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Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG -)


Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 11 Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können zum
  1. Naturschutzgebiet,
  2. Landschaftsschutzgebiet,
  3. Naturpark,
  4. Naturdenkmal,
  5. geschützten Landschaftsbestandteil,
  6. Nationalpark

im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden.

(2) Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, die in ihrer Zusammenfassung die Voraussetzungen
des § 14 erfüllen, können unter der Bezeichnung "Biosphärenreservat" ausgewiesen werden.

§ 12 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer
Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung und Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild
    wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten,
  2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, Gefährdung, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit
    erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden
Rechtsverordnung verboten.

3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit ganz
oder teilweise zugänglich gemacht und weitere Ausnahmen zugelassen werden. Sie können
nur auf zugelassenen Wegen betreten oder befahren werden. In der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 kann das Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden.

(4) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 2 bleiben Maßnahmen, die von der zuständigen
Behörde zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung oder zur Erforschung
des Naturschutzgebietes angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 12 a Nationalparke

(1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
  3. sich in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht
    oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder in einen solchen Zustand entwickelt werden
    können,
  4. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und
    naturnaher Lebensgemeinschaften und eines artenreichen, für den Naturraum typischen heimischen
    Tier- und Pflanzenbestands dienen und
  5. in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge dienen und keine
    wirtschaftsbestimmte Nutzung bezwecken.

(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung
gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmt den
Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen
Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die
Ermächtigung hierzu. In das Gesetz sind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedliche
Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweit erforderlich, aufzunehmen. Soweit es der
Schutzzweck erlaubt, können Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen
oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach
Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verboten.

(4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparke ist eine besondere Nationalparkverwaltung
einzusetzen.

§ 13 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein
besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
    oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden
Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das
Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen
nach den festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.

§ 14 Biosphärenreservate

(1) Landschaftsräume, die

  1. nach den Kriterien des Programmes "Mensch und Biosphäre" der UNESCO charakteristische
    Ökosysteme der Erde repräsentieren,
  2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung zum überwiegenden Teil als Landschafts- und
    Naturschutzgebiete ausgewiesen sind,
  3. großräumig sind und in mehrere Schutzzonen gegliedert werden können,
  4. mit ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungsformen bewirtschaftet werden und
  5. für die langfristige Umweltüberwachung, die ökologische Forschung und Umwelterziehung
    geeignet sind,

können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat
erklärt werden. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutz vor Veränderungen und Beeinträchtigungen
erforderlichen Ge- und Verbote aufzunehmen sowie Aussagen zu Schutzziel- und
Pflegebestimmungen zu treffen.

(2) Für die Einrichtung, Pflege und Entwicklung jedes Biosphärenreservates ist eine besondere
Reservatsverwaltung einzusetzen. Sie ist der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt.

(3) Biosphärenreservate werden der UNESCO zur Aufnahme in die Liste der internationalen
Biosphärenreservate vorgeschlagen. Die Bestätigung erfolgt durch die Ausstellung einer Urkunde
seitens der UNESCO.

§ 15 Naturparke

(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte, einheitlich zu entwickelnde und zu
pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind und in der Regel überwiegend aus Wald bestehen,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere wegen ihrer natürlichen
    Eigenart und Schönheit, für die Erholung besonders eignen und
  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung vorgesehen
    sind, soweit der Erholungszweck nicht die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    einschränkt.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck geplant, gegliedert,
geschützt und erschlossen werden. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutze vor
Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Verbote aufzunehmen.

(3) In der Rechtsverordnung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung des
Naturparks zu regeln.

§ 16 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelgebilde der Natur, deren

besonderer Schutz

  1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
    erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen,
    Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, alte
    oder seltene Bäume und Baumgruppen.

(2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Natur erforderlich ist, kann auch seine
Umgebung geschützt werden.

(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung,
Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten sowie zum Erhalt
notwendigen Umgebung führen können, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung verboten.

§ 17 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von
Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter wild wachsender Pflanzen- und wild
    lebender Tierarten (Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen),
  3. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen,
  4. zur Erhaltung von sekundär entstandenen oder gestalteten Lebensräumen,
  5. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Erhaltung und
    Verbesserung des Kleinklimas oder
  6. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,erforderlich ist.

(2) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von Absatz 1 können insbesondere kleinere
Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen,
Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände,
besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel
(Migrationswege) von Tieren sein.

(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile führen
können, sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten.

(4) Die Gemeinden können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen durch
Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer
Denkmalschutzgesetz vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17, 550) in der jeweils geltenden Fassung
geschützten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten,
in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Bestand
erstrecken. In der Satzung können die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, verboten
werden. Die Satzung soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über

  1. die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fällungen und Veränderungen von
    geschützten Bäumen, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbaulichen oder
    forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,
  2. die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen
    nicht möglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Gemeinde zweckgebunden für
    Maßnahmen, die dem Baumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu verwenden ist,
  3. die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder zerstörte Bäume an derselben Stelle auf
    eigene Kosten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen
    zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen (Folgenbeseitigung)
    und
  4. die Zulassung von Ausnahmen.

