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Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensräume (Biotop- und Artenschutz)
§ 23 Allgemeine Vorschriften
Der Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Verbreitung und historisch gewachsenen Vielfalt vor Zugriffen und Beeinträchtigungen durch menschliches Handeln sowie ihre Pflege sind geregelt
- in den Vorschriften der §§ 20, 20d Abs. 4 bis 6, §§ 20e bis 23 und 26 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes,
- ergänzend in den Vorschriften dieses Gesetzes in den Abschnitten 4 und 5,
- in den Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften erlassen wurden.
§ 24 Artenschutzprogramme
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem Vorkommen und ihrer Artenvielfalt dienen, werden vom Landesamt für Umwelt und Geologie Artenschutzprogramme erarbeitet.
(2) Diese Programme enthalten insbesondere
- die freilebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräume einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz von Bedeutung sind,
- die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften unter Darstellung der wesentlichen Gefährdungsursachen, wobei die vom Aussterben bedrohten Arten hervorzuheben sind,
- Vorschläge und Hinweise für Maßnahmen zum Schutz und zur Überwachung sowie zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter und bedrohter Arten einschließlich eines notwendigen Grunderwerbs.
(3) Die Artenschutzprogramme können auch wildlebende Pflanzen- und Tierarten umfassen, die nicht nach § 20 e Abs. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der Anlage 1 Spalte 1 zu § 1 sowie Anlage 2 Spalte 2 und 3 zu § 4 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. BGBl. I S. 2011) unter besonderem Schutz stehen, aber wegen der Bedrohung ihres Bestandes aufgenommen werden sollen.
§ 25 Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
- ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu schädigen,
- wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen. zu verletzen oder zu töten,
- ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
- gebietsfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln, wobei der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft unberührt bleibt,
- Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören; ausgenommen davon ist eine umweltgerechte Forstwirtschaft,
- die Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen abzubrennen oder sonst nachhaltig zu schädigen,
- Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das Fällen im Rahmen einer umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare Lebensstätten vom Aussterben bedrohter Tierarten betroffen.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nicht für gesetzlich zulässige und behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Maßnahmen Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.
(3) Wildwachsende Blumen, Gräser, Farne und Zweige dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat nach Art und Menge pfleglich und schonend zu erfolgen. Bestimmungen über besonders geschützte Pflanzen und Pflanzenteile bleiben unberührt.
(4) Eine Entnahme der in Absatz 3 genannten Pflanzen und Pflanzenteile zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 28 Nr. 2 zulassen, wenn der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte einverstanden und eine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Bestände und Vorkommen sowie des Naturhaushaltes nicht zu besorgen ist.
(5) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. In den Schutz der Wohnstätten vom Aussterben bedrohter Wirbeltierarten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. Schutzmaßnahmen für Lebensstätten vom Aussterben bedrohter Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für den Eigentümer zumutbar sind
§ 26 Schutz bestimmter Biotope
(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotope unter besonderem Schutz:
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen. Bruch-, Moor-, Sumpf- und Auwälder,
- Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, naturnahe stehende Kleingewässer und Verlandungsbereiche stehender Gewässer, die Ufervegetation ist jeweils mit eingeschlossen
- Trocken- und Halbtrockenrasen, magere Frisch- und Bergwiesen, Borstgrasrasen, Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden,
- Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Schluchtwälder,
- offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, offene Binnendünen,
- Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.
(2) In den besonders geschützten Biotopen sind alle Maßnahmen, die zu ihrer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, verboten.
Insbesondere ist verboten:
- die Änderung oder Aufgabe der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung,
- das Einbringen von Stoffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen im Sinne von Satz 1 hervorzurufen.
(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.
(4) Ausnahmen können von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können, oder wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Im letzteren Fall sind gleichzeitig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Ausnahme ist auf Antrag zu erteilen, wenn während der Laufzeit eines Vertrages über Bewirtschaftungsbeschränkungen ein besonders geschützter Biotop entstanden ist und nach Ablauf des Vertrages die frühere Nutzung wieder aufgenommen werden soll.
(5) Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.
(6) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümer und, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 schriftlich informiert. Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde erläßt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Verwaltungsvorschriften.
§ 27 Tiergehege
(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, in denen Tiere wildlebender Wirbeltierarten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden, Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln oder Eulen.
(2) Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Bedürfen Gehege einer Gestattung nach anderen Vorschriften, so erteilt die zuständige Behörde die Gestattung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Betreiber und eine bestimmte Zahl und Art von Tieren zu erteilen und kann befristet werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn
- die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
- die untere Veterinärbehörde die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzes und des Tierseuchenrechts bestätigt hat,
- durch Lage, Größe, Gestaltung und Einrichtung des Geheges weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch die Ausübung des Betretungsrechts unangemessen eingeschränkt wird,
- gewährleistet ist, daß die Tiere nicht entkommen können,
- Belange des Artenschutzes und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Keiner Genehmigung nach Absatz 2 bedürfen staatliche zoologische Einrichtungen.
(5) Die Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde für zoologische Gärten und Tierparks im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes.
(6) Die Genehmigung kann widerrufen und die Beseitigung des Geheges angeordnet werden, wenn der Inhaber gegen gesetzliche Vorschriften oder Nebenbestimmungen der Genehmigung verstoßen hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr vorliegen und auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können.
