Landeswaldgesetz für Sachsen-Anhalt



vom 13. April 1994

(veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 17/1994 S. 520)Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit
  1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern und
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Forstpflanzen gelten Waldbäume und Waldsträucher.
(2) Zum Wald gehören unbeschadet anderer Rechtsvorschriften auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen,
  2. Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen sowie Leistungsschneisen,
  3. Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen,
  4. Holzlagerplätze,
  5. Pflanzgärten,
  6. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  7. Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung sowie
  8. Moore, Heiden, Geröllfelder, Block- und Feldpartien und dem Wald dienende Ödland- und ähnliche Flächen.

(3) Wald sind nicht

  1. in der Flur oder im bebauten Gebiet liegende kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen bestockt sind,
  2. in der Flur stockende Baumreihen oder Hecken,
  3. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen,
  4. in der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisig- plantagen oder Flächen, die als Baumschulen verwendet werden.

(4) Für Wälder sind von den Forstbehörden Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Wald- verzeichnisse zu regeln.

§ 3 Waldeigentumsarten, Waldbesitzer

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Staatswald: Wald, der im Alleineigentum des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder eines anderen Landes steht;
  2. Körperschaftswald: Wald, der im Alleineigentum von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religions- gemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Gemeinschaftsforsten;
    3. Privatwald: Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

(2) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbar Besitzer des Waldes ist.

Teil 2 Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 4 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften.
(2) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sollen bei der Bewirtschaftung des Waldes erhalten und gepflegt werden. Die Vielfältigkeit und natürliche Eigenart der Landschaft sollen berücksichtigt, ausreichende Lebensräume für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhalten oder wiederhergestellt und natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden. Auf die Gestaltung und Pflege der Waldränder ist besonders zu achten.

§ 5 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Staatswald ist planmäßig auf der Grundlage periodischer und jährlicher Betriebspläne zu bewirtschaften. Dasselbe gilt für Körperschaftswald von mehr als 100 Hektar Gesamtwald- fläche. Für kleinere Körperschaftswaldungen sind vereinfachte Betriebsgutachten ausreichend.
(2) Im Körperschaftswald bedürfen periodische Betriebspläne und vereinfachte Betriebs- gutachten der Bestätigung durch die Körperschaft.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Einzelheiten zur Aufstellung periodischer und jährlicher Betriebspläne sowie vereinfachter Betriebsgutachten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu regeln.

§ 6 Forstliche Rahmenpläne und andere, den Wald betreffende Planungen

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen sollen die obere Forstbehörde für einzelne Waldgebiete sowie die oberste Forstbehörde für das Landesgebiet oder erhebliche Teile davon forstliche Rahmenpläne aufstellen. §§ 6 und 7 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes gelten entsprechend. Bei Erstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, sofern nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Forstliche Rahmenpläne sind periodisch zu überprüfen und fortzuschreiben.
(2) In forstlichen Rahmenplänen sind die erforderlichen öffentlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Zweckedieses Gesetzes unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen.
(3) Forstlichen Rahmenpläne sollen außerdem enthalten:

  1. eine Darstellung des Waldes nach Fläche, Aufbau, Standortverhältnissen, Schädigung und Gefährdung, Walderschließung, Besitzverteilung sowie der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und des insoweit angestrebten künftigen Zustandes,
  2. eine Darstellung der Bedeutung des Waldes für die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nach dem bestehenden und angestrebten Zustand,
  3. eine Festsetzung der Flächen, deren Aufforstung angestrebt (Aufforsungsgebiete) oder ausgeschlossen (Aufforstungsausschlussgebiete) wird.

(4) Für Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, gilt § 8 des Bundeswaldgesetzes entsprechend.

§ 7 Beschränkung von Kahlhieben

(1) Als Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen, Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 v. H. des standörtlich möglichen Vorrats absenken (Lichthauungen), werden Kahlhieben gleichgestellt.
(2) Durch einen Kahlhieb dürfen

  1. der Boden und die Bodenfurchtbarkeit nicht erheblich geschädigt,
  2. der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauerhaft beeinträchtigt oder
  3. sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
    werden.

