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Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)



Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nach Maßgabe der in § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten und der nachfolgenden Grundsätze sowie nach Abwägung mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft zu verwirklichen.
  1. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzwürdige und schutzbedürftige Teile und Bestandteile zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
  2. Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen ist nachhaltig zu sichern. Lebensräume sind, auch innerhalb der speziellen Schutzgebiete, zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, daß sie den artspezifischen Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden.
  3. Fließende Gewässer sollen, soweit ein Ausbau erforderlich ist, in naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet werden. Der Uferbewuchs ist in größtmöglichem Umfang zu erhalten und zu verbessern. Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das Notwendigste zu beschränken; dabei sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Nicht naturnah ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden.
  4. Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sind zu erhalten und vor Beeinträchtigungen nachhaltig zu schützen.
  5. Böden sind so zu gestalten, daß sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge und Bodenerosionen zu vermeiden die natürliche Pflanzendecke ist zu sichern. Bei Böden, deren natürliche Pflanzendecke beseitigt wurde, ist für eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu sorgen.
  6. Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrswege und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht geführt und gebündelt werden.
  7. Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ist auf die Ausweisung ausreichender, von Bebauung freizuhaltender Teile von Natur und Landschaft und begrünter Fläche im besiedelten Bereich zu achten. Im besiedelten Bereich sollen Gebiete und Einzelgebilde, insbesondere Bachläufe, Seen und Weiher, kleinere Biotope sowie heimische Bäume und Sträucher, erhalten, gepflegt und bei Verlust wiederhergestellt werden.
  8. Ausgebeutete und nicht anderweitig genutzte Flächen sollen, soweit keine Nutzung für andere Zwecke vorgesehen ist, rekultiviert oder landschaftsgerecht neu gestaltet werden.

§ 2 Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit und der öffentlichen Hand

(1) Jeder ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, daß die natürlichen Lebensräume für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für die eigene menschenwürdige Existenz geschützt, erhalten, pfleglich genutzt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

(2) Der Freistaat, die Landkreise, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen und mit den Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zusammenzuarbeiten. Sie haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen diese Verpflichtung in vorbildlicher Weise zu erfüllen und sollen ökologisch wertvolle Flächen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung stellen. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen sie entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen

(3) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern.

§ 3 Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Eine umweltgerechte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, indem sie die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig sichert, Gesundheitsgefahren vermeidet und die natürlichen Lebensgrundlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt. Insbesondere sollen

  1. bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schädliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden,
  2. bei der Düngung der jeweilige wachstumsbedingte Nährstoffbedarf der Pflanzen und die jeweiligen Standortbedingungen angemessen berücksichtigt,
  3. Der Wald als Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie seine Erholungsfunktion für den Menschen erhalten und entwickelt sowie seine Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt gesichert,
  4. bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung von Gewässern die natürlichen Lebensgrundlagen der in und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen gesichert

werden.

Maßstäbe sind die Anforderungen, die sich aus Fachgesetzen oder aus allgemeinen Regelungen aufgrund dieser Gesetze ergeben.

Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung

§ 4 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen. Hierzu sind

  1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft zu analysieren und unter Beachtung der Ziele und Grundsätze nach § 1 zu bewerten,
  2. Leitbilder für Naturräume und Landschaftseinheiten zu entwickeln und
  3. auf dieser Grundlage die für den Planungsraum konkretisierten Ziele und die zu ihrer Umsetzung notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen als gesamträumliche Entwicklungskonzeption zu erarbeiten.

(2) Die Landschaftsplanung ist eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie ist als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen heranzuziehen.

§ 5 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne

(1) Die Grundlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und die Inhalte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3) der Landschaftsplanung sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 719) in der jeweils geltenden Fassung als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt.

(3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.

(4) Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 5 BNatSchG. Die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 5 BNatSchG.

§ 6 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(1)Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Soweit geeignet, sind die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.

(2)Als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung wird ein Grünordnungsplan aufgestellt. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Zuständigkeiten

(1)Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.

(2)Für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 SächsLPlG obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 in Abstimmung mit der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 5 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens der höheren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.

(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.

(4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.

Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur und Landschaft

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Eingriffe sind insbesondere

  1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
  2. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches),
  3. selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllung von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m² ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt,
  4. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 Kilovolt oder mehr ausgelegt sind),
  5. das Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und -anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich,
  6. der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation,
  7. das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen,
  8. Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
  9. die Umwandlung von Wald,
  10. der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche von mehr als 5000 m²,
  11. die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen,
  12. Einrichtungen, durch die der gesetzlich zugelassene Zugang zu Wald, Flur und Gewässern behindert wird mit Ausnahme der ortsüblichen Zäune für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie von Wildschutzzäunen an Straßenverkehrsanlagen.

(3) Die ausgeübte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne des § 3 gilt nicht als Eingriff.

§ 9 Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen

(1) Ein Eingriff ist unzulässig und zu untersagen, wenn

  1. er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unvereinbar ist,
  2. vermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder
  3. unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

(2) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

(3) Bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 1 Nr. 3 vorrangigen Eingriffen hat der Verursacher die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem vom Eingriff betroffenen Natur- oder Landschaftsraum durch Ersatzmaßnahmen möglichst gleichwertig wiederherzustellen. Ist der Verursacher nicht Eigentümer, so hat dieser die Maßnahmen zu dulden, wenn er dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat.

(4) Soweit der Eingriff nach den Absätzen 2 und 3 nicht voll ausgleichbar ist, hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen und mit der Gestattung des Eingriffs mindestens dem Grunde nach festzusetzen. Die Abgabe ist an den Naturschutzfonds (§ 47) zu zahlen und darf nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst mit räumlichem Bezug zum Eingriff, verwendet werden.

(5) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung. In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.

§ 10 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen


(1) Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung) vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 9 und 10 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.

(2) Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes oder in Planfeststellungsverfahren.

(3) Der zuständigen Behörde sind vom Antragsteller zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Pläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Ausgleichsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben. Bei größeren oder langandauernden Eingriffen ist der Eingriff in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen (Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne) erforderlich. Sind von dem Eingriff oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, hat er den Nachweis seiner Nutzungsbefugnis zu erbringen.

(4) In die Entscheidung sind die Anordnungen aufgrund von § 9 Abs. 2 bis 4 erforderlichenfalls als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Eingriffen in Teilabschnitten soll die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. Die Behörde kann, insbesondere bei größeren oder langandauernden Eingriffen, vorweg die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Sicherheitsleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(5) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne Veranlassung durch den Unternehmer der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg (§ 9 Abs. 2) nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand stehen.

(6) Bedarf der Eingriff keiner Gestattung oder Anzeige nach anderen Vorschriften und fällt er auch nicht unter § 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Eingriff ist zu untersagen, wenn er nach § 9 Abs. 1 unzulässig ist. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Die Anzeige gilt als unbeanstandet, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat. Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder die wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom l. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das Verfahren den Anforderungen des vorgenannten Gesetzes entsprechen, die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung.

(7) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 und 3) anzuordnen. Kommt der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Maßnahmen auf seine Kosten von der Behörde oder in ihrem Auftrag von einem Dritten durchgeführt werden. Die Erstattung der entstehenden Kosten kann vorweg verlangt werden, wenn sie durch Bescheid festgesetzt worden sind und soweit eine etwa geleistete Sicherheit nicht ausreicht.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird oder wenn die Ausführung eines gestatteten Vorhabens innerhalb zweier Jahre nicht begonnen oder länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Unwesentliche Ausführungsarbeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.

(9) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Dieser hat begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.

§ 11 Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen und durch Behörden

(1) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Karte und Text darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Der Planungsträger entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes gilt § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Freistaates, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine Gestattung nach anderen Vorschriften vorausgeht, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 12 Abbau von Bodenbestandteilen

(1) Wer Bodenbestandteile (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) im Außenbereich im Rahmen eines selbständigen Vorhabens zu gewinnen beabsichtigt, bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörden, sofern nicht eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(2) Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in Absatz 8 genannten Fristen jeweils zwei Jahre betragen. Ist mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb dieser oder der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht begonnen worden, erlischt die Genehmigung, sofern nicht rechtzeitig ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden ist.

(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf. Sofern durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

§ 13 Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig. Bau-, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Zulässig sind das Landschaftsbild nicht störende

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Fläche von 20 m²,
  2. Wegweiser, die auf in der freien Landschaft gelegene selbstvermarktende Landwirtschaftsbetriebe, Gaststätten, Ausflugsziele, Sportanlagen oder ähnliche Einrichtungen hinweisen, bis zu einer Fläche von 10 m²,
  3. Werbeanlagen für Ausstellungen und Messen,
  4. Hinweise auf Veranstaltungen in der freien Landschaft, zum Beispiel sportliche Treffen, wenn sie nach deren Abschluß vom Veranstalter unverzüglich wieder entfernt werden.

