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Gesetz zum Schutz der Natur für Schleswig-Holstein
(Landesnaturschutzgesetz - LNatschG)
Abschnitt III Mindestschutz der Natur
Unterabschnitt 1: Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
§ 7 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 18 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffe in die Natur) im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Unabhängig von Absatz 1 gelten als Eingriffe
- die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen,
- die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen,
- die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf-, Sport-, Bootsliege- und sonstigen Plätzen sowie Sportboothäfen,
- der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern,
- das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Küsten- und Uferschutzanlagen sowie die Errichtung von Hafenanlagen,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßenkörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich,
- die Umwandlung von Wald und die Beseitigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, Alleen und Ufervegetationen,
- die erstmalige und nicht nur unerhebliche Veränderung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen (sonstige Feuchtgebiete), der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art,
- Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung,
- die Beseitigung der Biotope naturnahe Feldgehölze, Waldmäntel, Kratts, unbewirtschaftete Naturwaldzellen, Waldbiotope nach dem Landeswaldgesetz, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.
(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 3 b genannten Anforderungen sowie den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen worden war.
§ 7a Genehmigung von Eingriffen in die Natur
(1) Wer einen Eingriff in die Natur vornehmen will, bedarf der Genehmigung der nach Absatz 6 zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde). Die Genehmigung kann für Projekte nach § 7 Abs. 2 Nr. 11 nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. S. 246) entspricht.
(2) Die Genehmigung ist von der Verursacherin oder vom Verursacher zu beantragen. Verursacherin oder Verursacher ist der Träger der Maßnahme, im Übrigen die Person, die in die Natur eingreift oder eingreifen lässt.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit
- Beeinträchtigungen der Natur (§ 7 Abs. 1) zu vermeiden sind; vermeidbar ist ein Eingriff auch, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht begründen kann, dass sie oder er auf den Standort angewiesen ist und nicht auf einen für den Naturschutz weniger wichtigen Standort ausweichen kann,
- unvermeidbare Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen oder nicht in sonstiger Weise kompensiert werden können oder
- dem Eingriff andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Ziele und Erfordernisse der Landesplanung und Raumordnung entgegenstehen.
Die Genehmigung ist abweichend von Nummer 2 zu erteilen, wenn die mit dem Eingriff verfolgten Belange im Rahmen der Abwägung den Belangen des Naturschutzes im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Die Genehmigung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn die Verursacherin oder der Verursacher ihre oder seine Pflichten aus § 8 erfüllen und dies durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Solche Nebenbestimmungen können auch nach Erteilung der Genehmigung geändert oder ergänzt werden, wenn der Ausgleich oder Ersatz sonst nicht erreicht werden kann. Die zuständige Genehmigungsbehörde darf eine solche nachträgliche Nebenbestimmung nicht anordnen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Nebenbestimmung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Nebenbestimmung angestrebten Erfolg steht; § 117 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung begonnen worden oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen ist; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.
(6) Genehmigungsbehörde ist die untere Naturschutzbehörde. Ist Verursacherin des Eingriffs eine Landesbehörde, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig. Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer Planfeststellung oder einer Genehmigung, die die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt, so entscheidet die dafür zuständige Behörde über den Eingriff im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Ist zuständige Entscheidungsbehörde eine oberste oder obere Landesbehörde, entscheidet sie im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
§ 8 Ausgleich bei Eingriffen in die Natur
(zu § 19 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die Verursacherin oder der Verursacher eines Eingriffs in die Natur hat Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich zu halten.
(2) Unvermeidbare Beeinträchtigungen hat die Verursacherin oder der Verursacher innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen oder vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahme), dass nach dem Eingriff oder Ablauf der Frist keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleiben.
(3) Wird ein nicht oder nicht vollständig ausgleichbarer oder in sonstiger Weise kompensierbarer Eingriff wegen Vorrangigkeit nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 zugelassen, hat die Verursacherin oder der Verursacher eine Ausgleichszahlung für die verbleibenden Beeinträchtigungen nach § 8 b zu leisten, soweit die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen, die in sonstiger Weise kompensieren, der Verursacherin oder dem Verursacher nicht möglich ist oder diese Maßnahmen ökologisch nicht sinnvoll sind. § 7 a Abs. 3 Nr. 2 findet keine Anwendung.
