Gerichtsurteile Gerichtsurteile - Urteile der Oberlandesgerichte III Arrrrrrrghhhhhhhh
- Gemeinde muss Bäume nicht mit Hubwagen untersuchen;
- Widerruf der Gartennutzung; - Sturmschaden; - Der Baum bleibt;
- Sturz im Wald wegen querliegenden Baum; - Wasserschaden wegen Höhendiffernz;
- Ast gegen Auto; - Sachgerechte Pflichterfüllung; - Sichtprüfung aus dem fahrenden Auto;
- Ausgerutscht auf nassem Laub; - Wirkung einer Baumschutzsatzung;
- Verkehrssicherungspflicht für einen Feldweg; - Sturmbedingtes Umstürzen eines kranken Baumes;
- Fallende Früchte; - Tote Äste; - Gefahrenquelle Baum; - Pflicht zur Fortbildung;
- Eigentümer & Pächter; - Bäume Entfernen im Sondernutzungsbereich


Gemeinde muss Bäume nicht mit Hubwagen untersuchen

Städte und Gemeinden sind nicht generell dazu verpflichtet, zur Kontrolle hoher Straßen- bäume einen Hubwagen einzusetzen, um ihren Verkehrssicherungspflichten nachzukommen und Schadenersatzpflichten auszuschließen.

(Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 1 U 30/07, vom 27.06.2007)

Anm.: In diesem Fall verusachte ein herabgefallener, 75 cm langer und mit 3,5 cm Durch- messer versehene Ast, aus einer 15 Meter hohen Platane einen Schaden an einem PKW.

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Wideruf der Gartennutzung

Darf ein Mieter eines Mehrparteienhauses einen Teil des Gartengrundstücks quasi als 'eigenen Garten' nutzen, indem er es mit Zäunen und Blumenkübeln abgrenzt, so kann der Vermieter diese Duldung widerrufen, wenn er beabsichtigt, das Gartengrundstück so um- zugestalten, dass alle Mietparteien die Fläche gleichermaßen nutzen können.

Ist die 'Sondernutzungsberechtigung' für den Mieter nicht im Mietvertrag festgehalten worden, so hat das Interesse des Vermieters, allen Mietern Zugang zum Garten zu verschaffen, Vorrang vor dem weiteren 'Alleinnutzungsinteresse' des einzelnen Mieters.

(Kammergericht Berlin, Az: 8 U 83/06, Urteil vom 14.12.2006; Vorinstanz Zivil- prozessabteilung 5 des Amtsgerichts Tiergarten)

Anmerkung: Das Kammergericht (KG) in Berlin entspricht einem Oberlandesgericht. Aus historischen Gründen trägt es als einzigstes diese Bezeichnung in Deutschland.


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Sturmschaden

Werden Bäume auf einem Grundstück durch einen Sturm derart beschädigt, dass sie gefällt werden müssen, da sie auf mitversicherte Gebäudeteile zu stürzen drohen, so sind die Auf- wendungen dafür keine "Rettungskosten" und deshalb nicht durch die Wohngebäude- versicherung zu ersetzen. Begründung: Der Versicherungsfall ist bereits abgeschlossen.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 12 U 30/06)

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Der Baum bleibt

Nimmt es ein Wohnungseigentümer zehn Jahre hin, dass ihm ein auf dem Nachbargrund- stück wachsender Baum die Sicht von seinem Balkon nimmt, kann er jetzt nicht mehr ver- langen, dass dieser gefällt wird. Die Ansprüche sind verwirkt.

(Oberlandesgericht Köln, Az: 16 Wx 35/06, 2006)

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Sturz im Wald wegen querliegenden Baum

"Wer einen umgestürzten Baum, der eine gefahrlose Weiterbenutzung eines Wanderweges verhindert, abseits des Weges bei Schnee auf einem Trampelpfad um die Baumkrone herum zu umgehen versucht und dabei stürzt, handelt auf eigene Gefahr und hat sich die Folgen des Sturzes selbst zuzuschreiben. Der Waldbesitzer haftet unter diesen Umständen nicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung."

(Oberlandesgericht Celle, 14. Zivilsenat, Az: 14 U 147/05, 20.12.2005)

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Wasserschaden durch Höhendifferenz

Ein Grundstückseigentümer, dessen Anwesen tiefer liegt als das Grundstück der Nachbarn, muss Wasser vom Nachbargrundstück ohne Entschädigung hinnehmen, soweit es 'aus- schließlich auf Naturkräften' beruht (hier wegen des natürlich vorhandenen Gefälles).

Nimmt der Nachbar aber eine bauliche Veränderung vor, durch die zusätzliches Wasser über die Grenze schwappt, so muss er das unterbinden.

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 6 U 141/05)

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Ast gegen Auto

Wird der PKW eines Wohnungseigentümers auf einem zur Anlage gehörenden Stellplatz durch einen herabfallenden Ast beschädigt, so kann der Halter keine Schadenersatz-ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen einzelne Eigentümer geltend machen. Er muss sich an die Eigentümergemeinschaft wenden. Hat diese das Überwachen und Schneiden der Bäume jedoch an einen Hausverwalter übertragen, so muss sich der Autobesitzer an diesem schadlos halten.

