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Gesetz zum Schutz der Natur für Schleswig-Holstein
(Landesnaturschutzgesetz - LNatschG)
Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig
- einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in dem Bundesnaturschutzgesetz beruhenden Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
- entgegen § 7 a Abs. 1 Eingriffe der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Art ohne Genehmigung beginnt oder trotz Untersagung fortsetzt oder durchführt,
- entgegen § 11 Abs. 1 an Küstengewässern, Gewässern erster Ordnung sowie Seen und kleineren Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha bauliche Anlagen innerhalb des Gewässer- und Erholungsschutzstreifens errichtet oder wesentlich ändert,
- entgegen § 13 Abs. 1 ohne Genehmigung einen Fischteich oder ein anderes vom Wasserrecht ausgenommenes Gewässer neu schafft,
- entgegen § 15 a einen gesetzlich geschützten Biotop zerstört, beschädigt, sonst erheblich beeinträchtigt oder den charakteristischen Zustand verändert,
- entgegen § 15 b einen Knick beseitigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
7a. entgegen § 20 d Abs. 4 unbefugt Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines gemeldeten Gebietes oder der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
- entgegen § 21 Veränderungen in dem geplanten Geltungsbereich von Verordnungen oder Satzungen nach den §§ 17, 19 und 20 vornimmt,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen entnimmt oder schädigt,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund
beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,
- entgegen § 24 Abs. 5 Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne die erforderliche Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 4 Bodenvegetation abbrennt oder Wiesen und nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen so behandelt, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird,
- entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 5 Bäume mit Bruthöhlen des Schwarzspechts oder ähnlich großen Bruthöhlen oder mit Nestern oder Horsten von Schwarzstörchen, Graureihern oder Greifvögeln abholzt, Brut- oder Nistplätze des Kranichs beschädigt oder zerstört, die genannten Bruthöhlen, Nester, Horste oder Brut- und Nistplätze durch Abholzung der unmittelbaren Umgebung gefährdet oder einen Umkreis von 100 Metern um die genannten Bäume oder Brut- und Nistplätze in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli betritt,
14a. entgegen § 24 Abs. 4 unbefugt in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September Bäume, Knicks, Hecken, Gebüsch, Röhrichtbestände oder sonstige Gehölze fällt, rodet, auf den Stock setzt oder auf andere Weise beseitigt,
- den Vorschriften einer aufgrund des § 25 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- entgegen § 26 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne schriftliche Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde kennzeichnet,
- entgegen § 27 ohne Genehmigung Tiergehege oder Zoos errichtet, ändert oder betreibt,
- (gestrichen)
- in der freien Landschaft andere als die im § 30 bezeichneten Wege und Flächen betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 31 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 30 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,
- entgegen § 34 Abs. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt oder zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt oder in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt oder entgegen § 34 Abs. 2 gesperrte Strandabschnitte nutzt oder dort reitet,
- entgegen § 36 Abs. 1 Zelte oder Wohnwagen außerhalb von Zelt- und Campingplätzen aufstellt oder nutzt oder entgegen § 37 Abs. 1 ohne Genehmigung einen Liegeplatz einrichtet,
- entgegen § 36 Abs. 4 ohne Genehmigung einen Zelt- und Campingplatz oder entgegen § 37 Abs. 2 einen Sportboothafen errichtet oder wesentlich ändert oder entgegen § 38 einen Golfplatz errichtet oder wesentlich ändert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
- ein bestelltes Feld vor der Aberntung oder ein Feld, eine Wiese oder Weide entgegen einem ausdrücklich erklärten Verbot der oder des Berechtigten betritt, befährt oder sich auf Aufforderung der oder des Berechtigten nicht entfernt,
- im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt,
- Weide- und Feldtore, Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zur Sperrung dienen, öffnet oder befugterweise geöffnete Weide- und Feldtore, Schlagbäume oder ähnliche Einrichtungen nicht wieder schließt oder
- Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
§ 57a Höhe der Geldbuße, Einziehung
(1) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, 8, 15, 17 und 23 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
- in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro.