(4) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben den Landschaftsrahmen- und Landschaftsplänen Rechnung zu tragen. Soweit ein Eingriff in zeitlich oder räumlich getrennten Abschnitten durchgeführt wird, sollen bei der Genehmigung des Eingriffs Regelungen über die zeitliche und räumliche Abfolge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Teilabschnitte getroffen werden.
(5) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. Die Sicherungsmaßnahmen können auch von einer Behörde, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzverein oder einem anderen Träger auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers durchgeführt werden.
(6) Verantwortlich für die Ausführung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist die Verursacherin oder der Verursacher oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger. Erfüllt die Verursacherin oder der Verursacher oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die ihr oder ihm auferlegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht vollständig, so sind für die Ausführung dieser Maßnahmen auch die Eigentümerin oder der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des betroffenen Grundstücks verantwortlich.
(7) Soweit erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen vor der Durchführung des Eingriffs verlangen. Die im Rahmen dieser Vorschriften festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer weiteren Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei bestimmten Eingriffen oder Eingriffsarten allgemein durch Standards festlegen.
§ 8a Verhältnis zum Baurecht
Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in die Natur zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes im Bauleitplan nach § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes zu entscheiden.
§ 8b Ausgleichszahlung
(1) Die Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 3 für die verbleibenden Beeinträchtigungen sind an die für die Genehmigung des Eingriffs zuständige Naturschutzbehörde zu leisten, bei Verfahren nach § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes an die oberste Naturschutzbehörde. Sie hat die Zahlungen zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden, die in einem sachlichen und möglichst auch räumlichen Bezug zu dem Eingriff stehen und für deren Vornahme keine Verpflichtung aus anderen Rechtsgründen besteht; im Übrigen finden die für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geltenden Vorschriften des § 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 und § 9 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Ausgleichszahlung der durch den Eingriff betroffenen Gemeinde oder dem Kreis oder auch der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Durchführung von geeigneten Maßnahmen des Naturschutzes zur Verfügung stellen.
(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 3 bemisst sich nach den Kosten, die die Verursacherin oder der Verursacher für Ersatzmaßnahmen hätte aufwenden müssen. Ist dies nicht feststellbar, wie bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichszahlung in der Regel anhand der beanspruchten Fläche, der Menge der entnommenen oder verlagerten Bodenbestandteile oder des verbauten Materials zu berücksichtigen.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung die Höhe, das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Ausgleichszahlung regeln.
§ 9 Verfahrensvorschriften, Effizienzkontrolle
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs in die Natur muss alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Eingriffs in die Natur erforderlich sind; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. Die Genehmigungsbehörde kann sich bei Prüfung des Antrags nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers und auf ihre oder seine Kosten Sachverständiger bedienen, wenn die Entscheidung dies erfordert. Die oberste Naturschutzbehörde ist ermächtigt, durch Verordnung Form und Inhalt des Antrags näher zu regeln.
(2) Soll aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in die Natur eingegriffen werden, hat die Verursacherin oder der Verursacher in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere
- die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftsbildlichen Gegebenheiten vor Beginn des Eingriffs unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
- die Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs,
- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs,
- die Darstellung der Beeinträchtigungen durch den Eingriff und die Folgenutzungen unter zeitbezogener Einschätzung der angestrebten Entwicklung,
- die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen,
- Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung des Ausgleichs oder des Ersatzes.
Bei anderen Eingriffen kann die Genehmigungsbehörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Verursacherin oder dem Verursacher
- eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt.
- das Einverständnis der von dem Eingriff oder den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonst Nutzungsberechtigten verlangen oder den Nachweis der Verfügungsbefugnis über die Grundflächen, auf denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
(4) Erfüllt die Verursacherin oder der Verursacher nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung Auflagen nicht oder nicht vollständig oder leistet sie oder er eine von der Genehmigungsbehörde verlangte Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die Genehmigung zu widerrufen. Widerruft die Genehmigungsbehörde die Genehmigung, gilt § 9 a Abs. 2 Satz 1 und 2.