In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße bedroht werden; § 54 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Gemeinden sind
zuständig für den Vollzug der Satzung. Bestehende Baumschutzregelungen der Gemeinden
sind bis zum 31. Dezember 1997 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; für ihren
Vollzug gilt Satz 6 entsprechend.

§ 18 Besonders geschützte Biotope

(1) Die folgenden Biotope werden, ohne dass im Einzelfall eine Rechtsverordnung erlassen
werden muss, unter besonderen Schutz gestellt:

  1. Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Altwasser,
    Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- und
    hochstaudenreiche Nasswiesen, nicht intensiv genutzte Feuchtwiesen, Bergwiesen,
    Binnensalzstellen;
  2. Moor-, Bruch-, Sumpf-, Aue-, Schlucht-, Felsschutt- und Blockwälder;
  3. Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borstgrasrasen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden,
    Trockenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwarmer Standorte und Streuobstwiesen;
  4. natürliche Block- und Felsschutthalden, Felsbildungen, Höhlen und Stollen, soweit diese nicht
    mehr genutzt werden sollen;
  5. ausgebeutete und nach öffentlichem Recht nicht für eine Folgenutzung vorgesehene Locker-
    gesteinsgruben und Steinbrüche;
  6. alte Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle und Murgänge.

(2) Die Biotope nach Absatz 1 werden durch Biotopkartierung erfasst. Die entsprechenden
Kartierungsergebnisse sind in den Kommunen öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung
des charakteristischen Zustandes von besonders geschützten Biotopen führen
können, sind verboten. Zeitlich befristete Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 30
Abs. 1 Nr. 3 und 4 zugelassen.

(4) Zu den Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 gehören auch

  1. die Intensivierung oder Änderung von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen,
  2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachhaltig zu beeinflussen,
  3. der Entzug von Grund- und Oberflächenwasser aus Feucht- und Nassbiotopen des Absatzes 1
    und aus deren unmittelbaren Umgebung.

Bei der Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Nummer 1 geht die Pflegepflicht auf
den Landkreis oder die kreisfreie Stadt über.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können durch die untere Naturschutzbehörde zugelassen
werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder
wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei der
Zulassung von Ausnahmen sind gleichzeitig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen.

§ 19 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren

(1) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch Rechtsverordnung der obersten
Naturschutzbehörde ausgewiesen.

(2) Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der
oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungsbehörde und nach
Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.

(3) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden durch die untere Naturschutzbehörde
durch Rechtsverordnung ausgewiesen.

(4) Die obere Naturschutzbehörde kann in Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete
für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen
die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vorsehen.

(5) Schutzerklärungen, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch
Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.

(6) Im Einzelfall kann auf die Ausweisung geschützter Gebiete und Gegenstände verzichtet
werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und Naturschutzbehörde
im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden kann.

§ 20 Verfahrensvorschriften, Pflege- und Entwicklungspläne

(1) Die Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 bezeichnen den Schutzgegenstand und den
Schutzzweck; sie enthalten die zum Schutz und zur Erhaltung notwendigen Gebote und
Verbote. Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. Die Umgebung
des Schutzgegenstandes ist einzubeziehen, soweit es der Schutzzweck erfordert (Pufferzone).

(2) Zur Beschreibung der örtlichen Lage eines Schutzgegenstandes oder des Geltungsbereiches
einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 bis 3 kann auf Karten mit einer zeichnerischen
Darstellung des Geltungsbereiches Bezug genommen werden. In die Karte kann jedermann
bei der verwahrenden Behörde Einsicht nehmen. Als Bestandteil der Rechtsverordnung
soll in diesen Fällen eine Übersichtskarte mitveröffentlicht werden, soweit sich nicht der
Geltungsbereich der Rechtsverordnung mit vergleichbarer Genauigkeit aus dem Wortlaut ergibt.

(3) Pflege- und Entwicklungspläne werden aufgestellt

  1. für Biosphärenreservate von der obersten Naturschutzbehörde in Zusammenarbeit mit der
    jeweils zuständigen Reservatsverwaltung,
  2. für Nationalparke von der Nationalparkverwaltung,
  3. für Naturschutzgebiete von der oberen Naturschutzbehörde in Abstimmung mit der unteren
    Naturschutzbehörde und
  4. für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile von der unteren Naturschutzbehörde.
    Diese sorgen gleichzeitig für deren Durchführung. In den Pflege- und Entwicklungsplänen
    werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt sowie Betreuung und
    Kontrolle geregelt. Pflege- und Entwicklungspläne können auch
    1. für Landschaftsschutzgebiete von der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der unteren
    Naturschutzbehörde und
    2. für Naturparke von der oberen Naturschutzbehörde in Zusammenarbeit mit den Naturpark-
    verwaltungen und den unteren Naturschutzbehörden aufgestellt werden.

