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Saarländisches Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft
(Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Siebter Abschnitt Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen, Befreiungen, besondere
Verpflichtungen der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
§ 34 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen, Befreiungen
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- des Bundesgrenzschutzes,
- des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
- der See- oder Binnenschiffahrt,
- der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- des Schutzes vor Hochwasser oder
- der Fernmeldeversorgung
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Satz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. L 209 S. 3), in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern zusätzlich einer derin Artikel 8 Abs. 3für die Zulassung von Ausnahmen genannten Gründe vorliegt und für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie gemäß § 41 weitergelten.
(3) Die Befreiung wird
- im Falle der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21 c Bundesnaturschutzgesetz jeweils zuständigen Bundesamt,
- im übrigen von der zuständigen Naturschutzbehörde gewährt.
§ 35 Duldungspflicht, Untersuchungen auf Grundstücken
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu dulden. Sie haben insbesondere zu dulden, daß Beauftragte der Naturschutzbehörde im Rahmen der nach diesen Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten, um Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Arbeiten auszuführen. Das Betreten kann gegen den Willen der Berechtigten (Satz 1) durch die oberste Naturschutzbehörde angeordnet werden,
(2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.
(3) Entstehen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme Vermögensnachteile, so haben der Veranlasser und der durch die Maßnahme Begünstigte als Gesamtschuldner eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Gegen die Entscheidung der obersten Naturschutzbehörde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Achter Abschnitt Vorkaufsrecht, Entschädigung
§ 36 Vorkaufsrecht
(1) Den Gemeinden stehen in ihren Gebieten Vorkaufsrechte zu beim Kauf von Grundstücken,
- auf denen oberirdische Gewässer liegen,
- die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden,
- die Öd- oder Unland sind,
- auf denen Naturdenkmäler stehen,
- die in Naturschutzgebieten liegen,
- die für den Zugang zu den unter Nummer 1 bis 5 genannten Flächen in Anspruch genommen werden sollen,
- die im Gebiet eines Landschaftsrahmenplanes liegen und als mit einem Vorkaufsrecht belastete Flächen ausgewiesen sind,
- auf denen ein nach § 25 geschützter Biotop liegt.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum Dritten Grade verwandt ist.
(3) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Veräußerer und Erwerber haben der zuständigen Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist auf das Land, die Landkreise oder den Stadtverband Saarbrücken übertragen werden. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Saarland widmet und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bietet, ausgeübt werden, wenn die Begünstigte zustimmt. In diesem Fall kommt der Kauf mit der Begünstigten zustande. Für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag haftet die Gemeinde neben der Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
(4) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. § 28 des Baugesetzbuches findet sinngemäß Anwendung.
§ 37 Entschädigung
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt, oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt oder in einen bestehenden Gewerbebetrieb eingreift, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Für die Bemessung der Entschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Vorschriften über die Enteignung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß kein Antrag des Enteignungsberechtigten erforderlich ist. In diesem Verfahren kann das Grundstück auch einem Dritten übertragen werden, der sich in geeigneter Weise den unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Auflagen und Bedingungen unterwirft.
(4) Über die Entschädigung nach Absatz 2 und die Entziehung des Eigentums nach Absatz 3 entscheidet das Ministerium für Umwelt als Enteignungsbehörde. Die Entscheidung der Enteignungsbehörde kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer und Baulandsachen.
Neunter Abschnitt Bußgeldbestimmungen
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergangen ist,
- Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder dem Bundesnaturschutzgesetz beruhenden Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die Flur betritt oder einer nach § 4 Abs. 1 Satz 5 dazu ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 5 ein Vorhaben oder eine Einrichtung ohne die erforderliche Genehmigung durchführt oder erstellt,
- entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 2 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
- entgegen § 12 Abs. 1 und Abs. 3 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Genehmigung vornimmt,
- entgegen § 12 Abs. 3 S. 3 der Aufforderung zum Einreichen eines Antrages nicht nachkommt,
- entgegen einer Untersagung nach § 12 Abs. 7 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,
- den Vorschriften einer aufgrund der §§ 16 bis 21 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 19 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 22 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen verwendet,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 wildwachsende Pflanzen entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 3 gebietsfremde Tiere aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 4 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,
- entgegen § 24 Abs. 3 Wiesen, Feldraine, Hecken und Gehölze, Röhrichte, Schilfbestände, Stoppelfelder, Brach- oder Ödland abbrennt,
- entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 1 Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- und Ödland zerstört, auf sonstige Weise schädigt oder beseitigt,
- entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 2 Bäume, Hecken und sonstige Gehölze fällt, rodet, ab- und zurückschneidet, verbrennt oder auf sonstige Weise beseitigt,
- entgegen § 25 Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach dieser Vorschrift geschützten Biotope führen können,
- den Vorschriften einer auf Grund des § 26 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 27 Abs. 1 Tiergehege ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,
- entgegen § 35 Abs. 1 als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes das Betreten oder die Untersuchungen nicht duldet,
- den Vorschriften einer nach § 41 weitergeltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Zuwiderhandlung auf Grund der bisher geltenden Vorschriften mit Strafe oder Bußgeld geahndet werden konnte.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro, in dem Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 19, 20 und 22 bis zu 50000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
- im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident,
- in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.
§ 39 Einziehungen
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 40 Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 16 SVerf) und des Eigentums (Art. 14 GG, Art. 18 SVerf) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 41 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen im Sinne des Vierten Abschnittes dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des Sechsten Abschnittes entsprechend. Verfahren zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.
§ 42 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft:
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