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Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG -)
Achter Abschnitt Beschränkung von Rechten
§ 47 Duldungspflicht
(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes oder eines
Gesetzes nach § 12 a sowie der darauf gestützten Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch
die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden, die Mitarbeiter der
Landesanstalt für Umwelt, der Staatlichen Vogelschutzwarte, der Nationalpark-, Biosphärenreservats-
und Naturparkverwaltungen sind insbesondere berechtigt, Grundstücke zu betreten
sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder wissenschaftliche Arbeiten auszuführen,
soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der
Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.
(3) In gleicher Weise dürfen die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden
Grundstücke - mit Ausnahme von Wohngebäuden - betreten, um Tiergehege in den Fällen des
§ 33 daraufhin zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten
und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
(4) Eigentümer oder Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absätzen 1
bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen, es sei denn, dass die Benachrichtigung nur
durch öffentliche Zustellung möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.
(5) Die in Absatz 2 Genannten haben sich auf Verlangen auszuweisen und die von ihnen geforderten
Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu begründen.
§ 48 Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich
ist,
- um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
- um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung
der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen,
soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nicht erreicht werden können.
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Landkreises oder der Gemeinde für ihren
gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich.
(3) Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind die Bestimmungen
des Thüringer Enteignungsgesetzes anzuwenden.
§ 49 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund
dieses Gesetzes oder darauf beruhender Rechtsvorschriften Beschränkungen ihrer
Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des
Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 34 Abs. 2 der Verfassung des
Freistaats Thüringen) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die
Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten
nach den §§ 18, 27 bis 30 und 47 Abs. 2
- bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
- Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige
Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese
rechtmäßig bleiben, oder
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht
durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke
gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
§ 50 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren
(1) Zur Entschädigung nach § 49 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise
sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige
Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege
oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
Ist in Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 damit zu rechnen, dass die Fehlbeträge durch
spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als
Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen
ist.
(3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die
Übernahme des Grundstücks verlangen.
(4) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung
in entsprechender Anwendung der in § 48 Abs. 3 genannten Bestimmungen
über die Übernahme. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes.
§ 51 Erschwernisausgleich, Härteausgleich
(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes
oder Biosphärenreservats aufgrund einer Verordnung nach den §§ 12 und 14 nicht nur
unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder
sonstigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann
gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 49 nicht vorliegen. Die oberste Naturschutzbehörde
kann durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Erschwernisausgleichs,
über die für die Auszahlung zuständige Stelle und über die Anrechnung von Ansprüchen treffen,
die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen.
(2) Wird jemandem durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt,
für den keine Entschädigung nach § 49 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte
darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld
gewähren.
§ 52 Vorkaufsrecht
(1) Den Gemeinden oder kommunalen Zweckverbänden, bei Nichteintritt dem Kreis und danach
dem Land stehen Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken,
- die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder
als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten sowie in den in § 26 Abs. 2 übergeleiteten
Schongebieten oder geschützten Feuchtgebieten liegen,
- auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig
sichergestellte Schutzgegenstände sowie nach § 26 Abs. 2 übergeleitete Flächennaturdenkmale
oder geschützte Parks befinden.
Satz 1 findet auch Anwendung, wenn diese Regelung durch anderweitige Gestaltungen umgangen
wird.
(2) Liegen die Merkmale des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstückes
vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für
den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang verwertbar, so kann er verlangen, dass
der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit
nach Naturgenuss und Erholung in der Natur rechtfertigen.
(4) Die Vorkaufsrechte können auch zugunsten eines überörtlichen gemeinnützigen Erholungsflächenvereins
oder zugunsten von gemeinnützigen Naturschutz-, Fremdenverkehrs- und
Wandervereinen ausgeübt werden, wenn diese einverstanden sind.
(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch; es geht rechtsgeschäftlich
bestellten Vorkaufsrechten im Range vor. Die §§ 504 bis 510, 512, 1098 Abs. 2 und die
§§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
§ 53 Geschützte Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet",
"Biosphärenreservat", "Naturpark", "Naturdenkmal", "Geschützter Landschaftsbestandteil",
"Totalreservat" und "Refugialfläche" sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen
Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet
werden.
