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Gesetz zum Schutz der Natur für Schleswig-Holstein
(Landesnaturschutzgesetz - LNatschG)
Abschnitt VIII Organisation, Zuständigkeiten, Verbandsbeteiligung, Verfahren
Unterabschnitt 1: Organisation und Zuständigkeiten
§ 45 Naturschutzbehörden
(1) Das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen führen die Naturschutzbehörden durch. Naturschutzbehörden sind
- das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde,
- das Landesamt für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde,
- das Landesamt für den Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer als obere und untere Naturschutzbehörde für den Nationalpark,
- die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 45a Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde
(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig
- in den Küstengewässern, für die Binnenwasserstraßen des Bundes und auf sonstigen Flächen, die nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören, mit Ausnahme des gemeindefreien Gebietes Sachsenwald und des Forstgutsbezirks Buchholz,
- für die Ausübung der Fachaufsicht über die obere Naturschutzbehörde und die unteren Naturschutzbehörden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auf die oberen oder die unteren Naturschutzbehörden übertragen, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist. Sie kann unter den gleichen Voraussetzungen Zuständigkeiten sowie die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 3 und 44 durch Verordnung auch auf die Staatlichen Umweltämter übertragen; einer Verordnung bedarf es nicht für die Übertragung der Vorbereitung von Entscheidungen.
§ 45b Zuständigkeiten der oberen Naturschutzbehörde
Die obere Naturschutzbehörde ist außer in den in diesem Gesetz und aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Fällen zuständig
- für die Durchführung der Verfahren nach § 17 und § 16 Abs. 3 Satz 2,
- für die Erarbeitung von fachlichen Planungs- und Entscheidungshilfen für die Naturschutzbehörden,
- nach näherer Weisung für die Erarbeitung von Fachbeiträgen für die Planung anderer Behörden und Stellen sowie deren Beratung,
- für die Erfassung und wissenschaftliche Betreuung der nach § 15 geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile,
- für die Erfassung von Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensgemeinschaften einschließlich der Durchführung ökologischer Umweltbeobachtungen (Monitoring),
- für die Unterrichtung der Öffentlichkeit einschließlich der Durchführung von Bildungsarbeit und der Lenkung des Besucherverkehrs in Fragen des Naturschutzes und
- für die fachliche Betreuung der im Naturschutz tätigen Bediensteten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 45c Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzes, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durch Verordnung auf Antrag die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher eines Amtes oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister einer Gemeinde zum Erlass von Verordnungen nach den §§ 18 bis 21 ermächtigen. Die zu ermächtigende Fachbehörde muss über geeignetes Fachpersonal verfügen. Für den Erlass der Verordnungen gelten § 45 Abs. 2 und § 55 entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt die untere Naturschutzbehörde.
§ 45d Gefahrenabwehr
(1) Die unteren Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für die Natur.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden werden als Ordnungsbehörden tätig.
(3) Sind Teile der Natur rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die Naturschutzbehörde die nach § 8 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung erforderlich sind.
§ 46 Beteiligungspflicht anderer Behörden und Stellen
(1) Andere Behörden und Stellen haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Naturschutzes berühren können, zu unterrichten und anzuhören. Soweit die Beteiligung der Naturschutzbehörden in einem anderen gesetzlichen Verfahren geregelt ist, ist Satz 1 nicht anzuwenden.
(2) Die Naturschutzbehörden und die Träger der Landschaftsplanung haben bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes, die den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können, diese Behörden zu unterrichten und anzuhören.
(3) Vorschriften, die eine weitergehende Form der Beteiligung vorsehen, bleiben unberührt.
§ 47 Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
(1) Unter dem Namen *Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein* wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. Die Stiftung führt das kleine Landessiegel.
(2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung der Satzung
- für den Naturschutz besonders geeignete Grundstücke in Schleswig-Holstein zu erwerben, langfristig anzupachten oder den Erwerb oder die Anpachtung solcher Grundstücke durch geeignete Träger zu fördern,
- für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,
- die Grundstücke nach Nummer 1 und 2 zu verwalten und die Natur auf dem Grundstück zu schützen und gegebenenfalls zu entwickeln,
- sonstige Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen oder zu ihrer Durchführung beizutragen.
Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. Die Stiftung nimmt diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen. Für den Grunderwerb nach dieser Vorschrift kommen auch die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes in Betracht.
(4) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck durch Verwendung
- ihres Vermögens,
- der Erträge des Stiftungsvermögens und
- der Zuwendungen Dritter.
(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(6) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der Ministerin oder dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(7) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Ministerin oder dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft berufen. Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. Der Stiftungsrat erlässt die Satzung (Absatz 2), wählt den Vorstand und beschließt den Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 45 Abs. 1 Nr. 1).
