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Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(NatSchG LSA)



Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß
  1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Nutzbarkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:

  1. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
  2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
  3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und natürlichen Ertragsfähigkeit sind zu vermeiden.
  5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
  6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.
  7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
  8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landespflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.
  9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern; dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen.
  10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
  11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.
  12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern.
  13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, sofern dies für die Erhaltung oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
  14. Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, sollen von Bebauung freigehalten werden.
  15. Die Fließgewässer, einschließlich ihrer Talauen, sollen zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft geschützt und erhalten werden.
  16. Bauliche Anlagen aller Art, auch Verkehrswege und Leitungen, haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen.
  17. Pflanzenbau und Tierhaltung sollen so betrieben werden, daß nach dem Stand der Technik die natürlichen Ressourcen so gering wie möglich belastet werden, insbesondere im Hinblick auf die Schonung naturnaher Biotope und Begrenzung der Emissionen. Soweit Regeln umweltschonender Landwirtschaft entwickelt sind, soll sie der Landnutzer berücksichtigen.
  18. Ausgebeutete und nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuzuführen.
  19. Grundwasseränderungen, die eine Minderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensräume besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, verursachen können, sollen vermieden werden.
  20. Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergesellschaften ist auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche durch die Ausweisung von Schutzgebieten nachhaltig zu sichern, ihre Lebensräume sind zu Biotopverbundsystemen zu entwickeln.
  21. Die internationalen Bemühungen um den Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.
  22. Die natürlichen Wanderwege der unter besonderen Schutz stehenden Tierarten sollen grundsätzlich berücksichtigt werden.
  23. Grünflächen und Grünbestände im Siedlungsbereich sind weitgehend zu erhalten und gegebenenfalls zu vermehren.
  24. Das allgemeine Verständnis für den Naturschutz und der Landschaftspflege ist zu fördern. Die Träger von Erziehung und Bildung haben über Wirken und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern zu werben.
  25. Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege zu fördern.

§ 3 Allgemeine Pflicht

Jeder hat sich so zu verhalten, daß Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden, der Naturgenuß in der freien Natur darf nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. In der freien Landschaft dürfen bewegliche Sachen außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden.

Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung

§ 4 Grundsätze der Landschaftsplanung

(1) In der Landschaftsplanung sind die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten, darzustellen und zu begründen. Sie dient der Konkretisierung und Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren als Abwägungsgrundsatz, deren Entscheidungen sich auf Naturschutz und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung (§§ 6 und 7) sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere stellen sie Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen dar. Sie dient der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in der Planung und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Naturschutz und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(3) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(4) Die erstmalige Aufstellung von Landschaftsplanungen (§§ 6 und 7) kann durch das Land bis zum 31. Dezember 2003 finanziell gefördert werden.

§ 5 Landschaftsprogramm

(1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben.

(2) Das Landschaftsprogramm stellt die im Interesse des gesamten Landes erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gutachtlich dar. Es enthält insbesondere Aussagen über geschützte und schutzbedürftige Teile von Natur und Landschaft, über schutzbedürftige wildlebende Tier- und Pflanzenarten, über die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, über die Nutzbarkeit der Naturgüter und über die Vielfalt. Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesrechtlichen Planungsvorschriften in das Landesraumordnungsprogramm und die regionalen Raumordnungspläne aufzunehmen.

§ 6 Landschaftsrahmenplan

(1) Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten, inhaltlich mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen und einvernehmlich fortzuschreiben.

(2) Der Landschaftsrahmenplan stellt gutachtlich und umfassend mit Text und Karte dar

  1. den gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft einschließlich voraussichtlicher Änderungen,
  2. die Teile von Natur und Landschaft, die Voraussetzungen der §§ 17 bis 23 und 30 erfüllen, sowie die für sie erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
  3. die erforderlichen Maßnahmen des Artenschutzes,
  4. die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere beim Bodenabbau und Bodenschutz, zum Klimaschutz, Wasserhaushalt und Biotopverbund sowie für die Erholung in der freien Natur.

(3) Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.

§ 7 Landschafts- und Grünordnungspläne

(1) Die Gemeinden erarbeiten flächenkonkrete Landschaftspläne zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Flächennutzungspläne und Grünordnungspläne zur Vorbereitung oder Ergänzung der Bebauungspläne, zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 23 und zur Gestaltung von Grünflächen, Erholungsanlagen und anderen Freiräumen. Die Landschaftspläne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zu den Bebauungsplänen sollen sie auf den Zustand von Natur und Landschaft eingehen und darlegen, wie weit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt worden sind.

(2) Die Ergebnisse der Landschafts- und Grünordnungsplanung sind mit Text, Karte und Begründung darzustellen und müssen mindestens

  1. eine Beschreibung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft,
  2. eine Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  3. eine Bewertung des Zustandes nach Maßgabe dieser Ziele sowie
  4. unter Zugrundelegung von Bewertung und Zielkonzeption die erforderlichen Maßnahmen für ihre Umsetzung

enthalten.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung des Inhalts der Landschafts- und Grünordnungspläne, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.

(4) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen der Landschaftspflege entspricht und eine Nutzungsänderung nicht zu erwarten ist.

