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Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz
(LPflG)
Dritter Abschnitt Schutz von Flächen und natürlichen Bestandteilen
§ 18 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder verändern können, oder die geeignet sind, den besonderen Schutzzweck zu gefährden, nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten.
(3) Der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Verbote und Gebote sind in der Rechtsverordnung festzulegen.
(4) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß Handlungen im Sinne des Absatzes 2 einer Genehmigung der Landespflegebehörde bedürfen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 2 ausgeschlossen ist.
(5) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Möglichkeit, das Landschaftsschutzgebiet zu betreten, sollen nur in Ausnahmefällen beschränkt werden.
(6) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Landespflegebehörde erlassen. Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ist in einer der Verordnung beizufügenden Karte zu kennzeichnen.
(7) Bei der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten, die nicht in den Zielen der Landesplanung festgelegt sind, ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Landesplanungsbehörde.
§ 19 Naturparks
(1) Naturparks sind großräumige Landschaftsschutzgebiete (§ 18 Abs. 1), die sich wegen ihrer Eigenart, ihrer Schönheit oder ihres Erholungswertes für die Erholung größerer Bevölkerungsteile eignen, hierfür nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung ( § 2 und § 9 des Landesplanungsgesetzes) benötigt werden und durch Rechtsverordnung dazu bestimmt sind.
(2) Gebiete eines Naturparks, die eine Erholung in der Stille ermöglichen sollen und deshalb eines besonderen Schutzes bedürfen, sind in der Rechtsverordnung als Kernzonen zu bezeichnen.
(3) Die Rechtsverordnung wird von der obersten Landespflegebehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde erlassen. § 18 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jeder Naturpark soll eine rechtsfähige Organisation als Träger haben, der die einheitliche Entwicklung des Naturparks zum Ziele hat.
§ 20 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft (z. B. Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Raine, Alleen, Landwehre, Wallhecken, Röhrichte, Schutzpflanzungen, Feldgehölze, Parke und Friedhöfe sowie kleinere Wasserflächen), deren besonderer Schutz
- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Landespflegebehörde erlassen. § 18 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch Satzung den Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und sonstigen entsprechenden Grünbeständen regeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten,
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2) In einem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes angeordneten Maßnahmen zu dulden.
(3) Die Rechtsverordnung wird von der oberen Landespflegebehörde erlassen. § 18 Abs. 3 und 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 22 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (z. B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte und seltene Bäume, Baumgruppen und Alleen, besonders wertvolle Landschaftselemente und Pflanzenbestände), deren besonderer Schutz
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten.
(3) § 18 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 23 Kennzeichnung und Bezeichnungen
(1) Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet werden.
(2) Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Naturschutzgebiet“ und „Naturdenkmal“ sowie die amtlichen Kennzeichen für diese Schutzgebiete dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, sowie die Bezeichnung „Nationalpark“ dürfen für Teile und Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
(3) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „zoologischer Garten“, „Tiergarten“, „Tierpark“ oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Landespflegebehörde geführt werden.
§ 24 Schutz von Pflanzen und Tieren
(1) Seltene, in ihrem Bestand bedrohte, für den Landschaftshaushalt oder für Wissenschaft und Bildung wichtige Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sind zu erhalten.
(2) Verboten ist
- wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
- ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten;
- ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildwachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
- Schilfröhricht- oder sonstige Röhrichtbestände sowie Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- Bruchwälder sowie Auewälder, die regelmäßig mindestens alle drei Jahre überflutet werden, zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- Hoch- oder Zwischenmoore sowie Moorheiden oder Moorwälder zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- Dünen oder Sandrasen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- Felsgebüsche oder Felsfluren sowie Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- Blockschutthalden oder Schluchtwälder zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen sowie deren charakteristischen Zustand zu verändern;
- im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen;
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen;
- das flächenhafte Abbrennen von Stoppelfeldern.
Die untere Landespflegebehörde kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichartiger Fälle aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten des Satzes 1 Nr. 12 bis 14 zulassen.
