Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)



in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.August 1982 (BayRS 7902-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Mai 2003 (GVBl S. 325).


Erster Teil: Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gesetzeszweck

1Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. 2Er hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. 3Deshalb soll dieses Gesetz insbesondere dazu dienen:
  1. die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren,
  2. einen standortgemäßen Zustand des Waldes zu bewahren oder wieder herzustellen,
  3. die Schutzfähigkeit des Waldes zu sichern und zu stärken,
  4. die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen,
  5. die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern,
  6. die Waldbesitzer in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  7. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.

Art. 2 Wald

(1) Wald (Forst) im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes wiederaufzuforstende Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(2) Bei Anwendung dieses Gesetzes stehen dem Wald gleich

  1. Waldwege, Waldeinteilungs- und Waldsicherungsstreifen, Waldblößen und Waldlichtungen,
  2. mit dem Wald räumlich zusammenhängende Pflanzgärten, Holzlagerplätze, Wildäsungsflächen und sonstige ihm dienende Flächen.

(3) Bei Anwendung der Art.17, 32 bis 36, 45 und 46 dieses Gesetzes stehen dem Wald außerdem gleich Alpenlichtungen, Gewässer, Moore, Heide- und Ödflächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen.

(4) In Feld und Flur gelegene Christbaum- und Schmuckreisigkulturen, Baumschulen und Flächen, die mit Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind, sowie mit Waldbäumen bestockte Flächen in Friedhöfen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 3 Waldeigentümer, Waldbesitzer

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich des Freistaates Bayern, einer vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftung, eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes steht,
  2. Körperschaftswald derjenige Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum ausschließlich von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Anstalten des öffentlichen Rechts und von öffentlichen Stiftungen steht, soweit sie der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen,
  3. Privatwald derjenige Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

(2) Waldgrundstücke, die in den Betrieb einer Waldgenossenschaft des öffentlichen Rechts einbezogen sind, gelten als Körperschaftswald, auch wenn sie im Eigentum der Mitglieder stehen.

(3) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.

Art. 4 Weitere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Walderzeugnisse:
    Forstpflanzen, Bäume und Sträucher oder Teile davon sowie Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schilf, Farn- und Heilkräuter,
  2. verhängte Waldorte:
    Naturverjüngungen, Forstkulturen, Unterbauflächen und in Verjüngung stehende Altholzbestände,
  3. Nachtzeit:
    die Zeit vom Ende der Abenddämmerung bis zum Beginn der Morgendämmerung.

Zweiter Teil: Schutz des Waldes

Abschnitt I: Sicherung der Waldfunktionen

Art. 5 Grundsätze der forstlichen Fachplanung

Für die forstliche Fachplanung gelten unter Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Der Wald hat Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen. Er ist deshalb nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu mehren und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.
  2. Die Funktionen der Wälder sind zu erfassen und zu werten. Geeignete Maßnahmen zur Erfüllung dieser Funktionen sollen geplant werden.
  3. Sofern Vorrangfunktionen festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Insbesondere ist unter Beachtung der anderen Funktionen stets eine nachhaltige, höchstmögliche HoIzerzeugung in standortgemäßen Wäldern anzustreben.
  4. Möglichkeiten zum Ausgleich der Nachteile ungünstiger Besitzstrukturen (geringe Grundstücksgröße, unzweckmäßige Grundstücksausformung, Gemengelage) und zu ihrer Verbesserung sind aufzuzeigen.

Art. 6 Waldfunktionspläne

1 Unter Beachtung der Grundsätze des Art.5 sind Waldfunktionspläne als forstliche Rahmenpläne aufzustellen. 2Die Waldfunktionspläne sind fachliche Pläne im Sinne des Art.15 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes

Art. 7 Sicherung der Funktionen des Waldes

1Die staatlichen Behörden sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei allen Planungen und Vorhaben, die Wald betreffen, den in Art.1 genannten Gesetzeszweck, insbesondere die Funktionen des Waldes, zu berücksichtigen.2Sie haben bei Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Waldes erwarten lassen, die zuständigen Forstbehörden rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

Art. 8 Waldverzeichnis, Waldinventur

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist

  1. ein Verzeichnis sämtlicher Wälder (Waldverzeichnis) aufzustellen,
  2. eine Waldinventur durchzuführen. Sie dient der Erfassung und Beobachtung des Waldzustands. Die Waldinventur darf sich nicht auf Einzelbetriebe beziehen.

(2) 1Das Waldverzeichnis ist den tatsächlichen Veränderungen anzupassen. 2Die Waldinventur ist bei Bedarf zu wiederholen.