(4) In dem Gesetz nach § 12 a oder in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete können für
die gesamte Fläche oder für Teilflächen jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen untersagt
werden, Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Lebensbedingungen bestimmter Pflanzen- und
Tierarten jedoch zugelassen werden (Refugialflächen). Zur Ausschaltung jeglicher menschlicher
Einflussnahme auf Teile von Naturschutzgebieten oder Nationalparken können alle
Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen untersagt werden (Totalreservate).

(5) Mit der Durchführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen
vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Meliorationsgenossenschaften, Zusammenschlüsse
solcher Betriebe, die sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung
gebildet haben, Landschaftspflegeverbände und andere Zweckverbände in Abstimmung
mit den zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die
zuständigen Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger
von Naturparken sowie Vereine, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege
oder der Erholung in der Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung kann nur im Einverständnis
mit den Beauftragten erfolgen. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

§ 21 Verfahren zur Inschutznahme

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des
Schutzgegenstandes ergeben, den Trägern öffentlicher Belange sowie den Gemeinden und
Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats
öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen,
dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsbestandteilen genügt die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen
Berechtigten, soweit sie bekannt oder mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß
vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Wird der Umfang einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist
das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

§ 22 Einstweilige Sicherstellung

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Naturpark, Biosphärenreservat oder
Naturschutzgebiet beabsichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbehörde
für höchstens drei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um
höchstens ein Jahr verlängert werden. Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als
Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt
ist, können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre
einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert
werden. Die Verlängerungsmöglichkeiten bestehen auch für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Gesetzes bestehende Sicherstellungen; Sicherstellungen, die vor dem 3. Oktober 1990
vorgenommen wurden, können um ein zusätzliches Jahr verlängert werden.

(2) Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle
Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

(3) Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(4) Die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung
bleibt unberührt, soweit nicht ein Fall nach Absatz 2 vorliegt. In der Sicherstellungsanordnung
ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(5) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen
zu Naturschutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde
einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete
und Altwasser. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf fünf Jahre
zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart
des Gebietes ein nach § 12 Abs.1schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist.

(6) Der Anordnung der Sicherstellung nach Absatz 5 ist als Anlage ein Regenerationsplan
beizufügen. Dieser enthält

  1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen
    lassen,
  2. eine Beschreibung des Anfangszustandes,
  3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll, und
  4. die dazu notwendigen Maßnahmen.

§ 23 Register

(1) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden
Schutzgebiete und -gegenstände.

(2) Die untere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden
Schutzgebiete und -gegenstände und erfasst die nach § 18 besonders geschützten
Biotope in Verzeichnissen.

(3) Für das gesamte Land wird ein Zentralregister bei der Landesanstalt für Umwelt geführt.
Dazu sind dieser alle Rechtsverordnungen und Sicherstellungsanordnungen über Schutzgebiete
und -gegenstände zu übergeben.

§ 24 Kennzeichnung

(1) Die Schutzgebiete und -gegenstände nach den §§ 12 bis 17 sollen mittels amtlicher
Schilder durch die untere Naturschutzbehörde, im Bereich von Waldflächen durch die zuständige
untere Forstbehörde in Amtshilfe, kenntlich gemacht werden. Der Grundeigentümer
oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung
ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung Form, Beschriftung und
Aufstellung der amtlichen Schilder.

(3) Kernzonen in Biosphärenreservaten und Totalreservate in Naturschutzgebieten oder
Nationalparken (§ 20 Abs. 4) sollen in geeigneter Weise zur Information der Öffentlichkeit gekennzeichnet
werden. Auf ihre Bedeutung ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 25 Bereitstellung von Grundstücken für Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Verpflichtung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Gebietskörperschaften
nach § 28 BNatSchG, in ihrem Besitz stehende Grundflächen in angemessenem
Umfang für die Erholung bereitzustellen, gilt entsprechend für die Bereitstellung von
Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit dies mit der
öffentlichen Zweckbestimmung der Grundstücke vereinbar ist.

§ 26 Fortgeltung von Schutzbestimmungen

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649)
übergeleiteten, die nach Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis
18 BNatSchG sowie nach der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen
ausgewiesenen, die aufgrund dieser Vorschriften in Verbindung mit Artikel 6 des Umweltrahmen
gesetzes und § 25 der Naturschutzverordnung sowie aufgrund von Artikel 6 § 5
Abs. 2 des Umweltrahmengesetzes einstweilig gesicherten und die durch die Verordnungen
über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler
Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" und "Biosphärenreservat
Rhön" vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck 1475 und 1476 vom
1. Oktober 1990) ausgewiesenen Schutzgebiete und -gegenstände, die nach Artikel 1 Satz 1
des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit
Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages und nach der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag
vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239) weiter gelten, bleiben bis zu einer anderweitigen
Regelung unter Schutz gestellt.