Dritter Abschnitt Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 8 Begriff

(1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im besiedelten und unbesiedelten Bereich, die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht:

  1. die Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, auch Verkehrswegen, -flächen und Leitungen,
  2. die Anlage von Sport- und Freizeitanlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches) sowie Motorsportveranstaltungen aller Art im Außenbereich,
  3. die Anlage von Gärten im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches),
  4. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches) sowie die Errichtung von Festmacheinrichtungen für Wasserfahrzeuge und von anderen schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze,
  5. Lagerung von Abfällen und das Abstellen von Fahrzeugwracks außerhalb der dafür zugelassenen Plätze,
  6. der Ausbau, die Veränderung, die Neuanlage oder die Beseitigung von Gewässern einschließlich temporärer Flutrinnen im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  7. die Beseitigung von öffentlichen Grünflächen im besiedelten Bereich,
  8. Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird,
  9. die Beseitigung oder Veränderung der Bodendecke oder deren Versiegelung auf nicht bewirtschafteten Grundflächen im Außenbereich,
  10. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Wasser sowie das Errichten von Anlagen zur Grundwasserförderung einschließlich von Anlagen zur Probebohrung,
  11. Maßnahmen zur Erkundung und zum Ausbau von Lagerstätten zur Förderung von Bodenschätzen, Bodenbestandteilen, Torf und Mudden,
  12. das Aufstellen von Werbeträgern in der offenen Landschaft,
  13. Umbruch von Grünland zur Ackernutzung in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten,
  14. Erstaufforstung von ökologisch wertvollen Brach-, Rand- und Restflächen mit wildwachsenden Pflanzengesellschaften,
  15. die Beseitigung von Feldrainen, Hecken, Alleen, Solitärbäumen und Flurgehölzen aller Art,
  16. der Aufbau und die Veränderung von Hochspannungsmasten.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit sie im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2) betrieben wird.

§ 9 Grundsatz

Eingriffe dürfen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen.

§ 10 Genehmigungspflicht

(1) Eingriffe nach § 8 Abs. 1 bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachen-Anhalt zu beachten.

(2) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder Anzeige vorgesehen, entscheidet die jeweilige Behörde in Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe. Sind bei einem Eingriff im Schwerpunkt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen, ist die Stellungnahme der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen.

(3) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer Behörde nach Absatz 2 nicht gegeben und betrifft der Eingriff den Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches), so entscheidet die Naturschutzbehörde.

§ 11 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.

(2) Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt ist.

(3) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden.

(4) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. Die Haftung entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 geleistet wurde.

§ 12 Unzulässige Eingriffe

(1) Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach § 11 ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen.

(2) Werden Eingriffe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, ist die Einstellung anzuordnen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Soweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können Ersatzmaßnahmen verlangt werden.

§ 13 Ersatzmaßnahmen

(1) Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht nach § 11 ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).

(2) Kann der Verursacher nicht selbst für die Ersatzmaßnahmen sorgen, so läßt die Naturschutzbehörde diese auf Kosten des Verursachers durchführen

(3) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 13a Ersatzzahlung

(1) Sind bei zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft Ersatzmaßnahmen nicht vollständig durchführbar, haben Verursacher eine Ersatzzahlung für die verbleibenden Beeinträchtigungen zu leisten. Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs dem Grunde nach festzusetzen.

(2) Wollen Verursacher die Möglichkeit der Ersatzzahlung nutzen, haben sie gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen, weshalb Ersatzmaßnahmen nicht in notwendigem Umfang erfolgen können.

(3) Die Höhe der Ersatzzahlung bestimmt sich nach den Kosten, die für die unterbleibenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hätten aufgewendet werden müssen. Sind die Kosten nach Satz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bestimmen, sind die Dauer und die Schwere des Eingriffs Grundlage der Festsetzung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die erlangten wirtschaftlichen Vorteile, die sich daraus ergeben, daß die Maßnahmen nicht durchgeführt werden müssen, zu berücksichtigen.

(4) Die Ersatzzahlungen stehen dem Land zu. Sie sind zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu verwenden. Für die Durchführung dieser Maßnahmen darf keine anderweitige rechtliche Verpflichtung bestehen.

(5) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Erhebungsverfahren, die Berechnung der Höhe und die Verwendung der Ersatzzahlungen näher zu regeln.

§ 14 Verfahren in den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2

(1) In den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2 entscheidet die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung oder in dem entsprechenden Verwaltungsakt,

  1. ob und welche Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erforderlich sind (§ 9),
  2. ob und welche Ausgleichsmaßnahmen (§ 11) erforderlich und wann sie zu treffen sind,
  3. ob der Eingriff nach § 12 unzulässig ist,
  4. ob und welche Ersatzmaßnahmen (§ 13) erforderlich und wann sie zu treffen sind,
  5. ob die Naturschutzbehörde die Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers zu veranlassen hat (§ 13 Abs. 2); in dem Falle hat sie die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen,
  6. ob und in welcher Höhe eine Ersatzzahlung (§ 13a) zu leisten ist.

(2) Die Genehmigung des Eingriffs oder der entsprechende Verwaltungsakt kann davon abhängig gemacht werden oder vorschreiben, daß der Verursacher

  1. eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leistet,
  2. das Einverständnis der von dem Eingriff oder den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachweist.

§ 15 Verfahren bei Planfeststellungen

(1) Bedarf ein Eingriff einer Planfeststellung, so hat der Träger des Vorhabens eine gutachtliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen. Die nach §§ 9, 11 und 13 erforderlichen Vorkehrungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im einzelnen darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Plans für das Vorhaben. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder das Land erforderliche Ersatzmaßnahmen veranlaßt.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Vorhabenträgers zu erteilen. Die Stellungnahme der Naturschutzbehörde kann im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung zur Stellungnahme bei der Planfeststellungsbehörde eingeht.

§ 16 Besondere Vorschriften für den Bodenabbau

(1) Bodenschätze wie Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine bedürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 Quadratmeter ist, einer Genehmigung des Naturschutzbehörde. Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachen-Anhalt zu beachten.

(2) Hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ausgleichsmaßnahmen gilt § 11, hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ersatzmaßnahmen § 13.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplanes bedürfen.

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