(3) 1Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses sowie über die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis.2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Waldinventur einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der AuskunftspfIicht der Waldbesitzer zu regeln.

Abschnitt II: Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Art. 9 Erhaltung des Waldes

(1) 1Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), ist verboten. 2Satz1 gilt nicht, wenn die Erlaubnis zur Rodung erteilt ist.

(2) 1Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf der Erlaubnis. 2Im Schutzwald (Art.10) gilt als Rodung auch die Überführung von Wald im Sinne des Art.2 Abs.1 in Flächen im Sinne des Art.2 Abs.2. 3Die Beseitigung von Wald, der auf natürliche Weise auf bisher anderweitig genutzten Flächen entstanden ist, gilt nicht als Rodung, solange und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat.

(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Rodungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Absätzen 4 bis 7 nichts anderes ergibt.

(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. es sich um Schutz-, Bann- oder Erholungswald (Art.10, 11, 12) oder ein Naturwaldreservat (Art.18 Abs.3) handelt, unbeschadet des Absatzes6,
  2. der Rodung Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes entgegenstehen.

(5) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn

  1. die Rodung Plänen im Sinne des Art.6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde,
  2. die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient.

(6) 1 Die Erlaubnis ist zu erteilen

  1. im Schutzwald, sofern Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind,
  2. im Erholungswald, wenn die Erholungsfunktion des Waldes nicht geschmälert wird.

2 Im Bannwald kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.

(7) Wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn die in Absatz 6 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht geschaffen werden können oder es sich um ein Naturwaldreservat handelt.

(8) 1Soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz2. 2In den Verfahren nach diesen Gesetzen sind die Absätze4 bis 7 sinngemäß zu beachten.

Art. 10 Schutzwald

(1) Schutzwald ist Wald

  1. in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge,
  2. auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind,

3. der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehungen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten.

(2) Schutzwald ist ferner Wald, der benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt.

(3) 1Für Schutzwald nach Absatz1 werden innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen Schutzwaldverzeichnisse angelegt. 2Vor Anlegung des Schutzwaldverzeichnisses ist auf Antrag die Schutzwaldeigenschaft eines Waldes festzustellen. 3Antragsberechtigt sind außer dem Waldbesitzer auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachzuweisen vermögen.

(4) 1Bestehen im Falle des Absatzes2 Zweifel daran, ob ein Wald Schutzwald ist, ist dies auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen. 2Absatz3 Satz3 gilt entsprechend.

(5) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Anlegung, Inhalt und Führung der Schutzwaldverzeichnisse sowie über die Einsichtnahme in diese Verzeichnisse*.

Art. 11 Bannwald

(1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden, soweit er in Plänen nach Art.17 oder als einzelnes Ziel nach Art.26 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes ausgewiesen ist.

(2) Zu Bannwald kann durch Rechtsverordnung ferner Wald erklärt werden, der in besonderem Maße dem Schutz vor Immissionen dient.

Art. 12 Erholungswald

(1) Wald, der wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung in Plänen nach Art.17 oder als einzelnes Ziel nach Art.26 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes als Erholungsgebiet ausgewiesen ist, kann durch Rechtsverordnung zum Erholungswald erklärt werden.

(2) 1Zu Erholungswald ist vornehmlich Wald der Gebietskörperschaften zu erklären. 2Privatwald soll zum Erholungswald nur erklärt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis vorliegt und ein geeigneter Wald im Eigentum von Gebietskörperschaften nicht zur Verfügung steht oder wenn es die Gemengelage mit solchem Wald erfordert.

(3) Dem Eigentümer des Waldes und dem Nutzungsberechtigten kann unter angemessener Beachtung ihrer wirtschaftlichen Belange auferlegt werden, die Errichtung und Unterhaltung von Erholungseinrichtungen oder die Beseitigung von störenden Anlagen und Einrichtungen durch einen Maßnahmenträger zu dulden.

Art. 13 Betreten des Waldes

Für die Ausübung des Betretungsrechts im Wald gelten die Vorschriften des V.Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes.

Art. 14 Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Wald ist im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren.

(2) 1In Schutzwäldern nach Art.10 Abs.1 sowie in Erholungswäldern können zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion Handlungen, welche diese Funktionen des Waldes beeinträchtigen oder gefährden würden, untersagt werden. 2Die Eigentümer solcher Wälder und die Nutzungsberechtigten haben ferner die zur Sicherstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen notwendigen Maßnahmen zu dulden.3In Schutzwäldern nach Art.10 Abs.1 und in denjenigen Erholungswäldern, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, können ferner zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen vorgeschrieben werden. 4In Bannwäldern dürfen Maßnahmen im Sinne der Sätze1 bis 3 nicht angeordnet oder vorgeschrieben werden. 5Sind jedoch zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese demjenigen auferlegt werden, der die Immission verursacht. 6Der Waldbesitzer hat in diesem Fall solche Maßnahmen zu dulden.

