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Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Achter Abschnitt Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 40 Naturschutzbehörden
(1) Naturschutzbehörden sind
- das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberste Naturschutzbehörde,
- die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,
- die Landratsämter und die kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Naturschutzbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Die fachliche Beratung und Unterstützung der Naturschutzbehörden obliegt als Fachbehörden
- für die oberste Naturschutzbehörde dem Landesamt für Umwelt und Geologie,
- für die höheren und die unteren Naturschutzbehörden den Staatlichen Umweltfachämtern,
- in Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten für die höheren und unteren Naturschutzbehörden den in § 17 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 genannten Verwaltungen.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung geregelt.
§ 41 Aufgaben der Naturschutzbehörden
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sowie dafür zu sorgen, daß die Rechtsvorschriften eingehalten und durchgesetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nur, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 42 Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Naturschutzbehörden haben bereits bei der Vorbereitung ihrer Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet berührt sein kann, so rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Vorschriften über weitergehende Beteiligungsformen bleiben unberührt.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterstützen. Absatz 1 gilt entsprechend für die Planungen und Maßnahmen dieser Behörden und Stellen.
§ 43 Aufgaben der Fachbehörden
(1) Das Landesamt für Umwelt und Geologie hat die Aufgaben,
- bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms, insbesondere durch Entwurf des Fachbeitrages nach § 5 Abs. 1 für das Gebiet des Freistaates Sachsen, sowie der Artenschutzprogramme mitzuwirken, naturschutzbedeutsame Objekte zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;
- die Ausweisung von National- und Naturparken und Biosphärenreservaten vorzubereiten und fachlich zu begleiten sowie Richtlinien für die Ausweisung von Schutzgebieten anderer Kategorien zu erarbeiten;
- Konzepte und Programme für die Ausweisung von Schutzgebieten zu erarbeiten;
- einheitliche Grundsätze für die Durchführung der Biotopkartierung aufzustellen und die landesweite Biotopkartierung auszuwerten und laufend zu aktualisieren;
- Forschungsaufgaben bei dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, zu unterstützen, zu begleiten und zu koordinieren;
- die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über die Aufgaben und Ergebnisse der Naturschutzarbeit im Freistaat zu unterrichten, sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde sich dies vorbehalten hat;
- die Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarte in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeiräten fachlich zu betreuen;
- Verbindung zu den privaten Naturschutzorganisationen und -institutionen des In- und Auslands zu halten.
(2) Die Staatlichen Umweltfachämter haben die Aufgaben,
- bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken, soweit nicht die in Absatz 3 genannten Verwaltungen zuständig sind,
- die Ausweisung von Schutzgebieten vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig ist;
- bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt und Geologie mitzuwirken;
- die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 52 bekannt werden.
(3) Die Verwaltungen der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und der Biosphärenreservate haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches einschließlich der in § 64 Abs. 8 Satz 1 genannten Gebiete die Aufgaben,
- Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Gebiete aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen;
- fachliche Stellungnahmen zu den in § 50 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Entscheidungen und Erklärungen zu erarbeiten;
- Kontakte mit den Gemeinden, Behörden und Verbänden für das Gebiet zu halten;
- die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu unterrichten sowie Besucher zu betreuen.
§ 44 Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege
(1) Der Freistaat kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten oder fördern.
(2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,
- in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln,
- die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen.
(3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden oder Naturschutzverbänden zusammen.
§ 45 Naturschutzbeiräte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der obersten und bei den höheren Naturschutzbehörden Beiräte aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. Der Leiter der Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter führt den Vorsitz im Beirat, Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat berufen und auch die Kosten zu tragen hat.
(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.
(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung des Beirates sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ist ein Entsendungsrecht einzuräumen.
§ 46 Naturschutzdienst
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sollen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. Die höheren Naturschutzbehörden können Bezirksnaturschutzbeauftragte bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzverbände haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.
(2) Die Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. Absatz 8 bleibt unberührt.