(3) Gebietsfremde Pflanzen wildwachsender und nicht wildwachsender Arten und gebietsfremde Tiere wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Landespflegebehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildwachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
§ 25 (aufgehoben)
§ 26 Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Landespflegebehörde. Tiergehege im Sinne des Satzes 1 sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wildlebender Arten nicht nur vereinzelt zur öffentlichen Schaustellung im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen. Wildparke (Jagdgehege) im Sinne des Landesjagdgesetzes sowie Wild- und Pelztierfarmen, die ausschließlich der Fleischoder Pelzerzeugung dienen, gelten nicht als Tiergehege.
(2) Die Genehmigung darf unbeschadet anderer Vorschriften nur erteilt werden, wenn
- weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird;
- die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügt;
- die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind;
- andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 27 Einstweilige Sicherstellung
Bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach den §§ 18 bis 22 kann die jeweils zuständige Landespflegebehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Landschaftsbestandteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen bestimmte Handlungen auf die Dauer von zwei Jahren durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch diese Handlungen der Zweck der beabsichtigten Maßnahmen beeinträchtigt würde. Eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich.
§ 28 Verfahren zur Unterschutzstellung
(1) In den Fällen der §§ 18 bis 22 sind der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazu gehörende Karte auf Veranlassung der Landespflegebehörde in der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen. Vor der Auslegung sind die berührten Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören, sofern kein raumplanerisches Verfahren durchgeführt wird. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landespflegebehörde oder der Gemeindeverwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von dem Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazu gehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Einwendungen vorzutragen.
(2) Anregungen oder Einwendungen können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist auch von den Landespflegeorganisationen des Landes vorgebracht werden.
(3) Die Landespflegebehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt das Prüfungsergebnis den Betroffenen mit.
§ 29 Register für die Schutzobjekte
(1) Landschafts- und Naturschutzgebiete sowie Naturparke werden beim Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in eine amtliche Liste eingetragen.
(2) Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale werden bei der unteren Landespflegebehörde in eine amtliche Liste eingetragen.
Vierter Abschnitt Organisation, Zuständigkeiten und Befugnisse
§ 30 Landespflegebehörden
(1) Oberste Landespflegebehörde ist das Ministerium für Umwelt. Obere Landespflegebehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Unter Landespflegebehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen worden ist, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde.
(3) Ist für den Erlaß einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz die Zuständigkeit mehrerer Landespflegebehörden gegeben, so wird die Rechtsverordnung von der gemeinsamen nächsthöheren Landespflegebehörde erlassen.
§ 31 Interministerieller Ausschuß für Umweltschutz
Die Landesregierung bildet einen interministeriellen Ausschuß für Fragen des Umweltschutzes, der die Planungen und Maßnahmen der obersten Landesbehörden im Bereich des Umweltschutzes aufeinander abstimmt und die Landesregierung in allen Fragen des Umweltschutzes berät. Das Nähere regelt die von der Landesregierung zu erlassende Geschäftsordnung.
§ 32 Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht
(1) Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht unterstützt die Behörden des Landes in Fragen des Umweltschutzes. Es hat landschaftsökologische Untersuchungen durchzuführen und die Landespflegebehörden durch Stellungnahmen und Gutachten zu beraten.
(2) Das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht untersteht dem Minister für Umwelt.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Aufgaben der Gewerbeaufsicht, insbesondere des Arbeitsund Strahlenschutzes, sowie sonstige Aufgaben des Umweltschutzes übertragen; dabei kann die Bezeichnung des Landesamtes dem Aufgabenbereich angepaßt werden.
§ 33 Beiräte
(1) Bei den Landespflegebehörden werden zu deren Beratungen und Unterstützung sowie zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Belange der Landespflege unabhängige Fachbeiräte für Landespflege gebildet.
(2) Der Beirat ist von der Landespflegebehörde, bei der er gebildet ist, über die wesentlichen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für
- die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
- Planungen nach den § 16 und § 17,
- Planungen und Planfeststellungen, bei denen die Landespflegebehörde mitwirkt.
