Urteile der Amtsgerichte



Mietminderung bei Verschattung

Unter Umständen dürfen Mieter die monatlichen Zahlungen um fünf Prozent mindern, wenn ein Baum auf dem Grundstück die Wohnung verschattet.

In dem konkreten Fall wuchsen die Bäume vor der Fensterfront einer Wohnung, im Laufe der Jahre in die Höhe und verdunkelten erheblich das Wohnzimmer des Mieters, so dass auch am Tage die Notwendigkeit gegeben war, das Licht einzuschalten. Das Gericht wies darauf hin, dass auch die Baumschutzordnung dem Recht des Mieters nicht entgegenstehe und bei einer unzumutbaren Verschattung von Wohnräumen es Ausnahmen gebe.

(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az.: 211 C 70/06)

Überhängende Äste und herüberfallendes Laub

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu verhindern, dass Äste von auf ihrem Grundstück stehenden Bäumen und Sträuchern, in den Luftraum des klägerischen Grundstückes hineinwachsen.

(Amtsgericht Bad Schwartau, Az: 2 C 625/03, 20. Januar 2004)

Lebender Ast - Kein Schadensersatz

Wird ein unter einem Baum stehendes Fahrzeug bei einem Sturm durch herabfallende, morsche, aber auch belaubte Äste oder von einem lebenden Ast beschädigt, kann in einem solchen Fall nicht automatisch von einer Verletzung der Sicherungspflicht ausgegangen werden.

Selbst wenn der Baumbesitzer mehrmals im Jahr die Bäume auf schadhafte Äste untersucht hätte, hätte er im vorliegenden Fall den belaubten Ast nicht als entfernungswürdig ansehen müssen.

(Amtsgericht Wipperfürth, Az.: 9 C 28/03)

Efeu am Nachbarhaus

Wächst der, von einer Wohnungseigentümergemeinschaft gepflanzte, Efeu mit der Zeit auch am Haus des Nachbarn hoch, so muss die Gemeinschaft die Pflanzen beim Nachbarn entfernen, wenn am eigenen Haus der Efeu samt Wurzeln beseitigt wird (wodurch auch die Zweige am angrenzenden Haus abstarben).

(Amtsgericht München, 273 C 17038/02)

Kein Beseitigungsanspruch II

Einem Grundstückseigentümer steht kein Beseitigungsanspruch gegen seinen Nachbarn zu, wenn Bäume auf dessen Grundstück erst ab einer Höhe von sechs Metern auf sein Grundstück hinüberragen. Dass von diesen Ästen Laub auf sein Grundstück fällt, ist hierbei unerheblich.

(Amtsgericht Norden, 11.04.2003, 5 C 884/01)

Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, alle sechs Monate den eigenen Baumbestand auf Standfestigkeit zu überprüfen. Nur wenn sich bei den Sichtkontrollen keine außergewöhnlichen Mängel ergeben, muss der Eigentümer nicht zwangsläufig haften, wenn ein Baum umstürzt und Schaden anrichtet.

Der Fall: Ein Baum fiel auf einen benachbarten Schuppen, der Schaden betrug 5000 Euro. Die Klage der Nachbarin wegen Verletzung der Versicherungspflicht wurde von den Richtern jedoch abgewiesen, weil die umgekippte Fichte regelmäßig vom Baumbesitzer untersucht worden war.

Auch das Argument der Klägerin, der Baum hätte regelmäßig von einem Fachmann kontrolliert werden müssen, teilte das Gericht nicht. Die Kosten für eine fachkundige Inspektion liegen bei 180 Euro. Diese sind laut Urteil, Grundstücksbesitzer grundsätzlich nicht zuzumuten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die zu Zweifel an der Standfestigkeit des Baums führen.

(Amtsgericht Hermeskeil, 22.5.2002, AZ: 1 C 288/01)

Kein Beseitigungsanspruch nach Ablauf der Ausschlussfrist

"Sechs Jahre nach der Anpflanzung schließt der § 47 des Nordrhein-Westfälischen Nachbarschaftsgesetz einen Beseitigungsanspruch aus."

(Amtsgericht Köln, Az: 118 C 362/98, 8. März 2002)

Schäden durch Wurzelüberwuchs

Dem Eigentümer eines Grundstücks, dem durch Wurzelüberwuchs eine Schädigung zugefügt wurde, hat einen Anspruch auf Schadenersatz

(Amtsgericht Siegburg, Az: 5a C 545/97, 18. August 1998)

Pkw-Schaden durch herabgefallenen Ast

Der Grundstückseigentümer haftet nicht für auf Naturgewalten beruhende und zurückzuführende Gefahren. Der Eigentümer eines Grundstücks hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass nicht aufgrund mangelnder Pflege, Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer von seinem Grundstück ausgehend entstehen.

