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Gesetz zum Schutz der Natur für Schleswig-Holstein
(Landesnaturschutzgesetz - LNatschG)
Abschnitt V Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 22 Aufgaben des Artenschutzes
(zu § 39 Bundesnaturschutzgesetz)
Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst insbesondere
- den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
- den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
- die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
§ 22a Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
(zu § 40 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 22 trifft die oberste Naturschutzbehörde außerdem geeignete Maßnahmen
- zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
- zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, erlassen.
§ 23 Artenschutzprogramm
Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt dienen, werden von der oberen Naturschutzbehörde
- die im Landesgebiet vorkommenden frei lebenden höheren Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie deren Veränderungen erfasst,
- die im Landesgebiet verdrängten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften und die Ursachen hierfür dargestellt (Rote Listen der Arten und Ökosysteme) und
- Richtlinien, Vorschläge und Hinweise zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten erarbeitet.
§ 24 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere
(1) Es ist verboten,
- wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu schädigen,
- wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
- Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
- Bodenvegetation abzubrennen oder auf Wiesen und nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird,
- Bäume mit Bruthöhlen des Schwarzspechts oder ähnlich großen Bruthöhlen oder mit Nestern oder Horsten von Schwarzstörchen, Graureihern und Greifvögeln abzuholzen, Brut- und Nistplätze des Kranichs zu beschädigen oder zu zerstören, die genannten Bruthöhlen, Nester, Horste oder Brut- und Nistplätze durch Abholzung der unmittelbaren Umgebung zu gefährden oder einen Umkreis von 100 Metern um die genannten Bäume oder Brut- und Nistplätze in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli zu betreten.
Von dem Verbot der Nummer 5 kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Zulässig bleibt, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Pflücken eines Handstraußes an Stellen, die betreten werden dürfen. Auch das Sammeln von nicht besonders geschützten Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch ist an diesen Stellen zulässig.
(3) Das gewerbsmäßige Sammeln von wild lebenden Tieren, Pflanzen, Pilzen und Früchten, auch der nicht besonders geschützten Arten, oder Teilen davon ist verboten. Die obere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der natürlichen Bestände und Vorkommen oder eine Verkleinerung des Verbreitungsgebietes auszuschließen ist und für den Antrag auf Ausnahme ein im Interesse des Gemeinwohls bedeutsamer Grund vorgebracht werden kann. Die Verbote gelten vorbehaltlich anderer Schutzvorschriften nicht, soweit im Rahmen der guten fachlichen Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung eine Beeinträchtigung nicht vermieden werden kann.
(4) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts IV dieses Gesetzes, ist es in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und im Gartenbau sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Die Verbote des Satzes 1 gelten auch nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
(5) Es ist verboten,
- Tiere oder
- Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes
ohne Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
- der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
- das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
- das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
(6) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlich ist, können die Naturschutzbehörden anordnen, dass in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte oder ausgesetzte Tiere und Pflanzen, die eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darstellen, beseitigt werden. Die oberste Naturschutzbehörde kann das Nähere, insbesondere zum Verfahren und den betroffenen Arten, durch Verordnung regeln.
§ 25 Besondere Schutzvorschriften
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Bereiche
- besondere Schutz- und Pflegemaßnahmen anzuordnen und Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung solcher Maßnahmen zu verpflichten,
- bestimmte Handlungen zu untersagen,
um besonders geschützten Pflanzen oder Tieren oder vielfältigen oder großen Pflanzen- und Tierbeständen Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen; § 42 bleibt unberührt.
(2) Die Naturschutzbehörden können Einzelanordnungen im Sinne des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebensstätte oder eines Bestandes ausreichen.
(3) Der Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 soll örtlich kenntlich gemacht werden; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung den besonderen Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, regeln, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
§ 26 Kennzeichnung wild lebender Tiere
(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.
(2) Wer einen ersichtlich zur Kennzeichnung verwendeten Fußring oder ein anderes derartiges Zeichen findet, ist verpflichtet, Ring oder Zeichen bei einer Naturschutzbehörde, einer Forst- oder Polizeidienststelle abzuliefern.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen, soweit es zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten wild lebender Tiere erforderlich ist.
§ 27 Tiergehege und Zoos
(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Übrigen zur Haltung von Tieren wild lebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind. Als Tiergehege gelten auch alle Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Singvögeln und Papageien. Jagdgatter und gewerbliche Fischhaltungen sind keine Tiergehege.