(3) Die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,
- geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen,
- Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren,
- Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu liefern.
(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Naturschutzbeauftragten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Reisekosten. Den Naturschutzhelfern werden Reisekosten ersetzt, wenn ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt. Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden.
(5) Für besondere Aufgaben oder bestimmte Gebiete können geeignete Personen als hauptamtliche Naturschutzwarte bestellt werden. Sie haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgabe,
- Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren,
- die Einhaltung und Durchsetzung der in Nummer 1 genannten Vorschriften zu überwachen,
- Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken.
(6) Zur Erfüllung der in Absatz 5 bezeichneten Aufgaben haben die Naturschutzwarte die Befugnis,
- Naturschutzgebiete und sonstige geschützte Flächen und Objekte auch außerhalb von Wegen zu betreten,
- eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher Verstöße verdächtig ist,
- eine angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, daß ihre Angaben unrichtig sind,
- eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
- besonders geschützte Tiere oder Pflanzen im Sinne von § 1 der Bundesartenschutzverordnung oder Teile davon, die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen.
(7) Die Naturschutzwarte werden durch die oberste Naturschutzbehörde bestellt. Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(8) Den Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helfer beigeordnet werden. Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. Die Verantwortung trägt der Naturschutzwart, Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung regelt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht sowie der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen.
§ 47 Naturschutzfonds
(1) Ein durch Gesetz zu errichtender Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit.
Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- die Forschung anzuregen und modellhafte Untersuchungen auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
- Maßnahmen zur Aufklärung, Aus- und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
- die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherstellung und der Landschaftspflege für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder selbst zu betreiben oder durch Gebietskörperschaften oder anerkannte Naturschutzverbände zu fördern,
- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten anzuregen und zu fördern,
- wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen zu fördern.
(2) In den Naturschutzfonds fließen insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen, das Aufkommen der Ausgleichsabgaben (§ 9 Abs. 4) und andere zweckgebundene Zuwendungen
§ 48 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn
- eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt und sie nicht eine der mehreren Behörden für zuständig erklärt,
- eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
- Gefahr im Verzuge ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag,
- das Regierungspräsidium in einem Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, wobei die an sich zuständige untere Naturschutzbehörde zu beteiligen ist,
- die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn das Gesetz oder eine Rechtsverordnung es vorschreiben. Sie erläßt Verwaltungsvorschriften im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege.
§ 49 Besondere Zuständigkeit im Artenschutz
(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für Regelungen nach § 20 d Abs. 6 und § 20 g Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 21 c Abs. 3 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit es die Aufgaben nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens betrifft.
(3) Die höheren Naturschutzbehörden sind zuständige Behörden im Sinne von § 20 d Abs. 2, § 20 g Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1, § 21 c Abs. 3 Nr. 3 (ausgenommen die nach Abs. 2 dem Landesamt für Umwelt und Geologie zugewiesenen Aufgaben) und § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung. Sie sind auch zuständig für Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen nach § 25 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie für die Erteilung von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Geboten und Verboten im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 21 c Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 50 Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen
(1) Zuständig für die Unterschutzstellungen sind
- nach den §§ 17, 18 und 20 die oberste Naturschutzbehörde,
- nach § 16 die höheren Naturschutzbehörden,
- nach den §§ 19 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
- nach § 22 die Gemeinden.
Dies gilt auch für die Erteilung von Befreiungen und die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate sowie zum Erlaß sonstiger Entscheidungen und zur Erklärung des Einvernehmens für diese Schutzgebiete.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung oder Entscheidung im Einzelfall andere Zuständigkeiten bestimmen.
(3) Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete sind vor ihrem Erlaß der höheren Naturschutzbehörde vorzulegen. Diese entscheidet, ob für besonders empfindliche Teile des Schutzgebietes oder besonders schwerwiegende Eingriffstatbestände bei Befreiungen ein Zustimmungsvorbehalt für die höhere Naturschutzbehörde aufzunehmen ist.
