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Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG -)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Unter Natur und Landschaft ist im Sinne dieses Gesetzes die Erdoberfläche (einschließlich
der Wasserflächen) mit ihrem Pflanzen- und Tierleben zu verstehen. Die tiefer liegenden
Erdschichten sowie der Luftraum können nur insoweit als Natur und Landschaft angesehen
werden, als sie für das Pflanzen- und Tierleben von unmittelbarer Bedeutung sind.
(2) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürliche Umwelt sind Natur und Landschaft
im besiedelten und unbesiedelten Bereich um ihrer selbst willen und als Lebensgrundlage des
Menschen zu schützen, gegebenenfalls zu pflegen, zu entwickeln und soweit wie notwendig
auch wiederherzustellen, dass
- die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Pflanzen- und Tierwelt sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
(3) Für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten unter
Beachtung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung über § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) in der Fassung
vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) hinaus insbesondere folgende Grundsätze:
- Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, der Ökosysteme, der Biotope, der Pflanzen und Tiere
sowie der Medien Boden, Wasser, Luft und des Klimas sind zu unterlassen oder auszugleichen.
Für eine biologisch und strukturell möglichst vielfältige Landschaft ist zu sorgen.
- Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind
schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft unter Schutz zu stellen, zu pflegen und
vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ist der Bestand bedrohter Pflanzen- und
Tiergesellschaften durch Ausweisung von Schutzgebieten nachhaltig zu sichern. Ihre
Lebensräume sind zu Biotopverbundsystemen zu entwickeln.
- Dem Aussterben von Arten und Formen von Pflanzen (hier und im Folgenden immer
einschließlich von Pilzen) und Tieren ist aus ethischen, ökologischen und ökonomischen
Gründen durch wirksame Maßnahmen zu begegnen.
- Die natürlichen Lebensräume, Reproduktionsgebiete und Wanderwege der unter besonderem
Schutz stehenden Tierarten sind bei allen Eingriffen in die Landschaft besonders zu beachten.
- Die Verpflichtungen aus internationalen Abkommen zum Schutze bedrohter Pflanzen- und Tierarten
sind zu erfüllen.
- Feuchtgebiete, Kleingewässer, Trockenstandorte und andere seltene Biotope sind als Stätten
bedrohter Lebensgemeinschaften und gefährdeter Arten zu schützen, zu erhalten und nach
Möglichkeit neu zu schaffen.
- Zur Erhaltung des Bodens ist ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen
Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunreinigungen des
Grundwassers zu vermeiden.
- Für eine naturnahe, ruhige und landschaftsverträgliche Erholung sind nach ihrer natürlichen Beschaffenheit
und Lage geeignete Flächen in ausreichendem Maße zu erschließen, zweckentsprechend
zu gestalten und zu pflegen.
- Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert
auszeichnen oder für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erforderlich sind, sollen von
einer Bebauung freigehalten werden.
- Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und, soweit er nicht besteht, eröffnet werden.
- Siedlungs-, Verkehrs- und Bauvorhaben sowie oberirdische Leitungen und deren Trassen sind
dem Landschaftsbild nach Lage und Gestaltung anzupassen.
- Beim Abbau von Bodenschätzen und sonstigen Bodenvorräten sind Schäden des
Naturhaushalts zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
durch Renaturierung oder naturnahe Rekultivierung auszugleichen.
- Ausgebeutete Steinbrüche und Lockergesteinsgruben sowie nicht genutzte Flächen sind, soweit
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, vorrangig Zwecken des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und der naturverträglichen Erholung zuzuführen. Sie können der natürlichen
Sukzession überlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich seltene oder gefährdete
Pflanzen- und Tiergemeinschaften entwickeln.
- Bei Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sind gleichzeitig Lebensräume
für Pflanzen und Tiere neu zu schaffen.
- Die Fließgewässer, einschließlich der Talauen, sind zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen
Wirkungen auf Natur und Landschaft zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln.
- Bei Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gewässern ist - unter Anwendung
naturgemäßer Wasserbauweisen - auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen
Selbstreinigungskraft, auf ihre Erholungseignung sowie auf die Sicherung der Lebensräume der
Pflanzen- und Tierwelt zu achten.
- Bei der Nutzung landwirtschaftlicher Wasserspeicher in der Agrarlandschaft sind die Belange
des Naturschutzes zu berücksichtigen.
