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Gesetz zum Schutz der Natur für Schleswig-Holstein
(Landesnaturschutzgesetz - LNatschG)
Unterabschnitt 3: Unterschutzstellungen
§ 16 Allgemeine Vorschriften
(zu §§ 22 und 24 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Zur Sicherung der vorrangigen Flächen für den Naturschutz sind nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts Teile der Natur durch Verordnung als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützte Landschaftsbestandteile besonders zu schützen.
(2) In der Verordnung sind
- der Schutzgegenstand,
- der Schutzzweck,
- die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote oder Verbote,
- die unter Berücksichtigung des Schutzzwecks vertretbaren Ausnahmen von den Geboten und Verboten und
- die zulässigen Maßnahmen des Naturschutzes oder die Ermächtigung hierzu
zu regeln.
(3) Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet kann auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.
(4) Verordnungen sind in regelmäßigen Abständen darauf zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen weiterhin zur Erfüllung des Schutzzwecks geeignet sind.
(5) Die geschützten Gebiete werden von der oberen Naturschutzbehörde in ein Naturschutzbuch eingetragen. Das Naturschutzbuch kann bei der örtlich zuständigen unteren sowie bei der oberen Naturschutzbehörde eingesehen werden.
(6) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes +Natura 2000*, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und sichergestellte Gebiete sollen kenntlich gemacht werden; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.
(7) Nationalparke (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) werden aufgrund eines besonderen Gesetzes errichtet.
(8) Die Bezeichnung *Nationalpark*, *Naturschutzgebiet*, *Landschaftsschutzgebiet*, *Biosphärenreservat*, Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes *Natura 2000*, *Naturpark* und *Naturdenkmal*, *geschützter Landschaftsbestandteil* sowie die nach Absatz 6 vorgeschriebene Kennzeichnung darf nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete, Gegenstände und Einrichtungen verwendet werden. Bezeichnungen oder Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
(9) Unterliegen Schutzgegenstände im Sinne dieses Abschnitts auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, dürfen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung solcher Schutzgegenstände nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde durchgeführt oder zugelassen werden.
§ 17 Naturschutzgebiete
(zu § 23 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
- zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter oder vielfältiger Pflanzen- und Tiergesellschaften und ihrer Lebensräume oder bestimmter Pflanzen- oder Tierarten und ihrer Bestände,
- wegen ihrer Seltenheit oder Vielfalt ihres gemeinsamen Lebensraums,
- wegen ihrer besonderen Eigenart oder Schönheit oder
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
erforderlich ist, können durch Verordnung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
(2) Größere Gebiete mit einem überwiegenden Anteil an Flächen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1, der §§ 15 a, 15 b, 19 oder 20 erfüllen und im Übrigen durch Wald, Wiesen und Wasserläufe oder ähnliche nicht oder wenig genutzte Flächen miteinander verbunden sind oder durch Maßnahmen des Naturschutzes verbunden werden können, können unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Satz 1 insgesamt als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden.
(3) In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Naturschutzgebiete dürfen unbefugt außerhalb der Wege oder dafür ausgewiesener Flächen nicht betreten werden. Die Jagd und Fischerei haben sich den Zielen des Naturschutzes für das jeweilige Naturschutzgebiet unterzuordnen.
(4) In Naturschutzgebieten mit umfassendem ökologischem Schutzzweck soll der ungestörte Naturablauf gewährleistet werden, in Gebieten mit schutzbedürftigen Kulturbiotopen die zum Schutze notwendige extensive Landbewirtschaftung. Können bei der Unterschutzstellung dem Schutzzweck entgegenstehende vermögenswerte, rechtmäßige Nutzungen noch nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden, soll die Naturschutzbehörde, erforderlichenfalls mit Hilfe von Übergangsfristen, die Nutzung durch Anpacht, Entschädigung oder Ankauf so bald wie möglich einschränken.
(5) In der Verordnung können auch bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden, wenn dies zur Sicherung des Schutzzwecks erforderlich ist. In der Naturschutzverordnung kann auch der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.
§ 18 Landschaftsschutzgebiete
(zu § 26 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur
- zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Leistungs- und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung
erforderlich ist, können durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 3 b und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter eines Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt oder den Naturgenuss schädigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.
(3) Im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 ist abweichend von Absatz 1 die oberste Naturschutzbehörde zuständig.
§ 18a Biosphärenreservate
(zu § 25 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Biosphärenreservate sind von der UNESCO anerkannte und einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
- großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
- in Teilen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen,
- in Teilen beispielhaft der Beibehaltung, Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen dienen, die die Naturgüter besonders schonen und den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden und
- der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und Forschung dienen.
