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Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

(NatSchG LSA)



Vierter Abschnitt Schutz und Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 17 Naturschutzgebiete

(1) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu Naturschutzgebieten zu erklären, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
  1. zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten,
  2. aus ökologischen, sonstigen wissenschaftlichen. naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, Gefährdung ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit es der Schutzzweck erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(3) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Handlungen auch außerhalb des Naturschutzgebietes zu untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können. Im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind den Bestand des Naturschutzgebietes zu gefährden.

(4) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der nach Absatz 2 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen zur Einschränkung der Fischerei und der Jagdausübung (§ 24 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991, GVBl. LSA S. 186) zu treffen.

§ 18 Nationalparke

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz- und Reaktorsicherheit und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durch Verordnung Gebiete zu Nationalparken zu erklären, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. zum großen Teil ihrer Fläche die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  3. sich in einem vom Menschen nicht oder möglichst wenig beeinflußten Zustand befinden,
  4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes dienen und
  5. einheitlich geschützt werden sollen.

(2) Nationalparke dienen der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften.

(3) Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Kulturhistorisch bedeutsame Flächen und Denkmäler sind in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten.

(4) In Nationalparken findet grundsätzlich keine wirtschaftsbestimmte Nutzung von Naturgütern statt. Bestehende Nutzungen sind in einem Übergangszeitraum nach Maßgabe eines Entwicklungsplanes abzubauen. § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen zu treffen. Die Verordnung kann Abweichungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 auch zur Berücksichtigung der Großräumigkeit und Besiedlung des Nationalparks zulassen.

§ 19 Biosphärenreservate

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung großräumige Gebiete zu Biosphärenreservaten zu erklären, die an Natur- und Landschaftsschutzgebiete gestellte Anforderungen erfüllen, in Schutzzonen gegliedert sind und zu einem internationalen Netz von Schutzgebieten des Programms „Der Mensch und die Biosphäre“ der UNESCO gehören.

(2) Biosphärenreservate dienen

  1. dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von einzigartigen Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung und wissenschaftlich und landeskundlich wertvollen historischen Zeugnissen der Einflußnahme des Menschen auf die Landschaft,
  2. der beispielhaften Entwicklung von praktischen Modellen für eine ökologische Landnutzung unter Berücksichtigung landschaftstypischer historischer Siedlungs- und Landnutzungsformen,
  3. der Neugestaltung der Beziehung des Menschen zur Umwelt auf der Grundlage von Ethik und Verantwortung für das Leben durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
  4. der Erhaltung biotoptypischer Mannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt einschließlich der Genressourcen,
  5. der langfristigen Umweltüberwachung und ökologischen Forschung,
  6. der Sicherung der Eigendynamik der Naturprozesse, insbesondere in der Kernzone.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung neben den zu Schutz und Pflege sowie der zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Biosphärenreservats und die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Einschränkung der Fischerei und Jagdausübung (entsprechend § 24 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) zu treffen.

§ 20 Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.

(2) In der Verordnung ist die Bedeutung einer umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe der Verordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 21 Naturparke

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung großräumige Gebiete zu Naturparken zu erklären, die

  1. überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten bestehen,
  2. auf Grund ihrer vorhandenen oder zu entwickelnden Naturraumausstattung gute Voraussetzungen für die Entwicklung von ökologischen Verbundsystemen bieten,
  3. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für eine naturnahe Erholung vorgesehen sind und
  4. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt.

Für das Gesamtgebiet des Naturparkes ist in Verantwortung des Trägers ein Pflege- und Entwicklungsplan aufzustellen und umzusetzen. Dem Träger können durch die oberste Naturschutzbehörde die Befugnisse nach §§ 17,20,22,23, 24,25, 26 und 27 ganz oder teilweise übertragen werden.

(2) Naturparke sind entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck zu planen, zu gliedern (Festlegung von Schutzzonen) und zu erschließen.

(3) Bei der Bezeichnung des Naturparkes können besonders hervorzuhebende Schutzgüter sowie besondere Bildungszwecke Berücksichtigung finden.

(4) In der Verordnung ist die Trägerschaft des Naturparks festzulegen und seine Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.

