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Gesetz zum Schutz der Natur für Schleswig-Holstein

(Landesnaturschutzgesetz - LNatschG)



Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(zu den §§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege).

(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) sowie folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist als Wirkungsgefüge von Boden, Wasser, Luft, Klima, Tieren und Pflanzen in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Bei der Nutzung der Naturgüter, welche die Natur beeinträchtigt, ist die Möglichkeit weniger beeinträchtigender Verfahren oder des Einsatzes von Substituten zu berücksichtigen.
  3. Mit dem Boden ist schonend umzugehen. Die verschiedenen Bodenformen sind mit ihren ökologischen Funktionen, ihrem natürlichen Nährstoffgehalt und übrigen chemischen, physikalischen, biologischen und auch natur- und kulturgeschichtlichen Eigenarten zu erhalten. Der natürliche Aufbau der Böden und ihre Pflanzendecke sind zu sichern. Maßnahmen, die zu Bodenerosionen führen können, sind zu vermeiden.
  4. Mit den Bodenflächen ist sparsam umzugehen. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit frei von baulichen Anlagen zu halten. DerVerbrauch von Landschaft, insbesondere durch Versiegelung, Abbau von Bodenbestandteilen oder Zerschneidungen durch Trassen und oberirdische Leitungen aller Art, ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Wiedernutzung von Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächen sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, die nicht für Grünflächen vorgesehen oder geeignet sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von noch nicht zersiedelten Bereichen im Außenbereich. Nicht mehr benötigte Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächen sollen entweder wieder für bauliche Zwecke genutzt oder renaturiert werden. Mehrfachnutzungen von Bodenflächen, insbesondere für Zwecke von Freizeit und Erholung, sind anzustreben.
  5. Straßenausbauten haben Vorrang vor Neubauten; dies gilt nicht für Umgehungsstraßen. Straßenneubauten sind so zu planen, dass die durch sie entlasteten Verkehrsflächen entsprechend ihrer geänderten Verkehrsfunktion zurückgebaut oder als entbehrlich renaturiert werden können. Dasselbe gilt für andere Verkehrswege und Energieleitungen.
  6. Natürliche und künstliche Abgrenzungen zwischen Ortschaften und der freien Landschaft sollen nicht mit baulichen Anlagen überschritten werden. Umgehungsstraßen sollen in größtmöglicher Ortsnähe vorbeigeführt werden. Im Umgehungsbereich dürfen keine Wohngebäude errichtet oder vorhandene Splittersiedlungen verfestigt werden. Trassen aller Art sind zu bündeln.
  7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Beeinträchtigungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur sind durch Renaturierungsmaßnahmen so zu mindern oder auszugleichen, dass eine natürliche Entwicklung gefördert wird; ausgebeutete Flächen sollen Zwecken des Naturschutzes zugeführt werden.
  8. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes gering zu halten; Luftverunreinigungen sind insgesamt soweit zu verringern, dass auch empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts nicht nachhaltig geschädigt werden.
  9. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes zu mindern oder auszugleichen. Gebiete mit günstiger kleinklimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln.
  10. Mit Gewässern ist schonend umzugehen. Als Bestandteile des Naturhaushalts sind Gewässer mit ihren Ufern, ihrer Vegetation, ihren typischen Strukturen und Funktionen zu schützen. Ihre ökologische Funktionsfähigkeit und natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Gewässer sind vor Nährstoffanreicherung und Schadstoffeintrag zu schützen. Biologische Wasserbaumaßnahmen haben Vorrang vor anderen wasserbaulichen Maßnahmen. Auch das Grundwasser ist durch Maßnahmen des Naturschutzes zu schützen.
  11. Die Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume (Biotope) und sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen und soweit wie möglich wiederherzustellen. Die Biotope sollen nach Lage, Größe und Struktur eine natürliche Häufigkeit der Tiere und Pflanzen sowie den Austausch der Populationen mit anderen Lebensräumen ermöglichen und so die innerartliche Vielfalt sicherstellen. Hierfür sind im erforderlichen Umfang zusammenhängende Biotopverbundsysteme zu bilden. Sie tragen auch zur Verbesserung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes *Natura 2000* nach § 20 a bei.
  12. Die Biotope sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen als Grundlage für den Ökosystemschutz zu erfassen und zu bewerten. Der Gefährdungsgrad von Ökosystemtypen ist festzustellen. Die Biotope sind so zu schützen und zu entwickeln, dass alle Ökosystemtypen mit ihrer strukturellen und geographischen Vielfalt in einer repräsentativen Verteilung erhalten bleiben. Auch nicht mehr regenerierbare, aber gefährdete Ökosysteme dürfen nicht weiter beeinträchtigt werden. Die Erhaltung vorhandener Biotope hat Vorrang vor der Schaffung neuer Biotope.
  13. Auf mindestens 15 % der Landesfläche ist unter Einschluss des landesweiten Biotopverbunds ein Vorrang für den Naturschutz (vorrangige Flächen für den Naturschutz) zu begründen. Die Gemeinden haben bei ihren Planungen im Rahmen überörtlicher Abstimmung sicherzustellen, dass dafür die geeigneten Flächen des Gemeindegebiets vorgesehen werden und das Biotopverbundsystem verwirklicht werden kann.
  14. Wälder sind naturnah zu bewirtschaften.
  15. Ortsfeste bauliche Anlagen, Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sind der Natur und der Landschaft anzupassen; die natürlichen Landschaftsstrukturen sind zu beachten.
  16. Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturverträgliche Erholung des Menschen zu sichern. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind, wenn sie nicht unterlassen werden können, auszugleichen. Zusätzlich sollen in ausreichendem Maße nach ihrer Größe, Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen als Naturerlebnisräume geschaffen und zugänglich gemacht werden.
  17. Historische Kulturlandschaften (z.B. Knicklandschaften, Gutslandschaften oder halboffene Weidelandschaften) und Kulturlandschaftsteile von besonders charakteristischer Bedeutung sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kulturdenkmale, sofern dies für die Erhaltung des Denkmals erforderlich ist.
  18. Nicht genutzte oder bewirtschaftete Flächen sind, soweit eine andere Zweckbestimmung nicht entgegensteht, für Zwecke des Naturschutzes bereitzustellen, insbesondere der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Flächen, auf denen die Nutzung aus anderen Gründen beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Hochwasser- oder des Gewässerschutzes, oder deren Nutzung die Mitverwirklichung von Naturschutzzwecken nicht ausschließt, sollen für Zwecke des Naturschutzes mitgenutzt werden; dies gilt insbesondere für Gewässer-, Wege- und Straßenränder und für Flächen, die durch Energieleitungen oder Windkraftanlagen genutzt werden.
  19. Landschaften oder Landschaftsteile mit erdgeschichtlich bedeutsamen geologischen und geomorphologischen Erscheinungsformen sind zu erhalten.