- Die Abwehr von Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tierarten soll
vorrangig durch Maßnahmen erfolgen, die für den Naturhaushalt unbedenklich sind.
- Grünflächen und Grünbestände, insbesondere einheimischer Pflanzenarten, sollen in
besiedelten Bereichen unter zweckmäßiger Zuordnung zu den Wohn- und Gewerbebereichen
erhalten und vorrangig durch die Bauleitplanung gesichert werden. Noch vorhandene
Naturbestände wie Waldreste, Bachläufe und Weiher sowie bedeutsame Kleinstrukturen wie
Hecken, Wegraine und Saumbiotope sind zu erhalten und zu entwickeln.
- Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege
ist mit geeigneten Mitteln zu fördern.
(4) Wer Pflanzenbau, Tierhaltung oder Forstwirtschaft betreibt, hat die erforderliche Sorgfalt
anzuwenden, um Belastungen der in Absatz 2 genannten Schutzgüter so gering wie möglich zu
halten, insbesondere durch Schonung naturnaher Biotope, sonstiger Lebensstätten und
Begrenzung der Emissionen.
(5) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche
Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege
und der Vertragsnaturschutz zu fördern.
§ 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben
(1) Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine verpflichtende Aufgabe für jeden Bürger und
den Staat.
(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und
Landschaft pfleglich genutzt, nicht verunreinigt und vor Schäden bewahrt werden sowie der
Naturgenuss anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Die Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren auf allen Ebenen über die
Bedeutung von Natur und Landschaft und über die Aufgaben des Naturschutzes, wecken das
Verantwortungsbewusstsein der Jugend und Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten
gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungsvollen Umgang mit den
Naturgütern.
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege
bei ihrer Forschungsarbeit zu beachten.
(5) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die sonstigen öffentlichen
Planungsträger, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher
Hand befindet, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen und die
Naturschutzbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ferner haben sie die
Naturschutzbehörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, insbesondere vor
der Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erfüllen ihre Aufgabe
durch Beratung und Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) mit den Grundeigentümern und
anderen Personen, die an den Grundflächen Nutzungs- und sonstige Rechte besitzen, und
durch Verordnungen und sonstige Anordnungen.
(7) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere
überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(8) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den
Aufgabenbereich der in Absatz 5 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden
diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen durch die Land- und
Forstwirtschaft kommt vor allem für die Erhaltung der natürlichen Bodenbeschaffenheit, für den
Gewässerschutz, für den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensgemeinschaften
und Biotope sowie für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft große
Bedeutung zu. Daher sind die Regeln umweltschonender Land- und Forstwirtschaft
anzuwenden, insbesondere
- sind Pflanzenschutzmittel nur in möglichst geringem Umfang und nur als das Grundwasser
und die Begleitflora schonende Präparate anzuwenden,
- sind Düngungen nach Art und Menge am Nährstoffaufnahmevermögen und Bedarf der Pflanzen
unter Berücksichtigung der Bodenart und der im Boden verfügbaren und durch die Luft
zugeführten Nährstoffe auszurichten,
- sind natürliche und naturnahe Biotope und Landschaftselemente vor Beeinträchtigungen zu
schützen,
- sollen Bodenerosionen und Bodenverdichtungen durch einen den natürlichen
Standortbedingungen angepassten Pflanzenbau einschließlich der dazu erforderlichen
Bodenbearbeitung vermieden werden.
(10) Die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen
Anlagen können den Gemeinden - auch ohne deren Zustimmung - durch den
Flurbereinigungsplan zu Eigentum und zur Unterhaltung übertragen werden, wenn dies den in
Absatz 5 genannten Zwecken dient.
Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung
§ 3Allgemeine Grundsätze
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbeiten und darzustellen.
(2) Die Landschaftsplanung besteht aus
- dem Landschaftsprogramm für den Bereich des gesamten Landes,
- den Landschaftsrahmenplänen für die Planungsregionen,
- den Landschaftsplänen in den Landkreisen und kreisfreien Städten und
- den Grünordnungsplänen im gemeindlichen Bereich.