§ 22 Naturdenkmale

(1) Die Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde) oder Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 Hektar (flächenhafte Naturdenkmale) zu Naturdenkmalen zu erklären, deren besonderen Schutz und Erhaltung

  1. aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen und
  2. wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung

erforderlich sind. Soweit es erforderlich ist, kann bei Naturgebilden auch die Umgebung in den Schutz einbezogen werden.

(2) Naturgebilde im Sinne des Absatzes 1 können beispielsweise besondere Felsen, Höhlen, Erdfälle, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, seltene historisch bedeutsame oder charakteristische Bäume sowie Baum- und Gebüschgruppen sein.

(3) Flächenhafte Naturdenkmale im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise insbesondere kleinere Wasserflächen, Haine, Heiden, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren.

(4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Dies gilt auch für die Entfernung eines Naturdenkmals aus seiner Umgebung, selbst wenn damit seine Beschädigung oder Zerstörung nicht verbunden ist.

§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des § 22 erfüllen, aber

  1. zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. zum Schutz von natürlichen Lebensgemeinschaften

erforderlich sind, können als geschützte Landschaftsbestandteile unter besonderen Schutz gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Alleen, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Hecken, Parks, Streuwiesen, Haine, Heiden, Wasserflächen, Wasserläufe, Felsgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, besondere Pflanzenvorkommen, Rast- und Durchzugsgebiete von Tieren.

(2) Zuständig sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches) Gemeinden im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und für die übrigen Gebiete die Naturschutzbehörde. Die Gemeinde ist auch dort zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Die Naturschutzbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen der Gemeinde aufheben.

(3) Anordnungen der Gemeinde ergehen als Satzung, die der Naturschutzbehörde als Verordnung. Durch Satzung oder Verordnung sind bestimmte Handlungen, die die geschützten Landschaftsbestandteile beschädigen, gefährden oder verändern, zu untersagen. Sie können die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auch zu Ersatzmaßnahmen verpflichten.

§ 24 Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft

(1) Jede Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis aller von ihr unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte, einschließlich besonders geschützter Biotope (§ 30). Für das gesamte Land führt das Landesamt ein zentrales Verzeichnis. Die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.

(2) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Naturpark“, „Biospährenreservat“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ und „geschützter Biotop“ sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Objekte verwendet werden.

§ 25 Einstweilige Sicherstellung

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach den §§ 17,18, 20, 22 und 23 beabsichtigt ist, durch Verordnung, für einzelne Grundstücke auch durch Verwaltungsanordnung für höchstens drei Jahre einstweilig sicherzustellen. Die Sicherstellung kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand unmittelbar nachteilig zu verändern.

(2) Die einstweilige Sicherstellung kann auch bei geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 23) durch die Gemeinde erfolgen.

(3) Die Verordnung oder Verwaltungsanordnung der Sicherstellung muß Bestimmungen enthalten über

  1. räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung,
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlängerung und
  5. gegebenenfalls einen Regenerationsplan.

§ 26 Verfahrens- und Formvorschriften

(1) Vor dem Erlaß der Verordnungen nach den §§ 17 bis 23 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden sowie den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Entwürfe der Verordnungen sind mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntzumachen, daß jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Vor dem Erlaß von Verordnungen über Naturdenkmale (§ 22) oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile (§ 23) sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. Nach Absatz 2 braucht in diesen Fällen nicht verfahren zu werden. Die Verordnungen müssen den Schutzzweck angeben. Die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche von Vorschriften können zeichnerisch in Karten festgelegt werden, sie sind im Text der Verordnung grob zu beschreiben.

(4) Werden die Karten nach Absatz 3 nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so haben die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erläßt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Satzungen nach § 23.

(6) Nach den Absätzen 1 und 2 ist auch bei Änderung und Aufhebung der Verordnung und Satzungen zu verfahren. Die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde ist einzuholen.

(7) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird

§ 27 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Verordnungen nach den §§ 17 bis 23 können bestimmte Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung der geschützten Teile von Natur und Landschaft festlegen. Die Umgebung des Schutzgegenstandes ist einzubeziehen, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die nach den §§ 17 bis 23 und 30 geschützten Teile von Natur und Landschaft auch im Einzelfall anordnen.

(2) Die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden stellen für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Pflegepläne auf und sorgen für deren Durchsetzung. In den Pflegeplänen werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt und die wissenschaftliche Betreuung geregelt. Die Durchführung dieser Pflegemaßnahmen obliegt den zuständigen Naturschutzbehörden,

(3) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 17 bis 23 befinden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die diese dauernd oder befristet zu einer Pflege oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschriften angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Landschaftsteile, die nach § 23 durch Satzung geschützt werden. An die Stelle der Naturschutzbehörde tritt die Gemeinde.