(3) 1Der Kahlhieb im Schutzwald bedarf der Erlaubnis. 2Als Kahlhieb gilt auch eine Hiebsmaßnahme, durch welche die Schutzfunktion oder der Waldbestand selbst gefährdet werden.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus Absatz 5 nichts anderes ergibt.

(5) Die Erlaubnis nach Absatz3 ist zu versagen, wenn und soweit

  1. in den Fällen des Art.10 Abs.1 die Schutzfunktion des Waldes wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet würde,
  2. im Falle des Art.10 Abs.2 ein unverhältnismäßiger Nachteil für benachbarte Waldbestände zu befürchten ist,
  3. dem Kahlhieb Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes entgegenstehen.

Art. 15 Wiederaufforstung

(1) 1Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. 2Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. 3Die Fristen nach den Sätzen1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.

(2) Absatz1 gilt entsprechend für Grundstücke, die der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind.

(3) Soweit die Wiederaufforstung von Flächen nach den Absätzen1 und 2 wegen des benachbarten Bestandes zunächst keinen Erfolg verspricht, beginnt die Frist des Absatzes1 Satz1 mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes.

Art. 16 Erstaufforstung

(1) 1Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Erlaubnis. 2Dies gilt auch für die Anlage von Kulturen zur Gewinnung von Christbäumen und Schmuckreisig.

(2) Die Erlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinne des Art.3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind.

(2a) Art. 39a bestimmt, für welche Aufforstungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(3) Der bei der Erstaufforstung einzuhaltende Grenzabstand kann im Rahmen einer Auflage größer als in den Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt werden.

(4) 1Soweit in auf Gesetz beruhenden Plänen Flächen zur Aufforstung vorgesehen sind, bedarf die Erstaufforstung keiner Erlaubnis. 2In solchen Fällen ist der Abschluss der Aufforstung der unteren Forstbehörde anzuzeigen.

(5) In Fallen, in denen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls die Aufforstung geboten ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Aufforstung zu dulden.

(6) 1Auf die Erstaufforstung von Flächen im Sinne des Absatzes 4 ist im Rahmen der Förderung der Forstwirtschaft hinzuwirken. 2Die Erstaufforstung solcher Flächen ist durch Zusammenlegung im Flurbereinigungsverfahren zu erleichtern. 3Soweit sich für Erstaufforstungen im Sinne des Absatzes 4 keine Träger finden, sollen der Freistaat Bayern oder sonstige Gebietskörperschaften die Flächen erwerben und aufforsten.

(7) Sind Grundstücke nach Absatz1 ohne Erlaubnis oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden, kann die Beseitigung der Aufforstung angeordnet werden, wenn und soweit die Erlaubnis hätte versagt werden dürfen.

Art. 16 a Geltungsdauer der Erlaubnisse

(1) Sind in den Erlaubnissen nach Art.9 Abs.2, Art.14 Abs.3 und Art.16 Abs.1 keine anderen Fristen bestimmt, so erlöschen diese Erlaubnisse, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist; die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Erlaubnis.

(2) Die Frist nach Absatz1 kann jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zugegangen ist.

Art. 17 Feuergefahr

(1) 1 Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon

  1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
  2. ein unverwahrtes Feuer anzünden,
  3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
  4. Bodendecken abbrennen oder
  5. pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen

will, bedarf der Erlaubnis.
2 Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon dürfen nicht

  1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
  2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
  3. ein nach Absatz1 Nr.2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1.März bis 31.Oktober nicht geraucht werden.

(4) Absatz1 Nr.1 und 2 und Absatz3 gelten nicht

  1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
  2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
  3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
  4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechtes.

(5) Absatz2 Nr.1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Rechtsverordnung Vorschriften unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Absatzes1 Satz2 zu erlassen, mit denen die Kreisverwaltungsbehörden ermächtigt werden, durch Verordnung allgemein unter bestimmten Auflagen unverwahrtes Feuer in bestimmten Bereichen zuzulassen.

Abschnitt III: Ergänzende Vorschriften über die Bewirtschaftung des Staats- und Körperschaftswaldes

Art. 18 Staatswald

(1) 1Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße. 2Er ist daher vorbildlich zu bewirtschaften. 3Die mit der Bewirtschaftung betrauten Behörden haben insbesondere standortgemäße, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. 4Sie haben ferner

  1. die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu sichern und zu verbessern sowie bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen,
  2. die Holzerzeugung möglichst zu steigern, die hierzu erforderlichen Holzvorräte zu halten, die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten und
  3. den Wald vor Schäden zu bewahren.