(3) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes *Natura 2000* ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz *Natura 2000* angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes *Natura 2000* sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.

§ 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Natur nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(2) Die Naturschutzbehörden sollen prüfen, ob bei Maßnahmen zur Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Darüber hinaus soll der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten von Grundstücken die eigenverantwortliche Verwirklichung von Maßnahmen des Naturschutzes ermöglicht werden, insbesondere durch Beratung oder Angebote zum Ankauf; die hoheitlichen Befugnisse der Naturschutzbehörde bleiben unberührt.

§ 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen
(zu § 6 Bundesnaturschutzgesetz)

Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele des Naturschutzes mit zu verwirklichen. Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben sowie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes ist die wissenschaftliche Forschung und Umweltbeobachtung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu unterstützen und zu fördern. Dies gilt entsprechend für die Aus- und Fortbildung und die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Naturschutzes. Das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern soll gefördert werden.

§ 3a Grundflächen der öffentlichen Hand

(1) Ökologisch bedeutsame Grundflächen im Eigentum des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Zielen des Naturschutzes zu dienen. Andere geeignete Grundflächen dieser juristischen Personen sollen in angemessenem Umfang für Zwecke des Naturschutzes sowie der Erholung bereitgestellt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen bei der Nutzung oder Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundflächen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes in vorbildlicher Weise verwirklichen.

