Gerichtsurteile Gerichtsurteile - Urteile der Oberlandesgerichte I Arrrrrrrghhhhhhhh
- Kleine Baumscheiben; - Samenflug; - Eigenmächtiges Entfernen eines Baumes;
- Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet; - Verantwortlichkeit des Eigentümers; - Alter & Vorschädigung;
- Baum in Hanglage; - Von einem Baum; - Untersuchungspflicht; - Straßenbäume;
- Äußere Zustandsprüfung; - Auch ein Privatmann; - Putzschaden an einer Grenzwand;
- Äste im Fahrbahnbereich; - Bäume im Fahrbahnbereich; - Der Eigentümer
; - Ältere Fichten;
- Duldung
; - Ausgleich für Beeinträchtigung; - Kein Anspruch


Kleine Baumscheiben

1. Es begründet allein keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn die Gemeinde aufgrund örtlicher Gegebenheiten optimale Baumscheiben zur Bewässerung nicht herstellen kann.
2. Langanhaltende Trockenheit begründet keine allgemeine Erfahrung, daß deshalb bestimmte Äste überraschend abrechen können (Turgordruckverlust).

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 18 U 55/94, 13.10.1994)

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Samenflug vom brach liegenden Nachbargrundstück

Führt Samenflug von einem brach liegendem Grundstück zu Beeinträchtigungen des Nach- bargrundstücks (hier: Schäden an Erika-Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wenn der schadensur- sächliche Samenflug nur auf Grund einer Verquickung außergewöhnlicher Umstände statt- gefunden hat.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 9 U 53/94, 29. Juni 1994)

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Eigenmächtiges Entfernen von Bäumen

Das Recht eines Wohnungseigentümers "zur alleinigen Nutzung als Hof- und Ziergarten" rechtfertigt nicht die eigenmächtige Entfernung einer 18 Jahre alten und 6-7 Meter hohen Bepflanzung der Gartenfläche.

Der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes - im Rahmen des Möglichen - kann auch von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 3 Wx 534/93, 6. April 1994)

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Zufahrtsstraße zum Gewerbegebiet

1. In den Straßenraum einer Zufahrtsstraße zu einem Gewerbegebiet, die von einer nicht geringen Anzahl großräumiger Fahrzeuge benutzt wird, dürfen keine starken Äste hinein-ragen, die geeignet sind, erhebliche Schäden an vorüberfahrenden Fahrzeugen hervor- zurufen. Der Verkehrsraum ist bis zur Höhe von 4 Metern freizuhalten.
2. Bei der Abwägung der Betriebsgefahr eines LKW mit der Verkehrssicherungspflicht haftet der Verkehrssicherungspflichtige zur Hälfte.

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Az: 1 U 213/92, 19.1.1994)

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Verantwortlichkeit des Eigentümers

1. Für die Verkehrssicherheit von Grund und Boden ist derjenige verantwortlich, der einen Verkehr auf dem Grundstück eröffnet, zuläßt oder andauern läßt.
2. Vermietung oder Verpachtung befreit den Eigentümer nicht von den eigenen Pflichten. Er bleibt grundsätzlich neben dem Mieter oder Pächter für den gefahrlosen Zustand des Grundstücks verkehrssicherungspflichtig.

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Az: 1 U 178/92, 12.1.1994)

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Alter und Vorschädigung

Alter und Vorschädigung eines Baumes rechtfertigen nicht ohne weiteres eine gesteigerte Beobachtungspflicht des verkehrssicherungspflichtigen Eigentümers.

(Oberlandesgericht Stuttgart, Az: 1 U 211/92, 23.6.1993)

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Baum in Hanglage

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn eine Buche in Hanglage frei- gestellt wird und trotz Hinweis auf eine daraus folgende Umsturzgefahr nicht gefällt wird.

(Oberlandesgericht Celle, Az: 20 U 76/91, 30.6.1992)

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Von einem Baum

Von einem Baum geht bereits dem ersten Anschein nach ein erhebliches Risiko aus, wenn
- der Baum eine starke Schrägstellung aufweist,
- er zudem eine weitausladende Krone hat, die stark unharmonisch und kopflastig ist und
- er bereits verhältnismäßig alt ist (hier 165 - 170 Jahre) sowie
- Totholzpartien in der Krone auf Versorgungsstörungen hindeuten und
- vorhandener Bimsboden und die standortbedingte hohe Wurzelkonkurrenz mit den Nachbarbäumen auf einen lediglich kleinen Wurzelteller schließen lassen, der in keinem Verhältnis zum Kronendurchmesser steht, und darüber hinaus
- der Baum für die Nachbarschaft eine Gefahr für Leib und Leben darstellt (hier: Standort im Bereich eines häufig genutzten Fahr- und Gehweges).

(Oberlandesgericht Koblenz 5 U 236/92)

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Die Untersuchungspflicht


Es obliegt dem Sicherungspflichtigen, in regelmäßigen Abständen Straßenbäume daraufhin zu untersuchen, ob von ihnen Gefahren für den Verkehr ausgehen können, z. B. infolge mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen.

Die Untersuchungspflicht beschränkt sich bei Fehlen besonderer Verdachtsmomente auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Weiter gehende Maßnahmen sind dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind.
Zu den "weiteren Maßnahmen", die nur beim Vorliegen verdächtiger Umstände geboten sind, gehört u.a. auch der Einsatz eines Hubwagens, weil er mit nicht unerheblichem Auf- wand verbunden ist.

