unterhaltung übertragen werden. Die Gemeinden sollen sich zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in ihrem Gebiet angemessen an der Pflege der Landschaft beteiligen.

§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe gelten

  1. die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
  2. selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen (einschließlich der Verfüllung von Bodenvertiefungen) ab 2 m Höhe oder Tiefe und mit einer Grundfläche von mehr als 30 m²,
  3. in grünlandarmen Gebieten das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder sonstigem Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,
  4. im Außenbereich die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Umgestaltung von Flugplätzen, Eisen- oder Bergbahnen, Straßen, mit Bindemitteln befestigten Wegen, Badeplätzen, Friedhöfen, Kleingärten, Einrichtungen zur Haltung von Tieren sonst wildlebender Arten, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz,
  5. die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,
  6. der Ausbau (Herstellen, Beseitigen und wesentliche Umgestaltung) von Gewässern,
  7. die Entwässerung von Feuchtgebieten wie Moore, Sümpfe oder Brüche,
  8. das oberirdische Verlegen von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen im Außenbereich,
  9. das Roden von Wald,
  10. das Erstaufforsten von Talsohlen.

(2) Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung seltener Pflanzen und Tiere kommunale Gebietskörperschaften mit überwiegend wald- oder ackerbaulich sowie durch Sonderkulturen genutzten Flächen zu Gebieten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zu erklären.

(3) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.

(4) Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, daß bestimmte Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht als Eingriff gelten, wenn sie nach Art, Größe, Umfang oder äußere Gestaltung nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen.

§ 5 Zulässigkeit, Folgen und Ausgleich von Eingriffen

(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, hat vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen oder auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Wechseln Eigentum oder Nutzungsberechtigung, bevor die landespflegerischen Maßnahmen abgeschlossen sind, so hat der nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die weitere Durchführung der Maßnahmen einschließlich einer Ersatzvornahme zu dulden. Auflagen zur Vornahme landespflegerischer Maßnahmen verpflichten auch den Nachfolger, wenn er sie im Zeitpunkt seines Rechtserwerbs kannte oder hätte kennen müssen.

(2) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und die Belange der Landespflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (§ 1 Abs. 2).

(3) Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar und gehen die Belange der Landespflege nicht vor, so soll die zuständige Behörde den Verursacher verpflichten, Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durchzuführen, die geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle zu gewährleisten (Ersatzmaßnahmen) oder den erforderlichen Geldbetrag der unteren Landespflegebehörde zur Durchführung der Ersatzmaßnahme zur Verfügung zu stellen.

(4) Vor Zulassung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anhand einer in der Regel eine Vegetationsperiode umfassenden Erhebung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft und einer Darstellung der vorgesehenen Veränderungen zur Umweltverträglichkeit darzulegen, daß Beeinträchtigungen soweit als möglich vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen werden; dies gilt nicht für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 . Zur Gewährleistung dieser Maßnahme oder Ersatzmaßnahme nach Absatz 3 kann eine Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichsoder Ersatzmaßnahmen verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 232 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anwendbar. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von Vorhaben zur Ergänzung der vom Antragsteller oder Anzeigepflichtigen vorgelegten Unterlagen in Abstimmung mit diesem sachverständige Stellen oder Personen zuziehen oder deren Zuziehung verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen zur Last.

(5) Soweit ein Eingriff abschnittsweise durchgeführt wird, soll er in einem zeitlich und räumlich nachfolgenden Abschnitt nur bei gleichzeitiger Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im jeweils vorhergehenden Abschnitt zugelassen werden.

§ 5a Ausgleichszahlung

(1) Können die durch einen nicht ausgleichbaren Eingriff gestörten Funktionen der Landschaft auch durch Ersatzmaßnahmen nach § 5 Abs. 3 nicht ausgeglichen werden, so hat der Verursacher für die an Natur und Landschaft verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen eine Ausgleichszahlung an das Land Rheinland-Pfalz zu leisten, deren Höhe sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs sowie nach Wert oder Vorteil für den Verursacher bemißt.

(2) Das Zahlungsaufkommen ist zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu verwenden; hierbei soll ein sachlicher und räumlicher Bezug zu dem jeweiligen, nicht ausgleichbaren Eingriff bestehen.

(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichszahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung und Verwendung.

§ 5b Ausgleichszahlung an Gemeinden

(1) Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch nicht Wohnzwecken dienende Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem 1. Mai 1987 in Kraft getreten sind, sind durch eine Geldleistung an die Gemeinde auszugleichen (Ausgleichszahlung). Dies gilt nicht, soweit Ausgleich, Ersatz oder Minderung der Beeinträchtigungen bereits Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung waren. Die Ausgleichszahlung soll die Höhe des Betrages für ersparte Ausgleichsmaßnahmen nicht unterschreiten. Der Vorhabenträger oder Eigentümer kann an Stelle einer Geldleistung Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchführen.

(2) Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung für Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die geeignet sind, die durch das Vorhaben gestörten Funktionen der Landschaft an einer anderen Stelle zu gewährleisten (Ersatzmaßnahmen), zu verwenden.