(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als vier Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung ist zu versagen, sofern Beeinträchtigungen oder Schäden im Sinne von Absatz 2 zu erwarten sind und diese auch durch Nebenbestimmungen nicht verhütet werden können. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Kahlhieb in geschädigten Geständen wirtschaftlich geboten oder aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist. Die Genehmigung für Lichthauungen, die der Einleitung, Förderung oder Freistellung von Naturverjüngungen, Voranbauten oder Nachanbauten dienen, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die zuvor genannten Verjüngungsmaßnahmen im Sinne einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgen. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf einer Genehmigung,

  1. wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften und bestätigten Betriebsplan vorgesehen ist,
  2. auf Flächen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.

(5) In naturschutzrechtlich geschützten Gebieten darf die Forstbehörde die Genehmigung für Kahlhiebe nachAbsatz 3 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilen.

§ 8 Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart

(1) Wald darf nur mit der Genehmigung des Landkreises in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Der Landkreis darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Forstbehörde erteilen.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Natur- und Wasserhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Sie soll erteilt werden, wenn die Umwandlung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie der Bauleitplanung entspricht und ihr überwiegend öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung soll zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf die Schutz- und Erholungsfunktion mit Nebenbestimmungen versehen werden. In Betracht kommen insbesondere Ersatzaufforstungen, Maßnahmen zum Schutz der verbleibenden Bestände oder andere landschaftspflegerische Maßnahmen. Ersatzmaßnahmen dürfen nicht gefordert werden, wenn die Waldumwandlung in der Hauptsache unmittelbar das Ziel verfolgt, dem Wald, seinen Funktionen, der Forstwirtschaft, der Forschung oder der Einziehung zum Umweltbewusstsein zu dienen. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Einzelheiten zu Art und Umfang der Ersatzmaßnahmen durch Verordnung zu regeln.
(4) Wird die Umwandlung in einer andere Nutzungsart genehmigt, ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung in die andere Nutzungsart bis Ablauf der Frist nicht begonnen ist.
(5) Wurde eine Umwandlung von Wald in einer andere Nutzungsart ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, hat die Forstbehörde Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Sie kann die unverzügliche Wiederaufforstung verlangen; bei einer nicht genehmigungsfähigen Umwandlung ist die unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen. Diese Anordnungen binden auch den Rechtsnachfolger. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde diesem die Ordnungs- mäßigkeit einer Umwandlung zu bescheinigen.
(6) Eine befristete Waldumwandlung kann zugelassen werden, wenn

  1. ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderen Nutzung der Fläche besteht,
  2. die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes durch die vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht erheblich beeinträchtigt wird und
  3. der Antragsteller Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorlegt und durch Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides sichergestellt wird, dass die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach besagten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für

  1. die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage von Leitungstrassen,
  2. die Anlage von Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- und anderen Intensivkulturen mit Umtriebzeiträumen von bis zu 15 Jahren im Wald sowie
  3. sonstige Nutzung von Waldflächen, die einer Umwandlung in eine andere Nutzungsart gleichkommt.

§ 9 Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung bisher nicht mit Wald bestockter Flächen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Diese umfasst die nach Naturschutzrecht erforderlichen Genehmigungen. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind zu hören. Stellt die Erstaufforstung einen Eingriff im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes dar, bedarf die Genehmigung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(2) Für die Entscheidung über den Erstaufforstungsantrag gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn

  1. Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes, der Landschafts- pflege oder der forstlichen Rahmenplanung dieser entgegenstehen,
  2. erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke zu erwarten sind.

(3) Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt durchgeführt oder begonnen, kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung anordnen. Auf Antrag eines Erwerbers hat die Forstbehörde ihm die Ordnungsmäßigkeit einer Aufforstung zu bescheinigen.

§ 10 Wiederaufforstung

(1) Kahlgeschlagene, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene sowie mit weniger als 40 v.H. des standörtlich möglichen Holzvorrates bestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Als Wiederaufforstung in diesem Sinne gelten auch Naturverjüngung, Voranbau und Nachanbau.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfasst alle Maßnahmen zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. Sie endet mit Erreichen des Kulturzieles, frühestens fünf Jahre nach Beginn der Aufforstung. Bei Scheitern einer Kultur ist ach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebenenfalls Änderung des waldbaulichen Konzeptes eine Wiederholung innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorzunehmen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.
(4) Die Forstbehörde kann auf Antrag Waldbesitzer für Flächen, auf denen die Voraussetzungen für die natürliche Wiederansiedlung von Wald, der die Funktionen nach § 1 Nr. 1 erfüllt, gegeben sind, von der Wiederaufforstungspflicht befreien. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn Flächengröße oder -form sowie der Bodenzustand und die vorhandene Vegetation einen Samenanflug von Waldbäumen erwarten lassen und wenn Anflug und Aufwuchs von Wildverbiß geschützt sind.
(5) Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 oder 2 Satz 3 genannten Frist oder in dem in Absatz 2 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Aufforstung anordnen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören. § 8 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11 Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport- und Erholungsanlagen