(5) Die Genehmigungsbehörde überprüft nach Beendigung des Eingriffs die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; sie soll auch die Wirksamkeit überprüfen.
(6) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Naturschutzbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 7 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan Rechnung tragen; sie können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. Maßnahmen der Gemeinden nach § 135 a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs oder eines Vorhabenträgers aufgrund eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 oder § 12 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
(7) Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen sowie Flächen nach Absatz 6 werden in ein Verzeichnis eingetragen (Ausgleichsflächenkataster). Die Behörden teilen der zuständigen Stelle die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit. Dies gilt nicht für die Flächen,
- die kleiner als 1000 m2 sind,
- auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder
- die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.
(8) Die zuständige Stelle stellt Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften auf Verlangen Auszüge aus dem Ausgleichsflächenkataster zur Verfügung.
(9) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft regelt die Einrichtung des Ausgleichsflächenkatasters im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
- die Führung des Ökokontos,
- Art und Form der in das Ausgleichsflächenkataster aufzunehmenden Daten und
- die für die Führung des Ausgleichsflächenkatasters zuständige Stelle.
§ 9a Ungenehmigte Eingriffe
(1) Wird ein Eingriff ohne Genehmigung nach § 7 a begonnen oder durchgeführt, hat die Genehmigungsbehörde die Einstellung anzuordnen und jede Nutzung unverzüglich zu untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherzustellen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde hat die Verursacherin oder den Verursacher zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung entsprechend § 8 b zu entrichten. Ist die Verursacherin oder der Verursacher nicht zu ermitteln, so ist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen auch die Eigentümerin oder der Eigentümer verantwortlich, falls sie oder er mit dem Eingriff einverstanden war oder dieses Einverständnis nach den Umständen des Falls anzunehmen ist. Die untere Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen.
(3) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann nur innerhalb von drei Jahren, nachdem der Eingriff der unteren Naturschutzbehörde bekannt geworden ist, verlangt werden.
Unterabschnitt 2: Ergänzende Vorschriften
§ 10 Boden
(1) Bei allen Planungen und Maßnahmen, mit denen Eingriffe in die Natur verbunden sind, ist der Flächenverbrauch auf das notwendige Maß zu beschränken und darauf hinzuwirken, dass Bodenarten, Bodentypen und der Bodenhaushalt nicht wesentlich verändert werden und bei unvermeidbaren Veränderungen eine natürliche Bodenstruktur so weit wie möglich wiederhergestellt wird.
(2) Vorrangige Flächen für den Naturschutz (§ 15) und andere ökologisch bedeutsame Wald-, Ufer- und sonstige Flächen dürfen nicht für eine Überbauung jedweder Art in Anspruch genommen werden.
§ 11 Gewässer- und Erholungsschutzstreifen
(1) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und kleineren Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha ist es verboten, bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie zu errichten oder wesentlich zu ändern; an Küstengewässern gilt dieses Verbot in einem Bereich von bis zu 100 m von der Küstenlinie. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küstenschutzes, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 können für bauliche Anlagen im notwendigen Umfang zugelassen werden, die
- dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau, lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben oder der berufsmäßigen Fischerei dienen, wenn die Anlagen wegen der besonderen Zweckbestimmung und Anforderungen nur im Gewässer- und Erholungsschutzstreifen errichtet werden können oder außerhalb dieses Schutzstreifens mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden sind,
- der wassergebunden Freizeit- oder Erholungsnutzung, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, dienen, wenn diese Nutzung ohne diese Anlagen im Gewässer- und Erholungsschutzstreifen nicht zweckentsprechend möglich ist oder die Natur dadurch stärker belastet wird,
- der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen, wenn die Erweiterung im Verhältnis zu den vorhandenen Baulichkeiten und zu dem Betrieb angemessen ist und eine Erweiterung außerhalb des Gewässer- und Erholungsschutzstreifens nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen oder für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 des Baugesetzbuchs.