(2) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
§ 57b Verstöße gegen Bestimmungen weitergeltender Verordnungen
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), oder einer Verordnung über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes, zuwiderhandelt.
(2) Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 57 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes.
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Brandschutz für Moore und Heiden
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heide zu erlassen. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.
§ 58a Weitergeltende Verordnungen
(1) Verordnungen, die aufgrund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.01.1926, des Reichsnaturschutzgesetzes und aufgrund des Abschnitts IV des Landschaftspflegegesetzes in den bisher geltenden Fassungen zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Die Geltungsdauer der Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, richtet sich nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(2) Verordnungen, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 53 durch Verordnung aufgehoben und geändert werden.
(3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Für Verordnungen nach Absatz 1 gilt § 57 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.
§ 58b Bestehende Naturschutzverordnungen
(1) In einem Naturschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Vorschriften der Naturschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:
- Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässige Nutzung darf nicht intensiviert, bestehende Nutzungen dürfen nicht zum Nachteil der Natur verändert werden.
- Wiesen und Dauergrünland dürfen nicht mehr als bisher entwässert und nicht umgebrochen werden. Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm dürfen auf diese Flächen nicht aufgebracht werden.
- Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen aller Art und die Vornahme sonstiger Eingriffe im Sinne des § 7 ist unzulässig.
- Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Jagdrechts dürfen Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten nicht errichtet werden.
- Im Rahmen einer in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus stattfinden.
- Das Betreten ist nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.
(2) Soweit Absatz 1 über die Naturschutzverordnung hinausgeht, ist § 54 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung auch zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Bestehende behördliche Zulassungen bleiben unberührt. Sie sollen diesem Gesetz angepasst werden; § 17 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
§ 58c Bestehende Landschaftsschutzverordnungen
(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:
- baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken und Hochspannungsleitungen zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen;
- Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen in dem in § 13 Abs. 1 genannten Umfang vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern;
- die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern;
- Wald und Feldgehölze umzuwandeln, ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen; § 15 a Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für
- wesentliche Änderungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen sowie für nach § 35 des Baugesetzbuchs bevorrechtigt im Außenbereich zulässige Vorhaben;
- das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh;
- die Errichtung von Einfriedigungen aller Art, ausgenommen Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art;
- die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören;
- Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) außerhalb der dafür bestimmten Plätze aufzustellen.
(3) Soweit Absatz 1 über die Landschaftsschutzverordnung hinausgeht, ist § 54 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung auch zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist. Bestehende behördliche Zulassungen bleiben unberührt; sie sollen diesem Gesetz angepasst werden.
§ 59 Übergangsvorschriften für Sondernutzungen, Zeltplätze, Bootsliegeplätze,
Sportboothäfen und Golfplätze
(1) Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 35, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(2) Ein Sportboothafen, der aufgrund der Sporthafenverordnung vom 20. August 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 335) und vom 15. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 121) genehmigt und abgenommen worden ist, gilt nach § 37 als genehmigt und abgenommen. Soweit ein solcher Sportboothafen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die oberste Naturschutzbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.
(3) Zelt- und Campingplätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, gelten nach § 36 als genehmigt. Soweit ein solcher Zelt- und Campingplatz den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die oberste Naturschutzbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.
(4) Liegeplätze, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig benutzt worden sind, können bis zu einer Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 weiter benutzt werden.
(5) Golfplätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, gelten nach § 38 als genehmigt. Soweit ein solcher Golfplatz den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann die oberste Naturschutzbehörde die Anpassung an das geltende Recht verlangen.
§ 59a Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur
Eingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landschaftspflegegesetz oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Naturschutzbehörde ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen. Genehmigungen für Eingriffe, die unbefristet oder über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erteilt worden sind, treten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft; auf Antrag ist über die Fortführung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu entscheiden.
§ 60 Übergangsvorschriften
(1) Für die vom Land nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Vereine gilt § 51 ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend, soweit die Vereine aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zum 3. April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind. Für Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die Rechtsbehelfe von Vereinen fort.
(2) § 9 Abs. 6 Satz 1 gilt nicht für Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Maßnahmen betreffen.
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