(2) 1Entsprechend den örtlichen Bedürfnissen und den Zielen der Waldfunktionspläne nach Art.6 kann in dem jeweils erforderlichen Ausmaß eine der in Absatz1 genannten Aufgaben bevorzugt erfüllt werden. 2Die vom Freistaat Bayern verwalteten Stiftungen können bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder die sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Bedürfnisse angemessen berücksichtigen.

(3) 1Im Staatswald, der im Alleineigentum des Freistaates Bayern steht, können natürliche oder naturnahe Wälder als Naturwaldreservate eingerichtet werden. 2Sie dienen der Erhaltung und Erforschung solcher Wälder. 3Abgesehen von notwendigen Maßnahmen des Forstschutzes und der Verkehrssicherung findet in Naturwaldreservaten keine Bewirtschaftung und keine sonstige Holzentnahme statt.

(4) 1Die Vorschriften der Art.9 bis 17 gelten auch für den Staatswald. 2Für den Wald im Alleineigentum des Freistaates Bayern gelten sie, soweit sich aus Absatz5 nichts anderes ergibt.

(5) 1Der Freistaat Bayern bedarf keiner Erlaubnis nach Art.9 Abs.2, Art.14 Abs.3, Art.16 Abs.1 und Art.17 Abs.1. 2Anordnungen nach Art.14 Abs.2, Art.16 Abs.6 und Art.41 unterbleiben. 3In den Fällen des Art.14 Abs.3 und des Art.16 Abs.1 sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der benachbarten Grundstücke anzuhören. 4Werden von diesen Einwendungen erhoben und bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, so entscheidet darüber die höhere Forstbehörde.

(6) Der Erlös aus der Veräußerung und aus sonstigen Verminderungen von Grundstockvermögen, das von der Staatsforstverwaltung verwaltet wird, ist dem Grundstock zuzuführen und soll bevorzugt für den Ankauf von Wald und anderen der Bewirtschaftung des Staatswaldes dienenden Flächen und für die Ablösung von Forstrechten verwendet werden.

Art. 19 Körperschaftswald

(1) 1Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die für alle Waldbesitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des Art.18 Abs.1 und Abs.2 Satz1 zu beachten. 2 Besondere Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 3Satz1 gilt nicht für Wald im Sinne des Art.3 Abs.2. 4Im Körperschaftswald nach Art.3 Abs.1 Nr.2 können auf Antrag der Körperschaften Naturwaldreservate eingerichtet werden. 5Art.18 Abs.3 gilt sinngemäß.

(2) 1Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muss auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter fünf ha Größe entfällt diese Verpflichtung. 2Die Einhaltung der Forstwirtschaftspläne ist durch Jahresbetriebspläne und -nachweisungen sicherzustellen. 3Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften (Art.3 Abs.1 Nr.2, Abs.2) von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. 4Die Körperschaften entrichten für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten einen Beitrag von 50v.H. der dem Staat entstehenden Kosten. 5Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme.

(3) 1Die Verwaltung des Körperschaftswaldes obliegt dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter der Körperschaft. 2Die Körperschaften können die forstfachliche Leitung den unteren Forstbehörden vertraglich und gegen Entgelt übertragen; ein Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Holzbodenfläche nicht mehr als 50ha umfasst oder die Körperschaft einen Anteil von mindestens 50v.H. Schutzwald gemäß Art.10 Abs.1 hat. 3Wird die Forstbetriebsleitung den unteren Forstbehörden nicht übertragen, haben die Körperschaften diese einer fachkundigen Person (Betriebsleiter), die die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat oder sich als Beamter des gehobenen Forstdienstes für den Aufstieg in den höheren Forstdienst qualifiziert hat, zu übertragen. 4Dabei darf die zu betreuende Waldfläche nur so groß sein, dass eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben noch gewährleistet ist.

(4) Ist die Anstellung eines Betriebsleiters von der Größe oder der Aufgabenstellung her gerechtfertigt, kann der Körperschaft ein Zuschuß zum Aufwand für den Betriebsleiter gewährt werden.

(5) 1Die Körperschaften haben die ordnungsgemäße Betriebsausführung in der Regel dazu geeigneten Fachkräften (gehobener oder mittlerer Forstdienst oder vergleichbare Ausbildung) zu übertragen. 2 Die Körperschaften können die Übernahme der Betriebsausführung in Verbindung mit der Betriebsleitung mit den unteren Forstbehörden vertraglich und gegen Entgelt vereinbaren. 3 Absatz3 Satz2 und Absatz4 gelten sinngemäß.

