Urteile des Bundesgerichtshof



Ersatzanspruch bei Baumbeschädigung

a) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestätigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061).

b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist.

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 46/05, 27. Januar 2006; Revisionsurteil, Vorinstanz: OLG Frankfurt)

Verkehrssicherungspflicht auf einer Baustelle

Zwar ist auf einer Baustelle grundsätzlich der Bauherr verkehrssicherungspflichtig, doch betrifft auch den mit der Bauleitung beauftragten Archtitekten diese Pflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist und wenn der Archtitekt Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese hätte erkennen können. Er darf seine Augen nicht verschliessen um einem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen.

(Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 178/05)

Kein automatisches Rückschnittsrecht

Ist die Zypresse eines Grundstücksbesitzers mehr als drei Meter hoch gewachsen, so kann der Nachbar auch dann nicht automatisch verlangen, dass der Baum zurückgeschnitten wird, wenn die Grenzabstände nicht mehr eingehalten werden. Der Nachbar muss durch den Wuchs der Pflanze direkt beeinträchtigt sein.

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 251/04)

Verkehrssicherungspflicht eines Grenzbaum

Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.

Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).

Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in dem- selben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.

Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 33/04, 2. Juli 2004; Revisionsurteil, Vorinstanzen: OLG Düsseldorf; LG Krefeld)

Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume

Der Fall: Der Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstürzenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirft der beklagten niedersächsischen Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kontrollieren.Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 969,41 € nebst Zinsen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Pressestelle des BGH: "Zwar erstreckt sich die in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu begründen. Dabei geht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte weitgehend dahin, dass eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung grundsätzlich zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte hier die letzte Kontrollüberprüfung im Herbst 1999, möglicherweise sogar im Frühjahr 1999, stattgefunden. Daher lag es nahe, - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zu bejahen.

Der Amtshaftungsanspruch scheiterte jedoch daran, dass die Klägerin die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hatte nachweisen können. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm obliegt daher auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können.

Beweiserleichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, konnten der Klägerin nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles nicht zugute kommen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats dann, wenn die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten. Das Berufungsgericht hatte hier rechtsfehlerfrei eine derartige tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit verneint. Es hat aus- geführt, es sei unwahrscheinlich, dass der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemäßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu besonderen Sicherungsmaßnahmen Anlass gegeben hätte. Insbesondere waren auch sonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hätten beobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar. Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Betracht, dass der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes abgebrochen ist."

(Bundesgerichtshof, Az: III ZR 225/03, 04.März 2004)

Beseitigung eines grenznahen Baumes

Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 98/03, 12. Dezember 2003; Revisions-Teil-Versäumnis- und Schlussurteil; Vorinstanzen: LG Kassel; AG Kassel)

Eigeninitative

Der Fall: Es ging um die Wurzeln eines Kirschbaums, die in ein Nachbargrundstück hinein- gewachsen waren und die Betonplatte eines Weges um rund drei Zentimeter angehoben hatten. Der Betroffene ließ den aus drei großen Platten bestehenden Weg kurzerhand auf- brechen und durch Kleinpflastersteine ersetzen. Dafür stellte er seinem Nachbarn knapp 1200 Euro in Rechnung.

Dies ging dem BGH dann doch zu weit: Es hätte genügt, die Betonplatte anzuheben, die Wurzel abzuschneiden, den Boden zu glätten und die Platte wieder hinzulegen.

"Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).

Der Eigentümer eines Baums muss dafür Sorge tragen, dass dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.

Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeein- trächtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76)."

(Bundesgerichtshof, 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03)

Grenznah gepflanzte Bäume

Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muss sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.

§ 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.

Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.

Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 102/03, 14. November 2003)

Alte Pappeln

"Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB."Ist einem Grundstückseigentümer klar (oder es müsste ihm klar sein), dass seine an der Grundstücksgrenze stehenden Pappeln aus Altersgründen gefällt werden müssten, dann muss er Schadenersatz leisten, wenn er die Bäume nicht fällt, diese umstürzen und Schäden anrichten.

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

(Bundesgerichthof, V ZR 319/02, vormals OLG Düsseldorf, LG Mönchengladbach)

Mehltau

"Der Betreiber eines Weinbergs - der für ein Jahr mit der Bewirtschaftung aussetzt - ist weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch unter dem Aspekt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau durch Einsatz chemischer oder mechanischer Mittel zu schützen, um ein Übergreifen des Schädlingsbefalls auf das Nachbargrundstück zu verhindern."

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 422/99, 16. Februar 2001)

Krumme Grenzhecke und gesetzwidriges Abholzen

Eine Hecke ist insgesamt Grenzeinrichtung i.S. von § 921 BGB, wenn auch nur einige Stämme der Heckenpflanzen, dort, wo sie aus dem Boden heraustreten, von der Grenze durchschnitten werden. Darauf, ob dieser Zustand auch schon bei Anpflanzung der Hecke bestand, kommt es nicht an.

