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Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(NatSchG LSA)
Siebter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
§ 40 Vorkaufsrecht
(1) Dem Land stehen Vorkaufsrechte zu an Grundstücken,
- die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig gesicherten Gebieten oder in Nationalparken liegen oder
- auf denen sich Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig gesicherte Schutzgegenstände oder besonders geschützte Biotope (§ 30) befinden.
Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann er verlangen, daß der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuß und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.
(3) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher und rechtsgeschäftlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch, es ist jedoch ein nachrichtlicher Hinweis im Liegenschaftskataster einzutragen. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, kann der frühere Käufer verlangen, daß ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird.
(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verein ausüben, wenn der andere Begünstigte zustimmt. In diesem Falle kommt der Kauf mit dem anderen Begünstigten zustande. Das Land haftet neben ihm für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
(6) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 510, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
§ 41 Enteignung
(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,
- um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
- um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.
(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins zulässig.
(3) Der Enteignete ist nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt angemessen zu entschädigen.
§ 42 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten nach §§ 17 bis 23, 30 und 31
- bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
- Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzung in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleiben, oder
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(3) An Stelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Begünstigten verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eingetretenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.
(4) Zur Entschädigung nach Absätzen 1 und 2 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 23 Abs. 3 Auswirkungen im Sinne von Satz 1, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 damit zu rechnen, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.
(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, soweit nichts näher bestimmt, die Entschädigung durch Verordnung zu bestimmen.
§ 43 Härteausgleich
(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes, Nationalparkes oder Naturdenkmales auf Grund der Verbote des § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 oder eine Verordnung nach den §§ 17, 18 und 22 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so kann das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 42 nicht vorliegen. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Erschwernisausgleichs über die für die Auszahlung zuständige Stelle und über die Anrechnung von Ansprüchen zu treffen, die für dasselbe Grundstück aus anderen Rechtsgrund bestehen.
(2) Wird jemandem durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keine Entschädigung nach § 42 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld gewähren.
§ 44 Befreiungen
Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen kann die für die Durchführung des Gesetzes oder den Erlaß der Verordnung jeweils zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 44a Vertragsnaturschutz und Zuwendungen
(1) Das Land kann, statt Erschwernis- oder Härteausgleich (§ 43) oder Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen (§ 42) zu zahlen, den Anspruchsberechtigten Fördermittel zuwenden.
(2) Die Ansprüche auf Zahlungen aus vertraglichen Vereinbarungen mit Behörden (Vertragsnaturschutz) oder auf Grund von Verwaltungsakten (Zuwendungsbescheid) schließen Ansprüche auf Ausgleich dieser Härte (§ 43) und auf Entschädigungen für diese Nutzungsbeschränkungen (§ 42) aus. Satz 1 gilt nur für die Zeit, für die Ansprüche auf Zahlung bestehen.
Achter Abschnitt Organisation, Zuständigkeiten und Durchführung
§ 45 Naturschutzbehörden
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, daß die Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege eingehalten werden.
(2) Die Naturschutzbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Für die Durchsetzung mit Hilfe von Zwangsmitteln gelten die §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 1991 (GVBl. LSA S. 538) entsprechend. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wendet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
(3) Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
- das zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
- die zuständigen Behörden der Mittelinstanz als obere Naturschutzbehörden und
- die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
(4) Die im Absatz 3 genannten Naturschutzbehörden können von hauptamtlich besetzten Naturschutzstationen sowie von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern (§§ 49 und 50) unterstützt werden.
(5) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist zuständige Behörde im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen, soweit nicht die Aufgaben der obersten oder oberen Naturschutzbehörde oder der Fachbehörde für Naturschutz zugewiesen sind. Die obere Naturschutzbehörde und die oberste Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Naturschutzbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden.
(6) Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß an Stelle einer nachgeordneten Naturschutzbehörde eine andere Naturschutzbehörde zuständig ist, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dies aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt ist.
§ 46 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Werden Eingriffe nach § 8 Abs. 1 bei Behörden und öffentlichen Stellen beantragt, so informieren diese die zuständige Naturschutzbehörde unverzüglich über den Antrag und seine wesentlichen Inhalte.
(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können.
§ 47 Fachbehörde für Naturschutz
Fachbehörden für Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt sind das Landesamt für Umweltschutz und die Staatliche Vogelschutzwarte. Sie haben insbesondere
- Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen,
- die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten,
- die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten.
§ 48 Naturschutzbeiräte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden bei den Naturschutzbehörden unabhängige Beiräte aus Sachverständigen und fachkundigen Personen gebildet. Sie beraten die Behörde. Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören. Sie sind bei der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über alle wesentlichen Vorgänge zu unterrichten.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Beirates, die Berufung, die Amtsdauer und die Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln.
§ 49 Naturschutzbeauftragte
(1) Die Naturschutzbehörde bestellt Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte). Die Bestellung erfolgt für jeweils fünf Jahre und bedarf der Bestätigung der oberen Naturschutzbehörde. Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkenntnis und entsprechende Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst.
