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Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz

(LPflG)

Fünfter Abschnitt Bußgeldbestimmungen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ohne die erforderliche Genehmigung in Natur und Landschaft eingreift,
  2. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 oder nach § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt, oder dieser vollziehbaren Anordnung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung chemische Mittel oder Wirkstoffe verwendet,
  4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Vornahme einer angeordneten vollziehbaren landespflegerischen Maßnahme nicht duldet,
  5. entgegen § 9 Abs. 1 eine angeordnete vollziehbare Übertragung der Bewirtschaftung eines Grundstücks auf einen Dritten nicht duldet,
  6. entgegen § 10 einer vollziehbaren Anordnung zur Pflege eines Grundstücks nicht nachkommt,
  7. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung schafft,
  8. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 18 bis 22 und des § 27 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 20 Abs. 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  9. eine nach § 21 Abs. 2 Satz 2 angeordnete Maßnahme nicht duldet,
  10. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  11. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen von ihrem Standort entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  12. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildwachsender Pflanzenarten oder wildlebender Tierarten beeinträchtigt oder zerstört,
  13. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Schilfröhricht- oder sonstige Röhrichtbestände, Großseggenriede oder Kleinseggensümpfe beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  14. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Bruchwälder oder Auewälder beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  15. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgrasoder Arnikatriften beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  16. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hoch- oder Zwischenmoore, Moorheiden oder Moorwälder beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  17. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Dünen oder Sandrasen beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  18. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 Felsgebüsche oder Felsfluren, Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  19. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  20. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 Blockschutthalden oder Schluchtwälder beseitigt, zerstört, beschädigt oder deren charakteristischen Zustand verändert,
  21. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche rodet, abschneidet, zurückschneidet oder abbrennt,
  22. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abbrennt,
  23. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 Stoppelfelder flächenhaft abbrennt,
  24. entgegen § 24 Abs. 3 gebietsfremde Pflanzen oder Tiere ohne die erforderliche Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  25. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 Tiergehege ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt,
  26. entgegen § 36 Abs. 1 als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks das Betreten oder die Untersuchungen nicht duldet,
  27. Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  28. den Bestimmungen einer nach § 45 weitergeltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit solche Zuwiderhandlungen auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit Strafe oder Bußgeld geahndet werden konnten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 8, 25, 27 und 28 bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 41 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

Sechster Abschnitt Förderung durch das Land

§ 42 Finanzhilfen des Landes

(1) Das Land gewährt den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Zusammenschlüssen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuweisungen zu den zuwendungsfähigen Kosten der

  1. Landschaftsplanungen gemäß § 17,
  2. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft, soweit sie in einem Bebauungsplan festgesetzt sind ( § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches),
  3. Planungen und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Landespflege in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22).

Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten des Erwerbs von Grundstücken.

(2) Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die sich zur Sicherung eines ausreichenden Bestandes an Lebensstätten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu einer wesentlich erschwerten oder eingeschränkten Bewirtschaftung gegenüber der bestehenden landwirtschaftlichen Bodennutzung oder zur Fortführung oder Wiederaufnahme naturschutzgerechter Nutzungsformen verpflichten, kann im Rahmen der im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel ein angemessener Geldausgleich gewährt werden.

(3) Gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die landespflegerische Aufgaben wahrnehmen, können Zuschüsse nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten.

(4) Werden in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz im öffentlichen Interesse landespflegerische Maßnahmen durchgeführt, so können hierfür im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuweisungen gewährt werden.

(5) Für die Förderungsmaßnahmen sind von der obersten Landespflegebehörde Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung, nach Jahren getrennt, aufzustellen. Der Umfang der Programme und die Jahresraten werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festgelegt.

§ 43 Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

(1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Die Stiftung fördert Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft sowie zum besseren Verständnis ökologischer Zusammenhänge; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(3) Die Stiftung wird vom Land mit einem Vermögen von 2 556 459,41 EUR ausgestattet. Weitere Zuführungen des Landes und Zuwendungen Dritter können Bestandteil des Stiftungsvermögens werden.

(4) Aufsichtsbehörde der Stiftung ist das Ministerium für Umwelt

Siebter Abschnitt Aufhebung, Fortgeltung von Rechtsvorschriften

§ 44 (Aufhebungsbestimmung)

§ 45 Weitergeltende Rechtsvorschriften

Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.

§ 46 Unmittelbar geltendes Bundesrecht

(1) Die § 1, § 2 und § 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes wiederholen inhaltlich die §§ 1 und 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), die unmittelbar geltendes Bundesrecht sind.

(2) Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, bei einer Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 genannten bundesrechtlichen Bestimmungen die neue Fassung der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

§ 47 Ausführungsbestimmungen

Das Ministerium für Umwelt erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, hinsichtlich des § 42 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 48* Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.


* Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung v. 14. 6. 1973. Das Landesgesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung v. 5. 2. 1979 gilt ab 1. 1. 1979.

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