(7) Jagdrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 28 Ermächtigungen
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Staatsministerien, deren Aufgabenbereich berührt sind,
- über die Bundesartenschutzverordnung hinaus weitere Tier- und Pflanzenarten wegen der Bedrohung ihres Bestandes ganz oder teilweise dem besonderen Schutz zu unterstellen und weitere Schutzmaßnahmen zu treffen,
- allgemeine Vorschriften über das gewerbsmäßige Sammeln. Be- und Verarbeiten wildlebender Tiere und Pflanzen zu erlassen,
- die Aussetzung oder Ansiedlung von gebietsfremden Tieren und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten zu regeln,
- die Beringung oder anderweitige Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken zu regeln; Vorschriften des Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt,
- die Stellen zu bestimmen, an die eingezogene Tiere nach § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes abzuliefern sind und die dafür erforderlichen Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft
§ 29 Recht auf Naturgenuß und Erholung
(1) Jeder hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und auf Genuß der Naturschönheiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Weitergehende Rechte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Recht auf Einholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und an den Rechten Dritter (Gemeinverträglichkeit). Dazu gehören insbesondere der Schutz der Natur und von Kulturen, die umweltgerechte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche und die rechtmäßige bauliche Nutzung von Grundstücken sowie der Boden- und der Gewässerschutz.
(3) Das Recht auf Erholung wird auf eigene Gefahr ausgeübt.
§ 30 Betreten der freien Landschaft
(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.
(2) Zum Betreten gehört auch
- das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
- auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen. Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden
(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 31 Schranken des Betretungsrechts
(1) Das Betretungsrecht umfaßt nicht das Reiten, das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.
(2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 17 Abs. 6 oder § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung, geeignete Flächen ausweisen; die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.
(3) Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 32 Abs. 2 kundgetan werden.
§ 32 Zulässigkeit von Sperren
(1) Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit
- es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,
- die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind,
- Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.
(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.
(3) Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde, die nur aus den in Absatz 1 angeführten Gründen erteilt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Die Naturschutzbehörde kann Sperren aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anordnen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.
§ 33 Durchgänge
Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten (§ 29 Abs. 2) nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
§ 34 Schutzstreifen an Gewässern
(1) An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung dürfen im Außenbereich bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie aus nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Die höhere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, diese Regelung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde sowie im Benehmen mit der Gemeinde bei Gewässern im Innenbereich auch auf andere Gewässer auszudehnen
(2) Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung und Landesplanung zulassen, insbesondere für
- bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, dem öffentlichen Verkehr, der Schiffahrt, dem Schiffbau sowie dem Schutz und der Unterhaltung des Gewässers dienen,
- notwendige bauliche Anlagen, insbesondere Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich dem Baden, dem Wassersport (Bootsschuppen und Stege) oder der erwerbsmäßigen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dienen,
- notwendige bauliche Anlagen, die der Energieversorgung dienen oder geringfügige Erweiterungen bestehender gewerblicher Betriebe, soweit sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches oder einzelne Vorhaben, soweit sie nach § 35 Abs. 4 oder 5 des Baugesetzbuches zugelassen werden können,
- Gebiete, für die ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen oder absehbaren künftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen oder wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Maßnahme das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt.
§ 35 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Über die in § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Pflichten hinaus sollen in geeigneten Fällen durch den Freistaat, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wander- und Uferwege, Erholungs- und Spielflächen eingerichtet und Zugänge zu Gewässern freigemacht werden. Hierbei sind Unterhaltungsregelungen zu treffen. Diese Verpflichtungen bestehen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 38.
Siebter Abschnitt Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich, Vertragsnaturschutz
§ 36 Vorkaufsrecht
(1) Dem Freistaat steht das Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,
- auf denen sich oberirdische Gewässer befinden oder die daran angrenzen einschließlich der Grundstücke, die bei Hochwasser überflutet werden können, und in Schutzstreifen nach § 34; ausgenommen sind Be- und Entwässerungsgräben,
- die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten befinden,
- auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.
Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, daß sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern.
(3) Das zuständige staatliche Liegenschaftsamt übt das Vorkaufsrecht auf Ersuchen der höheren Naturschutzbehörde oder der Verwaltung des Nationalparks oder Biosphärenreservats durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung anzugeben. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anerkannten Naturschutzverbandes ausgeübt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde es beantragt oder dem zustimmt. In diesem Falle kommt der Kaufvertrag mit dem anderen als Begünstigten zustande.
(4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den beurkundenden Notar an die untere Naturschutzbehörde zulässig. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung bei der unteren Naturschutzbehörde. Die §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
(5) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften anderen Vorkaufsrechten im Rang vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte
§ 37 Enteignung
(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
- in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,
- zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege benötigt werden,
- an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 34 Abs. 1) liegen,
ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.
(2) Enteignungsbegünstigte können der Freistaat, Landkreise. Gemeinden oder die nach § 56 dieses Gesetzes anerkannten Verbände sein.
(3) Der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.
§ 38 Entschädigung und Härtefallausgleich
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.
(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.
(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge - und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 16 bis 22, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26 Abs. 2)
- bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
- Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß sie rechtmäßig bleiben,
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können
und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Zur Entschädigung ist der Freistaat verpflichtet. Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne der Absätze 2 und 3, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Ist einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die teilweise oder ganze Übernahme des Grundstückes verlangen. Der Freistaat, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.
(6) Wird durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne daß das Ausmaß des Absatzes 1 überschritten wird, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). Absatz 4 gilt entsprechend. Der Ausgleich kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten geregelt.
§ 39 Vertragsnaturschutz
(1) Zur Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften soll die Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Vertragliche
Vereinbarungen sind Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.
(2) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sind, insbesondere im Rahmen von Förderungsprogrammen, Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzverbänden, Naturschutzstationen in Trägerschaft der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der Naturschutzverbände zu fördern, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.
(3) Die Mindestanforderungen an vertragliche Vereinbarungen werden durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt.
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