(8) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
(9) Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden.
(10) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Schleswig-Holstein das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
(11) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Landes entstehen.
§ 48 Landesbeauftragte für Naturschutz
(1) Die Ministerin oder der Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz. Es können auch Landesbeauftragte für einzelne Landesteile oder für Arbeitsschwerpunkte berufen werden.
(2) Landesbeauftragte unterstützen und beraten die oberste und obere Naturschutzbehörde und vermitteln zwischen ihnen und den Bürgerinnen und Bürgern. Auf Verlangen sind die Vorhaben und Maßnahmen mit den Landesbeauftragten zu erörtern.
(3) Die oder der Landesbeauftragte wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus von der unteren Naturschutzbehörde berufenen Beauftragten für Naturschutz und ökologischen Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Ministerin oder vom Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft berufen; die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine, der Landesnaturschutzverband, die Landesbeauftragten und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten.
(4) Landesbeauftragte sind ehrenamtlich für das Land tätig und an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirates sowie die Stellung und Befugnisse von Landesbeauftragten für einzelne Landesteile regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung.
§ 49 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz
(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden sind Beiräte für den Naturschutz zu bilden. Der Beirat hat die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck ist der Beirat rechtzeitig zu unterrichten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören; er ist zumindest in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereine beteiligt werden.
(2) Die aus der Mitte des Beirats gewählte Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestellt die untere Naturschutzbehörde als Kreisbeauftragte oder Kreisbeauftragten für Naturschutz. Sie kann für bestimmte Sachbereiche oder Teilbezirke auch mehrere Kreisbeauftragte aus der Mitte des Beirats bestellen. Auf Vorschlag der Gemeinden können auch für einzelne Gemeinden Ortsbeauftragte bestellt werden, wenn Zuständigkeitsüberschneidungen nicht zu besorgen sind. Der oder die Beauftragte unterstützt die Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgern.
(3) In die Beiräte sind Personen zu berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die in der Naturschutzbehörde ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Die Anzahl der Mitglieder eines Beirats soll elf nicht überschreiten. Die Mitglieder der Beiräte werden von der unteren Naturschutzbehörde berufen. Die Landesbeauftragten, der Landesnaturschutzverband, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine und bestehende Arbeitsgemeinschaften der im Kreisgebiet tätigen Naturschutzvereine können Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, Berufung, Amtsdauer, Vorsitz, Vertretung und Entschädigung der Beiräte und der Kreisbeauftragten sowie über die Beteiligung des Beirats an den Entscheidungen der Naturschutzbehörde regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung. Die Verordnung kann auch Grundsätze der Geschäftsordnung regeln.
§ 50 Naturschutzdienst
(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk
- Grundstücke zu betreten,
- die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,
- eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
- unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.
(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung sowie Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen regeln.
§ 50a Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
(1) Die Akademie für Natur und Umwelt fördert zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel solche Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsentwicklung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur und Umwelt beitragen.
(2) Die Akademie für Natur und Umwelt untersteht als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft.
§ 50b Erhebung und Verarbeitung personen- und betriebsbezogener Daten
(1) Die Naturschutzbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 nur erheben und weiterverarbeiten, soweit ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und ihnen die Daten ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften offenbart werden können. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Naturschutzbehörden die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Werden die Daten von der Naturschutzbehörde als Ordnungsbehörde erhoben, gelten die Vorschriften der §§ 177, 178, 179, 181 und 188 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 190 bis 194 sowie §§ 196 und 197 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
(3) Sind die Daten für die Erteilung einer Genehmigung oder Gewährung einer Leistung erforderlich, so sind die Betroffenen hierüber sowie über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.
(4) Werden die Daten für auf den Schutz der Natur ausgerichtete Zwecke im Rahmen von Arten- und Biotopkartierungen, Planungen oder allgemeinverbindlichen Regelungen erhoben, so ist eine Weiterverarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig. Die Betroffenen sind auf diese besondere Zweckbindung hinzuweisen.
(5) Für die nach § 15 a Abs. 3 und § 16 Abs. 5 von der oberen Naturschutzbehörde zu führenden Naturschutzbücher gilt § 11 Landesdatenschutzgesetz.
(6) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung ist ohne Kenntnis der Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unmöglich wäre. Sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird und soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sind Betroffene über die Erhebung, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei beabsichtigter Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung,
- für welche der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke welche Daten erhoben und weiterverarbeitet, insbesondere an welche Behörden sie übermittelt werden dürfen,
- wie lange die Daten bei welchen Behörden gespeichert werden dürfen.
(8) Die Naturschutzbehörden dürfen die erforderlichen betriebsbezogenen Daten erheben und weiterverarbeiten.