(3) Ausnahmen können zugelassen werden
- für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen,
- wenn das Verbot für die Antragstellerin oder den Antragsteller zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen des Naturschutzes, insbesondere mit dem Schutzzweck, vereinbar ist.
(4) Bei der Zulassung von Ausnahmen ist besonders zu berücksichtigen, dass bestehende oder künftige Möglichkeiten der gewässernahen Erholung für die Bevölkerung oder Biotopverbundmaßnahmen und ihre großräumigen Vernetzungsfunktionen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Über die Ausnahmen entscheidet die Naturschutzbehörde; § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend; § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 1 bis 5 durch Verordnung auf Teiche unter einem Hektar und sonstige Gewässer 2. Ordnung auszudehnen, soweit dies die Ziele des Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit an gewässernaher Erholung erfordern.
§ 12 Wege-, Straßen- und Gewässerränder
(1) Wege- und Straßenränder sollen durch den Träger der Straßen- und Wegebaulast so erhalten und gestaltet werden, dass sie sich naturnah entwickeln können. Die Unterhaltung dieser Ränder soll auf die Bedeutung als Teil der lokalen Biotopverbundsysteme ausgerichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Gewässerränder und -randstreifen entsprechend.
§ 13 Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen,
Abgrabungen und Aufschüttungen
(1) Eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde nach § 7 a für
- die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder
- andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen
ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf die Größe oder die Menge, wenn ein Fischteich oder ein anderes vom Landeswassergesetz ausgenommenes Gewässer neu geschaffen oder beseitigt werden soll.
(2) Zu den nach Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben zählen auch solche im Bereich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Die Gewinnung umfasst den Abbau und die vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten auch unter der Wasseroberfläche.
(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Baugruben, die unmittelbar zur Aufnahme von Baukörpern dienen. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Landesplanung und Raumordnung entgegenstehen,
- das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere eine sparsame und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet wird,
- in Gewässern die Lebensgrundlage für Fische, insbesondere Nahrungs- und Laichplätze, die sonstigen Meeresorganismen sowie die Gewässergüte erheblich beeinträchtigt werden,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die mit der Leitung des Betriebes oder der Zweigniederlassung beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wiederholt seine Verpflichtungen aus Genehmigungen nach Absatz 1 in erheblichem Umfang nicht erfüllt hat oder wiederholt gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
(5) Die Naturschutzbehörde hat durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Verursacherin oder der Verursacher die für Eingriffe in die Natur geltenden Verpflichtungen erfüllt. Der Ausgleich nach § 8 gilt in der Regel als bewirkt, wenn der betroffene Bereich der natürlichen Entwicklung überlassen und ohne Nutzungen bleibt (nährstoffarme Sukzessionsfläche); Auflagen zur landschaftsgerechten Einbindung und Ausgleichsmaßnahmen für die Langfristigkeit von Abbauvorhaben bei oberirdischem Abbau und Abgrabungen bleiben unberührt.
(6) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertiggestellt sind.
(7) Die Genehmigung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie Nießbrauchern oder Erbbauberechtigten zuzustellen. Sie wirkt für und gegen die in Satz 1 Genannten und deren Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
§ 14 Genehmigungsverfahren
(1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 13 ist ein fachgerecht erarbeiteter Nutzungsplan, ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine schriftliche Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der dinglich Berechtigten und der Besitzerin oder des Besitzers beizufügen, dass sie mit dem Vorhaben und den vorgesehenen Maßnahmen im Sinne des § 8 und der Nutzung nach Beendigung des Vorhabens oder Teilen davon einverstanden sind. Für Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines gemeinsamen oder zusammenfassenden Nutzungsplans und landschaftspflegerischen Begleitplans verlangt werden. Die Genehmigung kann für Vorhaben, die in Nummer 4 der Anlage 1 zu § 3 Landes-UVP-Gesetz aufgeführt sind, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 8 Anwendung; die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Antrags und der Pläne erlassen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde soll den Antrag auf Genehmigung nach § 13 Abs. 1 unverzüglich zurückweisen, wenn die Antragsunterlagen erhebliche Mängel aufweisen.