(2) Biosphärenreservate sind in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen einschließlich von Regelungen über die Verwaltung des Biosphärenreservates erlassen.
§ 19 Naturdenkmale
(zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha, deren besonderer Schutz
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum oder besonderer Schönheit oder
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
erforderlich ist, können durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörden zu Naturdenkmalen erklärt werden. Einzelschöpfungen der Natur sind insbesondere erdgeschichtliche Aufschlüsse und Fundstellen, Kolke, Quellen sowie alte oder seltene Bäume; als Einzelschöpfungen gelten auch besondere Zeugnisse des menschlichen Umgangs mit der Natur wie Redder, Wehle, Wallanlagen.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können, sind verboten. In der Verordnung kann auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden; insoweit gilt § 17 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von ihnen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.
§ 20 Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Landschaftsbestandteile, deren besonderer Schutz
- zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundstrukturen und saumartigen Schutzstreifen,
- zur Sicherung oder Entwicklung der Leistungs- und der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
- zur Entwicklung, Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter,
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme oder
- als Zeugnis des menschlichen Umgangs mit der Natur (§ 19 Abs. 1)
erforderlich ist, können zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand von Bäumen, Hecken, Alleen, kleinen Wasserflächen, Steilufern, Rändern bestimmter Gewässer oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) Nach Maßgabe des Schutzzwecks sind die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Für den Fall der Bestandsminderung besteht die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen.
(3) Zuständig für verbindlich überplante Gebiete (§ 30 des Baugesetzbuchs) und für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 des Baugesetzbuchs) ist die Gemeinde. Für die übrigen Gebiete ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Auch dort ist die Gemeinde zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Anordnungen der Naturschutzbehörde ergehen als Verordnung, die der Gemeinde als Satzung.
(4) Die Naturschutzbehörde oder die Gemeinde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 3 treffen, wenn diese für den Schutz eines bestimmten Landschaftsbestandteils ausreichen.
Unterabschnitt 3a: Europäisches ökologisches Netz *Natura 2000*
§ 20a Allgemeine Vorschriften
(zu § 32 Bundesnaturschutzgesetz)
Die oberste Naturschutzbehörde erfüllt die Berichtspflicht insbesondere nach Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EWG vom 27. Oktober 1997 (Abl. EG Nr. L 305 S. 42) sowie Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9).
§ 20b Auswahl und Benennung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
(zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zu benennen sind, werden nach den in dieser Bestimmung genannten naturschutzfachlichen Maßgaben unter Beteiligung der Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine durch die oberste Naturschutzbehörde ausgewählt. Die Beteiligung der Betroffenen erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde informiert die in Absatz 1 Satz 1 Genannten über die ausgewählten Gebiete und schätzt die Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG entstehen. Sie leitet die Gebietsauswahl und die Kostenschätzung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weiter und gibt die Gebietsauswahl einschließlich der Erhaltungsziele und der Übersichtskarte im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.
§ 20c Auswahl und Bekanntmachung von Europäischen Vogelschutzgebieten
(zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (Abl. EG Nr. L 223 S. 9), nach naturschutzfachlichen Maßgaben aus. § 20 b Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde informiert die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine über die ausgewählten Gebiete und leitet die Gebietsauswahl aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weiter. Auf Grundlage des Beschlusses erklärt sie die ausgewählten Gebiete zu Europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG und gibt sie einschließlich der Erhaltungsziele und der Übersichtskarte im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.
§ 20d Schutzgebietsausweisung, vorläufiger Schutz
(zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach Maßgabe des Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen als Schutzgebiete im Sinne der §§ 16 bis 20 auszuweisen. Satz 1 gilt mit Ausnahme der nach der vorgenannten EU-Richtlinie einzuhaltenden Umsetzungsfrist für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend.
(2) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Maßnahmen nach § 21 b ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Schutzerklärung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Für die vertraglichen Vereinbarungen ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig.
(4) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind
- in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
- in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften nach Absatz 2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. Dies gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach den Absätzen 1 bis 3 geschützte Gebiete. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 20 e Abs. 4 bis 8 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen.
§ 20e Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen,
grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
(zu § 34 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne der §§ 16 bis 20 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2) Bei Projekten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, muss die Projektträgerin oder der Projektträger in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Gestattungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projektes erforderlich sind. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(4) Abweichend von Absatz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
- zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(5) Werden von dem Projekt prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 7 zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(6) Soll ein Projekt nach Absatz 4 oder Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen der Projektträgerin oder dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach Absatz 7 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die jeweilige oberste Landesbehörde sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(7) Die Verträglichkeit des Projektes und die Ausnahmevoraussetzungen werden von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Entscheidung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne entsprechende Anwendung, soweit nicht Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften vorgehen.