(Amtsgericht Frankfurt a. M., Az: 33 C 418/93 - 27, 11. Juni 1993)

Begriff des Grenzbaums

Steht ein Baum mit seinem Stamm auf der Grundstücksgrenze, handelt es sich grundsätzlich um einen Grenzbaum. Wendet sich die Wuchsrichtung vom Wurzelfuß des Baumes jedoch, unmittelbar nach Austritt aus dem Boden, schräg von der Grenze ab, handelt es sich nicht um einen Grenzbaum.

(Amtsgericht Nordenham, Az: 3 C 121/92, 5. Juni 1992)

Haftung für fehlende Standfestigkeit

Im Rahmen des Möglichen muss ein Grundstücksbesitzer dafür Sorge tragen, dass von seinen Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Dies gilt insbesonders für die Sicherstellung der Standfestigkeit seiner Bäume.

(Amtsgericht Köln, Az: 114 C 816/90, 19. April 1991)

Anspruch auf Versetzung einer Hecke

Ein Anspruch auf Versetzung einer Koniferenhecke, kann sich nur aus dem Nachbarrecht, nicht aber aus dem allgemeinen Anspruch aus § 1004 BGB ergeben, da es hierfür, auch wenn die Hecke ohne den erforderlichen Abstand zum Nachbargrundstück angepflanzt wurde, an der erforderlichen Eigentumsbeeinträchtigung fehlt. Ein ggf. stärkerer Schattenwurf ist als sog. "negative" Einwirkung vom betroffenen Grundstücksnachbarn hinzunehmen.

(AG Wiesbaden, 14. März 1990, Az: 96 C 1504/89, NJW-RR 1991, 405)

Keine Beseitigung von Überhang

"Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Überhanges einer Trauerbuche (§ 1004 BGB), soweit er über Griffhöhe in den Luftraum des Nachbargrundstückes ragt, da keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, wenn die Ursache der Beschwerde auf den natürlichen Zustand einer Sache zurückgeht. Soweit im Griffbereich eines Erwachsenen, Zweige über die Grundstücksgrenze ragen, wo sich eine Garagenzufahrt befindet, braucht der Nachbar diese nicht unerhebliche Beeinträchtigung nicht zu dulden; er darf den Überhang nach § 910 BGB abschneiden."

(AG Wiesbaden, 14. März 1990, Az: 96 C 1504/89, NJW-RR 1991, 405)

Bäume fällen - kein Mietminderungsgrund

Lassen Sie rund um Ihr Haus Bäume fällen, ist das noch kein Mietminderungsgrund für den Mieter.

(Amtsgericht Gronau, Az.: 3 C 288/90)

Zumutbare Beeinträchtigung durch herüberragende Äste

Bei einer hoch anzurechnenden Wohnqualität, die im wesentlichen auf den alten Baumbestand in einer Wohngegend beruht, ist es dem Nachbarn zumutbar, Laub- und Samenbefall von überhängenden Ästen entschädigungslos hinzunehmen.

(Amtsgericht Frankfurt, Az: 32 C 2723/88 - 19, 28. Juli 1989)

Ersatzanspruch für die Aufwendung bei Beseitigung von Fallobst

Einem Grundstückseigentümer steht ein Ersatzanspruch für seine Aufwendungen gegen den benachbarten Grundstückseigentümer selbst dann zu, wenn er Eigentümer der auf sein Grundstück gefallenen Früchte geworden ist.

(Amtsgericht Backnang, Az: 3 C 35/89, 31. März 1989)

Fliegende Kastanien als Naturgefahr

Der Fall: Ein Hotelgast hatte seinen PKW auf dem Parkplatz eines Hotels innerhalb des eingezäunten Grundstückes, in der Nähe eines Kastanienbaumes geparkt. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass die Karosserie seines PKW durch herabfallende Kastanien beschädigt worden war. Seinen entsprechenden Anspruch auf Schadensersatz gegen den Betreiber des Hotels wies das Amtsgericht Wetzlar zurück.

Eine Haftung aus einem Abstellvertrag, wegen Zurverfügungstellung der Parkfläche, lehnten die Richter ab. Auch bestand keine sogenannte Verkehrssicherungspflicht für den Hotelbetreiber, seine Gäste vor herabfallenden Kastanien zu warnen, denn die Gefahr des Herabfallens von Kastanien sei nicht nur allgemein bekannt, sondern bei Parken des PKW unter einem solchen Baum auch erkennbar. Besondere Vorsichtsmassnahmen vom Hotelbetreiber zu erwarten, sei demzufolge nicht nur überzogen, sondern für den Hotelgast auch unüblich.

(Amtsgericht Wetzlar, Aktenzeichen 30 C 2342/89)

Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.


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