(1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und Bewuchs möglichst geschont werden. In diesem Zusammenhang ist einer Versiegelung von Waldböden zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage oder der Ausbau des Weges erforderlich ist und andere technische Möglichkeiten nicht bestehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen. Die Errichtung dieser Anlagen bedarf unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Errichten oder Betrieben der Anlage in nicht nur unerheblichem Maße Schäden an den Waldbeständen, an Waldwegen, an zum Wald gehörenden Gewässern oder am Waldboden zu erwarten sind oder wenn durch das Errichten oder Betrieben der Anlage die Erfüllung der Waldfunktionen nach § 1 Nr. 1 gefährdet wird. Errichtet ein Waldbesitzer Anlagen nach Satz 1 ohne Genehmigung, kann die Forstbehörde deren Beseitigung anordnen.

§ 12 Forstnutzungsrechte und Nebennutzungen

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahmen oder wiederkehrende Lieferungen von Walderzeugnissen, die aufgrund privaten Rechts zugunsten Dritter oder des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks an einem Grundstück bestehen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. Sie erlöschen, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 30 Jahre lang nicht ausgeübt wurden.
(3) Forstliche Nebennutzungen dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird. Streu- und Grasnutzungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die nachteilige Wirkungen auf die Produktionskraft des Waldbodens nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Teil 3 Schutz des Waldes

§ 13 Grundsätze

(1) Der Schutz des Waldes umfasst Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Schadstoffe, tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand.
(2) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Die Bestimmungen des Jagd-, Naturschutz-, Wasser- und Tierschutzrechts bleiben unberührt. Der Einsatz von Pestiziden in Wäldern ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung von Gefahren entsprechend Absatz 1 für den Wald unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen mit den Waldbesitzern vertraglich vereinbaren oder anordnen. Der vertraglichen Vereinbarung ist der Vorzug einzuräumen. Vor einer Anordnung ist der Waldbesitzer anzuhören.Behördlich angeordnete oder vertraglich ver einbarte Maßnahmen zum Schutz des Waldes können vom Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Basis einer Förderrichtlinie angemessen bezuschußt werden.
(4) Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher Gefährdungen für größere Waldgebiete notwendig werden, und die ihrer Art nach nur großflächig für eine Vielzahl von Waldbesitzern gemeinsam durchgeführt werden können, kann die Forstbehörde selbst durchführen. Die betroffenen Waldbesitzer sind möglichst vorher zu hören. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die auf die Waldbestände der Besitzer keine unmittelbaren Auswirkungen haben, kann die Anhörung unterbleiben.
(5) Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 trägt das Land. Das Land kann Waldbesitzer bis zur Höhe ihrer Vorteile an den Kosten beteiligen. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Einzelheiten über Art und Umfang der Schutzmaßnahmen und die Kostenbeteiligung durch dieWaldbesitzer im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu regeln.
(6) Zur Beurteilung der Schäden durch Wild kann die Forstbehörde Wildschadensgutachten erstellen. Die Ergebnisse dieser Gutachten hat die Jagdbehörde zu berücksichtigen.
(7) Für die Ausübung des Betretungsrechtes des Waldes gelten die Vorschriften des Feld- und Forstordnungsgesetzes.

§ 14 Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz

(1) Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes für die Versicherung des Privatwaldes gegen
Waldbrandgefahr eine Beihilfe bis zur Höhe von 50 v. H. sämtlicher Kosten eines angemessenen
Versicherungsschutzes gewähren. Die Versicherungssumme darf den nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft zu ermittelnden Bestandeswert nicht übersteigen.
(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbrändenergeben sich aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Brandschutzes und der Hilfeleistung derFeuerwehren im Land Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 151) in der jeweils gültigen Fassung sowie aus den danach ergangenen Verordnungen.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen Einzelheiten zum Schutz des Waldes vor Bränden und der Überwachung des Waldes auf Waldbrandgefahr durch Verordnung zu regeln.