(2) Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte", "Vogelschutzstation", "Thüringer
Lehrstätte für Naturschutz", "Stiftung Naturschutz Thüringen", "Zoo", "Zoologischer Garten",
"Tiergarten", "Tierpark" und "Botanischer Garten" dürfen nur mit Genehmigung der obersten
Naturschutzbehörde geführt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kennzeichen und Bezeichnungen,
die den Genannten zum Verwechseln ähnlich sind.
Neunter Abschnitt Ahndungsvorschriften
§ 54 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Verboten oder Geboten einer einstweiligen Sicherstellungsanordnung (§ 22) oder eines
Gesetzes zum Schutze eines Nationalparks (§ 12 a) oder einer Verordnung zum Schutze
eines Naturschutzgebietes (§ 12 Abs. 2), eines Landschaftsschutzgebietes (§ 13 Abs. 2),
eines Biosphärenreservates (§ 14 Abs. 1), eines Naturparks (§ 15 Abs. 2), eines
Naturdenkmals (§ 16 Abs. 3), eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 17 Abs. 3) oder
einer Satzung nach § 17 Abs. 4, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese
Bußgeldvorschrift verweisen, oder den Bestimmungen zum Schutze besonders geschützter
Biotope (§ 18 Abs. 3) zuwiderhandelt,
- einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit in der Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
- einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt,
- einer von der zuständigen Naturschutzbehörde für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren
Anordnung zuwiderhandelt,
- einer vollziehbaren Wiederherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,
- vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses
Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12 a, aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, der
Bundesartenschutzverordnung oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes
nach § 12 a erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht
vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
- geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen unbefugt verwendet oder die Beschilderung
oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegenständen beschädigt
oder entfernt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender Pflanzen oder wild lebender
Tiere zuwiderhandelt,
- entgegen § 28 Abs. 3 wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere ohne Genehmigung
der unteren Naturschutzbehörde gewerbsmäßig sammelt oder be- oder verarbeitet,
- ohne die Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Pflanzenbehandlungsmittel im Freien anwendet,
- den Schutzvorschriften für besondere Lebensräume des § 30 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 31 Pflanzenarten ansiedelt oder Tierarten aussetzt,
- entgegen § 32 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne Genehmigung und zu anderen als wissenschaftlichen
Zwecken beringt oder kennzeichnet oder bei Ringfunden gegen die Melde- oder
Ablieferungspflicht des § 32 Abs. 2 verstößt,
- a) entgegen § 33 Abs. 2 ohne Genehmigung ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt,
b) der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- nach § 34 Abs. 5 ohne die erforderliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das
Betreten der Flur verhindern oder einschränken,
- der Duldungspflicht des § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt oder das Betretungsrecht nach § 47
Abs. 2 und 3 verwehrt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56 a Abs. 1 oder § 56 b Abs. 1 oder 2 können mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden, soweit die Handlung
nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 a
können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die übrigen
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6, 7 b, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Naturschutzbehörden in
ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Fall des § 17 Abs. 4.
§ 55 Einziehung
(1) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz oder einem Gesetzes nach § 12 a
gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten
Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Beförderungs- oder
Verpackungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen
werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG findet Anwendung.
(2) Die obere oder untere Naturschutzbehörde kann rechtskräftig eingezogene Gegenstände für
gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde trifft Vorsorge für Einrichtungen, in denen eingezogene
oder beschlagnahmte lebende Tiere artgerecht untergebracht werden können.
§ 56 Überleitung von Schutzbestimmungen
(1) Für die Änderung oder Aufhebung von Schutzbestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 1
und 2 gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. Für Befreiungen
von den Verboten und Geboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gilt § 36 a
entsprechend; die §§ 56 a und 56 b bleiben unberührt.