Er kann die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen anregen und ist auf Verlangen zu hören. Die Landespflegebehörde unterrichtet den Beirat über die von ihr getroffenen Entscheidungen; soweit sie bei ihren Entscheidungen von Vorschlägen des Beirats abweicht, teilt sie ihm die Gründe unverzüglich mit.
(3) In den Beirat werden auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sachkundige Personen auch aus den von der Landespflege berührten Bereichen sowie fünf Vertreter der vom Minister für Umwelt gemäß § 29 BNatSchG anerkannten rechtsfähigen Vereine berufen. Die Mitglieder des Beirats sollen in der Regel ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landespflegebehörde haben.
(4) Die Gesamtzahl der Mitglieder soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(5) Der Minister für Umwelt regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Beirates, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Beiratsmitglieder.
§ 34 Beauftragte für Landespflege
Die untere Landespflegebehörde soll im Benehmen mit dem Beirat für Landespflege Beauftragte für den Außendienst bestellen. Diese sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft sowie über erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen unterrichten. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 35 Anzeigepflicht
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden sowie die Forst-, Fischerei-, Jagd- und Feldschutzorgane sind verpflichtet, Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der zuständigen Landespflegebehörde zu melden.
(2) In Erfüllung dieser Pflicht sind sie berechtigt, die Personalien der Personen festzustellen, die den landespflegerischen Bestimmungen zuwiderhandeln.
§ 36 Landespflegerische Untersuchungen auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß Beauftragte der Landespflegebehörde zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen sowie Bodenuntersuchungen und andere Untersuchungen ausführen.
(2) Eigentümer und Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.
(3) Entstehen dem Eigentümer oder Besitzer durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 37 Mitwirkung der anerkannten Landespflegeorganisationen
(1) Rechtsfähige Vereine, die gemäß § 29 BNatSchG anerkannt sind, können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei der zuständigen Behörde anregen; auf ihr Verlangen ist die angeregte Maßnahme mit ihnen mündlich zu erörtern.
(2) In Verfahren, in denen anerkannte Vereine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG beteiligt waren, stellt die Behörde den Vereinen die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu, wenn keine öffentliche Bekanntgabe erfolgt.
(3) Die Anerkennung nach § 29 Abs. 2 BNatSchG wird vom Minister für Umwelt erteilt. Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen. Das gleiche gilt für den Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung.
§ 37a Vorverfahren
Im Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist der anerkannte Verein, der Widerspruch erhoben hat, im Rahmen des § 37b Beteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Soweit der Widerspruch eines anerkannten Vereins gegen eine in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG genannte Entscheidung erfolglos geblieben ist, hat der Verein dem durch die angefochtene Entscheidung Begünstigten die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
§ 37b Rechtsbehelfe der anerkannten Vereine
(1) Ein nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Anspruch nehmen.
(2) Das Rechtsschutzbegehren ist zulässig, soweit
- geltend gemacht wird, daß der Erlaß, die Ablehnung oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschrift widerspricht,
- es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG handelt,
- der Verein in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird,
- der Verein von seinem Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 BNatSchG Gebrauch gemacht hat oder ihm keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist und
- der Erlaß, die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt ist.
(3) Absatz 2 Nr. 2 gilt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht für Verwaltungsakte, durch die die Änderung oder Erweiterung von Vorhaben oder Anlagen zugelassen werden.
§ 38 Befreiungen
(1) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von den zuständigen Landespflegebehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- die Durchführung der Bestimmung im Einzelfall
a). zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen der Landespflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden.
§ 39 Enteignung und Entschädigung
(1) Kann auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf ihm beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt, so ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise eine Enteignung bewirkt.
(3) Anstelle einer Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch das Land verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die eintretenden Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.
(4) Grundstücke können enteignet werden, wenn es die Verwirklichung der Ziele des § 1 erforderlich macht.
(5) Im übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz, soweit nicht das Baugesetzbuch Anwendung findet.
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