(2) Die als "Flächennaturdenkmal", "Schongebiet", "Geschützte Feuchtgebiete" und
"Geschützte Parks" ausgewiesenen Schutzgebiete und -gegenstände gelten bis zum Erlassneuer Rechtsverordnungen und unbeschadet ihrer bisherigen Bezeichnung fort, soweit sie dem
Bundesnaturschutzgesetz nicht widersprechen.

(3) Die zum Schutz und zur Pflege der Schutzgebiete und -objekte nach den Absätzen 1 und 2
erlassenen Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne bleiben verbindlich.

(4) Flächen, die am 14. Januar 1999 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34
Abs. 1 des Baugesetzbuchs [BauGB] in der Fassung vom 27. August 1997 [BGBl. I S. 2141] in
der jeweils geltenden Fassung) oder im Bereich geltender Bebauungspläne oder Satzungen
über Vorhaben- und Erschließungspläne liegen, sind nicht mehr Bestandteil der zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Landschaftsschutzgebiete; dies gilt nicht in Biosphärenreservaten. Die
Befugnis der zuständigen Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 13 ein
Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. Bestehen Zweifel über die
Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die Fläche als nicht betroffen.

(5) Flächen in einem Bereich von bis zu 70 Meter im Umkreis der in Absatz 4 genannten
Flächen, für die innerhalb von fünf Jahren nach dem 15. Januar 1999 ein Bebauungsplan oder
eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zur baulichen Nutzung dieser Flächen erlassen wird,
sind mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder der Satzung nicht mehr Bestandteil des
Landschaftsschutzgebiets. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere

§ 27 Bundesrechtliche Vorschriften

(1) Das Artenschutzrecht wird weitgehend durch EG-rechtliche und bundesrechtliche
Regelungen bestimmt.

(2) Für den Schutz und die Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere gelten die
bundesrechtlichen Vorschriften. Sie werden durch die nachfolgenden landesrechtlichen
Bestimmungen ergänzt.

§ 28 Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere

(1) Es ist verboten,

  1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu
    nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. wild lebende Tiere vorsätzlich zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen,
    zu verletzen oder zu töten,
  3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten
    zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von
Kräutern, Beeren und Pilzen der in § 2 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten
sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen, außer solchen von Hasel,
Weide und Erle, in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Bei einer Gefährdung der Bestände
kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln gebiets- und zeitweise untersagen.

(3) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wild wachsender Pflanzen und wild
lebender Tiere bedarf neben der Zustimmung des Grundeigentümers der Genehmigung der
unteren Naturschutzbehörde. Im Bereich des Waldes bedarf es darüber hinaus des Einvernehmens
mit der unteren Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Art nicht besonders geschützt ist,
  2. durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand der Art oder der Naturhaushalt nicht
    erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird und
  3. eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Verbreitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht
    zu erwarten ist.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um Lebensstätten,
insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigungen zu bewahren.
Die Anordnung ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.

(5) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen im Freien außerhalb land- und forstwirtschaftlich sowie
gärtnerisch genutzter Flächen nur angewendet werden, wenn es im öffentlichen Interesse
erforderlich ist und nicht überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
entgegenstehen. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzrechts bleiben davon unberührt.

§ 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, eine Landesartenschutzverordnung zu
erlassen, in der besondere Maßnahmen zum Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere getroffen
werden können, sofern diese nicht dem Bundesnaturschutzgesetz vorbehalten sind. Die
Verordnung regelt auch die Aufgaben nach § 20 b BNatSchG.

(2) Zur vorsorglichen Sicherung der wild lebenden Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume
wird ein Arten- und Biotopschutzprogramm aufgestellt. Näheres regelt die Landesartenschutzverordnung
nach Absatz 1. Die zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bedrohter
Arten erforderlichen Maßnahmen werden von der obersten Naturschutzbehörde in Artenhilfsprogrammen
festgelegt und durchgeführt.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen
Verboten des EG-Rechts, des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und
der danach erlassenen Rechtsverordnungen sowie dieses Gesetzes zulassen, soweit dies
gesetzlich vorgesehen ist und im Weiteren keine anderen Zuständigkeiten begründet sind.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für die Zulassung einer anderen Kennzeichnung
im Einzelfall nach § 9 Abs. 2 Satz 4 der Bundesartenschutzverordnung.

(5) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach

  1. § 21 c Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG in Verbindung mit den dort genannten EG-rechtlichen
    Bestimmungen, mit Ausnahme der Aufgaben nach Artikel 12 der Verordnung (EWG)
    Nr. 3626/82 und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens,
  2. § 20 g Abs. 5 BNatSchG für die Erteilung von Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungsund
    sonstigen Verkehrsverboten,
  3. § 22 Abs. 4 BNatSchG,
  4. § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und Abs. 3
    Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung.

(6) Die obere Naturschutzbehörde ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 164), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 30 BNatSchG und
des § 14 der Bundesartenschutzverordnung.