(3) Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Erfüllung einer bestehenden oder in öffentlich-rechtlichen Plänen rechtsverbindlich festgelegten künftigen Zweckbestimmung bleibt unberührt.

§ 3b Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 42 und 43.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde setzt regionale Mindestdichten von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, Trittsteinbiotope) nach Beteiligung der Gemeinden und der Verbände aus Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Verbände nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 51 dieses Gesetzes fest, gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt und schreibt sie bei Bedarf fort. Zu den linearen und punktförmigen Lebensräumen und Landschaftselementen gehören insbesondere:

  1. Knicks, Alleen und landschaftsbestimmende Einzelbäume;
  2. naturnahe Feldgehölze, Waldmäntel, Kratts, unbewirtschaftete Naturwaldzellen, Vorrangflächen und Waldbiotope nach dem Landeswaldgesetz;
  3. Gewässerränder und Feldraine;
  4. Mergelkuhlen, Tümpel, Weiher und andere stehende Kleingewässer.

Bei der Unterschreitung von festgelegten Mindestdichten soll darauf hingewirkt werden, dass insbesondere die in Landschaftsplänen vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden,
  2. vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen sind zu unterlassen,
  3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren,
  4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau nach Maßgabe des Fachrechts zu stehen und schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden,
  5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen,
  6. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden,
  7. eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(5) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 4 Nr. 2, 3 und 5 näher konkretisieren.

§ 3c Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.

Abschnitt II Landschaftsplanung

§ 4 Aufgaben der Landschaftsplanung

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf Landes-, Regional- und Gemeindeebene zu ermitteln und darzustellen.

(2) Die Landschaftsplanung dient der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur im Planungsraum auswirken können. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 20 e der zur Entscheidung gestellten Maßnahme zu berücksichtigen.

(3) Abweichungen von den Ergebnissen der Landschaftsplanung sind nur zulässig, wenn dadurch die Ziele des Naturschutzes nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt werden oder andere Belange bei der Abwägung den Belangen des Naturschutzes bei Würdigung aller Umstände im Range vorgehen. Abweichungen sind in den Entscheidungen darzustellen und zu begründen; dabei ist darzulegen, wie Beeinträchtigungen der Natur vermieden und unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden sollen.

(4) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 4 a bis 6 ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.

(5) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sind mit den benachbarten Ländern bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 4 a bis 6 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete zu vereinbaren.

§ 4a Landschaftsprogramm
(zu § 15 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Landesebene werden von der obersten Naturschutzbehörde in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Das Landschaftsprogramm soll auch Aussagen über die organisatorischen, finanziellen und zeitlichen Erfordernisse und Auswirkungen enthalten. Bei der Aufstellung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu beteiligen.

(2) Das Landschaftsprogramm ist in geeigneter Form bekannt zu machen und bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des § 4 Abs. 2 und 3 in die Raumordnungspläne übernommen.

(4) Das Landschaftsprogramm ist spätestens im Zusammenhang mit der Anpassung des Landesraumordnungsplans fortzuschreiben.

§ 5b Landschaftsrahmenpläne
(zu § 15 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes werden für die Planungsräume der Regionalpläne von der obersten Naturschutzbehörde unter Beachtung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung sind insbesondere die unteren Naturschutzbehörden, die Kreise und Gemeinden sowie die sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie der Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu beteiligen.

(2) Die Landschaftsrahmenpläne werden von der obersten Naturschutzbehörde festgestellt und veröffentlicht. Sie können bei der betroffenen Naturschutzbehörde eingesehen werden.

(3) Die festgestellten Landschaftsrahmenpläne sind bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die raumbedeutsamen Inhalte der Landschaftsrahmenpläne sind nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des § 4 Abs. 2 und 3 in die Regionalpläne zu übernehmen.

(4) Landschaftsrahmenpläne sind dem Landschaftsprogramm anzupassen. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben.