§ 51 Verfahren bei Unterschutzstellung
(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 21 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, daß die wahrzunehmenden Belange durch Rechtsverordnung nicht berührt werden.
(2) Gleichzeitig oder im Anschluß an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzverbänden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 21 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.
(4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch sowie nach §§ 4 Abs. 2 a und Abs. 4, 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.
(5) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.
(6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
(7) Die Rechtsverordnung muß mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist
- entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
- grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.
(8) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 sind sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 im Sächsischen Amtsblatt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden oder von Satzungen der Gemeinden bestimmten Form zu verkünden.
(9) Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, daß sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
(10) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und 9 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlaß zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.
(11) Absätze 1 bis 10 gelten für Satzungen im Sinne von § 22 entsprechend. Satzungen werden ortsüblich bekanntgemacht.
§ 52 Einstweilige Sicherstellung
(1) Bis zur Unterschutzstellung nach den §§ 16 bis 21 kann die nach § 50 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde Teile von Natur und Landschaft einstweilig sicherstellen, wenn zu befürchten ist, daß das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand durch Eingriffe beeinträchtigt und dadurch der Schutzzweck gefährdet würde.
(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in § 51 geregelte Verfahren. Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden. Die Rechtsverordnung oder Einzelanordnung hat den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote zu enthalten und ist auf längstens drei Jahre zu befristen; eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist mit Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde möglich. Ist innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten oder Bekanntgabe der einstweiligen Sicherstellung das Verfahren nach § 51 noch nicht eingeleitet worden, ist sie aufzuheben.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen der Gemeinden nach § 22.
§ 53 Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde auf Antrag Befreiung gewähren. wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Als Auflagen sind insbesondere Sicherheitsleistungen zulässig.
(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 54 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
(1) Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen: Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten und dort Bodenuntersuchungen, Vermessungen und ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Grundrecht der Unverletzbarkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muß. Bei Gefahr im Verzuge kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluß des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
(3) Der einem Bediensteten oder Beauftragten ausgestellte Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Entstehen dem Eigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
§ 55 Anzeigepflicht und Überwachung von Natur und Landschaft
(1) Schäden in Schutzgebieten sind von den Grundstückseigentümern oder den Nutzungsberechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Weisungen der Naturschutzbehörde sind zu befolgen.
(2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege nach diesem Gesetz bedürfen, ist der Fund unverzüglich den in Absatz 1 genannten Behörden anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Unternehmer sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes. Der Entdecker, der in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer steht, wird durch die Anzeige an diesen von seiner Verpflichtung befreit. Der Fund ist so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat, längstens jedoch auf die Dauer von 6 Wochen.
(3) Bedienstete der Bauaufsichtsbehörden, des Forst- und Jagdschutzes sowie der Fischereiaufsicht sind unbeschadet weitergehender Befugnisse und Pflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(4) Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
Neunter Abschnitt Naturschutzverbände
§ 56 Anerkennungsverfahren
(1) Über die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.
(2) Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, daß der Verein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt.
(3) Die Anerkennung, die Rücknahme und der Widerruf werden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.
§ 57 Mitwirkungsrecht anerkannter Verbände
(1) Über die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Befugnisse hinaus sind die anerkannten Verbände vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten, die zum Schutz von Biospährenreservaten, Flächennaturdenkmalen und von Landschaftsschutzgebieten erlassen wurden, zu beteiligen, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem für die Anerkennung maßgebenden satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind.
(2) Die Verbände sind von der zuständigen Naturschutzbehörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist.
(3) Hat sich der Verband fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.
§ 58 Verbandsklage
(1) Ein nach § 56 anerkannter Naturschutzverband kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen in den Fällen
- der Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen erlassen sind;
- der Entscheidungen in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten oder Flächennaturdenkmalen verbunden sind.
Eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen der Klage oder des Antrags sind, daß
- der Verband von seinem Mitwirkungsrecht nach § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes oder § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fristgemäß Gebrauch gemacht hat oder sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde,
- der Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbandes. auf den sich die Anerkennung bezieht, berührt.