(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Text und Karte mit Begründung darzustellen,
und zwar
- der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen
der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raumnutzungen,
- die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
- die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich
daraus ergebenden Konflikte,
- die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
a) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft zu
Schutzgebieten im Sinne der §§ 12 bis 15 und 18,
b) zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
c) zum Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten,
d) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft
und Klima,
e) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
g) Schaffung und Sicherung der Erholungsfunktion in der Landschaft unter Beachtung der vorher
aufgeführten Buchstaben a bis f.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauleitplanung
zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften
über die Darstellung der landschaftsplanerischen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendenden
Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.
(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren
Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu
berücksichtigen. Sie sollen zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als
Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit herangezogen werden.
(6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei diesen Entscheidungen nicht Rechnung
getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die für das Land raumbedeutsamen überörtlichen Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit
der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet und im Landesentwicklungsprogramm als
Landschaftsprogramm dargestellt.
(2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichen Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege werden von der oberen Naturschutzbehörde erarbeitet und
im Landschaftsrahmenplan dargestellt.
(3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm
aufgestellt werden.
§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den Planungsraum die örtlichen
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege darzustellen. Die Landschaftspläne werden als eigenständige Fachpläne des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans von
den unteren Naturschutzbehörden, die Grünordnungspläne auf der Grundlage des
Landschaftsrahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt.
Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die
Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen,
für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Bei der Erstellung der
Grünordnungspläne ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zu
prüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichend berücksichtigt worden sind und kann
dazu fachliche Beiträge leisten.
(2) Für Teil-Flächennutzungspläne und vorzeitige Bebauungspläne (§ 246 a Abs. 1 Nr. 1 und 3
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 [BGBl. I S. 2253],
zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom
14. Juli 1992 [BGBl. I S. 1257] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 8 Abs. 2 bis 4 der
Bauplanungs- und Zulassungsverordnung vom 20. Juni 1990 [GBl. I Nr. 45 S. 73]) sind
Landschaftspläne und Grünordnungspläne spätestens innerhalb von fünf Jahren nach deren
Genehmigung aufzustellen.
(3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie eines Grünordnungsplans kann abgesehen
werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen der Landschaftspflege
entspricht und dies durch vorliegende Planungskonzeptionen gewährleistet erscheint.
Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Landschaftsplan trifft die obere Naturschutzbehörde.
Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Naturschutzbehörde.
(4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von der Gemeinde auf der Grundlage des
Landschaftsplans verbindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies wegen anstehender
Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Diese
Pläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften für
die Bauleitpläne entsprechend.
(5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen.
(6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitig mit der Aufstellung von Flächennutzungs-
oder Bebauungsplänen zu erarbeiten. Bebauungspläne ohne Grünordnungspläne
sind nicht genehmigungsfähig oder sind aufsichtsbehördlich zu beanstanden, sofern nicht eine
Entscheidung über den Verzicht nach Absatz 3 getroffen ist. Bei Bebauungsplänen für bereits
bebaute Bereiche sind Umfang und Inhalt des Grünordnungsplans auf die bestehende
städtebauliche Situation auszurichten.
Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von
Grundflächen und Gewässern oder sonstige Maßnahmen und Handlungen, welche die Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die
natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche
Klima erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe im Sinne von Absatz 1 gelten - neben den ohnehin regionalplanerisch erfassten
Vorhaben - insbesondere auch:
- die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen im Sinne der Thüringer
Bauordnung und von Aufschüttungen und Abgrabungen, wenn ihre Fläche
100 Quadratmeter überschreitet oder sie bei mehr als zwei Meter Höhe oder Tiefe 50 Kubikmeter
überschreiten und diese Maßnahmen im Außenbereich durchgeführt werden sollen; weitere
Regelungen zur zeitlichen und/oder räumlichen Kumulation von Aufschüttungen und