(6) 1Die Körperschaften sind verpflichtet, in ihren Wäldern für den Forstschutz (Art.32 bis 36) zu sorgen. 2Sie veranlassen, dass die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit diese nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amts sind, nach Art.36 bestätigt werden. 3Die unteren Forstbehörden unterstützen die Körperschaften beim Vollzug des Forstschutzes, wenn ihnen die Betriebsausführung übertragen wurde.

(7) Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände gelten Absatz3 Satz2 und Absatz5 Sätze2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass Zuschüsse für die Anstellung eigenen Personals (Betriebsleiter, Revierleiter) nicht gewährt werden; dies gilt nur, wenn die Bewirtschaftung des Waldes nach einem von der Forstbehörde erstellten oder von ihr als verbindlich anerkannten Wirtschaftsplan erfolgt.

(8) Absatz7 gilt entsprechend für die Waldkörperschaften des privaten Rechts, die vor dem 1.Januar1900 entstanden sind.

(9) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen Rechtsverordnungen* über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes zu erlassen, namentlich über

  1. Aufstellung und Inhalt der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten,
  2. Aufgaben der Betriebsleitung und -ausführung und deren Übertragung,
  3. vertragliche Übernahme der Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die Forstbehörden,
  4. Aufstellung, Inhalt und Vorlage der Jahresbetriebspläne und -nachweisungen,
  5. Bemessung des Entgelts im Fall der vertraglichen Übernahme der Betriebsleitung und -ausführung durch die unteren Forstbehörden,
  6. Gewährung von Zuschüssen im Falle der Anstellung eines Betriebsleiters und des fachkundigen Personals für die Betriebsausführung durch die Körperschaft,
  7. Aufsicht über die Betriebsleitung und die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes,
  8. sachliche und örtliche Zuständigkeit der Forstbehörden.

Dritter Teil: Förderung und Entschädigung

Art. 20 Förderung

1 Die private und körperschaftliche Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft gefördert.
2 Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt. 3Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft findet keine Anwendung.

Art. 21 Beihilfen für Waldbrandschäden

(1) 1Bei Waldbrandschäden soll zu Maßnahmen nach Art.21 Abs.1 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft Waldbesitzern, soweit diese von einem Dritten, insbesondere vom Schädiger, keinen Ersatz erlangen, eine Beihilfe gewährt werden. 2Sie soll 75v.H. des entstandenen Schadens betragen.

(2) Die Beihilfe kann versagt oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte den Schaden verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) 1Die Beihilfe kann unter Auflagen und Bedingungen insbesondere für die rechtzeitige Wiederaufforstung und für die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte gewährt werden. 2Die Gewährung der Beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Staat abtritt. 3Die Abtretung der Ersatzansprüche kann nur bis zur Höhe der Beihilfe gefordert werden.

Art. 22 Sonstige Beihilfen

(1) Der Freistaat Bayern gewährt den privaten und körperschaftlichen Waldbesitzern Beihilfen zur Bewirtschaftung von Schutzwäldern nach Art.10 Abs.1, sofern sie in die Schutzwaldverzeichnisse nach Art.10 Abs.3 Satz1 aufgenommen sind oder die Schutzwaldeigenschaft nach Art.10 Abs.3 Satz2 festgestellt ist sowie zur Bewirtschaftung von Erholungswäldern.

(2) Für Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes im Einklang stehen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung (Art.14 Abs.1) und Sicherstellung der Waldfunktionen notwendig sind und für die eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ,,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nicht vorgesehen ist oder nicht erfolgt, können darüber hinaus Beihilfen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden.

(3) 1Die beihilfewürdigen Maßnahmen werden in einem forstlichen Landesförderungsprogramm festgelegt. 2In das Programm sollen insbesondere aufgenommen werden:

  1. Beihilfen zur Schädlingsbekämpfung,
  2. Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden,
  3. Beihilfen zu nicht kostendeckenden Pflegemaßnahmen in besonderen Fällen,
  4. Beihilfen zur Meliorierung von Waldbeständen auf dafür geeigneten Standorten,
  5. Beihilfen zur Umwandlung von nicht standortgemäßen Reinbeständen aus Nadelwald in standortgemäße Mischbestände.