- der Verband geltend macht, daß die in Nummer 2 genannte Maßnahme den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften widerspricht,
- über den Verwaltungsakt noch nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entschieden worden ist.
(3) Klage- und Antragsrecht werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß anstelle der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände vorsieht.
§ 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Verbände
(1) Der Freistaat kann den nach § 56 anerkannten Verbänden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Dies gilt insbesondere für
- den Erwerb von Grundstücken,
- die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,
- Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
- die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach Maßgabe eines mit der obersten Naturschutzbehörde abzuschließenden Betreuungsvertrages.
(2) Im Einverständnis mit den Verbänden kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. Dabei sind die Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten und der Naturschutzwarte gegen die des Verbandes abzugrenzen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Entsprechendes gilt für bestimmte Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Verbandsmitglied betraut wird.
(3) Der ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Verband ist unbeschadet des § 60 Abs. 1 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören.
§ 60 Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz
(1) Die nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzverbände können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken. Die in § 57 geregelten Mitwirkungsbefugnisse können von dieser Arbeitsgemeinschaft im Auftrag aller oder mehrerer anerkannter Verbände wahrgenommen werden.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Beiratsmitgliedern und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.
(3) Der Freistaat beteiligt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung und den Auslagen, die für die Koordinierungstätigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die von ihr abgegebenen Stellungnahmen anfallen.
Zehnter Abschnitt Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 61 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer aufgrund der §§ 16 bis 22 oder des § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Gestattung oder Genehmigung vornimmt,
- die in § 10 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
- entgegen § 15 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet,
- den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
- entgegen § 26 einen besonders geschützten Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
- ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt, obwohl die nach § 27 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht vorliegt,
- entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt,
- Sperren der in § 32 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 32 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet,
- im Schutzstreifen bauliche Anlagen der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Art ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung errichtet oder wesentlich erweitert,
- den in § 54 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 54 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet,
- entgegen § 55 Abs. 2 die Entdeckung eines Naturgebildes nicht anzeigt oder den Fund nicht in seinem bisherigen Zustand beläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 7 und 11 bis zu 50000 EUR,
- in den übrigen Fällen bis zu 15000 EUR.
- das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- die höhere Naturschutzbehörde, wenn
a) einer aufgrund der §§ 16,17, 18 oder § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwidergehandelt wurde,
b) gegen die in § 49 Abs. 1 und 3 genannten Artenschutzvorschriften verstoßen wurde,
c) sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
- die Gemeinde, wenn sie nach § 22 eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 verweist,
- im übrigen die untere Naturschutzbehörde.
§ 62 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder durch die eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden ist, können durch die zuständige Behörde eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
- Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
- §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
- Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159),
- Erstes Gesetz zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an ihre Stelle.
(3) Die Baumschutzverordnung (Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume vom 28. Mai 1981, GBl. I Nr. 22 S. 273) bleibt in Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz nicht widerspricht. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die untere Naturschutzbehörde Rechtsverordnungen nach §§ 19 oder 21 oder die Gemeinde Satzungen zum Schutz von Bäumen, Baumreihen oder Baumgruppen nach § 22 erlassen hat, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Das Gesetz über die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) wird wie folgt geändert:
- In § 21 Abs. 3 Buchst. g) werden die Worte „sowie zur Erhaltung von Landschaften und Gebieten mit besonders wertvollem Artenbestand von Flora und Fauna gestrichen;
- § 85 Abs. 3 Buchst. o) wird gestrichen.
(5) Sehen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder solche, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes fortgelten, bei der Gestattung von Vorhaben die Einhaltung von Fristen vor, und bedürfen die Vorhaben keiner Gestattung aufgrund anderer Gesetze, finden diese Fristen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes insoweit keine Anwendung, als die zu gestattenden Vorha-ben nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen der Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
§ 64 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften
(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bis zu einer Neuregelung in Kraft.