Unterabschnitt 2: Beteiligung der anerkannten Vereine im Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe
§ 51 Anerkannte Vereine, Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung eines Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
- nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
- einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt,
- im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
- wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und
- den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 2 Nr. 6 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft ausgesprochen.
(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
- bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 4 a bis 6,
- bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 (sonstige FFH-relevante Pläne) des Bundesnaturschutzgesetzes,
- bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
- vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 20 d Abs. 2,
- in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden oder sonstigen Behörden im Auftrag zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
- bei Plangenehmigungen, die von Landesbehörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1 b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft kann durch Verordnung festlegen, dass
- die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren erfolgt, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht sowie
- in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
§ 51a Mitteilungs- und Zustellungsverfahren
(1) In den Fällen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereinen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) In Verfahren, in denen Naturschutzvereine nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes beteiligt worden sind, teilt die Behörde den Vereinen die Entscheidung in den Fällen des § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes mit. Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 Abs. 3 Nr. 6 und 7 dieses Gesetzes stellt sie den beteiligten Vereinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.
§ 51b Besondere Rechtsvorschriften zur Beteiligung von Vereinen, Bekanntgabe von
Befreiungen von Verboten und Geboten
(1) Die für die Entscheidung über die Befreiung von Verboten und Geboten nach Naturschutzgebietsverordnungen zuständige Behörde hat die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzvereine über den Eingang eines Antrags auf Befreiung zu benachrichtigen. Sie räumt den mitwirkungsberechtigten Naturschutzvereinen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zum Befreiungsantrag ein.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten erlassen sind, ist dem zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzverein von der zuständigen Behörde zuzustellen. Die Zustellung und das Klagerecht nach § 51 c entfallen, wenn der Naturschutzverein von seinem Recht auf Mitwirkung nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes nicht innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist Gebrauch gemacht hat. Die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung ist dem Naturschutzverein entgegen den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes auch dann zuzustellen, wenn der Naturschutzverein selbst Beteiligter im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist.
(3) Die für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 zuständige Behörde unterrichtet die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 an den mitwirkungsberechtigten Naturschutzverein. Sie weist die Beteiligten auf das dem Naturschutzverein eingeräumte Klagerecht und auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bestandskraft der Entscheidung über den Befreiungsantrag hin.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Verfahren bei der Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten nach § 20 e.
§ 51c Rechtsbehelfe von Vereinen
Ein nach § 51 anerkannter Naturschutzverein kann in den Fällen des § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen. Die weiteren Voraussetzungen für die Einlegung der Rechtsbehelfe ergeben sich aus § 61 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 52 Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein
(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von
- Naturschutzvereinen, die nach ihrer Satzung und ihrer bisherigen Tätigkeit ideell, ausschließlich und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern, sowie
- Vereinen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit hauptsächlich und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern und ihnen Vorrang bei einem Widerspruch mit einem anderen von mehreren Vereinszwecken eingeräumt haben,
kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein anerkannt werden.
(2) Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss
- sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Lande Schleswig-Holstein einzutreten und die Arbeit von Naturschutzvereinen zu koordinieren,
- nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet und
- aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereine im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht.
(3) Die Verfolgung anderer Umweltbelange als die des Naturschutzes sowie die Aufnahme von Vereinen mit Sitz in benachbarten Ländern steht der Anerkennung nicht entgegen. Auch die Mitgliedschaft von natürlichen Personen als fördernde Mitglieder ist zulässig.
(4) Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinen nicht anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.
(5) Dem Landesnaturschutzverband sind die Mitwirkungsrechte nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes eingeräumt. Er berät die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine bei ihren Stellungnahmen
- in den zu § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes genannten Beteiligungsverfahren,
- zu den Entwürfen eines Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne.
Er koordiniert die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte und für die Betreuung geschützter Gebiete. Er ist ferner anzuhören vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden, welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren.
(6) Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung. Entsprechendes gilt für Auslagen, die dem Landesnaturschutzverband aus der Koordinierung der Mitwirkungsrechte nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannter Naturschutzvereine erwachsen.
Unterabschnitt 3: Besondere Verfahrensvorschriften
§ 53 Erlass von Schutzverordnungen
(1) Vor dem Erlass von Schutzverordnungen sind die Behörden und öffentlichen Planungsträger zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Schutzverordnung nicht berührt werden.
(2) Der Entwurf der Schutzverordnung und die dazu gehörenden Karten sind für die Dauer eines Monats in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind durch die betroffenen Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.
(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen, teilt das Ergebnis den Betroffenen mit oder führt einen Erörterungstermin durch.