§ 5a Aufstellung des Landschaftsrahmenplans durch kommunale Zweckverbände

(1) Auf Antrag kann die oberste Naturschutzbehörde die Aufgabe nach § 5 für einen Planungsraum einem kommunalen Zweckverband übertragen, dem die Kreise und kreisfreien Städte des Planungsraums angehören müssen. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der Zweckverband die Gewähr für eine sach- und fristgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet und Planungsergebnisse einer bereits für den Planungsraum nach dem bisher geltenden Landschaftspflegegesetz begonnenen Landschaftsrahmenplanung übernimmt. Die Übertragung der Aufgabe kann widerrufen werden, wenn die der Übertragung zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) Solange ein Landschaftsprogramm nach § 4 a noch nicht aufgestellt oder eine Verordnung nach § 6 a Abs. 2 noch nicht erlassen ist, kann die oberste Naturschutzbehörde dem Zweckverband entsprechende Inhalte vorgeben oder § 6 a Abs. 1 entsprechende Anordnungen treffen.

(3) Die Beteiligung richtet sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und den näheren Regelungen nach § 6 a Abs. 2.

(4) Der Zweckverband legt nach Abschluss des vorgeschriebenen Verfahrens den Entwurf des Landschaftsrahmenplans mit den Stellungnahmen aller Beteiligten unter Beifügung einer eigenen Beurteilung der obersten Naturschutzbehörde vor, die den Plan feststellt und veröffentlicht. Soll dabei von dem vorgelegten Entwurf abgewichen werden, ist der Zweckverband zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Landschaftspläne
(zu § 16 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Gemeinden haben die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung flächendeckend in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan ist umgehend aufzustellen, wenn

  1. ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können,
  2. im Gemeindegebiet agrarstrukturelle oder größere Teile des Gemeindegebiets betreffende nutzungsändernde Planungen beabsichtigt sind.

Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan kann auch gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt werden. Auf Antrag einer Gemeinde kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschafts- oder Grünordnungsplans zulassen, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(2) Die Gemeinde beteiligt bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit.

(3) Die Gemeinde legt nach Abschluss des vorgeschriebenen Verfahrens den Entwurf des Landschafts- oder Grünordnungsplans der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vor. Macht diese keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt. Anderenfalls entscheidet die Gemeinde über die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge und zeigt den Plan der unteren Naturschutzbehörde an. Diese kann innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung widersprechen.

(4) Die festgestellten Landschaftspläne sind bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die zur Übernahme geeigneten Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs und des § 4 Abs. 2 und 3 als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen. Abweichungen eines Flächennutzungsplans vom Landschaftsplan bedürfen der Genehmigung der für die Genehmigung des Plans zuständigen Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde gleicher Verwaltungsebene. Die nach diesem Gesetz oder durch Verordnung oder Satzung nach dem IV. Abschnitt dieses Gesetzes geschützten Bereiche sind nachrichtlich in die Bauleitpläne zu übernehmen.

(5) Landschaftspläne sind dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsrahmenplänen anzupassen. Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn und sobald dies erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn wesentliche Änderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind, es sei denn, die Änderung wird durch eine Fachplanung mit landschaftspflegerischem Begleitplan ausgelöst.

§ 6a Inhalte der Landschaftsplanung
(zu § 16 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den betroffenen Raum darzustellen und zwar

  1. der vorhandene und der aufgrund von Selbstentwicklung oder Gestaltung zu erwartende Zustand der Natur einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raum- und Flächennutzungen,
  2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
  3. die Beurteilung des Zustandes nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
    a) zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen einschließlich des Netzes *Natura 2000*,
    b) zum Schutz, zur Wiederherstellung, Erweiterung, Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Maßnahmen des Naturschutzes), auch zur Sicherung einer naturverträglichen Erholung sowie der Mindestdichten von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen,
    c) zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und gegebenenfalls zur Pflege der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und der in §§ 15 a und 15 b genannten Biotope,
    d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,
    e) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen der Natur,
    f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur,
    g) zum Schutz und zur Pflege historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Bedeutung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über

  1. die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne,
  2. die Erfassung der notwendigen Grundlagen,
  3. das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung und
  4. die Bekanntmachung der Pläne

zu regeln.

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