Art. 23 Ausgleichszahlungen

(1) 1Erwachsen dem Waldbesitzer durch bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinne des Art.14 Abs.2 Satz3 Erlösminderungen oder zusätzliche Aufwendungen, die bei normaler Bewirtschaftung nicht eintreten würden, so ist für diese Nachteile Ausgleich in Geld zu leisten, auch wenn diese Maßnahmen keine Enteignung darstellen oder einer solchen nicht gleichkommen. 2Satz1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(2) Ausgleichspflichtig ist der Freistaat Bayern.

(3) Auf die Ausgleichszahlungen sind Beihilfen nach Art.22 anzurechnen, wenn mit der Beihilfe der gleiche Zweck verfolgt wird, dem bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinne des Art.14 Abs.2 Satz3 dienen.

Art. 24 Entschädigungen

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) 1Entschädigungspflichtig sind bei Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung die betreffenden Gebietskörperschaften, von überwiegend überörtlicher Bedeutung der Freistaat Bayern. 2Im Falle des Art.14 Abs.2 Satz6 ist derjenige entschädigungspflichtig, der die Immissionen verursacht.

(3) 1Soweit über die Entschädigung nach Absatz1 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. 2Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. 3Im übrigen gelten für das Verfahren die Art.30 Abs.4, Art.44 Abs.1 und Art.45 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß. 4Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung, so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. 5Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art.38 Abs.2 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung gilt sinngemäß.

(4) 1Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

Art. 25 Bericht der Staatsregierung

Die Bayerische Staatsregierung berichtet im Rahmen des Agrarberichts dem Bayerischen Landtag über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft im Freistaat Bayern sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen.

Vierter Teil: Aufsicht, Organisation, Forstschutz

Abschnitt I: Aufsicht, Organisation

Art 26 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die der Freistaat Bayern ausübt, um den nicht in seinem Alleineigentum stehenden Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine sachgemäße Bewirtschaftung zu sichern.

(2) Die mit der Forstaufsicht befassten Behörden haben zu diesem Zweck

  1. darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und andere der Erhaltung des Waldbestands und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften beachtet werden,
  2. Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten, zu unterbinden, sowie zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken,
  3. die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen aufsichtlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1Die Angehörigen der mit der Forstaufsicht befassten Behörden dürfen bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit den Wald betreten. 2Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den mit der Forstaufsicht befassten Behörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 27 Forstbehörden

(1) Forstbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der Staatsforstverwaltung.

(2) Oberste Forstbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(3) Höhere Forstbehörden sind die Forstdirektionen.

(4) 1Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann durch Rechtsverordnung anderen Behörden seines Geschäftsbereichs die Aufgaben der unteren Forstbehörden übertragen.

(5) Die Leiter der unteren Forstbehörden müssen die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden haben.

Art. 28 Aufgaben der Forstbehörden

(1) Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes

  1. die forstliche Fachplanung (Art.5 und 6),
  2. die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes mit Ausnahme von Wald, der mit staatlichen Versuchsgütern eine wirtschaftliche Einheit bildet und der wegen seiner geringen Größe zweckmäßigerweise vom Versuchsgut mitbewirtschaftet wird, sowie von Wald im Eigentum des Bundes und anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland,
  3. die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 18 Abs.3, Art.19 Abs.1),
  4. die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art.16 Abs.5),
  5. die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald und dem Körperschaftswald gleichgestellten Wald (Art.19),
  6. die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art.19),
  7. die Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes (Art.19 bis 22),
  8. die Forstaufsicht (Art.26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
  9. Waldpädagogik als Bildungsauftrag.

(2) Der obersten Forstbehörde obliegt die Fachaufsicht im Bereich des Art.26 über die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 29 Durchführung der Forstaufsicht

(1) 1Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten Revierbeamten der Bayerischen Staatsforstverwaltung haben bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit innerhalb des Forstamtsbezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten. 2Sie müssen hierbei eine Dienstkleidung nach der jeweils geltenden Regelung und ein Dienstabzeichen tragen sowie einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

Art. 30 Berufsbezeichnungen

1 Nichtstaatliche Forstbedienstete, die nicht Beamte sind und freiberuflich tätige Forstleute dürfen eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung führen, die auf das nichtstaatliche Dienstverhältnis oder auf die freiberufliche Tätigkeit hinweist. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Berufsbezeichnungen festzusetzen und die Befugnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung zu regeln.

Art. 31 Berufskleidung

(1) Die in Art.30 genannten Personen dürfen als Berufskleidung die Dienstkleidung des staatlichen Forstpersonals tragen, sofern sie mit den vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmalen versehen ist.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen.

Abschnitt II: Forstschutz

Art. 32 Zuständigkeit für den Forstschutz

(1) Der Forstschutz obliegt

  1. den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art.1 des Polizeiaufgabengesetzes),
  2. den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft erklärten, im Revierdienst tätigen Forstbeamten der Bayerischen Staatsforstverwaltung sowie der Gemeinden und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
  2. der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art.36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).