(Oberlandesgericht Köln 7 U 136/ 92)

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Straßenbäume


Straßenbäume sind nicht nur einer Sichtkontrolle zu unterziehen, sondern durch Fachleute eingehend zu untersuchen, wenn Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straßenbaum hindeuten ( hier: dürre Äste, hohes Alter, äußere Verletzungen, Eigenart der Stellung, u.a.).
Anmerkung: der Senat spricht einem geschädigten 4/5 des durch Abbruch eines Astes einer Trauerweide entstandenen Schadens zu. Sachverständig beraten kritisiert er Ver- kehrsicherungspflichtverletzungen der Baumeigentümerin, die aus Baumart, Alter, zu enger Stand an der Straße, u.a. resultieren.

Anmerkung: In den Hintergrund tritt die eigentliche Ursache. Der Ast der Trauerweide war nach einem Eisregen unter der Eislast abgebrochen. Eisregen dürfte wohl höherer Gewalt zugeordnet werden.

(Oberlandesgericht Frankfurt/Main , 14 U 7/92)

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Äußere Zustandsprüfung

Der Verkehrssicherungspflichtige kann sich in der Regel auf eine äußere Zustandsprüfung beschränken, bei der er nicht verpflichtet ist, das Laub für eine nähere Wurzeluntersuchung zu beseitigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn derartig aufwendige Maßnahmen in Anbe- tracht der Vielzahl der zu untersuchenden Bäume unzumutbar ist.

(Oberlandesgericht Hamm, Az: 9 U 179/91, 7.4.1992)

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Auch einem Privatmann

Auch einem Privatmann obliegt eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der auf seinem Grundstück befindlichen Bäume. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er das Grundstück in be- grenztem Umfang für den öffentlichen Verkehr geöffnet hat.
Aus dem Urteil: " Eine ... Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich auch bei Privat- leuten. Ihre Haftung unterscheidet sich von der Haftung der Träger öffentlicher Verwaltung nur darin, dass an Privatleute im Hinblick auf die Häufigkeit und den technischen Aufwand der Untersuchungen geringere Anforderungen gestellt werden ... ". Zudem diente der vom Privatmann in diesem Fall angelegte Parkplatz "... nicht nur seinem eigenen Fahrzeug, sondern auch fremden. Ihn trifft deshalb ein höheres Maß an Verantwortung als andere Privatleute ...".

(Oberlandesgericht Köln 1 U 2/92)

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Putzschaden an einer Grenzwand wegen Wilden Weins

Schäden des Putzes einer Grenzwand können nicht dadurch verursacht worden sein, dass der Nachbar Wilden Wein angepflanzt und an der Wand hochranken gelassen hat.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 22 U 133/91, 17. Januar 1992)

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Äste im Fahrbahnbereich

1. Bei Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung ist die Gemeinde nicht verpflichtet, den Straßenraum in Höhe von 3,60 Meter von hineinragenden Ästen freizuhalten.
2. Von den Führern besonders hoher Fahrzeuge kann erwartet werden, daß sie den Luft- raum oberhalb der Straße beobachten.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 7 U 53/91, 1.8.1991)

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Bäume im Fahrbahnbereich

Der Träger der Straßenbaulast verletzt in der Regel seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er Straßenbäume an einer breiten innerstädtischen Straße in 3,60 Meter Höhe in den Fahrbahnbereich ragen läßt. Es ist Sache der Fahrer höherer Fahrzeuge, sich hierauf ein- zurichten

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 18 U 145/88, 1.12.1988)

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Der Eigentümer

Der Eigentümer von am Straßenrand stehenden Bäumen ist verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob vom Zustand der Bäume eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs ausgehen kann und auch in den Baumkronen Äste, die ihrer Größe und ihrem Gewicht nach geeignet sind Menschen zu verletzen oder Fahrzeuge zu beschädigen, unter Einsatz der dazu not- wendigen technischen Mittel zu entfernen.
Der Sachverständige hat festgestellt, daß sich die Bäume in einem desolaten Zustand be- fanden; mit entsprechenden Maßnahmen wäre der Astabsturz auf die Straße zu vermeiden gewesen.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 7 U 153/87, 08.02.1988)

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Ältere Fichten


Die erhöhte Gefährdung älterer Fichten bei einem Orkan erfordert Vorkehrungen zum Schutz der Nachbaranwesen.

(Oberlandesgericht Köln 11 U 81/87)

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Duldung


" ....., dass Straßenanlieger den herbstlichen Laubfall und Samenflug von Bäumen hinzu- nehmen haben."

(Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 1986, 2768)

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Ausgleich für zu duldende Beeinträchtigung durch Laubfall


Den Fall von Laub, Nadeln, Blütenstaub und Zapfen auf ein Grundstück muss der Eigen- tümer, wenn er ortsüblich ist, auch bei wesentlichem Umfang hinnehmen. Der Nachbar schuldet indessen einen angemessenen Ausgleich in Geld.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 6 U 150/82, 9. März 1983)

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Kein Anspruch

" .....der Nachbar einer Straße hat weder einen Anspruch darauf, dass der Träger der Straßenbaulast die in sein Grundstück überwachsenden Äste und Wurzeln beseitigt, noch einen Entschädigungsanspruch."

(Oberlandesgericht Hamm, AgrarR- 1981, 288)

Anmerkung:
Das Urteil bezog sich auf bereits vor den Baumaßnahmen der Anlieger vor- handenen Baumbestand.

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Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.

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