(1a) Zoos sind dauerhafte Tiergehege, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
- Zirkusse,
- Tierhandlungen,
- Gehege zur Haltung von im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischem Schalenwild oder
- Einrichtungen im Sinne von Satz 1, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) Die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Bei Tiergehegen, in denen besonders oder streng geschützte Arten nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden sollen, ist das Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt; § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges.
(3) Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiberinnen und Betreiber und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Arten erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn
- die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
- gewährleistet ist, dass die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt, die Tiere den Anforderungen des Tierschutzes und der Tierseuchenhygiene entsprechend untergebracht, ernährt, gepflegt und fachkundig betreut werden und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgemäßen Ernährung und Pflege vorliegt,
- nicht anzunehmen ist, dass beim Betrieb des Tiergeheges Vorschriften des Arten- oder Tierschutzes verletzt werden,
- durch die Anlage und den Betrieb der Naturhaushalt, das Landschaftsbild, die frei lebende Tier- und Pflanzenwelt und die Zugänglichkeit der freien Landschaft nicht beeinträchtigt werden,
- von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, insbesondere dem Entweichen von Tieren vorgebeugt wird,
- das Tiergehege mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht,
- die für die Anlage verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
- in Zoos die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert werden und
- Zoos sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen:
a) Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Es soll insbesondere vorgeschrieben werden, dass der Tierbestand und die Zu- und Abgänge in einem Gehegebuch unverzüglich verzeichnet werden; das Gehegebuch ist sorgfältig aufzubewahren und den Beauftragten der Naturschutzbehörden oder den Tierschutzbehörden auf Verlangen vorzulegen. Die Einhaltung der Betriebserlaubnis ist durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen und sicher zu stellen. Den Naturschutzbehörden sind alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen.
(5) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Gehege auf Flächen, die zum engeren Wohnbereich gehören und in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch in Zimmerkäfigen, Aquarien, Terrarien oder vergleichbaren Behältnissen gehalten werden können.
(6) Die obere Naturschutzbehörde ist auch zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes für Tiergehege.
(7) Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen in freier Wildbahn durch Körperkraft, Gifte oder ihr Verhalten gefährden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, von Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen, ist verboten. Die Haltung dieser Tiere darf nur für zoologische Gärten oder vergleichbare Einrichtungen, Zirkusbetriebe und Dompteure durch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden; die obere Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 28 (gestrichen)
Abschnitt VI Erholung
§ 29 Naturerlebnisräume
(1) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Als Naturerlebnisräume können begrenzte Landschaftsteile anerkannt werden, die sich wegen
- der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und
- der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen vorrangigen Flächen für den Naturschutz oder
- der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren
dazu eignen, den Besucherinnen und Besuchern mit Hilfe einer räumlichen Gliederung und entsprechenden Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Zusammenhänge zu vermitteln.
(3) Naturerlebnisräume werden auf Antrag eines Trägers von der obersten Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Betracht.
§ 29a Naturparke
(zu § 27 Bundesnaturschutzgesetz)
(1) Naturparke dienen dem Schutz der Natur und der naturverträglichen Erholung.
(2) Zu Naturparken können Gebiete erklärt werden, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind oder als solche ausgewiesen werden sollen,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- nach den Erfordernissen der Raumordnung für den Tourismus vorgesehen sind,
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältigen Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
- besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(3) Naturparke werden durch die oberste Naturschutzbehörde durch besondere Erklärung ausgewiesen. Die Erklärung hat den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben, das Schutz- und Entwicklungsziel, zu dem die Ausweisung der noch nicht unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete nach Absatz 2 Nr. 2 gehören müssen, zu bestimmen. Durch die Erklärung ist die Naturverträglichkeit der zugunsten der Erholung durchzuführenden Maßnahmen zu sichern. Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 2 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 30 Betreten der freien Landschaft
(1) Jeder darf in der freien Landschaft (Flur) auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) und Wegeränder zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten und sich dort vorübergehend aufhalten.
(2) Die Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl benutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn die Wege trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Flächen innerhalb eingefriedigter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird.
(4) Weitergehende Befugnisse zum Betreten der Flur und zum Reiten in ihr sowie private Absprachen mit den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde bleiben unberührt.
(5) Das Betreten hat sich im Rahmen einer allgemeinen Verträglichkeit zu halten; Gegenstände dürfen nicht in der Natur zurückgelassen, die naturverträgliche Erholung anderer darf nicht gestört und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.
(6) Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen. Im Übrigen gelten für das Betreten des Waldes § 20 des Landeswaldgesetzes, für den Umfang des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs die Vorschriften des Landeswassergesetzes.