(2) Die zugunsten der in § 26 Abs. 1 bis 3 genannten Schutzgebiete und -gegenstände erlassenen
Bußgeldtatbestände bestehen fort und gelten als Bußgeldtatbestände im Sinne des § 54
Abs. 1 Nr. 1. Die Bestimmung des § 55 findet entsprechende Anwendung.
§ 56 a Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Naturschutzgebiete
(1) In einem Naturschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit die Unterschutzstellung, die
Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan nicht weiter gehende Verbote enthalten,
bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,
- die am 14. Januar 1999 zulässige Nutzung zu intensivieren, bestehende Nutzungen zum Nachteil
der Natur zu verändern oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen,
- Wiesen und Dauergrünland mehr als bisher zu entwässern oder umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel
oder Klärschlamm auf diese Flächen aufzubringen,
- bauliche Anlagen aller Art oder Hochspannungsleitungen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen
vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
- im Rahmen der zugelassenen oder zulässigen Ausübung des Jagdrechts Wildäcker,
Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten zu errichten,
- Angelsport außerhalb von zugewiesenen Plätzen zu betreiben,
- Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten
Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen
oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und
Rastplätzen abzustellen sowie
- Motorsportveranstaltungen durchzuführen.
Verstöße gegen die Verbote des Satzes 1 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 54
Abs. 1 Nr. 1.
(2) § 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1
Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
§ 56 b Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete
(1) In einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit nicht die Unterschutzstellung,
die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende
Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,
- baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie
Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen,
- Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen, die
über den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Umfang hinausgehen, vorzunehmen oder
die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
- die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 desWasserhaushalts-
gesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie
- Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzes umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in
Nutzung zu nehmen.
(2) Erlaubnispflichtig ist
- die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen,
- das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen,
ausgenommen im Straßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weidezäune und
Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weidevieh,
- die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von
Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen
Forst und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
- die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit
erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den
Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können sowie
- das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile)
außerhalb dafür bestimmter Plätze.
Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der
Erlaubnis.
(3) § 36 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1
Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des
Gebiets vereinbar ist. Sie wird durch die obere Naturschutzbehörde erteilt. § 36 a Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Verstöße gegen die Verbote des Absatzes 1 und gegen die Erlaubnispflichten des Absatzes
2 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1.
Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Übergangsvorschriften
(1) Bei Eingriffen im Sinne des § 6, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnen und noch
nicht abgeschlossen sind, können die zuständigen Naturschutzbehörden nachträglich Auflagen
festsetzen, um Schäden im Landschaftshaushalt so gering wie möglich zu halten und um
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden, soweit Eingriffe nicht genehmigt
worden sind. Eine Abgabe nach § 7 Abs. 6 kann nicht verlangt werden. Bei In-Kraft-Treten des
Gesetzes begonnene und noch nicht abgeschlossene rechtswidrige Eingriffe gelten als
ungenehmigte Eingriffe im Sinne von § 10.
(2) Bei Tiergehegen im Sinne des § 33, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehen, ordnet
die obere Naturschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 33 Abs. 2
genannten Anforderungen notwendig sind. Kommt der Betreiber innerhalb einer angemessenen
Frist einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die Beseitigung des
Tiergeheges angeordnet werden. Ist die Erfüllung der im § 33 Abs. 2 genannten Anforderung
nicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzuordnen.
(3) Die Rechte und Pflichten anderer Behörden bleiben unberührt.
§ 58 Aufhebung von Vorschriften
(1) Gemäß Artikel 6 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 42 S. 649) treten die vorübergehend für unmittelbar anwendbar erklärten Rahmenbestimmungen
des Bundesnaturschutzgesetzes außer Kraft.
(2) Es werden aufgehoben:
- Artikel 6 §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 42 S. 649),
- §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
- die Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung - vom
18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159), soweit nicht in § 56 Abweichendes geregelt ist.
§ 59 Erstattung von Auslagen
Soweit die Naturschutzbehörden aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Gebührenfreiheit
genießen, sind in diesem Zusammenhang auch keine Auslagen zu erstatten.
§ 60 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die oberste Naturschutzbehörde erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 61 (In-Kraft-Treten)
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