(9) Wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach § 20 a in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die zuständige Landesbehörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde im Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 15 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.
(10) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/42/EWG oder 79/409/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 12 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.
§ 20f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(zu § 37 BNatSchG)
(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 15 a sind § 20 e dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 20 e Abs. 5 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 20 e Abs. 6 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.
(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 7 bis 9 a sowie die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.
Unterabschnitt 3b: Einstweilige Sicherstellung
§ 21 Einstweilige Sicherstellung
(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach diesem Unterabschnitt kann die zuständige Naturschutzbehörde durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, die nach dem Schutzzweck zulässigen Verbote vorläufig aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass sonst der Zweck der beabsichtigten Unterschutzstellung gefährdet würde. Der beabsichtigte Zweck ist in der Verordnung oder in dem Verwaltungsakt anzugeben.
(2) Die Verordnung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nach § 53 eingeleitet worden ist. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Frist durch Verordnung höchstens um ein Jahr verlängern.
(3) Auf Flächen im Sinne der §§ 16 bis 20, deren Unterschutzstellung nach § 53 eingeleitet worden ist, sind von der Bekanntmachung der Auslegung an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens drei Jahre lang, alle Veränderungen verboten, die den Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung gefährden können. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.
(4) Feuchtgebiete, abgebaute Flächen oder Flächen, über die sich ein Verbund von vorhandenen oder geschaffenen Biotopen herstellen lässt oder die geeignet sind, durch Maßnahmen des Naturschutzes zu Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen entwickelt zu werden, können von der obersten Naturschutzbehörde, mit ihrer Zustimmung auch von der unteren Naturschutzbehörde, durch Verordnung einstweilig sichergestellt werden. In der Verordnung können die Nutzungen und Veränderungen untersagt werden, die die beabsichtigte Entwicklung zu einem Naturschutzgebiet verzögern oder gefährden. Die Verordnung tritt nach Ablauf von sieben Jahren außer Kraft, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nach § 53 eingeleitet worden ist; in besonderen Fällen kann die Frist durch Verordnung auf höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes oder der Fläche ein schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, die eine Satzung nach § 20 Abs. 3 erlassen will.
(6) Abweichend von Absatz 1 kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die unteren Naturschutzbehörden auf deren Antrag ermächtigen, ein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegendes künftiges Naturschutzgebiet einstweilig zu sichern.
Unterabschnitt 4: Vollzug der Biotopschutzvorschriften und Schutzverordnungen
§ 21a Begehung von Naturschutzgebieten
(1) Die Beauftragten der unteren Naturschutzbehörden sollen Naturschutzgebiete regelmäßig begehen und die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und die Wirksamkeit von durchgeführten Maßnahmen feststellen. Von einer Begehung kann abgesehen werden, wenn die Maßnahmen und deren Wirkung bereits anderweitig festgestellt und schriftlich festgehalten sind.
(2) Die Gemeinde und Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind zu der Begehung hinzuzuziehen.
(3) Die untere Naturschutzbehörde empfiehlt aufgrund des Begehungsprotokolls, der Betreuungsberichte (§ 21 d Abs. 7) und der Vorschläge der Gemeinde der oberen Naturschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes.
§ 21b Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen
(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zum Schutz und zur Entwicklung
- der gesetzlich geschützten Biotope,
- der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzverordnungen keine Maßnahmen des Naturschutzes (§ 16 Abs. 2 Nr. 5) vorsehen oder
- einstweilig sichergestellter Flächen
erforderlich sind. Die untere Naturschutzbehörde führt die nach Satz 1 festgelegten Maßnahmen nach Anhörung der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten durch.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die festgelegten oder in den Schutzverordnungen vorgesehenen Maßnahmen des Naturschutzes zu dulden. Die untere Naturschutzbehörde soll den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die Maßnahme selbst durchzuführen. Machen die Duldungspflichtigen hiervon nicht Gebrauch, soll sie den Verpflichteten bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.
(3) Die nach Absatz 5 zuständige Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen Nutzungsberechtigten oder mit den in einer juristischen Person zusammengeschlossenen Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken
- im Geltungsbereich von Schutzverordnungen und gesetzlich geschützten Biotopen,
- für die Schaffung ökologischer Randstreifen an Knicks, Wegen und Gewässern,
- im Geltungsbereich von einstweilig nach § 21 Abs. 4 sichergestellten Gebieten und
- in einem Bereich, der in einem festgestellten Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan als vorrangige Fläche für den Naturschutz ausgewiesen ist,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die die Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Naturschutzmaßnahmen oder zu einer nicht bereits durch eine Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung oder eines Gebots gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung Bestimmungen treffen über die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen, über die Höhe des Entgelts, die zur Zahlung verpflichtete Stelle und die Anrechnung von Zahlungen für das Grundstück aus anderem Rechtsgrund.