Abgrabungen trifft die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung,
- der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen sowie von
Sedimenten aus Seen, Teichen oder Flüssen, soweit sie für den Naturhaushalt von unmittelbarer
Bedeutung sind,
- die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen
verbundene Bodenversiegelung,
- die Errichtung oder Änderung von Masten oder Freileitungen, die Verlegung von Versorgungs oder
Entsorgungsleitungen im Außenbereich,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren
unterliegen, auch wenn im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
- die Anlage von Golfplätzen,
- das Erstaufforsten von Wiesentälern,
- die Anlage von Gärten und Friedhöfen im Außenbereich,
- das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder sonstigen
transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich sowie die Errichtung von Festmacheeinrichtungen für Wasserfahrzeuge und von anderen schwimmenden Anlagen außerhalb
der dafür zugelassenen Plätze,
- die Lagerung von Abfällen im Sinne des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
außerhalb der dafür zugelassenen Plätze,
- der Ausbau im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie das Verrohren, das
Ableiten, das Aufstauen, die Beseitigung von oberirdischen Gewässern sowie die Entwässerung
von Feuchtgebieten wie Moore, Sümpfe und Brüche,
- die Beseitigung von öffentlichen Grünflächen im besiedelten Bereich sowie von Parkanlagen im
besiedelten oder unbesiedelten Bereich,
- Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird,
- die Beseitigung der Vegetationsdecke und Bodenkrume auf nicht bewirtschafteten Grundflächen,
soweit bei der Maßnahme mehr als 100 Quadratmeter in Anspruch genommen werden,
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser sowie das Errichten von Anlagen zur
Grundwasserförderung einschließlich von Anlagen zur Probebohrung, mit Ausnahme der
Wassergewinnung für häusliche Zwecke,
- die Beseitigung von Alleen,
- die Rodung von Wald sowie die Rodung von Gehölzen in der freien Landschaft,
- in grünlandarmen Gebieten das Umbrechen von Wiesen, Weiden oder sonstigem
Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung,
- Veränderungen der Ufervegetation oder der Schilfrohrbestände an oberirdischen Gewässern.
Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Gebiete.
(3) Keine Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind
- eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung,
- behördlich angeordnete Maßnahmen zur Pflege von geschützten Gebieten und Gegenständen
(§§ 12 bis 17) sowie von besonders geschützten Biotopen (§ 18),
- die zur Sicherung einer ordnungsgemäßen land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen sowie
gartenbaulichen Nutzung erforderlichen oder nach öffentlichem Recht gebotenen Einfriedungen,
die für diese Zwecke von der Baugenehmigungspflicht freigestellten betrieblichen Anlagen sowie
die der Landschaft angepassten jagdlichen Einrichtungen,
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 15 Kubikmeter umbauten
Raum, im Außenbereich nur für landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung; das gilt
nicht für Garagen, Verkaufsstände und Ausstellungsstände,
- Gerüste der Regelausführung,
- Durchlässe,
- landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis vier Meter
Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,
- Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden
Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluss der Bauarbeiten,
- die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen
verbundene Bodenversiegelung, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist,
- Schranken und Hindernisse, die den Zugang zu Flur und Gewässern für den motorisierten
Verkehr sperren.
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass
Vorhaben bestimmter Art nach den Absätzen 1 und 2 nicht als Eingriffe gelten, wenn sie nach
Art, Größe, Umfang oder äußerer Gestaltung im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Pflanzen- und
Tierwelt in ihren Lebensräumen, der natürlichen Standortverhältnisse, des Landschaftsbildes,
des Erholungswertes oder des örtlichen Klimas führen.
(4) Eine landwirtschaftliche Bodennutzung ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 8
Abs. 7 BNatSchG, wenn im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der
gesetzlichen Bestimmungen die natürliche Bodenfruchtbarkeit nachhaltig gesichert wird und
keine schädigenden Einflüsse auf benachbarte Flächen, andere Nutzungsarten, das Grundwasser
und die Oberflächengewässer gegeben sind. Entsprechendes gilt für die ordnungsgemäße
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung durch die Binnenfischerei.
(5) Als ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes gilt eine nachhaltige, auf
standörtlicher Grundlage differenzierte, langfristig ökologische Ziele beachtende Waldbewirtschaftung,
die neben der Rohstoffproduktion auch die Schutz- und Erholungsfunktionen desWaldes nachhaltig gewährleistet.
§ 7 Genehmigung und Ausgleich von Eingriffen
(1) Der Verursacher bedarf für einen Eingriff der Genehmigung.
(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten
Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im räumlichen
und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen).
Ausgeglichen ist der Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen die
Sicherung des Zwecks, insbesondere durch Pflegepläne, einschließen. Die für die
Genehmigung des Eingriffs zuständige Behörde kann mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde
auf den Ausgleich verzichten, wenn dies der Verwirklichung der Ziele von
Naturschutz und Landschaftspflege dient.