Art. 33 Inhalt des Forstschutzes

1Die in Art.32 genannten Personengruppen haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldes oder der dem Forstbetrieb dienenden Anlagen gegen rechtswidrige Handlungen Dritter zum Gegenstand haben, zu verhüten und zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. 2Die Forstschutzbeauftragten des Staates, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ferner die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

Art. 34 Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten üben den Forstschutz in den Wäldern ihres Dienstherrn oder des auftraggebenden Waldbesitzers aus.

(2) Die Forstschutzbeauftragten der Staatsforstverwaltung sind darüber hinaus befugt, im ganzen Forstamtsbezirk Forstschutzhandlungen vorzunehmen.

Art. 35 Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten.

(2) 1Bei der Ausübung des Forstschutzes müssen die Forstschutzbeauftragten ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen zu erlassen.

Art. 36 Bestätigung der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

(2) 1Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(3) 1Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. 2Das gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.

Fünfter Teil: Verfahrensvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt I: Verfahrensvorschriften

Art. 37 Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die

  1. Erklärung zum Bannwald nach Art. 11,
  2. Erklärung zum Erholungswald nach Art.12 Abs.1 und die Anordnung von Maßnahmen im Erholungswald nach Art.12 Abs.3.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde erlassen.

(3) 1Zuständig nach Absatz1 ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der betroffene Wald liegt. 2Wären hiernach mehrere Kreisverwaltungsbehörden zuständig, handelt die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der überwiegende Teil des Waldes liegt. 3Bestehen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, entscheidet hierüber die gemeinsame nächsthöhere Behörde.

Art. 38 Verfahren zur Erklärung von Wald zu Bannwald oder Erholungswald

(1) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen einschließlich der Pläne, auf die zur Festlegung der Grenzen des Bannwaldes oder des Erholungswaldes nach Art.51 Abs.3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Bezug genommen wird, sind den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Außerdem sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich berührt wird, sowie die berufsständischen Vertretungen der Waldbesitzer gehört werden.

(2) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind außerdem mit den Plänen auf die Dauer eines Monats öffentlich bei der Kreisverwaltungsbehörde oder bei einer von ihr bestimmten Stelle auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Kreisverwaltungsbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung erheblich verändert, so ist das Verfahren nach den Absätzen1 bis 3 zu wiederholen.

Art. 39 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten

(1) 1Verwaltungsakte nach Art.10 Abs.3 Satz2 und Abs.4 sowie Art.14 Abs.3 erlässt die untere Forstbehörde. 2Die übrigen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz werden von der Kreisverwaltungsbehörde erlassen.

(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet in den Fällen der Art.9 Abs.2, Art.14 Abs.2 sowie Art.16 Abs.1 im Einvernehmen mit den unteren Forstbehörden, im Übrigen im Benehmen mit den unteren Forstbehörden. 2Genehmigungen oder sonstige behördliche Gestattungen (Art.9 Abs.8 Satz1), die eine Rodungserlaubnis ersetzen, dürfen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.

(3) 1Über die Erlaubnis nach Art.16 Abs.1 ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden, sofern der Antrag die Zustimmung der nach Art.43 Abs.1 Satz1 Nr.2 Beteiligten enthält. 2Kann über den Antrag innerhalb dieser Frist nicht entschieden werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um höchstens drei Monate zu verlängern. 3Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. 4Auf Antrag hat die Behörde hierüber eine Bestätigung auszustellen; diese steht der Erlaubnis gleich.

(3a) Abs. 3 gilt nicht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 39a durchzuführen ist.

(4) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Rodung von Wald vor, so entscheidet das Bergamt im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.

Art. 39a Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Betrifft das Vorhaben die Rodung (Art. 9) von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVB1 S. 975), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen, wenn es

  1. 10 ha oder mehr umfasst oder
  2. zu mindestens 5 ha innerhalb eines Schutz-, Bann- oder Erholungswaldes (Art. 10 Abs. 1, Art. 11, 12), eines Naturschutzgebietes (Art. 7 Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998 (GVB1 S. 593, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVB1 S. 975, in der jeweils geltenden Fassung), eines Nationalparks (Art. 8 Bay-NatSchG), eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen Schutzgebietes liegt oder
  3. zu mindestens 1 ha in einem gesetzliche geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.

