Abschnitt 9 Bußgeld- und Strafvorschriften



§ 65 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
  2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder
  3. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach
    a) § 45 Abs. 2,
    b) § 52 Abs. 5 oder
    c) § 52 Abs. 6 Satz 1 oder § 52 Abs. 7
    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 wild lebende Tiere stört,
  3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 Standorte beeinträchtigt oder zerstört,
  4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
  5. entgegen § 46 Abs. 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
  6. entgegen § 46 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  7. entgegen § 50 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  8. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
  4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel ein Tellereisen verwendet oder
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
    a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 3 Nr. 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
    b) des Absatzes 2 Nr. 7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
    c) des Absatzes 2 Nr. 8 und des Absatzes 3 Nr. 4 bei Maßnahmen des Bundesamts,
    d) des Absatzes 3 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2,
  2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 2,
  3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

§ 66 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§ 67 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.

§ 68 Befugnisse der Zollbehörden

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 37 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.


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