(2) Sind Vorschriften nach Absatz 1, nach Artikel 6 § 5 des Umweltrahmengesetzes oder in einer Satzung nach den in § 63 Abs. 4 genannten Vorschriften als einstweilige Sicherung befristet, bleiben sie bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Rechtsverordnung oder Einzelanordnung in Kraft, längstens jedoch auf die Dauer von vier Jahren seit ihrem Erlaß. Kürzere Geltungsfristen treten insoweit außer Kraft, sofern sie nicht bereits abgelaufen sind. § 52 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Naturschutzverordnung können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. § 61 Abs. 3 und § 62 gelten entsprechend.
(4) Für die übergeleiteten Schutzvorschriften gilt § 53 mit der Maßgabe, daß die Befreiung an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen tritt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 53 gelten als erfüllt, wenn die in Satz 1 genannten Gestattungen nach den übergeleiteten Schutzvorschriften vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden wären. Die in der Nationalparkverordnung in der Fassung vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sdr. Nr. 1470 vom 1. Oktober 1990) getroffenen Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Satz 3 gilt nicht für die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 19, in § 7 Abs. 1 Nr. 5 sowie in § 9 Nr. 1 der Nationalparkverordnung; in diesen Fällen ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.
(5) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.
(6) Die Einteilung der Landschaftsschutzgebiete in Gebiete von zentraler, von bezirklich-regionaler und von kreislich-regionaler Bedeutung entfällt. Für diese Schutzgebiete gilt § 50 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die höhere Naturschutzbehörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entscheidung zu treffen hat.
(7) Das mit Beschluß des Rates des Bezirkes Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der „Sächsischen Zeitung“ Nr. 201 vom 29. August 1956) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ gilt, soweit es nicht durch Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. September 1990 als Nationalpark festgesetzt wurde, als Landschaftsschutzgebiet weiter Es bildet zusammen mit dem Nationalpark die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz,:
(8) Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 19 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.
(9) Verfahren zur Unterschutzstellung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt.
(10) Werden anläßlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 51 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden.
§ 65 Übergangsvorschriften
(1) (aufgehoben)
(2) Bebauungspläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne, die vor Inkrafttreten des Gesetzes als Satzung beschlossen worden sind, sind auch ohne Vorliegen eines Landschafts- oder Grünordnungsplanes rechtmäßig, wenn sie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches enthalten, in denen die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im wesentlichen Berücksichtigung finden.
(3) Verfahren zur Gestattung von Vorhaben, die mit Eingriffen im Sinne des Dritten Abschnittes verbunden sind und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen waren, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt. Ist mit der Ausführung des Vorhabens rechtmäßig begonnen worden, sind nachträgliche Auflagen, die den Vorhabensträger wesentlich stärker belasten, nicht zulässig; §§ 37 und 38 bleiben unberührt.
(4) Bis zum 30. April 1998 ist § 8a Abs. 1 BNatSchG auf Bauleitpläne und auf Satzungen nach § 4 Abs. 2 a und § 7 Maßnahmegesetz zum Bundesbaugesetz für Baugebiete nach §§ 3,4, 4a BauNVO und für Gebiete für den Fremdenverkehr nach § 11 Abs. 2 BauNVO nicht anzuwenden.
Auch für Baugebiete nach §§ 7, 8 und 9 BauNVO kann das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit den Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Regelung nach Satz 1 zulassen, wenn hierdurch für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Investitionen ermöglicht werden sollen.
(5) Vorhaben in Baugebieten nach Absatz 4 sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, dies gilt auch während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.
(6) (aufgehoben)
(7) Für bestehende Tiergehege, die der Vorschrift des § 27 Abs. 3 nicht entsprechen, ordnet die Naturschutzbehörde die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Maßnahmen an. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgemäß nach, kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Im übrigen gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gehege für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt.
(8) Auf die Bemessung der Entschädigung nach § 37 Abs. 3 finden bis zum Erlaß landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des Ersten Kapitels Fünfter Teil Zweiter Abschnitt des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung.
(9) (aufgehoben)
§ 66 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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