§ 31 Sperren von Flächen in der freien Landschaft
(1) Wer Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperren will, bedarf der Genehmigung der Gemeinde; dies gilt nicht, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies zur Wahrung
- schutzwürdiger Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder von Nutzungsberechtigten, insbesondere aus wichtigen Gründen der Bewirtschaftung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder
- überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes oder zum Schutze der Erholungssuchenden
erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3) Aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann die Gemeinde Privatwege oder sonstige betretbare Flächen in der freien Landschaft unter Wahrung von Eigentümer- und Anliegerrechten von Amts wegen sperren.
(4) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung.
(5) Sperren umfasst alle Einrichtungen oder Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Betreten oder Benutzen nach § 30 zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
§ 32 Wander- und Reitwege
(1) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, wenn ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 21 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend, die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen.
(2) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.
(3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Kennzeichnung von Reitwegen bleiben unberührt.
§ 33 Gemeingebrauch am Meeresstrand
(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten.
(2) Kleine Wasserfahrzeuge dürfen für die Zeit des Strandbesuchs auf dem Meeresstrand gelagert werden. Der Gemeingebrauch am Meeresstrand darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Strandkörbe darf der Strandanlieger während der Badesaison für den eigenen Bedarf aufstellen, wenn der Gemeingebrauch am Meeresstrand dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.
§ 34 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle
(1) Es ist verboten,
- auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Krankenfahrstühle,
- auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 33 Abs. 3, oder
- in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Teile des Strandes aus den in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen.
(3) Weitergehende Vorschriften, insbesondere nach dem Abschnitt IV, bleiben unberührt.
§ 35 Sondernutzung am Meeresstrand
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb zu nutzen (Sondernutzung). Die Gemeinde ist ermächtigt, im Rahmen der eingeräumten Sondernutzung durch Satzung den Gemeingebrauch einzuschränken, soweit dies zur Verwirklichung der Sondernutzung erforderlich ist. Die Sondernutzung kann nur der Gemeinde eingeräumt werden, zu deren Gemeindegebiet der Meeresstrand gehört, es sei denn, dass eine benachbarte Gemeinde, zu deren Gemeindegebiet der Meeresstrand gehört, der Einräumung der Sondernutzung zustimmt oder es sich um gemeindefreies Gebiet handelt. Eine Sondernutzung auf gemeindefreiem Gebiet ist nur nach Zustimmung des Staatlichen Umweltamtes zulässig. Bei der Einräumung der Sondernutzung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem Strand einerseits und abgabefreiem Strand oder Freistrand andererseits zu gewährleisten.
(2) Die untere Naturschutzbehörde hat die beabsichtigte Einräumung einer Sondernutzung in sinngemäßer Anwendung des § 53 bekannt zu machen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Gemeinde darf bei der Verwirklichung der Sondernutzung das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie nicht hindern, es sei denn, dass eine Umwanderung des Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist. Bestehende Einschränkungen des Gemeingebrauchs, die das Wandern nach Satz 1 hindern, bleiben aufgehoben.
(4) Die untere Naturschutzbehörde kann eine Sondernutzung am Meeresstrand auch für andere Zwecke als den Badebetrieb einräumen, soweit nicht Belange des Naturschutzes oder andere Belange des Gemeinwohls entgegenstehen. Sondernutzungen für das Abstellen von kleinen Wasserfahrzeugen oder sonstige wassersportliche Zwecke dürfen jedoch in der Gemeinde nur eingeräumt werden, wenn andere Stellflächen nicht vorhanden sind, der Zugang zum Meeresstrand und die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht unangemessen beeinträchtigt werden, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gewährleistet sind und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen.
(5) Strandflächen, für die eine Sondernutzung eingeräumt worden ist, sollen von der Gemeinde gekennzeichnet werden.
§ 36 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.
(2) Nicht motorisierte Wanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen einmal in Zelten übernachten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassene Wohnwagen zur ausschließlich privaten Benutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Wochen. Durch Satzung der Gemeinde kann zur Wahrung der Wohnruhe, der Belange des Fremdenverkehrs oder des Orts- und Landschaftsbildes der Zeitraum eingeschränkt werden.
(3) Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn
- Belange des Naturschutzes und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden,
- die genutzte Stelle und ihre Umgebung sauber gehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und
- ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.
Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die zugelassenen Zelte und Wohnwagen gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.