(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn nach dem Ergebnis einer vorgeschalteten Umweltverträglich-
keitsprüfung, in allen übrigen Fällen nach fachlicher Begutachtung, die Beeinträchtigungen
nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß auszugleichen sind und die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen
an Natur und Landschaft vorgehen. Eine Abwägungsentscheidung mit dem Ergebnis eines
Nachranges der Anforderungen von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.
(4) Wenn im Einzelfall aus Gründen des Gemeinwohls andere Anforderungen an Natur und
Landschaft den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege überzuordnen sind, ist der Eingriff im
notwendigen Umfange zu genehmigen. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und
Landesplanung sowie die Festlegungen der örtlichen Landschaftsplanung zu beachten.
(5) Ist ein zu genehmigender Eingriff nicht ausgleichbar, so sind vom Verursacher Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verlangen, mit denen die durch den Eingriff
gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder Werte des Landschaftsbildes in dem vom
Eingriff betroffenen Landschaftsraum ersatzweise und möglichst gleichartig gewährleistet
werden (Ersatzmaßnahmen). Die für die Genehmigung des Eingriffs zuständige Behörde kann
Ersatzmaßnahmen funktionsbezogen auch außerhalb des betroffenen Landschaftsraums
anordnen, wenn Ersatzmaßnahmen innerhalb des betroffenen Landschaftsraums nicht
durchführbar oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind und der
Vorhabensträger die Flächenverfügbarkeit nachweisen oder sicherstellen kann. Soweit der
Verursacher zu diesen Maßnahmen nicht in der Lage ist, lässt die zuständige Naturschutzbehörde
stattdessen Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers durchführen. Die Kosten sind durch
Bescheid festzusetzen. Die Erstattung der Kosten kann vom Verursacher vorweg verlangt werden.
(6) Wenn und soweit ein Eingriff nicht oder nicht vollständig im räumlichen und sachlichen
Zusammenhang mit diesem ausgleichbar ist und auch Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar
oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind oder zu einer nicht beabsichtigten
Härte für Dritte führen würden, hat der Verursacher mit dem Beginn des Eingriffs eine
Ausgleichsabgabe zu entrichten. Eine Ausgleichsabgabe kann auch anstelle von naturschutzfachlich
erforderlichen Flächenaufschlägen erhoben werden, wenn durch die Flächenaufschläge
die Fläche der Ersatzmaßnahmen insgesamt die ermittelte Fläche mit nicht ausgleichbaren
Beeinträchtigungen übersteigen würde. Die Ausgleichsabgabe ist zum Landeshaushalt
zu vereinnahmen und zur Verbesserung von Natur und Landschaft zu verwenden; die
Übertragung dieser Mittel auf die Stiftung Naturschutz Thüringen für ihre satzungsmäßigen
Aufgaben ist zulässig.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen
zuständigen Ministerium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung
näher zu regeln. Dabei sind Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert und Vorteil für den
Verursacher zugrunde zu legen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in der Regel anhand der
geschätzten Herstellungskosten der nach Absatz 6 nicht realisierbaren Ersatzmaßnahmen
oder der beeinträchtigten Biotope bei fehlenden Ersatzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind
auch die Kosten der ersparten Planungsleistungen und für voraussichtliche Folge- und Pflegemaßnahmen
einschließlich der Aufwendungen für die dauerhafte Sicherung dieser Maßnahmen zu berücksichtigen.
(8) Soweit über Eingriffe andere als Naturschutzbehörden entscheiden und dabei in anderen
Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung
oder sonstige Entscheidung vorgesehen ist, stellen diese Entscheidungen die nach Absatz 1 geforderte
Eingriffsgenehmigung dar. In diesen Fällen gelten die in den Absätzen 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben.
§ 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Aus
dem Antrag müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden
Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs wichtigen Einzelheiten ersichtlich sein. Die zuständige
Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden
Frist insbesondere die Vorlage von Nutzungs- und Abbauplänen sowie Gestaltungs-
und Rekultivierungsplänen verlangen.