(3) Die Einzelheiten und das Verfahren zur Erhebung und Verwendung der Ausgleichszahlung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 6 Verfahren bei Eingriffen

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung) oder einer Anzeige, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der § 5 und § 5a erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Alle übrigen Eingriffe bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde, die auch die nach den § 5 und § 5a erforderlichen Nebenbestimmungen oder Anordnungen trifft.

(2) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Behörde den Beginn oder die Fortsetzung des Eingriffs untersagen; gegebenenfalls sind die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Auflage nicht erfüllt.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergehen im Benehmen mit der gleichgeordneten Landespflegebehörde; ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes getroffen werden. Bei Eingriffen durch Landkreise und kreisfreie Städte tritt an die Stelle der unteren Landespflegebehörde die obere Landespflegebehörde.

(4) Bei Eingriffen durch Behörden oder Gebietskörperschaften, denen keine behördliche Zulassung oder keine Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 vorausgeht, sind die §§ 4 bis 5a entsprechend anzuwenden. Werden Eingriffe auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen, so hat der Planungsträger die zum Ausgleich des Eingriffs notwendigen landespflegerischen Maßnahmen im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.

(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 ist schriftlich bei der Landespflegebehörde zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(6) Wird mit der Ausführung des nach Absatz 1 Satz 2 genehmigten Vorhabens nicht innerhalb der von der Landespflegebehörde zu bestimmenden Frist begonnen, so tritt die Genehmigung außer Kraft. Entsprechendes gilt, wenn das Vorhaben nicht fristgemäß ausgeführt wird. Die Fristen können in besonderen Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

§ 7 Verwendung chemischer Mittel

(1) Chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tiere sowie deren Wirkungsgefüge) oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Landespflegebehörde angewendet werden; dies gilt nicht für den Einsatz chemischer Mittel im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, der Bewirtschaftung von Haus- und Kleingärten sowie der Gewässerunterhaltung auf Grund wasserrechtlicher Erlaubnis. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Anwendung der Mittel überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Belange der Landespflege, nicht entgegenstehen.

(2) Der Minister für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, soweit der Anwendung der Mittel überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Belange der Landespflege, nicht entgegenstehen.

(3) Das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 8 Duldungspflicht

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks hat auf Anordnung der Landespflegebehörde landespflegerische Maßnahmen zu dulden, wenn der Landschaftshaushalt oder das Landschaftsbild durch den Zustand des Grundstückes, insbesondere bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, erheblich und nachteilig beeinträchtigt oder gefährdet wird. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist vor Erlaß der Anordnung zu hören.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 muß Art und Umfang der zu duldenden Maßnahmen umschreiben und angeben, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. Die Nutzung des Grundstücks darf durch die landespflegerischen Maßnahmen weder geändert noch unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat sich an den Kosten im Rahmen seiner finanziellen Leistungskraft angemessen zu beteiligen, wenn ihm durch zu duldende Maßnahmen wirtschaftliche Vorteile erwachsen oder von dem Grundstück allein oder im Zusammenwirken mit anderen erhebliche Gefahren für den Landschaftshaushalt ausgehen.

§ 9 Offenhaltung der Landschaft

(1) Wird der Landschaftshaushalt oder das Landschaftsbild durch Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks erheblich und nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet und kann die Beeinträchtigung oder Gefährdung nur durch eine fortlaufende Pflege mit dem Ziel, die Landschaft offenzuhalten, ausgeschlossen werden, so kann die Landespflegebehörde anordnen, daß die Bewirtschaftung des Grundstücks einem Dritten auf die Dauer von höchstens sechs Jahren überlassen wird. Erklärt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Übertragungsdauer, daß er die Bewirtschaftung selbst durchführen oder durchführen lassen werde, so kann die Landespflegebehörde eine Verlängerung der Übertragungsdauer bis zu sechs Jahren anordnen.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 setzt voraus, daß das Grundstück mindestens drei Jahre lang nicht bewirtschaftet worden ist und daß dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von der Landespflegebehörde eine angemessene Frist zur Aufnahme der Bewirtschaftung gesetzt worden ist. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist bei der Fristsetzung auf die beabsichtigte Anordnung hinzuweisen. Auf die Anordnung findet § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(3) Der Dritte hat dem Nutzungsberechtigten für die Bewirtschaftung des Grundstücks jährlich ein dem ortsüblichen Pachtzins entsprechendes Entgelt zu entrichten. Er ist berechtigt, von dem Entgelt die zur Wiederherstellung der Bewirtschaftungsfähigkeit des Grundstücks erforderlichen Aufwendungen abzuziehen. Kann die Landespflegebehörde trotz wiederholten Versuches keine entgeltliche Bewirtschaftung durch einen Dritten erreichen, so kann sie anordnen, daß das Grundstück dem Dritten unentgeltlich zur Bewirtschaftung zu überlassen ist.

(4) Auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist die Anordnung zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres aufzuheben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er das Grundstück selbst bewirtschaften oder bewirtschaften lassen wird, und wenn er dem Dritten Ersatz für die notwendigen Verwendungen nach Maßgabe des § 994 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet hat.