(2) Betrifft das Vorhaben die Erstaufforstung (Art. 16) von Wald, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fünften Teil Abschnitt III BayVwVfG durchzuführen, wenn es

  1. 50 ha oder mehr umfasst oder
  2. zu minestens 10 ha innerhalb eines Naturschutzgebietes (Art. 7 BayNatSchG), eines Nationalparks (Art. 8 BayNatSchG), eines gemäß der Richtlinie 92/43/EWG1) oder der Richtlinie 79/409/EWG2) ausgewiesenen Schutzgebietes liegt oder
  3. zu mindestens 1 ha in einem gesetzlich geschützten Biotop (Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG) liegt.

(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Erweiterungen von Rodungen und Erstaufforstungen. 2Liegt eine Erlaubnis nicht länger als zehn Jahre zurück, so gelten die Abs. 1 und 2 auch dann, wenn

  1. das durch die Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals oder
  2. bereits das ursprüngliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte und die Erweiterung mindestens zu 50 v. H.
  3. einen der in den Abs. 1 und 2 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

1) Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (AB1 EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92)

2) Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (AB1 EG Nr. L 103/1 vom 25.4.79)

Art. 40 Zuständigkeiten im Rechtsbereich der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

(1) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist zuständig für

1. den Vollzug des §18 Abs.1, §19, §20, §22 Abs.2 Nr.4, §23 Abs.1 und 2, §31 Abs.2, §32 Abs.2, §34 Abs.1, §36 Abs.2, §38, §39 Abs.2 und 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2.Mai1975 (BGBII S.1037),

2. die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse auf Grund des §41 Bundeswaldgesetz.

(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Zuständigkeiten nach Absatz1 Nr.1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

Art. 41 Durchführung von Maßnahmen

(1) 1Kommt der Waldbesitzer den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unter Androhung der Vollstreckung anordnen. 2Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen nach Art.14 Abs.1 dürfen dem Waldbesitzer nur auferlegt werden, soweit sie von ihm unter wirtschaftlich vertretbaren und zumutbaren Bedingungen durchgeführt werden können. 3AndernfallIs kann die Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen. 4Der Waldbesitzer hat die Durchführung zu dulden.

(2) 1Ordnet die Kreisverwaltungsbehörde eine Ersatzvornahme an, so wird diese von der unteren Forstbehörde durchgeführt. 2Diese kann geeignete Dritte, insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse beauftragen. 3Art.4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Absatz2 gilt sinngemäß für die Durchführung von zu duldenden Maßnahmen.

Art. 42 Antragstellung

(1) 1Anträge nach Art.9, 15, 16 und 17 sollen bei den unteren Forstbehörden eingereicht werden. 2Sie sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, oder zur Niederschrift abzugeben und sollen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten.

(2) Die Anträge sind mit einer gutachtlichen Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.

(4) Anträge nach Art.19 Abs.1 Satz4 sind bei der unteren Forstbehörde zu stellen.

Art. 43 Verfahrensbeteiligung in besonderen Fällen

(1) 1Als Beteiligte sind auf ihren Antrag zu den Verfahren hinzuzuziehen

  1. bei der Feststellung der Schutzwaldeigenschaft nach Art.10 Abs.4 und bei Erteilung der Kahlhiebserlaubnis nach Art14 Abs.3 in einem solchen Schutzwald der Besitzer des vor Sturmschäden zu schützenden Waldes,
  2. bei Erstaufforstungen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der dem aufzuforstenden Grundstück (Art.16) benachbarten Grundstücke.

2Sie sind, soweit ihr Aufenthalt bekannt ist, von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. 3Im übrigen bleibt Art.13 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Entscheidungen sind dem Antragsteller und den übrigen Verfahrensbeteiligten, die Einwendungen erhoben und diese aufrechterhalten haben, zuzustellen.

Art. 44 Kostenfreiheit

Für die Verfahren nach Art.10 Abs.3 Satz2 und Abs.4 sowie Art.16 Abs.1 Satz1 werden Kosten nicht erhoben.

Art. 45 Verfahrensvorschriften für Forststraftaten und Forstordnungswidrigkeiten

(1) 1ln Verfahren wegen Forststraftaten und Forstordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde vor Abschluss der Ermittlungen unter Übersendung der Akten zu hören. 2Bei Forstordnungswidrigkeiten stehen dieser die Befugnisse des §56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu. 3Nimmt die untere Forstbehörde diese Befugnisse nicht wahr, gibt sie eine Stellungnahme auch zur Schadenshöhe ab. 4Die Verwarnung durch die untere Forstbehörde ist unzulässig, wenn die nach §36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Stelle tätig geworden ist.

(2) 1ln diesen Verfahren ist der unteren Forstbehörde Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. 2Ein Beamter der Bayerischen Staatsfors


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