(7) Die untere Landwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissennach § 21 c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

§ 30 Verbote von Beeinträchtigungen

(1) Es ist verboten,

  1. Hecken, Gebüsche und Stoppelfelder sowie die Pflanzendecke von Wiesen, Feldrainen, Gelände
    an Straßen und Wegrändern, an Hängen, Böschungen und Bahndämmen abzubrennen sowie
    die Pflanzen- und Tierwelt dieser Biotope durch das Ausbringen von Stoffen unabhängig von
    der Jahreszeit erheblich zu beeinträchtigen,
  2. landschaftsprägende Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen,
    Alleen, Röhrichte oder Schilfbestände zu beseitigen,
  3. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Röhrichte oder Schilfbestände zurückzuschneiden;
    außerhalb dieser Zeit dürfen Röhrichte an und in Entwässerungsgräben nur auf einer Seite des
    Grabens zurückgeschnitten werden,
  4. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Gehölze an Fließgewässern sowie im Außenbereich
    Hecken und Gebüsche zurückzuschneiden oder erheblich zu beschädigen,
  5. Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Moore, Verlandungszonen,
    Altarme von Gewässern, Teiche oder Tümpel zu verfüllen, zu entwässern oder sonst nachhaltig
    zu verändern,
  6. Gewässer im Außenbereich beziehungsweise ihre Ufer zu begradigen oder in ihrer natürlichen
    Funktion durch technische Ausbaumaßnahmen zu beeinträchtigen,
  7. Wiesentäler aufzuforsten, umzubrechen, zu bebauen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen,
  8. Brutfelsen und Horstbäume von Großvögeln zu beseitigen und in der Zeit vom 1. Dezember bis
    30. September Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen,
    soweit diese Maßnahmen nicht in öffentlich-rechtlichen Planfestsetzungen zugelassen oder
    nach den Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts genehmigt worden sind.

(2) Werden Hecken und Gebüsche oder Gehölze an Fließgewässern sowie Röhrichte in der
Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zurückgeschnitten, so ist die Entnahme zeitlich und
räumlich so vorzunehmen, dass der Lebensraum in seiner Funktion erhalten bleibt.

(3) Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Abwehr einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht
notwendig sind und keinen Aufschub dulden; dabei sind die Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege zu berücksichtigen.

§ 31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten

(1) Es ist verboten, gebietsfremde Pflanzenarten auszusäen, anzupflanzen oder in sonstiger
orm in freier Natur anzusiedeln sowie gebietsfremde Tierarten auszusetzen oder anzusiedeln.
Dies gilt nicht für den Anbau von Nutzpflanzen sowie für Zierpflanzen in Gärten, Parks und
Grünanlagen.

(2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 können durch die oberste Naturschutzbehörde
zugelassen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung
der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der
Verbreitung heimischer wild lebender Pflanzen- oder Tierarten oder von Populationen solcher
Arten nicht auszuschließen ist.

(3) Davon ausgenommen bleiben Maßnahmen des biologischen Pflanzenschutzes, soweit sie
von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen sind.

(4) Das Aussetzen und Ansiedeln von Arten als Ausnahme im Sinne von Absatz 2 ist in der
Landesanstalt für Umwelt zu dokumentieren.

§ 32 Kennzeichnung von Tieren

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde nach Anhörung
der Landesanstalt für Umwelt und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf
andere Art und Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch
Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt werden.

(2) Wer einen zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein anderes Markierungszeichen
findet, ist verpflichtet, es der zuständigen Beringungsstelle, der Staatlichen Vogelschutzwarte
(§ 44), einer unteren Naturschutzbehörde oder einer Forstdienststelle abzuliefern.

(3) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 33 Tiergehege

(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und
Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.

(2) Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der oberen
Naturschutzbehörde, die die untere Naturschutzbehörde dazu hört. Die untere Landwirtschaftsbehörde
ist zu hören, wenn die Nutzung des Tiergeheges im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes
erfolgen soll. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. den Anforderungen des Veterinärrechts, insbesondere des Tierschutz- und Tierseuchenrechts,
    entsprochen wird,
  2. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Ernährung sowie die fachgerechte
    Betreuung gewährleistet sind,
  3. der Zugang zur freien Landschaft durch die Anlage nicht in unangemessener Weise
    eingeschränkt wird,
  4. die Tierhaltung den Zielen des Artenschutzes nicht abträglich ist und
  5. eine Verfälschung der heimischen Tierwelt durch entkommende Tiere nicht zu befürchten ist.

Die Genehmigung nach Satz 1 schließt andere Genehmigungen, insbesondere eine Baugenehmigung,
nicht ein. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht mehr vorliegen oder wenn
gegen andere Vorschriften des Gesetzes oder gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung
verstoßen worden ist.

(3) Keiner Genehmigung nach Absatz 2 bedürfen

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in
    denen keine besonders geschützten Tiere (§ 20 e BNatSchG) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht
    länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Tiergehege im Sinne von Nummer 1 müssen der oberen Naturschutzbehörde innerhalb von zwei
Wochen angezeigt werden. Die Anlage kann innerhalb von drei Monaten untersagt werden,
wenn sie den Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 3 widerspricht.