(4) Die Naturschutzbehörde, bei nach den §§ 17 und 21 geschützten Gebieten die obere Naturschutzbehörde, kann die Duldung nach Absatz 2 auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche gegen angemessene Entschädigung für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam. Auch Wirtschaftserschwernisse sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 verlangen.
(5) Zuständig nach den Absätzen 1 und 4 ist hinsichtlich der geschützten Gebiete oder Bestandteile im Sinne des § 16 Abs. 1 die für die Unterschutzstellung zuständige Naturschutzbehörde. Soweit das Land die Maßnahmen finanziert, ist die oberste Naturschutzbehörde oder die im Rahmen des § 45 a bestimmte Behörde zuständig. Die obere Naturschutzbehörde ist für die Festlegung von Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen und für Maßnahmen nach Absatz 3 in nach §§ 15 a, 17 und 21 geschützten Gebieten zuständig. Im Übrigen ist die untere Naturschutzbehörde zuständig. Die Naturschutzbehörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch anderer Behörden oder Stellen bedienen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Landschaftsbestandteile, die nach § 20 Abs. 3 durch Satzung oder im Rahmen des § 45 c Abs. 2 durch Verordnung der Gemeinde geschützt werden. An die Stelle der Naturschutzbehörde tritt die zuständige Behörde der Gemeinde.
§ 21c Sicherung des Schutzes bei Ausnahmen und Befreiungen
(1) Soll aufgrund der Biotopschutzvorschriften oder Schutzverordnungen eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden, finden die Vorschriften nach den §§ 8 und 8 b über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichszahlung entsprechende Anwendung.
(2) Werden Veränderungen oder Störungen in den geschützten oder einstweilig sichergestellten Teilen der Natur entgegen den Vorschriften dieses Abschnitts vorgenommen, ist § 9 a entsprechend anzuwenden.
§ 21d Betreuung geschützter Gebiete
(1) Die obere Naturschutzbehörde kann einer juristischen Person des Privatrechts, die nach ihrer
- Satzung vorwiegend die Ziele des Naturschutzes fördert und
- bisherigen Tätigkeit, der Mitgliedschaft und der Vereinsstruktur die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (Naturschutzverein),
auf Antrag in einem zu bestimmenden Umfang die fachliche Betreuung eines Naturschutzgebietes übertragen, wenn dies dem Schutzzweck förderlich ist. Die Betreuung kann mehreren juristischen Personen übertragen werden, wobei eine juristische Person als verantwortlich benannt wird. Anderen als den in Satz 1 genannten juristischen Personen kann die Betreuung übertragen werden, wenn sie sich eines Naturschutzvereins oder geeigneter Einzelpersonen nach Absatz 4 bedienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Naturschutzgebiete, die überwiegend im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, wenn die Grundstücke verwaltende Stelle die Übernahme auch der Betreuung im Sinne dieser Vorschrift beantragt und sie über geeignetes Personal verfügt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Betreuung von anderen geschützten Gebieten und Landschaftsbestandteilen. Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die untere Naturschutzbehörde jeweils nach Anhörung der oberen Naturschutzbehörde.
(4) Die für den Erlass einer Schutzverordnung zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag auch einer natürlichen Person die Betreuung eines geschützten Gebiets oder Landschaftsbestandteils übertragen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund ihrer oder seiner Fachkenntnisse und der Art und des Umfangs ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine fachgerechte Aufgabenerfüllung bietet und die fachliche Betreuung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller dem Schutzzweck förderlich ist.
(5) Die Naturschutzvereine und die in Absatz 4 genannten Personen sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Naturschutzverordnung, vor Genehmigungen der Naturschutzbehörde aufgrund der Schutzverordnung, welche das Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen können, zu hören.
(6) Die Übertragung der Betreuung ist zu befristen und kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Naturschutzbehörde kann bei der Übertragung die entgeltliche Übernahme der von der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse errichteten baulichen Anlagen nach Beendigung der Betreuung zusagen. Hoheitliche Aufgaben dürfen nicht übertragen werden.
(7) Die Betreuung beinhaltet,
- die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich festzuhalten,
- Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen und Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde zu unterbreiten,
- Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde auszuführen und
- die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet zu informieren.
Hierüber ist jährlich ein Betreuungsbericht zu erstellen.
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