(2) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich für die Landkreise oder kreisfreien Städte tätig, insbesondere
- beraten und unterstützen sie die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- wirken sie in diesem Sinne aufklärend in der Öffentlichkeit,
- beteiligen sie sich an der Landschaftsplanung und der Ausarbeitung von Pflegeplänen,
- wirken sie für die Einhaltung dieses Gesetzes und die Durchsetzung von Naturschutzmaßnahmen.
(3) Naturschutzbeauftragte können auch von der oberen oder obersten Naturschutzbehörde für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben bestellt werden. Für sie gilt der Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Die Naturschutzbeauftragten unterstehen der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie berufen hat, und erhalten zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis. Dieser berechtigt sie, zur Lösung der Naturschutzaufgaben und zur Betreuung geschützter Objekte in ihrem Verantwortungsbereich
- Naturschutzgebiete außerhalb der Wege zu betreten und festgelegte Pflegemaßnahmen durchzuführen,
- Personalien von Personen festzustellen, die bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes angetroffen werden,
- Personen vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihnen vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
- wildwachsende geschützte Pflanzen und freilebende geschützte Tiere der Arten gemäß Bundesartenschutzbestimmung oder Teile davon, die von Unbefugten entnommen wurden, und die zur Rechtsverletzung benutzten Gegenstände sicherstellen.
Bei der Vornahme derartiger Amtshandlungen ist der Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Näheres wird durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde geregelt.
§ 50 Naturschutzhelfer
Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden, der Polizei und der Naturschutzbeauftragten werden bei den Naturschutzbehörden weitere ehrenamtlich tätige Personen als Naturschutzhelfer eingesetzt. Für sie gilt § 49 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 51 Anerkennung von Vereinen
Die Anerkennung von Vereinen, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes spricht die oberste Naturschutzbehörde aus, soweit nicht der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Bundesminister zuständig ist.
§ 51a Mitwirkung von Vereinen
(1) Einem nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), in Sachsen-Anhalt anerkannten Verein ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die in § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Mitwirkung hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in folgenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich und nicht dem verfassungsmäßig geschützten Kernbereich der Landesregierung zuzuordnen sind:
- bei der Vorbereitung von Verordnungen, welche die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berühren,
- bei Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), in Verbindung mit §§ 13 bis 19 des Landesplanungsgesetzes vom 2. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 390),
- bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsrahmenplänen sowie Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen im Sinne dieses Gesetzes,
- bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesplanungsgesetzes,
- bei allen Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht, in Flurbereinigungsverfahren jedoch nur, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 8 verbunden sind,
- bei Plangenehmigungsverfahren, wenn diese mit Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8) verbunden sind,
- im Rahmen der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),
- vor einer Befreiung gemäß § 30 Abs. 5 von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Gebieten gemäß der §§ 17 bis 23 erlassen worden sind und Ausnahmen für Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1.
(2) Die anerkannten Vereine sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Sie werden am weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen. In diesen Fällen erhalten sie unverzüglich die erforderlichen Unterlagen. Die anerkannten Vereine können für bestimmte Fälle widerruflich auf eine Beteiligung verzichten.
(3) Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten Vereine sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 möglichst frühzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt mindestens einen Monat. Begrenzen gesetzliche Regelungen die Verfahrensdauer bei der beteiligten Behörde auf weniger als zwei Monate, beträgt die Frist nach Satz 2 mindestens zwei Wochen. Über den Inhalt der Entscheidung und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Vereine schriftlich zu unterrichten, jedoch nur, wenn und soweit sie von ihren Mitwirkungsrechten rechtzeitig Gebrauch gemacht haben.
(4) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene weitergehende Formen der Mitwirkung bleiben unberührt.
(5) Landesrechtliche Vorschriften, die eine geringere Form der Beteiligung vorsehen, gehen den Regelungen des Abgatzes 1 vor. Insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorschriften und das Recht der Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
(6) Die mitwirkungsberechtigten Vereine haben ein Vorschlagsrecht für die Ausweisung von Schutzgebieten gemäß §§ 17 bis 21. Sie haben Anspruch darauf, von der jeweiligen Naturschutzbehörde in einer angemessenen Frist über den Umgang mit diesen Vorschlägen schriftlich informiert zu werden.
§ 52 Verbandsklage
(1) Ein nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Verein kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
- der Verein zur Mitwirkung nach § 29 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 51 a Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 oder 8 berechtigt war und ihm entweder keine angemessene Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist oder er eine fristgerecht eingereichte Stellungnahme abgegeben hat,
- der Verein geltend macht, daß der Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind und
- der Verein durch den Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. soweit sich seine Anerkennung darauf bezieht, berührt wird.
Ferner darf Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt sein.
(3) Haben Vereine im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so sind sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die sie auf Grund der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hätten machen können, Eine Verletzung der Rechte aus § 51 a Abs. 2 ist unbeachtlich, wenn der betroffene Verein nicht binnen eines Jahres, nachdem der Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat, einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt hat. Satz 1 gilt nicht für solche Einwendungen, die sich erst nachträglich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Begründung der erlassenden Behörde, ergeben.
(4) Das Gericht kann einen Verein beiladen, wenn der Verein nach den Absätzen 1 und 2 Rechtsschutz beantragen könnte.