Zum Umfang des Anspruchs auf Wiederherstellung und eventuellen Geldersatz, wenn ein Nachbar unter Verstoß gegen § 922 S. 3 BGB die Hecke abholzen lässt.

(Bundesgerichtshof, Az: V ZR 77/99, 15. Oktober 1999)

Setzungsschäden am Haus

"Trocknet durch die Saugwirkung der Wurzeln auf dem Nachbargrundstück gepflanzter Pappeln eine Bodenschicht unter einem Haus aus und kommt es dadurch zu Setzungsschäden, entsteht kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn der Nachbar die Bäume in dem gebotenen Grenzabstand gepflanzt hat und weder Handlungs- noch Zustandsstörer für die aufgrund natürlicher Vorgänge eingetretenen Beeinträchtigungen geworden ist, weil die Wurzeln der Bäume nicht über die Grenze gewachsen sind".

(Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat, 9. November 1995, Az: V ZR 336/94)

Kein Abwehranspruch bei Ungeziefer

"Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn befallen hat."

In dem Rechtstreit verlangte der Kläger, dass der Beklagte verhindert, dass von seiner rund 20m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Lärche Wolläuse in den klägerischen Garten eindringen und die hier stehenden Kiefern befallen und schädigen.

Das Gericht wies, ebenso wie die Vorinstanzen, die Klage ab, da es bei der ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehenden Einwirkung an der Störereigenschaft des Beklagten fehle.

(Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat, 7. Juli 1995, Az: V ZR 213/94, NJW 1995,2633 = WM 1995, 1844)

Mitschuld bei Wurzeleinwuchs

"Der Geschädigte kann eine Mitverursachung für den Wurzeleinwuchs in seinen Kanal anerkannt bekommen. Diese Mitverantwortung kann gegeben sein, wenn seine bereits vorab beschädigte Leitung den Wurzeleinwuchs begünstigt, bzw. ermöglicht hat."

In diesem Urteil wurde der Anspruch des Geschädigten Grundstückseigentümers wegen seiner Mitverantwortung um ein Drittel gekürzt.

Anmerkung: Dieses Urteil gilt als richtungsweisend, da es erstmalig bei einem Wurzeleinwuchs in einen Kanal nicht dem Baumbesitzer (Störer) die alleinigen Kosten für den Schadenersatz auferlegt hat. Damit hob der BGH quasi die bis zu diesem Urteil praktizierte Rechtsprechung auf.

(Bundesgerichthof, 21. Oktober 1994, NJW 1995, 395)

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

"Pflanzt oder unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum und stürzt dieser infolge eines ungewöhnlich heftigen Sturms auf das Nachbargrundstück, so sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen dem Eigentümer regelmäßig dann nicht als Störer im Sinne des BGB § 1004 Abs 1 zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig gewesen ist. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog BGB § 906 Abs 2 S 2 kommt dann nicht in Frage."

(Bundesgerichtshof, V ZR 250/92)

Wurzeleinwuchs in Kanäle

1. Wird bei der Beseitigung von Baumwurzeln, die vom Gehweg aus in die Abwasserleitung eines angrenzenden Grundstücks eingedrungen sind und diese verstopft haben, die Leitung zerstört, so hat der Störer auf seine Kosten eine neue Abwasserleitung zu verlegen.

2. Der in seinem Eigentum beeinträchtigte Grundstückseigentümer, der anstelle des Störers die Beeinträchtigung beseitigt, kann neben den Kosten für die Freilegung der verstopften und Neuverlegung der zerstörten Leitung in der Regel auch Erstattung der Aufwendungen für einen fehlgeschlagenen Reinigungsversuch und für die Untersuchung der Verstopfungs- ursache verlangen.

(Bundesgerichtshof, 7.3.1986, NJW 1986, 2640)

Grundsatzurteil II

Weitere Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen hat der BGH in seinem richtungsweisenden Urteil von 1965 festgelegt und dabei betont: "Allerdings kann nicht verlangt werden, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist. Ein solcher Zu- stand lässt sich einfach nicht erreichen." Dabei hat der BGH in dem Urteil ausdrücklich nur die Maßnahmen gefordert, "die zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind".

(Bundesgerichthof, 21. 1. 1965, NJW 1965, 815 und VersR 1965, 475)

Grundsatzurteil I

"Der Umfang der gebotenen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich gewesen wäre, denn es ist nicht möglich, den Verkehr völlig gefahrlos zu gestalten. Deshalb kann aus der Tatsache des Unfalls . . . allein nicht auf ein Pflichtversäumnis geschlossen werden."

(Bundesgerichthof, 21. 12. 1961, VersR 1962, 262)

Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.


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