Sturmschäden



Orkane und Stürme

Bereits im Jahr 2007 richtete der Orkan Kyrill, neben den leider durch den Orkan ums Leben gekommenen Menschen, einen Schaden von rund 10 Milliarden US-Dollar an. Die Hälfte dieses Schadens wurde in Deutschland verursacht. Gerade bei einem solchen Orkan wird ersichtlich was umgestürzte Bäume und verwehte Gegenstände für einen erheblichen Schaden anrichten können. Auch das Sturmtief Friederike hat im Januar 2018 einiges verwüstet. Man kann sich glücklich schätzen, wenn man bei so einem Sturm körperlich unversehrt bleibt. Trotzdem ist es ärgerlich, wenn Habseligkeiten in Mitleidenschaft gezogen oder völlig zerstört wurden. Gerade wenn es sich um das Haus oder das täglich benötigte Auto handelt, ist dies oftmals sogar Existenz bedrohend. Unweigerlich muss man sich sofort fragen: Wer kommt dafür auf? Zahlt eine meiner Versicherungen diesen Schaden?

Welche Versicherung zahlt was?

Reparaturkosten aufgrund herumfliegender Gegenstände die das eigene Auto beschädigen werden von der Teilkasko-Versicherung im Normalfall erst bei Sturmstärke 8 abgedeckt. Wenn man eine Vollkasko-Versicherung hat, zahlt diese bereits bei einer geringeren Windstärke.

Ärgerlich! Schäden am PKW durch einen Sturm

Teil- und Vollkaskoversicherung ersetzen dabei Schäden am geparkten Auto durch herumfliegende Gegenstände wie beispielsweise Fassadenteile, Dachziegel oder Äste. Sind die Schäden während der Fahrt entstanden, weil Ihnen z. B. ein Ast entgegen geflogen kam, zahlt die Teilkasko-Versicherung, wenn Sie dies nachweisen können. Die Vollkasko zahlt aber auf jeden Fall. Sind Sie hingegen gegen einen bereits umgekippten Baum gefahren, der schon längere Zeit auf der Straße lag, handelt es sich um einen selbst verschuldeten Unfall. Diesen deckt nur die Vollkasko ab.

Handelt es sich bei den herumfliegenden Gegenständen beispielsweise um die Garten-Einrichtung des Nachbarn und dieser hat z. B. sein Festzelt oder seine Baustelle, trotz der amtlichen Warnung vor einem Orkan, nicht abgebaut, bleibt die Frage zu klären, ob dieser seine Pflichten bzgl. zu treffender Vorsichtsmaßnahmen verletzt hat. Sollte dies nachweisbar sein, so müsste an erster Stelle seine Privat-Haftpflicht-Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies gilt ebenfalls, wenn beispielsweise ein morscher Baum eines Privatgrundstücks oder eines städtischen Grundstücks umstürzt oder wenn Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß verankert waren, weil der Unfall in diesem Fall wegen der missachteten Verkehrssicherungspflicht zustande gekommen ist.

Wenn Sie aufgrund des Sturms schuld an einem Auto-Unfall sind und ein anderes Auto oder Personen zu Schaden gekommen sind, wird der Schaden der Gegenseite von Ihrer KfZ-Haftpflicht gezahlt. Ihren eigenen Schaden zahlt aber nur eine Vollkasko-Versicherung! Ohne diese gehen Sie leer aus. Sind Sie hingegen in einen Unfall verwickelt und jemand anderes ist schuld, so muss seine KfZ-Haftpflicht Ihren Schaden regulieren.

In jedem Fall sollte der Schaden so schnell wie möglich mit Fotos dokumentiert und der Versicherung gemeldet werden. Hierbei sollte man auch beachten Beweise bzgl. der Wetterlage zu sichern. Dies können Wetterberichte und Fotos von der Umgebung sein. Auch Zeugenaussagen oder Berichte von anderen Geschädigten aus der gleichen Region können hilfreich sein. Verzichten Sie bei der Meldung am besten darauf diese nur telefonisch durchzugeben. Besser ist es, Sie können beweisen wann und vor allen Dingen was für einen Schaden Sie gemeldet haben. Hierzu eignet sich ein Brief als Einschreiben, ein Fax oder eine E-Mail. Verlangen Sie auf jeden Fall eine schriftliche Bestätigung des Eingangs Ihrer Schadens-Meldung!

Allerdings muss man bei Beanspruchung der eigenen Kasko-Versicherung immer daran denken, dass auf jeden Fall die vereinbarte Selbstbeteiligung (meist 150 € bei Teilkasko / 300 € bei Vollkasko) fällig wird. Zurückgestuft in der Schadensfreiheitsklasse wird man normalerweise nur bei einem eigens verschuldeten Schaden.

Diese Auflistung stellt in keiner Weise eine abschließende Auflistung dar und ist keine rechtsverbindliche Beratung!