§ 53 Beteiligung an Naturschutzaufgaben
Vereinen und anderen juristischen Personen können mit ihrem Einverständnis
- die Betreuung bestimmter nach den §§ 17 bis 23 und 30 geschützter Teile von Natur und Landschaft und
- bestimmte Aufgaben des Artenschutzes
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die fachkundige und sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten. Die Entscheidung trifft im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die für die Verordnung jeweils zuständige Naturschutzbehörde und im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die obere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
§ 54 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen
Den Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zwecke von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, gestattet. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnlichen Arbeiten und zur Anfertigung von Fotografien. Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer betroffener Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Sie haben die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.
§ 55 Kennzeichnung der Schutzgegenstände und Schutz von Bezeichnungen
(1) Die Schutzgegenstände sollen durch die Naturschutzbehörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schildes soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstandes und auf die wichtigsten Vorschriften der Verordnung hingewiesen werden. Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat die Kennzeichnung zu dulden; dabei ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Naturschutzstation“, „Zoo», „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“, „Tierpark“ oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden.
§ 56 Meldepflicht
(1) Schäden in Naturschutzgebieten oder an Naturdenkmalen sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder ihre Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere Findlinge oder Höhlen, aufgefunden oder aufgedeckt, so ist der Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde anzuzeigen und einschließlich der Fundstelle so lange in seinem bisherigen Zustand unverändert zu belassen, bis die Naturschutzbehörde umgehend notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat.
Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Ahndung
§ 57 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4, zuwiderhandelt,
- entgegen § 10 Abs. 1 ohne Genehmigung einen in § 8 Abs. 1 bezeichneten Eingriff vornimmt,
- den Vorschriften des § 17 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 4 Satz 3 über die in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark verbotenen Handlungen zuwiderhandelt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 4 Satz 3 ein Naturschutzgebiet oder einen Nationalpark außerhalb der Wege betritt,
- entgegen § 22 Abs. 4 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören,
- den Vorschriften des § 29 Abs. 1 oder 2 Satz 1 über den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zuwiderhandelt,
- entgegen § 30 Abs. 2 einen besonders geschützten Biotop, über dessen Unterschutzstellung er durch eine Mitteilung nach § 30 Abs. 3 oder 4 oder auf andere Weise unterrichtet ist, zerstört oder erheblich beeinträchtigt,
- einer vollziehbaren Einzelanordnung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach § 31 Abs. 2 Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht duldet,
- entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis wildlebende Tiere beringt oder auf andere Weise kennzeichnet,
- entgegen § 33 Satz 1 gebietsfremde Tiere und Pflanzen ohne Genehmigung aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
- entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 ein Tiergehege ohne Genehmigung betreibt,
- entgegen § 54 Satz 5 eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,
- eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 55 beschädigt, entfernt oder unbefugt verwendet,
- entgegen § 56 Abs. 3 den Fund eines Naturgebildes nicht rechtzeitig anzeigt oder den Fund oder die Fundstelle nicht in dem bisherigen Zustand beläßt,
- den Verboten einer auf Grund des § 59 Abs. 1 übergeleiteten Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bis zu einhunderttausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2, 4, 5, 6 und 7 bis zu fünfzigtausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 8 bis 15 bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in einer Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 58 Einziehung
Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 59 Überleitungsvorschrift
(1) Die auf Grund der in der Anlage genannten Rechtsvorschriften, erlassenen Anordnungen und Beschlüsse sowie in Verbindung hiermit getroffenen Festlegungen (insbesondere Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne) zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen oder sonstigen Landschaftsteilen bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft.
(1a) Gebiete innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) sind nicht mehr Bestandteil der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehenden Landschaftsschutzgebiete.
(2) Verfahren, die auf der Grundlage in Absatz 1 genannten Vorschriften eingelegt wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach dem Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
(3) Die §§ 8 bis 15 gelten nicht für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen wurden oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfen. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.
(4) Bei Tiergehegen im Sinne des § 34, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, ordnet die obere Naturschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 34 genannten Anforderungen notwendig sind. Kommt der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Ist die Erfüllung der im § 34 genannten Anforderungen nicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzuordnen.
§ 60 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 41 Abs. 3 tritt mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.
(2) Entgegenstehendes und gleichlautendes Recht tritt außer Kraft.
Anlage
Vorschriften nach § 59 Abs. 1:
- Naturschutzgesetz vom 14. Juni 1923 (Gesetzsammlung von Anhalt S. 93)
- Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821)
- Verordnung zum Schutz der Feldgehölze und Hecken vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1105)
- Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zum Schutze der Feldgehölze und Hecken vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1105)
- Naturschutzgesetz vom 4. August 1954 (GBl. S. 695)
- Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur- Naturschutzgesetz- vom 15. Februar 1955 (GBl. I S. 165)
- Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67)
- Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - (Naturschutz-VO) vom 14. Mai 1970 GBl. II S. 331)
- Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten - (Naturschutzverordnung) vom 18. Mai 1989 (GBl. I S. 159)
- Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. November 1991 GVBl. LSA S. 422)
- Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen von 22. März 1991 (BGBl. I S. 766)
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