(3) Unzulässige Werbeanlagen sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu entfernen

§ 14 Pflegepflicht

Die Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstückes verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sonst nachhaltig beeinträchtigt werden und soweit die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist.

Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 15 Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote und soll, soweit erforderlich, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundzüge einer Pflege- und Entwicklungsplanung festlegen.

(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Schutzgebiete sind in Verzeichnisse einzutragen (Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden zusätzlich bei den staatlichen Umweltfachämtern dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden.

§ 16 Naturschutzgebiete

(1) Als Naturschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten.

(3) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen

  1. der wirtschaftlichen Nutzung,
  2. des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
  3. der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.

(4) Auch außerhalb des Schutzgebietes können im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagt werden, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden.

§ 17 Nationalparke

(1) Als Nationalparke können durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete festgesetzt werden, die

  1. großräumig sind und wegen ihrer naturräumlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit überragende Bedeutung besitzen,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  3. sich in einem von Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden.

(2) Nationalparke dienen vornehmlich dem Schutz naturnaher Landschaften. In ihnen ist der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge zu sichern und die von Natur aus heimische Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten. Ferner dienen Nationalparke der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften. Sie sollen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zugänglich gemacht werden. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung der Naturgüter.

(3) Im Nationalpark sind alle Handlungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten, die ihn oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder sonst verändern können. Vorschriften über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung und des Wildbestandes sind, soweit erforderlich, zu treffen.

(4) Das Gebiet des Nationalparks kann entsprechend dem Schutzzweck und der Naturausstattung unter Berücksichtigung seiner Großräumigkeit und Besiedlung in Schutzzonen gegliedert werden. In einzelnen Schutzzonen können Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 oder Verbote mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehen werden.

(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. Soweit es zur Sicherung des Schutzgebietes und zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlich ist, kann die Umgebung in die Schutzfestsetzung einbezogen werden.

(6) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Die Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz ist für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.

§ 18 Biosphärenreservate

(1) Als Biosphärenreservate können durch Rechtsverordnung großräumige Gebiete festgesetzt werden, die

  1. nach den Kriterien des Programms „Mensch und Biosphäre“ der UNESCO (Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970) charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren,
  2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung zum überwiegenden Teil als Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden können,
  3. wertvolle historische Zeugnisse einer ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungs- und Siedlungsform aufweisen und für Modellvorhaben solcher Nutzungsformen zur Verfügung stehen,
  4. der langfristigen Umweltüberwachung, der ökologischen Forschung und der Umwelterziehung zu dienen geeignet sind.

(2) In der Rechtsverordnung können die Gebiete entsprechend den jeweiligen Schutz- und Entwicklungszielen in Schutzzonen mit unterschiedlichen Geboten und Verboten gegliedert werden.

(3) Für die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten.

§ 19 Landschaftsschutzgebiete

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur- und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 20 Naturparke

(1) Zu Naturparken können durch Rechtsverordnung einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt werden, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck in Schutzzonen untergliedert, geschützt und erschlossen werden. Die Rechtsverordnungen einbezogener Schutzgebiete bleiben unberührt.

(3) In der Erklärung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln

§ 21 Naturdenkmale

(1) Durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (Flächennaturdenkmale) und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,
  2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder landschaftstypischen Schönheit.

(2) Flächennaturdenkmale können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Art sein.

(3) Naturgebilde können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art und Wasserfälle, einzelne wertvolle Bäume, Baumgruppen und Alleen sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen oder Formationen sein.

(4) Soweit es zur Sicherung eines Naturgebildes erforderlich ist, kann die unmittelbare Umgebung in die Schutzfeststellung einbezogen werden.

(5) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder der Umgebung im Sinne von Absatz 4 führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung verboten.

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. zur Belegung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
  4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter oder
  5. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Parkanlagen, Alleen oder anderen Landschaftsbestandteilen des Gemeindegebietes erstrecken.

(3) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten.

(4) Für den Fall einer Bestandsminderung durch Eingriffe im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen verpflichtet werden.

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