§ 10 Pflegepflicht im Siedlungsbereich

Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, wenn Belange der Landespflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks zumutbar ist.

§ 11 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet. Im übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der Flur nach den allgemeinen Vorschriften.

(2) Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur (Absatz 1) zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unteren Landespflegebehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist; ausgenommen sind notwendige Weidezäune. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Natur in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht gewährleistet bleibt.

§ 12 Kennzeichnung von Wanderwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der oberen Landespflegebehörde erteilt.

§ 13 Freier Zugang zu den Gewässern

(1) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege wird in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfange in den Bauleitplänen ausgewiesen; Anlage, Ausbau und Unterhaltung der Uferwege obliegen den Gemeinden, soweit nicht andere rechtlich verpflichtet sind, diese Aufgaben wahrzunehmen. Bestehende Uferwege sind offenzuhalten, soweit nicht übergeordnete Erfordernisse entgegenstehen.

(2) Zwischen Uferlinie und Uferwegen dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Errichtung und Erweiterung standortbedingter Anlagen (Hafenanlagen, Brücken, Bootshäuser, Badeanlagen, Anlegestege und ähnliche Bauten) können unbeschadet anderer Rechtsvorschriften mit Zustimmung der Landespflegebehörde zugelassen werden.

§ 14 Gemeingebrauch an Gewässern

Den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern, insbesondere das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren, regelt das Landeswassergesetz .

Zweiter Abschnitt Landespflegerische Planung

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 Landschaftsrahmenplanung in der Regionalplanung

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den regionalen Raumordnungsplänen dargestellt. Sie erfüllen die Funktionen der Landschaftsrahmenpläne im Sinne des § 5 BNatSchG .

(2) Grundlagen der Darstellung sind Erhebungen, Analysen und Bewertungen des Zustandes von Natur und Landschaft und deren voraussichtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen. Diese Grundlagen enthalten in Text und Karten im einzelnen

  1. Angaben über
    a) die Landschaftsfaktoren und deren Wirkungsgefüge,
    b) schutzwürdige Flächen, insbesondere Biotope und deren Vernetzung,
    c) die geschützten Flächen nach den §§ 18 bis 22 dieses Gesetzes, Schutzwald nach den §§ 16 bis 18 des Landeswaldgesetzes und Naturwaldreservate nach § 19 des Landeswaldgesetzes,
  2. landespflegerische Zielvorstellungen von überörtlicher Bedeutung
    a) über den anzustrebenden Zustand von Natur und Landschaft,
    b) zur Verhütung und Beseitigung von Landschaftsschäden.

(3) Die Angaben und Zielvorstellungen nach Absatz 2 werden von den oberen Landespflegebehörden erstellt und sind bei der Aufstellung der regionalen Raumordnungspläne zu berücksichtigen.

(4) In den regionalen Raumordnungsplänen ist zur Umweltverträglichkeit darzulegen,

  1. aus welchen Gründen von den Zielvorstellungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 abgewichen wird,
  2. wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.

§ 17 Landschaftsplanung in der Bauleitplanung

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in den Flächennutzungsplänen dargestellt und in den Bebauungsplänen festgesetzt.

(2) Grundlagen der Darstellung und der Festsetzung sind Erhebungen, Analysen und Bewertungen des Zustandes von Natur und Landschaft und deren voraussichtliche Entwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen. Diese Grundlagen enthalten in Text und Karten im einzelnen.

  1. Angaben über
    a) die Landschaftsfaktoren und deren Wirkungsgefüge,
    b) Flächen, auf denen aus klimatischen Gründen, aus Gründen des Gewässer-, Hochwasser-, Erosions- oder Immissionsschutzes oder wegen ihrer Bedeutung als Regenerations- oder Erholungsraum eine Nutzungsänderung unterbleiben muß,
    c) Flächen, auf denen Landschaftsbestandteile zur Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts oder zur Sicherung von Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft zu erhalten sind,
  2. landespflegerische Zielvorstellungen über
    a) den anzustrebenden Zustand von Natur und Landschaft sowie notwendige Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
    b) Flächen, auf denen im einzelnen zu bestimmende Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, insbesondere aus den unter Nummer 1 Buchst. b und c genannten Gründen, durchzuführen sind.

(3) Die Angaben und Zielvorstellungen nach Absatz 2 werden von den Trägern der Bauleitplanung unter Beteiligung der unteren Landespflegebehörde erstellt und sind bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.

(4) Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan ist zur Umweltverträglichkeit darzulegen,

  1. aus welchen Gründen von den Zielvorstellungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 abgewichen wird,
  2. wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.

§ 17a Berechtigung zur Erstellung landespflegerischer Planungsbeiträge

Die landespflegerischen Planungsbeiträge zur Regional- und Bauleitplanung nach den § 16 und § 17 müssen von Personen erstellt werden, die die Berechtigung zur Führung des Diplomgrads „Diplom-Ingenieur“ oder „Diplom-Ingenieur (FH)“ der Fachrichtung Landespflege oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen und eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der landespflegerischen Planung nachweisen können.

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