(4) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen zur Haltung von nicht mehr als
zwei Greifvögeln, die im Eigenbesitz des Inhabers eines Falknerjagdscheins sind, bedürfen nur
der Anzeige, wenn die Voraussetzungen der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober
1985 (BGBl. I S. 2040) erfüllt sind und sich im Übrigen keine Bedenken nach Absatz 2 ergeben.

(5) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 2 zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) in der
Fassung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), in der jeweils geltenden Fassung entschieden werden.

Sechster Abschnitt Erholung in der freien Natur

§ 34 Betreten der freien Landschaft

(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten
Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. Vorschriften
des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder
die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfaltspflichten der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis
nicht begründet.

2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung
erforderlichen Umfang sicherzustellen.

(3) Von der Betretungsbefugnis nach Absatz 1 sind baulich oder gewerblich genutzte
Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Entmischung
des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung
der schützenswerten Interessen der Grundstückseigentümer im Benehmen mit den betroffenen
Gebietskörperschaften Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen
Benutzungsarten vorbehalten. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch
Rechtsverordnung. Sie kann insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten
    notwendig ist,
  2. das Betreten und die sachgemäße Benutzung von besonders gekennzeichneten Langlaufloipen,
    Skipisten und Skiwanderwegen in der Flur sowie deren Kennzeichnung,
  3. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom Betreten ausgenommenen Flächen der Flur und
  4. das Reiten und Kutschfahren in der Flur sowie die Kennzeichnung der Reittiere.

Die oberste Naturschutzbehörde kann ferner Regelungen treffen, nach denen die Ausgabe der
Kennzeichen für Reittiere den Verbänden der Reiter übertragen werden kann, wobei die
entstehenden Kosten von den Empfängern der Kennzeichen zu erstatten sind.

(5) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere
auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken,
bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist; davon ausgenommen sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune entlang von Verkehrstrassen.

(6) Das Befahren mit Fahrrädern ist nur auf Straßen und Wegen zulässig; im Übrigen ist es
dem Betreten gleichzusetzen.

(7) Das Betreten des Waldes wird durch das Forstrecht geregelt. Den Gemeingebrauch an
oberirdischen Gewässern, insbesondere das Baden, die Ausübung des Eissports und das
Befahren, regelt das Wasserrecht.

(8) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in
der freien Natur im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für
die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

§ 35 Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Rad-, Wander- und
Reitwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit
sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen wird von der
unteren Naturschutzbehörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in
Abstimmung mit deren Verwaltungen.

(3) Anlage und Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen im Wald bedürfen der vorherigen
Zustimmung der unteren Forstbehörde. Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollendazu
gehört werden.

Siebter Abschnitt Behörden und Einrichtungen

§ 36 Naturschutzbehörden

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich
die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
abzuwenden. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige
Ministerium. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten
abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln. Sie kann durch
Rechtsverordnung weitere, für den praktischen Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige
Fachbehörden bestimmen.

(3) Obere Naturschutzbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

(4) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die
Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis. Die unteren
Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten
Naturschutzbehörden. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

(5) Die Staatlichen Umweltämter sind Fachbehörden für Angelegenheiten des Naturschutzes
und der Landschaftspflege. Sie unterstützen die Naturschutzbehörden und die Landesanstalt für
Umwelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Vereinen nach § 29 Abs. 4 BNatSchG ist die
oberste Naturschutzbehörde.

(7) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Gewährung von Befreiungen nach § 31
Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG.

§ 36 a Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des
    Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Um die Erfüllung der Neben-
bestimmungenzu gewährleisten, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen;
§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die vor dem 15. Januar 1999
erlassen wurden, eine Befreiung von Verboten oder Geboten an die Voraussetzungen des § 31
BNatSchG geknüpft ist, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1.

§ 37 Landesanstalt für Umwelt

(1) Die Landesanstalt für Umwelt hat im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege die
Aufgabe, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt hat in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und anderen
geeigneten Einrichtungen weiterhin die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des
amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes zu sichern durch

  1. Lehrgänge und Fortbildungskurse über den neuesten Stand der wissenschaftlichen, rechtlichen
    und verwaltungspraktischen Erkenntnisse im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege
    sowie
  2. den Austausch von Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann der Landesanstalt für Umwelt weitere Aufgaben
übertragen.

§ 38 Stiftung Naturschutz Thüringen

(1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Naturschutz Thüringen als rechtsfähige Stiftung
des öffentlichen Rechts, sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Stiftung fördert Bestrebungen und Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Natur
und zur Pflege der Landschaft; sie fördert das allgemeine Verständnis für Naturschutz und
Landschaftspflege in der Öffentlichkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Forschung auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  2. Maßnahmen zur Aufklärung und Weiterbildung zu unterstützen und zu fördern,
  3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken für Zwecke
    des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern und selbst zu betreiben,
  4. Maßnahmen zur Pflege von Schutzgebieten und der Landschaft zu fördern.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. Zuwendungen Dritter,
  3. den Erträgnissen von öffentlichen Lotterien sowie von zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen und Sammlungen,
  4. Landeszuwendungen.