(3) Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen oder Aufschüttungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt; die Frist des § 9 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes beginnt mit dem Eingang der Anfrage bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu laufen. Die Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zustimmung, so teilt sie dies unter Benachrichtigung der Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für die Baugenehmigung, gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).
(4) Auf schriftlichen Antrag kann ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens zugelassen werden; § 9 a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.
Abschnitt IV Besonderer Schutz bestimmter Teile der Natur
Unterabschnitt 1: Vorrangige Flächen für den Naturschutz
§ 15 Biotopverbund und vorrangige Flächen für den Naturschutz
(1) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Entwicklungsflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes können sein:
- festgesetzte Nationalparke,
- gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 20 d („Natura 2000“) und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete sowie Gebiete oder Flächen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllen,
4. weitere geeignete Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken nach Maßgabe der örtlichen und überörtlichen Landschaftsplanung.
(3) Vorrangige Flächen für den Naturschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 13) sind die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche mit Ausnahme der Biosphärenreservate innerhalb und außerhalb des Biotopverbundes sowie weitere Flächen und Elemente gemäß Absatz 2 Nr. 4 nach Maßgabe der örtlichen und überörtlichen Landschaftsplanung.
(4) Für den Biotopverbund sind Flächen und Elemente nach Absatz 2 auszuwählen und, soweit erforderlich, rechtlich zu sichern, wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind. Die Landschaftsrahmenplanung stellt die fachliche Eignung fest.
(5) Mit Hilfe von Maßnahmen des Naturschutzes sind die Gebiete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die noch nicht die für einen wirksamen Schutz erforderliche Größe besitzen, um geeignete Bereiche zu erweitern (Entwicklungsflächen) und durch Verbindungsflächen und Verbindungselemente so miteinander zu vernetzen, dass zusammenhängende Systeme entstehen können.
(6) Flächen und Elemente des Biotopverbundes sowie die weiteren vorrangigen Flächen für den Naturschutz sind in den Landschaftsrahmenplänen und in den Landschaftsplänen sowie in den Regionalplänen und in den Flächennutzungsplänen entsprechend ihrer Funktion nach Absatz 2 darzustellen.
(7) Die erforderlichen Kernflächen, Entwicklungsflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 16 Abs. 1 und § 29 a Abs. 3, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(8) Erfordert der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodenordnung, können diese auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde durch die für die Flurbereinigung zuständigen Behörden nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes durchgeführt werden.
Unterabschnitt 2: Gesetzliche geschützte Biotope
§ 15a Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die folgenden Biotope sind unter besonderen Schutz gestellt:
- Moore, Sümpfe, Brüche, Röhrichtbestände, binsen- und seggenreiche Nasswiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalzstellen,
- Wattflächen, Salzwiesen, Brackwasserröhrichte,
- Priele, Sandbänke, Strandseen, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich,
- Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder,
- naturnahe oder natürliche Bach- und Flussabschnitte einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörenden uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, ihrer natürlichen oder naturnahen regelmäßig überschwemmten Bereiche und Altarme sowie Bachschluchten,
- naturnahe oder natürliche Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation, Verlandungs- und Überschwemmungsbereiche sowie Weiher, Tümpel und andere stehende Kleingewässer,
- Heiden, Binnen- und Küstendünen,
- Fels- und Steilküsten, Strandwälle und Steilhänge im Binnenland,
- Trockenrasen und Staudenfluren,
- sonstige Sukzessionsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die länger als fünf Jahre nicht bewirtschaftet wurden, es sei denn, es handelt sich um Flächen, die öffentlich-rechtlich verbindlich für andere Zwecke vorgesehen sind.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung, sonst erheblichen Beeinträchtigung oder zu einer Veränderung des charakteristischen Zustands der geschützten Biotope führen können, sind verboten.