§ 15 Maßnahmen zur Minderung der Einwirkungen von Schadstoffen

(1) Schadstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Fremdstoffe anthropogenen Ursprungs, die in den Wald oder in den Waldboden durch die Luft, das Wasser oder direkt eingetragen werden und ihn schädigen können.
(2) Die Forstbehörden haben die Waldbesitzer über die Möglichkeiten zu beraten, die Auswirkungen schadstoffbedingter Waldschäden durch geeignete Maßnahmen, insbesondere waldbaulicher Art, zu mindern.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Art, Umfang und Methodik von periodischen Schadensanalysen und Standortuntersuchungen in den Wäldern aller Eigentumsarten durch Verordnung zu regeln. Die wesentlichen Daten sind in übersichtlicher Form in regionaler Einteilung regelmäßig zu veröffentlichen.Teil 4 Besonders geschützte Waldgebiete

§ 16 Schutzwald

(1) Die obere Forstbehörde kann Wald durch Verordnung zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
(2) Die Erklärung zum Schutzwald kommt insbesondere in Betracht

  1. zum Schutz gegen schädliche Umwelteinflüsse im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466),
  2. zum Schutz vor Erosion durch Wasser und Wind oder vor Austrocknung,
  3. zum Schutz gegen schädliches Abliessen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung,
  4. zum Sicht- und Lärmschutz oder
  5. zum Waldbrandschutz in Form bestockter Waldbrandriegel.

(3) Vor Erlaß der Verordnung ist betroffenen Waldbesitzern und Gemeinden sowie gegebenenfalls den Verursachern und Begünstigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Schutzzweck ist in der Verordnung anzugeben.
(4) Schutzwald ist durch geeignete Verjüngungsformen in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Kahlhiebe und Lichthauungen im Sinne von § 7 Abs. 1 bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigungist zu versagen oder mit Nebenbes timmungen zu versehen, wenn dies zur Erhaltung der Funktion des Waldes und des Schutzzweckes erforderlich ist.

§ 17 Erholungswald

(1) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten zu Erholungswald zu erklären, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen und zu gestalten.
(2) Privatwald soll nur zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung der Erholungsbedürfnisse nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zulässt.
3) Vor Erlaß der Verordnung sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden, die beteiligten Behörden sowie die öffentlichen Planungsträger zu hören.
(4) In der Verordnung können insbesondere Vorschriften enthalten sein über

  1. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
  2. eine Genehmigungspflicht für Kahlhiebe;
  3. das Verhalten der Waldbesucher.

§ 18 Waldschutzgebiete

(1) Waldschutzgebiete dienen der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung wertvoller
Waldlebensgemeinschaften in ihrer für den Lebensraum typischen Arten- und Formenzusammensetzung. Waldschutzgebiete sollen der Erhaltung im Land Sachsen-Anhalt typischer Waldgesellschaften dienen.
(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zum Waldschutzgebiet zu erklären. Naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Privatwald soll nur zum Waldschutzgebiet erklärt werden, wenn aufgrund der Seltenheit einer
Pflanzengesellschaft oder eines Bestandsaufbaues ein herausgehobenes Interesse der Allgemeinheit an deren Erhaltung besteht und wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung dieses Interesses nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zulässt.
(4) Vor Erlaß der Verordnung nach Absatz 1 sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden zu hören.
(5) § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 19 Naturwaldzellen

(1) Naturwaldzelle sind Waldteile, die in ihrer Zusammensetzung und ihrem Aufbau besonders naturnah sind oder in absehbarer Zeit eine Entwicklung zu einer naturnahen Struktur erwarten lassen und sich daher ungelenkt entwickeln sollen.
(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald zu Naturwaldzellen zu erklären, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit liegt. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Privat- oder Körperschaftswaldkann Wald nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zur Naturwaldzelle erklärt werden. Die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.
(3) In Naturwaldzellen wird der Wald sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbestände kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig, soweit von ihnen keine Beeinträchtigung der Naturbelassenheit zu erwartenist.

§ 20 Besondere Bewirtschaftung geschützter Waldgebiete

Zur Bewirtschaftung besonders geschützter Waldgebiete nach §§ 16 bis 18 können durch die obere Forstbehörde mit den Waldbesitzern vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, soweit sie für die Erreichung des Schutzzwecks notwendig sind.