(4) Wer einen Zelt- oder Campingplatz errichten oder wesentlich ändern will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Zelt- und Campingplatzes erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- der Zelt- und Campingplatz in einem Bebauungsplan oder, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,
- der Zelt- und Campingplatz ohne erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und ohne Gefährdung für die Benutzerinnen und Benutzer und des Wohls der Allgemeinheit betrieben und benutzt werden kann und
- die durch Verordnung nach Absatz 5 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt oder nach dem Antrag vorgesehen sind.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Zelt- und Campingplätzen zu bestimmen, insbesondere
- Art und Größe der Belegungsflächen und der Zelte und anderen beweglichen Unterkünfte sowie die Dauer der Aufstellung,
- Art und Umfang der Ausstattung, die erforderlich ist, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Ver- und Entsorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
- die Anlage von Grünflächen und Stellflächen für Fahrzeuge und
- die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Zelt- und Campingplatzes.
In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren, der Inhalt des Abnahmescheins (Absatz 6) und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden.
(6) Der Zelt- und Campingplatz darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde einen Abnahmeschein ausgestellt hat. Die untere Naturschutzbehörde kann den weiteren Betrieb des Zelt- und Campingplatzes untersagen, sofern die Betreiberin oder der Betreiber ihren oder seinen Verpflichtungen aus der Genehmigung oder der Verordnung nach Absatz 5 nicht nachkommt.
(7) Zelt- und Campingplätze sind Grundstücke, auf denen mehr als 5 Zelte oder Wohnwagen zum Zwecke der Benutzung aufgestellt sind oder aufgestellt werden sollen.
§ 37 Bootsliegeplätze und Sportboothäfen
(1) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung soll nur für gemeinschaftliche Anlagen erteilt werden, wenn im Übrigen die in § 36 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht auf eine Gemeinschaftsanlage oder einen Hafen in zumutbarer Entfernung verwiesen werden kann; andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Wer einen Sportboothafen errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Dies gilt auch, wenn der Sportboothafen teilweise innerhalb von nicht eingemeindeten Gewässern errichtet oder wesentlich geändert werden soll; Satz 3 Nr. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- der Sportboothafen in einem Bebauungsplan oder, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,
- der Sportboothafen ohne erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und ohne Gefährdung für die Benutzerinnen und Benutzer und das Wohl der Allgemeinheit betrieben und benutzt werden kann,
- der Sportboothafen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Landes-UVP-Gesetz unterzogen worden ist und
- die durch Verordnung nach Absatz 4 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt sind oder die Erfüllung nach dem Antrag vorgesehen ist.
(3) Mit einem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens oder eines Bootsliegeplatzes erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen, insbesondere Vorschriften über
- Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl- und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
- die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge,
- die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sportboothafens
zu erlassen. In der Verordnung können das Genehmigungsverfahren, der Inhalt des Abnahmescheines (Absatz 5) und die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden.
(5) § 36 Abs. 6 gilt entsprechend für die Inbetriebnahme.
(6) Sportboote sind alle Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke benutzt werden. Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.
§ 38 Golfplätze
(1) Wer einen Golfplatz errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- der Golfplatz in einem Bebauungsplan, oder wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen, in einem Flächennutzungsplan ausgewiesen ist,
- Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen,
- die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten Mindestanforderungen erfüllt sind oder die Erfüllung nach dem Antrag vorgesehen ist und
- das Vorhaben insgesamt nicht zu einer ökologischen Standortverschlechterung führt.
§ 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Standortwahl, die Ausstattung und den Betrieb von Golfplätzen zu bestimmen.
(3) § 36 Abs. 6 gilt für die Inbetriebnahme entsprechend.
§ 38a Skipisten, Skilifte, Seilbahnen
Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten, Skiliften, Seilbahnen und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes durchzuführen. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt VII Einschränkung von Rechten, Förderung des Naturschutzes
§ 39 Pflege- und Duldungspflichten
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben vorgeschriebene oder zugelassene Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, nach diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen nach Absprache zu dulden. Das Gleiche gilt für Maßnahmen des Naturschutzes aufgrund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.
(2) § 21 b Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 40 Vorkaufsrecht
(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück,
- auf dem ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes liegt oder das an ein solches angrenzt,
- das ganz oder teilweise in einem Nationalpark, in einem Naturschutzgebiet oder in einem Gebiet liegt, das als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt ist,
- auf dem sich ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil befindet oder ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil einstweilig sichergestellt ist,
- auf dem sich eingetragene, gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 15 a befinden,
- das in einem Bereich liegt, für den nach § 25 besondere Schutzvorschriften bestehen,
- das in einem Gebiet liegt, das in einem festgestellten Landschaftsrahmenplan oder Landschaftsplan als vorrangige Fläche für den Naturschutz ausgewiesen ist.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes benötigt wird. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren oder seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt ist. Das Vorkaufsrecht darf auch nicht ausgeübt werden, wenn das Grundstück
- ein geschlossener landwirtschaftlicher Betrieb ist oder
- mit einem landwirtschaftlichen Betrieb veräußert wird und das Grundstück nicht angrenzt an Flächen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird. Der zuständigen Landesbehörde gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.