(6) Die den Gemeinden und Landkreisen entstehenden Kosten werden im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs erstattet.

Fünfter Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren

§ 28 Bundesrechtliche Vorschriften

Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten unmittelbar die 20a, §§ 20e bis 23 und 26 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen.

§ 29 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten,

  1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund ihnen nachzustellen, sie zu fangen, in den Handel zu bringen, zu töten und tote Tiere oder Teile davon in Besitz zu nehmen,
  2. wildwachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. die Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu vernichten,
  5. in der Zeit vom 1. März bis 31. August Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören und
  6. in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder solche Bäume zu fällen.

(2) Die Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung das Entnehmen oder Sammeln von wildwachsenden Feld- oder Waldfrüchten sowie Feld- oder Waldpflanzen oder Teilen davon für begrenzte Zeit zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zum Schutze gefährdeter Bestände notwendig ist.

§ 30 Schutz bestimmter Biotope

(1) Folgende Biotope sind unter besonderen Schutz gestellt:

  1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, naturnahe Bach-, Flußabschnitte und Kleingewässer, temporäre Flutrinnen,
  2. offene Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  3. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder,
  4. Kopfbaumgruppen, Streuobstwiesen und kleinräumig strukturierte Weinberge,
  5. Salzstellen, Salzwiesen und naturnahe Bergwiesen,
  6. natürliche und künstliche aufgelassene Höhlen und Steinbrüche,
  7. Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 24 Abs. 1) eingetragen worden ist.

(3) Die Naturschutzbehörde gibt den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Eintragung besonders geschützter Biotope in das von ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 geführte Verzeichnis bekannt.

(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 verboten ist.

(5) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn

  1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden oder
  2. die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.

§ 44 bleibt unberührt.

§ 31 Besondere Schutzanordnungen

(1) Um zu verhüten, daß gefährliche Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 20c des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung, auch für die Fälle des § 20f Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorzuschreiben, daß bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorrichtungen zulässig sind, soweit der Bund nach § 20 d Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Regelungen getroffen hat. Anordnungen nach Satz 1 kann im Einzelfall die obere Naturschutzbehörde treffen.

(2) Um besonders geschützten Tieren Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Naturschutzbehörde für bestimmte Gebiete (Schongebiete) und begrenzte Zeit durch Verordnung oder Einzelanordnung bestimmte Handlungen untersagen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung erforderlicher Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten.

§ 32 Kennzeichnung wildlebender Tiere

(1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts und durch § 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt werden.

(2) Wer einen zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein anderes derartiges Kennzeichen findet, ist verpflichtet, diese der Beringungszentrale oder den Naturschutzbehörden zu melden oder zu übergeben. Krank oder tot geborgene, gekennzeichnete Tiere sind mit dem Kennzeichen bei den genannten Behörden abzugeben oder zu melden.

§ 33 Gebietsfremde Tiere und Pflanzen

Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten sowie heimische Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt besteht oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Satz 1 gilt nicht für Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und Parks.

§ 34 Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Über die Genehmigung für Gehege, in denen Tiere öffentlich zur Schau gestellt werden, entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere sonst wildlebender Arten außerhalb von Wohn - und Geschäftsräumen gehalten werden. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine besonders geschützten Tiere gehalten werden,
  2. Jagdgehege und Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden.

(3) Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Arten erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn

  1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden,
  2. die Lage, Größe, Gestaltung und inneren Abmessungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen,
  3. Vorschriften des Artenschutzes nicht verletzt werden,
  4. von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen,
  5. eine Verfälschung oder Gefährdung der heimischen Tierwelt durch entkommene Tiere nicht zu befürchten ist,
  6. keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erlassen werden, die insbesondere beinhalten

  1. die Führung eines Gehegebuches, das über Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muß,
  2. die regelmäßige tierärztliche Betreuung,
  3. die Einrichtung von Quarantäneräumen,
  4. die Duldung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den Amtstierarzt,
  5. Maßnahmen zum Schutze des Baumbestandes oder
  6. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(5) Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.

Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft

§§ 35 bis 39 (aufgehoben)

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