(4) Das Land bringt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die erforderliche
Grundausstattung in das Vermögen der Stiftung ein.

(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Der Stiftungsrat schlägt die
allgemeinen Richtlinien, Programme und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks vor
und legt die Grundsätze der Verwaltung fest. Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als sieben
Mitgliedern bestehen. Ihm sollen je ein Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen, des für Landwirtschaft und Forsten zuständigen und des für Finanzen zuständigen
Ministeriums, zwei vom Landesnaturschutzbeirat (§ 39 Abs. 1 Satz 2) delegierte Vertreter, ein
Vertreter der Landesanstalt für Umwelt und ein Vertreter der Friedrich-Schiller-Universität Jena
angehören. Der Vorsitzende des Stiftungsrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis
seiner Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von der obersten
Naturschutzbehörde jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist
zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er besteht in der Regel aus drei Personen und wird von dem für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Minister im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.

(6) Die Arbeit von Stiftungsrat und Vorstand regelt die oberste Naturschutzbehörde durch eine
Satzung.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Thüringer Justizministeriums. Die Aufsicht
beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

(8) Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Thüringen. Ein nach
Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des
Naturschutzes zu verwenden.

§ 39 Naturschutzbeiräte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden Beiräte für
Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen zu bilden. Der Beirat bei der
obersten Naturschutzbehörde wird als Landesnaturschutzbeirat bezeichnet.

(2) Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet worden sind,
über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig umfassend zu unterrichten; dies gilt insbesondere für

  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
  2. Planungen nach den §§ 4 und 5,
  3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde
    mitwirkt.
    Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören.

(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von
der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. Erhebt ein
Beirat Gegenvorstellungen mit Begründung und findet die Angelegenheit nach erneuter
Beratung nicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zwei Wochen verlangen, die
Weisung der vorgesetzten Naturschutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hören hat.

(4) Soweit der Beirat zur Mitwirkung berechtigt ist, hat er den zur Anhörung gegebenen Vorgang
im Falle einer beabsichtigten Stellungnahme ohne Verzögerung zu bearbeiten. Ist die Naturschutzbehörde
an einem Verfahren einer anderen Behörde beteiligt und hat sie eine Frist zu
wahren, hat der Beirat seine Stellungnahme rechtzeitig vor Fristablauf abzugeben.

(5) Die Beiräte wählen Beauftragte für örtliche oder sachliche Teilbereiche ihres Aufgabenbereiches.
Wählt der Beirat Beauftragte, die nicht Mitglieder des Beirates sind, erwerben diese
mit der Wahl die Mitgliedschaft im Beirat; die Anzahl der hinzugewählten Beauftragten soll drei
nicht überschreiten. Soweit der Naturschutzbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt,
vertreten die Beauftragten den Naturschutzbeirat in ihrem örtlichen oder sachlichen
Zuständigkeitsbereich.

(6) Die Zahl der Mitglieder der Naturschutzbeiräte soll zwölf nicht übersteigen. Die Mitglieder
der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei welcher der Beirat gebildet wird, berufen. Die
Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannten
Vereine berufen. Vertreter aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung
verbunden sind, sind im Übrigen zu berücksichtigen. Im Landesnaturschutzbeirat
(Absatz 1 Satz 2) sollen außerdem die Landesanstalt für Umwelt und die Friedrich-
Schiller-Universität Jena mit mindestens einer Person vertreten sein. Die Mitglieder der Beiräte
sollen orts- und sachkundige Personen sein. Bedienstete der gleichen Behörde und Bedienstete
von Naturschutzbehörden können nicht berufen werden. Die Amtsdauer beträgt vier
Jahre. Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit der
Abstimmungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere über das Verfahren, insbesondere über
das Verhältnis zu anderen Beratungsgremien der Landesregierung, durch Rechtsverordnung.

§ 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes
wird bei der Landesanstalt für Umwelt ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus
ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Sowohl
der Fachbeirat als Ganzes als auch einzelne seiner Mitglieder beraten die Landesanstalt für
Umwelt bei Problemen des Arten- und Biotopschutzes.

(2) Die Fachbeiratsmitglieder werden auf Vorschlag der nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannten
Vereine, der Landesanstalt für Umwelt und der oberen Naturschutzbehörde von der
obersten Naturschutzbehörde berufen. Sie nehmen diese Aufgabe bis auf Widerruf wahr. Die
Leitung und Geschäftsführung des Fachbeirates liegt bei der Landesanstalt für Umwelt.