(5) Wird der Entwurf einer Verordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, soll den davon unmittelbar Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden; handelt es sich um einen durch gemeinsame Interessen verbundenen Kreis von Betroffenen, soll der die Interessen repräsentierende Verband gehört werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn
- eine Verordnung nach § 21 erlassen werden soll,
- eine Verordnung über ein Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erlassen oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach § 15 a geschützte Grundflächen erstreckt werden soll,
- die von einer Verordnung betroffenen Grundflächen für Naturschutzzwecke erworben oder sonst bereitgestellt worden sind oder mit Einwendungen nicht zu rechnen ist,
- in einer Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet nach § 20 d Abs. 1 und die Schutzerklärung nach § 20 d Abs. 1 aufgenommen werden soll.
Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn eine Verordnung nur unwesentlich geändert oder nur dem geltenden Recht angepasst werden soll. Wird eine Verordnung räumlich oder sachlich nicht nur unwesentlich erweitert, gilt Absatz 5 entsprechend. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden sind innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. Dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nr. 1.
(7) Die Abgrenzung des Schutzgebiets ist in der Schutzverordnung
- im Einzelnen zu beschreiben oder
- grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die
a) als Bestandteil der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt werden oder
b) bei den Naturschutzbehörden, den amtsfreien Gemeinden und Ämtern eingesehen werden können. Diese Stellen haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren.
Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundflächen zum Schutzgebiet gehören; im Zweifel gelten die Flächen als nicht betroffen.
(8) Verordnungen der unteren Naturschutzbehörden, die von einer Musterverordnung der obersten Naturschutzbehörde nicht nur unerheblich abweichen, bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde. Das Gleiche gilt, wenn eine Verordnung nach § 19 und § 20 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise aufgehoben werden soll.
(9) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 20 Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 bis 8.
§ 54 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von Soll- oder Regelvorschriften in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn in diesen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind.
(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten der in Absatz 1 genannten Vorschriften eine Befreiung gewähren, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist,
b) zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teils der Natur führen würde oder
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen und Gemeindeverordnungen erteilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(4) Befreiungen durch die untere Naturschutzbehörde mit Ausnahme von Verordnungen nach § 18 bedürfen der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde; Befreiungen nach Absatz 3 bedürfen der Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde.
(5) Soweit sich die Gebote und Verbote der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften auf Handlungen in Schutzgebieten beziehen, sind die Naturschutzbehörden und die von ihnen Beauftragten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben hiervon befreit.
§ 54a Unbeachtlichkeit von Mängeln, Behebung von Fehlern
(1) Eine ein Naturdenkmal ausweisende Verordnung ist nicht deshalb nichtig, weil es als geschützter Landschaftsbestandteil hätte ausgewiesen werden müssen, soweit die Verordnung nach § 20 unter Berücksichtigung des Schutzzwecks zu dem gleichen Schutz hätte führen müssen. Das Gleiche gilt, wenn eine Verordnung eine Einzelschöpfung der Natur nicht als Naturdenkmal, sondern als geschützten Landschaftsbestandteil ausgewiesen hat.
(2) Unbeachtlich sind
- eine Verletzung der in § 53 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzwecks. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Im Erörterungstermin oder durch besondere Nachricht ist auf die Frist nach Absatz 2 und auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann einen Fehler, der sich aus Absatz 2 ergibt, beheben; dabei kann die Naturschutzbehörde die Verordnung durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Eine Verordnung oder Satzung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine Regelung, die auf einem Verfahrens- oder Formfehler beruht, ersetzt.
§ 54b Verwaltungsvereinfachende Vorschriften
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann für bestimmte Fälle, in denen dieses Gesetz ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen oder die Beteiligung der oberen Naturschutzbehörde vorsieht, durch Verwaltungsvorschrift festlegen, dass ihre Beteiligung oder die der oberen Naturschutzbehörde nicht erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist nicht erforderlich für Maßnahmen des Naturschutzes, soweit sie nach den Vorschriften des Abschnitts IV festgelegt oder vorgesehen sind.
(3) Bedarf ein Vorhaben nach diesem Gesetz, nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften neben einer Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde auch einer Entscheidung der obersten oder oberen Naturschutzbehörde, so entscheidet die jeweils höhere zugleich für die nachgeordnete Naturschutzbehörde nach ihrer vorherigen Beteiligung und den für die ersetzte Entscheidung geltenden Vorschriften.
§ 55 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen
(1) Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen
- zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung (Absatz 2) auch Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben und ähnliche Arbeiten vornehmen und
- in den Fällen des § 27 Tiergehege an Ort und Stelle daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die in § 27 Abs. 3 genannten Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die Ankündigung kann in geeigneten Fällen durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Eine Ankündigung kann unterbleiben, wenn sie mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden oder Gefahr im Verzuge ist.
(3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.
§ 56 Einschränkung von Grundrechten
Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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