(2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Bei größeren Vorhaben kann die zuständige Behörde den Eingriff in weitere Teilflächen
von der Renaturierung oder Rekultivierung bereits vorher beanspruchter Flächen abhängig
machen. Erfolgt der Eingriff in Lebensräume der vom Aussterben bedrohten Pflanzen- und
Tierarten, so ist die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu machen, dass die
Ausgleichsmaßnahme vorher abgeschlossen worden ist.
(3) Um die Herrichtung einer Fläche oder einzelner Teilabschnitte zu gewährleisten, kann die
zuständige Behörde von dem Pflichtigen eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen
Renaturierungs- oder Rekultivierungskosten verlangen. Für die Sicherheitsleistung
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass die
Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt.
(4) Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Auflagen nicht oder
leistet er eine von der zuständigen Behörde verlangte Ausgleichsabgabe oder Sicherheit nicht,
hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die
Genehmigung zu widerrufen. Widerruft die zuständige Behörde die Genehmigung, kann sie die
Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst
vornehmen lassen.
(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung,
wenn der Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder ein
begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine nur unwesentliche
Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Die Frist kann auf Antrag um ein
weiteres Jahr verlängert werden. Die bereits in Anpruch genommene Fläche ist wieder
herzurichten. Die zuständige Behörde kann in diesem Falle neue Auflagen festsetzen.
(6) Auflagen zur Übernahme von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger.
Wechseln Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, bevor angeordnete Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgeschlossen sind, so haben nachfolgende
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Maßnahmen weiter durchzuführen. Sie haben die
Ersatzvornahme und andere Maßnahmen des Verwaltungszwanges zu dulden.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-
gesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 314).
(8) Wird aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in Natur und
Landschaft eingegriffen, so hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan
darzustellen oder zusammen mit dem Fachplan einen landschaftspflegerischen Begleitplan
vorzulegen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(9) Die für den Eingriff zuständige Genehmigungsbehörde prüft nach Abschluss aller Maßnahmen
im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die
Effizienz der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und stellt fest, ob der Eingriff gemäß § 7
Abs. 2 ausgeglichen oder gemäß § 7 Abs. 5 ein ausreichender Ersatz geschaffen ist.
§ 9 Genehmigungsbehörde
(1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche
Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige
Entscheidung oder eine Anzeige vorgeschrieben und ist hierfür eine Behörde der unteren
Verwaltungsebene zuständig, entscheidet sie im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde und zusätzlich für
- Waldflächen mit der unteren Forstbehörde,
- landwirtschaftliche Flächen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde.
Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen
mit den genannten Behörden der gleichen Verwaltungsstufe.
(2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 oberste Landesbehörde oder eine Behörde der
Mittelstufe der Verwaltung, so ist das Benehmen mit den Behörden der gleichen Verwaltungsstufe
herzustellen.
(3) In den Fällen, in denen nach Absatz 1 neben der Bauaufsichtsbehörde noch andere Behörden
der unteren Verwaltungsstufe zuständig sind, trifft die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 die
Bauaufsichtsbehörde.
(4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nach
Absatz 1 nicht gegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde.
(5) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregister über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen
in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 10 Ungenehmigte Eingriffe
(1) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen, so hat der Verursacher
oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, der nutzungsberechtigte Besitzer oder letztlich der
Eigentümer auf Verlangen der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde den alten Zustand
wiederherzustellen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Wiederherstellung des alten
Zustandes aus der Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist. Ist im Übrigen eine zu fordernde
Wiederherstellung nicht möglich, muss eine Abgabe in Höhe der ersparten Renaturierungs-
oder Rekultivierungskosten geleistet werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 6 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten anderer Behörden bleiben unberührt und gehen zunächst vor, wenn
aufgrund der für sie maßgebenden Bestimmungen die Beseitigung von Eingriffen zu verlangen ist.
(3) Wird ohne Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat die untere Naturschutzbehörde
und jede andere Behörde, deren Zuständigkeit gegeben ist, jede Nutzung unverzüglich zu untersagen
und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Versiegeln,
Sperren oder Verschließen, sicherzustellen.
(4) Die Verpflichtung zur Wiederherstellung verjährt in drei Jahren, nachdem der Eingriff der
zuständigen Behörde bekannt geworden ist, unabhängig von der Kenntnis in 30 Jahren. Die
Verjährung wird von jedem Verwaltungsakt zur Wiederherstellung des alten Zustandes oder zur
Erlangung der Abgabe nach § 7 Abs. 6 unterbrochen.
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