(3) Die geschützten Biotope werden von der oberen Naturschutzbehörde in eine amtliche Liste (Naturschutzbuch) eingetragen, die bei der örtlich zuständigen unteren sowie bei der oberen Naturschutzbehörde eingesehen werden kann. Die Eintragung wird den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 bekannt gegeben. Bei mehr als fünf Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden. Die Biotope können in der Örtlichkeit kenntlich gemacht werden. Die Planungsträger haben die Biotope in den in § 15 Abs. 6 genannten Plänen darzustellen.
(4) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch, wenn die besonders geschützten Biotope noch nicht nach Absatz 3 eingetragen, bekannt gemacht, in den Plänen dargestellt oder in der Örtlichkeit kenntlich gemacht worden sind. Auf Anfrage teilt die obere Naturschutzbehörde Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten mit, ob sich auf ihrem Grundstück gesetzlich geschützte Biotope befinden oder ein bestimmtes Vorhaben nach Absatz 2 verboten ist.
(5) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn
- die Ausnahme aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist und die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes entsprechend den §§ 8 und 8 b ausgeglichen werden oder
- dies für Maßnahmen des Naturschutzes erforderlich ist.
Die Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Zustimmungsersuchens widersprochen hat. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn während der Laufzeit eines Vertrages über Nutzungsbeschränkungen ein in Absatz 1 genannter Biotop entstanden ist und nach Ablauf des Vertrages die Nutzung wieder aufgenommen werden soll und über die Fortsetzung der Nutzungsbeschränkung oder einen Ankauf keine Einigung erzielt werden kann. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn im Rahmen einer halboffenen Weidelandschaft vorhandene Biotope gepflegt und entwickelt werden können. Einer Ausnahme nach Satz 1 bedürfen nicht die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen und Wasserstraßen. Das Gleiche gilt für notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark *Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer* liegen.
(6) Sehen andere Rechtsvorschriften für bestimmte Maßnahmen einen Vorbehalt zugunsten von Naturschutzgebieten vor, so gelten die in Absatz 1 genannten Biotope als Naturschutzgebiete im Sinne dieser Rechtsvorschriften. Auf entgegenstehende Nutzungen im Bereich der geschützten Biotope findet § 17 Abs. 4 Satz 2 Anwendung.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die besonders geschützten Biotope im Sinne des Absatzes 1 anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften näher zu umschreiben, soweit dies erforderlich ist. Dabei kann auf besonders typische Arten, eine Kombination von mehreren Arten sowie auf Kenn- und Trennarten des jeweiligen Biotops abgestellt werden.
§ 15b Besondere Vorschriften für Knicks
(zu § 30 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die Beseitigung von Knicks ist verboten. Das Gleiche gilt für alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Landschaftsbestandteile führen können. Erlaubt sind das seitliche Abschneiden der Zweige des Knicks ab einem Meter vor dem Knickfuß oder ab der äußeren Kante eines am Knickfuß verlaufenden Grabens sowie Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Knicks soll im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit den Knick möglichst alle 10 bis 15 Jahre auf den Stock setzen (knicken); er darf ihn jedoch nicht in kürzeren Abständen als 10 Jahren knicken. Beim Knicken sollen Überhälter stehengelassen werden; diese können gefällt werden, wenn für das Nachwachsen neuer Überhälter gesorgt ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Vorschrift für die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine unzumutbare Härte darstellt und die Ausnahme mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar ist. Sie kann bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Ausnahmen zulassen, wenn dies Voraussetzung für die Verwirklichung des Bebauungsplans ist. Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn im Rahmen einer halboffenen Weidelandschaft Knicks in die extensive Beweidung einbezogen werden und neue Waldrandstrukturen oder Gehölzinseln sich entwickeln können.
(4) Knicks sollen durch Maßnahmen des Naturschutzes über zusätzliche Randstreifen in ihrer ökologischen Bedeutung verbessert werden.
(5) Knicks umfassen die Wälle mit ihrer gesamten Vegetation. Als Knicks gelten auch die zu demselben Zweck angelegten ein- oder mehrreihigen Gehölzstreifen zu ebener Erde; Wälle ohne Gehölze stehen einem Knick gleich.
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