§ 21 Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile

(1) Entstehen dem Waldbesitzer durch Maßnahmen oder Beschränkungen, die ihm aufgrund dieses Gesetzes oder einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auferlegt worden sind, nachweisbar nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, hat er Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, soweit die Maßnahmen oder Beschränkungen billigerweise nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gefordert werden können.
(2) Die Entschädigung trägt das Land. Im Falle der Erklärung zu Schutzwald kann das Land von denBegün stigten bis zur Höhe ihrer Vorteile und von den Verursachern Kostenersatz verlangen.
(3) Wird Wald auf Antrag einer Gemeine und deren überwiegendem Interesse zu Erholungswald erklärt, hat abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Gemeinde die Entschädigung zu leisten.(4) Über Grund und Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 entscheidet die obere Forstbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gilt das Enteignungsgesetz des Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

Teil 5 Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Waldes

§ 22 Staatswald

(1) Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. In den Wirtschaftszielen des Staatswaldes ist die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes als Gesamtressource zu gewährleisten. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion bilden dabei eine Einheit. Staatswald ist nach ökologischen Erfordernissen zu bewirtschaften.
(2) Der Staatswald dient neben den Zielen nach Absatz 1 in besonderem Maße der forstlichen Forschung und der Vermittlung praktischer Ergebnisse und Erkenntnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Staatswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. Er soll in seiner Flächenausdehnung mindestens erhalten werden.
(4) Forstlichen Aufgaben, die die Leistungsfähigkeit der anderen Waldeigentumsarten übersteigen, sollen vorrangig im Staatswald durchgeführt werden.

§ 23 Körperschaftswald

(1) Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes gilt § 22 Abs. 1 entsprechend. Das gilt unbeschadet einer besonderen Zweckbestimmung des jeweiligen Körperschaftsvermögens. Die Bedürfnisse des Besitzers können angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Körperschaften haben mit der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (Betriebsleitung) sowie mit dem forstlichen Betriebsvollzug (Revierleitung) Bedienstete zu beauftragen, die über eine Qualifikation verfügen, wie sie für den staatlichen Forstdienst vorgeschrieben ist. Sie können statt dessen auch die Betriebsleitung allein oder die Betriebs- leitung und die Revierleitung als Betreuungsleistungen durch Vertrag der Forstbehörde übertragen.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und Umfang der Betreuung zu bestimmen sowie Entgeltsätze für die Betreuung festzulegen.

§ 24 Unterstützung privater Waldbesitzer durch die Forstbehörden

(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Beratung und Betreuung bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zuunterstützen. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Beratung im Sinne dieses Gesetzes sind Rat und Anleitung zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Die Beratung umfasst keine Tätigkeiten, die den Charakter konkreter Planungen, Projektierungen oder desBetriebsvollzugs tragen. Di e Beratung erfolgt unentgeltlich; der Waldbesitzer hat auf sie einen Rechtsanspruch.
(3) Die Betreuung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Tätigkeiten der Betriebsleitung oder der Revierleitung. Die Betreuung erfolgt auf Antrag und gegen Entgelt.
(4) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann die Forstverwaltung auf Antrag und gegen Entgelt auch wirtschaftlich tätig werden.

§ 25 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Die zuständige Behörde im Sinne des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde.(2) Kirchliche Waldgemeinschaften oder Waldgenossenschaften können als forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse anerkannt werden, soweit sie die Voraussetzung nach §§ 16 bis 18 des
Bundeswaldgesetzes erfüllen.

Teil 6 Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung

§ 26 Forstbehörden

(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, obere Forstbehörden sind die Regierungspräsidien, untere Forstbehörden die Staatlichen Forstämter (Einheitsforstämter).
(2) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.
(3) Die Forstbehörden haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung als Träger öffentlicher Belange,
  2. Verwaltung und Bewirtschaftung des Landeswaldes,
  3. Beratung und Betreuung im Privat- und Körperschaftswald,
  4. Durchführung von forstlichen Fördermaßnahmen,
  5. forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald sowie Ausweisung und Betreuung von geschützten Waldgebieten,
  6. Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
  7. Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen, soweit die Forstbehörden nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zuständigen sind,
  8. forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes und der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung.