(3) Die Fachbeiratsmitglieder werden im Hinblick auf die Schutzproblematik für bestimmte Arten
beziehungsweise Artengruppen berufen. Sie wirken unterstützend bei der Bestandserfassung
und Kontrolle der Arten beziehungsweise Artengruppen und bei deren Dokumentation sowie
beratend bei der Erarbeitung von Schutz- und Pflegekonzeptionen zur Sicherung der Arten und
Biotope mit.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde regelt das Nähere, insbesondere über Arbeitsweise, Entschädigung
und Geschäftsordnung, durch Rechtsverordnung.

§ 41 Beauftragte für Naturschutz

(1) Die untere Naturschutzbehörde hat Beauftragte für Naturschutz zu bestellen. Der zuständige
Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten.

(2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde
fachkundig zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie
erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen.

(3) Die Tätigkeit der Beauftragten ist ehrenamtlich.

(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 42 Überwachung von Verboten des Artenschutzes

Die Veterinärbehörden und der Pflanzenschutzdienst wirken im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben
ei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. Sie unterrichten die
zuständigen Naturschutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen.

§ 43 Landschaftsüberwachungsdienst

(1) Die Überwachung des Außenbereichs auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft bewirken, erfolgt durch einen Landschafts-
überwachungsdienst. Seine Einrichtung und seine Aufgaben im Einzelnen werden durch
Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten
Landwirtschaftsbehörde geregelt.

(2) Bei der Durchführung der Aufgaben des Landschaftsüberwachungsdienstes können geeignete
freiwillige Helfer, insbesondere aus dem Mitgliederkreis der nach § 29 Abs. 4
BNatSchG anerkannten Vereine, als Naturschutzwacht, insbesondere in ausgewiesenen
Schutzgebieten, berufen werden.

(3) Der Landschaftsüberwachungsdienst hat die Aufgabe, die Polizei und die Naturschutzbehörden
zu unterstützen, insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften zum
Schutz der Natur und der Pflege der Landschaft, deren Übertretung mit Strafe oder Bußgeld
bedroht ist, festzustellen, zu melden und bei der Aufklärung mitzuwirken. In diesem Zusammenhang
ist er berechtigt, Personalien von Personen festzustellen, die bei Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften dieses Gesetzes angetroffen werden.

§ 44 Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes

Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach ist für die wissenschaftliche Forschung und fachliche
Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Sie
steht den Behörden, Gebietskörperschaften sowie privaten Personen und Organisationen
beratend zur Verfügung.

§ 45 Mitwirkung von Verbänden

(1) Einem rechtsfähigen Verein (Verband) ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine
inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur
Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz
    stehenden Vorschriften des Landesrechts, die die Belange des Naturschutzes und der
    Landschaftspflege berühren können,
  2. bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsrahmenplänen im
    Sinne des § 4 sowie Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen im Sinne des § 5,
  3. bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne nach § 5 BauGB,
  4. bei allen raumrelevanten Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht und
    Flurbereinigungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 6
    verbunden sind,
  5. vor der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 des
    Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert
    durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in der jeweils
    geltenden Fassung,
  6. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten,
    Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Biosphärenreservaten erlassen worden sind
    sowie vor der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 5,
    soweit er nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem für die
    Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten Vereine sind von den zuständigen Behörden
oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren
im Sinne des Absatzes 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Den Vereinen ist eine
angemessene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Dabei sind die den Naturschutzbehörden
gesetzten Verfahrensfristen zu berücksichtigen. Über den Inhalt der Entscheidungen
und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Vereine schriftlich
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Dies gilt nicht für Vereine, die innerhalb der
ihnen eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkung keinen Gebrauch gemacht haben. Es
gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 29 Abs. 2 und 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
(ThürVwVfG) in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 46 Verbandsklage

(1) Ein nach § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannter Verband kann, ohne die Verletzung eigener
Rechte geltend machen zu müssen, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben oder
einstweiligen Rechtsschutz beantragen in den Fällen

  1. der Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken
    oder Biosphärenreservaten erlassen sind;
  2. der Entscheidungen in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und
    Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten
    verbunden sind.

(2) Voraussetzungen der Klage oder des Antrags sind, dass

  1. der Verband von seinem Mitwirkungsrecht nach § 45 dieses Gesetzes fristgemäß Gebrauch gemacht
    hat oder sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde und
  2. der Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes den satzungsmäßigen Aufgabenbereich
    des Verbandes, auf den sich die Anerkennung bezieht, berührt und
  3. der Verband geltend macht, dass die in Nummer 2 genannte Maßnahme den Vorschriften des
    Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen
    oder fortgeltenden Rechtsvorschriften widerspricht und
  4. keine anderweitige Klage nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für denselben Verwaltungsakt erhoben ist.

(3) Klage- und Antragsrecht werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass an Stelle der in Absatz
1 Nr. 1 und 2 genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen
worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände vorsieht.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 werden für den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich
und die zeitliche Geltungsdauer des Gesetzes zur Beschleunigung der
Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) ausgesetzt.

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