(4) Das Vorkaufsrecht wird durch die obere Naturschutzbehörde ausgeübt.
(5) Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar hat den Inhalt des geschlossenen Vertrages der oberen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2, 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
(6) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch.
(7) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zugunsten eines Kreises, einer Gemeinde, einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, sonstigen Naturschutzstiftungen oder eines Naturschutzvereines ausüben, wenn die oder der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt die oder der Begünstigte an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.
§ 41 Enteignung
(1) Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte können auf Antrag der obersten Naturschutzbehörde zugunsten des Landes, einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie der Kreise und kreisfreien Städte enteignet werden, wenn
- dies für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und die Erfordernisse und Maßnahmen nach diesem Gesetz zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist,
- eine vertragliche Vereinbarung für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes nicht ausreicht und
- der freihändige Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist.
In dem Antrag muss die Zulässigkeit der Enteignung dargelegt und begründet werden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde ist auch für die Aufstellung des für die Enteignung erforderlichen Plans zuständig. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften über die Enteignung von Grundeigentum.
(3) Auf die Enteignung und Entschädigung sind die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
§ 42 Entschädigung
(1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnung, Satzung oder Maßnahme
- eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks nicht nur unwesentlich beschränkt wird oder
- eine noch nicht ausgeübte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet oder auf die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird und die Eigentümerin oder der Eigentümer dadurch erheblich und unzumutbar betroffen wird.
Dies gilt, soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme im Einzelfall durch die zuständige Naturschutzbehörde zu entscheiden. In den Fällen des § 15 a Abs. 5, des § 15 b Abs. 3 und des § 54 Abs. 1, 2 und 4, erster Halbsatz, ist die Entscheidung durch die obere Naturschutzbehörde in Verbindung mit der Versagung der Ausnahme oder Befreiung zu treffen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die nutzungsbeschränkende Rechtsvorschrift oder Maßnahme erlassen oder angeordnet hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Absatz 3 und 4 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Das Land ist auch zur Entschädigung verpflichtet im Falle der Versagung der Zustimmung zu einer Befreiung nach § 54 Abs. 4, erster Halbsatz. Entsprechendes gilt für die untere Naturschutzbehörde im Falle des § 54 Abs. 4, zweiter Halbsatz.
(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann anstelle einer Entschädigung von der oder dem Enteignungsbegünstigten die Übernahme des Grundstücks verlangen, soweit es ihr oder ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen.
(3) Auf die Entschädigung nach Absatz 1 sowie auf die Entziehung des Eigentums nach Absatz 2 Satz 2 sind die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
(4) Enteignungsbegünstigte können von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an die Eigentümerinnen oder Eigentümer zu zahlende Entschädigung mehr als 50 % des Verkehrswertes betragen würde. Sofern sich die die Entschädigungspflicht begründende Maßnahme nach Absatz 1 nur auf einen Grundstücksteil bezieht, beschränkt sich der Anspruch nach Satz 1 auf diesen Teil. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können Enteignungsbegünstigte den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen.
(5) Enteignungsbegünstigte können von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme nach Absatz 1 betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.
(6) Für Ansprüche aus § 42 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
§ 43 Härteausgleich
Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für die Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 42 eine Entschädigung zu leisten ist, so kann den Betroffenen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Land zum Härteausgleich verpflichtet ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.
§ 44 Öffentliche Förderung
(1) Das Land kann der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, den Kreisen und Gemeinden sowie der Teilnehmergemeinschaft und ihren Zusammenschlüssen nach dem Flurbereinigungsgesetz und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Naturschutzvereinen im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Hilfen zu den Aufwendungen für Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes gewähren, insbesondere auch für die Aufstellung von Landschafts- oder Grünordnungsplänen, für Informationseinrichtungen oder Naturerlebnisräume sowie für die Schaffung und Unterhaltung von Wegen und Zugängen, die gleichermaßen der Förderung der naturbezogenen Erholung als auch dem Schutz bestimmter Teile der Natur dienen.
(2) Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes sollen in Erziehung, Bildung und Forschung gefördert und berücksichtigt werden.
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