(4) Die Forstbehörden sollen aufgrund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Naturschutzbehörden, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen, mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befassten Stellen und Behörden in Fragen der Landschafts-gestaltung und Landschaftspflege beraten und unterstützen. Sie sollen mit diesen in allen gegenseitig interessierenden Fragen eng zusammenarbeiten.
(5) Die Bediensteten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Waldgrundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren. Die Forstbehörden sind berechtigt, zur Durchführung von Analysen und Untersuchungen, die in diesem Gesetz oder Verordnungen zu diesem Gesetz bestimmt sind, im Privat- und Körperschaftswald Boden-, Pflanzen- und Insektenproben zu entnehmen, sofern dem Waldbesitzer daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören.
(6) Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Bediensteten der damit befassten Forstbehörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 27 Forstausschüsse

(1) Bei den Forstbehörden aller Ebenen werden Ausschüsse gebildet, in denen die Waldbesitzer aller Eigentumsarten vertreten sein sollen.
(2) Die Forstausschüsse beraten die Forstbehörden in Grundsatzfragen. Sie treten mindestens einmal jährlich oder jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder zusammen. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Tätigkeit der Forstausschüsse zu regeln.

§ 28 Forstaufsicht

Die örtlich zuständigen Forstbehörden üben die Forstaufsicht über den Wald aller Eigentumsarten aus. Der Umfang der Forstaufsicht ist auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und anderer, auf die Erhaltung und Pflege des Waldes und die Abwehr von Waldschäden gerichteter Vorschriftenbegrenzt. Dabei sind die Interessen der Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen und ihren Initiativen genügend Raum zu lassen. Die Forstaufsicht ist vorrangig auf dem Wege der Beratung umzusetzen.

Teil 7 Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 5 der Wiederaufforstung nicht nachkommt,
  2. ohne die erforderliche Genehmigung Kahlhiebe durchführt (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs.5),
  3. es ohne Genehmigung unternimmt, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise zu nutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs.7),
  4. es ohne Genehmigung unternimmt, Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätze oder sonstige Erholungseinrichtungen zu errichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2) oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 zur Beseitigung dieser ungenehmigt errichteten Anlagen nicht nachkommt,
  5. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 in Naturwaldzellen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt,
  6. einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einenbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 30 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeiten nach § 29 können mit Geldbußen bis 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 31 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten ist anzuwenden.Teil 8 Schlußbestimmungen

§ 32 Dienstbezeichnungen und Dienstbekleidung

Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Führen forstlicher Dienstbezeichnungen und das Tragen forstlicher Dienstkleidung durch Verordnung zu regeln.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 21 Abs. 4 Satz 2 tritt mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt gelten für die Bemessung der Entschädigung § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und §§ 95 bis 103 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) entsprechend.
(3) § 13 Abs. 7 tritt mit Inkrafttreten des Feld- und Forstordnungsgesetzes in Kraft.
(4) Gleichzeitig treten mit Absatz 1 Satz 1 folgende Vorschriften außer Kraft:

  1. Anordnung über die Durchführung der Prüfung forstlichen Saatgutes vom 1. März 1952 (GBl. I S. 210);
  2. Anordnung über die Einführung einer Dienstbekleidung für Beschäftigte in der Forstwirtschaft vom 26. Mai 1955 (GBl. II S. 188);
  3. Anordnung über die Verrechnung der Entgelte für überörtliche Einsätze beim Rücken, Vorführen und bei der Abfuhr sowie für Vorspannleistungen beim Transport von Rohholz und Rinden vom 21. Februar 1956 (GBl. I S. 222);
  4. Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 21. Mai 1965 (GBl. II S. 420), geändert durch § 1 der Zweiten Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 30. August 1984 (GBl. I S. 293);
  5. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes vom 9. August 1966 (GBl. II S. 595);
  6. Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind vom 8. Oktober 1965 )GBl. II S. 773);
  7. Anordnung über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 27. Januar 1966 (GBl. II S. 101), geändert durch §§ 1 und 2 der Anordnung Nr. 2 über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 15. August 1984 (GBl. I S. 294);
  8. Anordnung über die Bildung und das Musterstatut für zwischengenossenschaftliche EinrichtungenWaldwirtschaft vom 6. Juli 1966 (GBl. II S. 487);
  9. Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II S. 203), geändert durch Anordnung Nr. 2 über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 15. August 1984 (GBl. I S. 293);
  10. Anordnung über die Festsetzung von Gebühren für Leistungen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft vom 13. Oktober 1976 (GBl. Sonderdr. Nr. 887), geändert durch § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Festsetzung von Gebühren für Leistungen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft vom 31. Dezember 1982 (GBl. I 1983 S. 27);
  11. Dritte Durchführungsbestimmung zur Pflanzenschutzverordnung -Forstpflanzen-schutz- vom 23. Mai 1980 (GBl. I S. 151).


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