Anm.: Es ging nur um die Zuständigkeit. Ob ein Schadenersatzanspruch vorliegt stand nicht zur Entscheidung.

(Oberlandesgericht München, Az: 34 Wx 82/05)

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Sachgerechte Pflichterfüllung

Eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen (im belaubten und unbelaubten Zustand) nach der sogenannten VTA-Methode erfüllt grundsätzlich die an eine sachge- rechte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen. (Bestätigung der st. Senatsrechtsprechung).

Austriebe größerer Zahl, Wülste am Stamm, Rindenveränderungen sowie ältere Astungs- wunden in 5 m Höhe an einer älteren Kastanie stellen nicht ohne weiteres verdächtige Defektsymptome dar; daher begründet ein Unterlassen einer über die Sichtkontrolle hinaus- gehenden fachmännischen Untersuchung eines solchen Baumes nicht den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

(Oberlandesgericht Hamm, 9. Zivilsenat, Az: 9 U 158/02, 24.09.2004; Vorinstanz
LG Essen, Az: 11 O 28/02)

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Sichtprüfung aus dem fahrenden Auto

Eine Sichtprüfung von hohen Straßenbäumen mit großer Krone (hier: 26 m hohe Linde mit schwerer Krone und mit spitzwinkligen Gabelungen) nach der sogenannten VTA-Methode genügt den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dann nicht, wenn sie aus einem mit 20 km/h fahrenden Fahrzeug allein durch den Fahrzeugführer erfolgt.

(Oberlandesgericht Hamm, 9. Zivilsenat, Az: 9 U 107/04, 24.09.2004; Vorinstanz
LG Münster, Az: 11 O 150/03)

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Ausgerutscht auf nassem Laub

Grundstückseigentümer sind nach den Vorgaben der Städte und Gemeinde regelmäßig zur Reinigung, sowie zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte, verpflichtet. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Blättern und Laub. Unterlässt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung zur Laubreinigung und kommt ein Gehwegbenutzer hierdurch zu Fall, so ist er dem Verletzten grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Allerdings müssen sich auch die Fuß- gänger darauf einstellen, dass Gehwege im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und gegebenenfalls hinzukommendem Regenwasser stets eine gewisse Rutsch- gefahr ausweisen. Fußgänger, die diese Gefahr zwar erkennen, ihr aber nicht ausweichen, obwohl zum Beispiel der Gehweg genügend breit ist, haben dann keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld.

(Kammergericht Berlin, Az: 9 U 134/04)

Anmerkung: Das Kammergericht (KG) in Berlin entspricht einem Oberlandesgericht. Aus historischen Gründen trägt es als einzigstes diese Bezeichnung in Deutschland.

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Wirkung einer Baumschutzsatzung entfaltet sich auch zwischen Nachbarn

"Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich durch eine kommunale Baumschutz- satzung geschützte Bäume befinden, kann vom Nachbarn die Unterlassung von Baumaß- nahmen verlangen, die in die Substanz der Bäume eingreifen und ihren Bestand gefährden."

Das Gericht macht darauf aufmerksam, dass die Baumschutzsatzung im Gegensatz zur Auffassung des Bauherrn keine rein öffentliche Regelung darstelle, die nur im Verhältnis Bürger/Staat Rechte und Pflichten begründe. Sie wirke sich auch auf das private Nachbar- rechtsverhältnis aus. So werde zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht hinsichtlich des Überwuchses begründet. Er dürfe in diesem Fall die überhängenden Äste, Zweige und Baumwurzeln nicht abschneiden und beseitigen. Entsprechend könne der Eigentümer des Baums verlangen, dass Eingriffe unterlassen und die Vorschriften der Baumschutzsatzung respektiert würden

(Oberlandesgericht Köln, 19 U 120/03)

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Verkehrsicherungspflicht für einen Feldweg

"Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind für einen Feldweg deutlich geringer als für sonstige Straßen. Bei Feldwegen muss der Eigentümer keine besonderen Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren in solchem Gelände treffen.

Der Wegebenutzer hat mit Unebenheiten, Schlaglöchern, Steinen und mit Baumwurzeln auf den Wegen zu rechnen. Warnschilder und Gefahrenzeichen müssen in der Regel nicht aufgestellt werden. Im Schadensfall haftet die Gemeinde nicht."

(Oberlandesgericht Koblenz, 7. April 2003, Az.: 12 U 1829/01)

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Sturmbedingtes Umstürzen eines kranken Baums

"Der Grundstückseigentümer ist seinem Nachbarn auch ohne Verschulden analog § 906 II 2 BGB zur Schadloshaltung verpflichtet, wenn ein Baum infolge eines Sturms der Stärke 7-8, dem ein gesunder Baum standgehalten hätte, auf das Nachbargrundstück fällt und dort Schaden anrichtet."

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 4 U 73/01, 15. Januar 2002)

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Fallende Früchte

Aus dem Urteil: Gemeinden, so die Richter, seien nicht dazu verpflichtet, Fahrzeuge um- fassend vor Schäden durch herabfallende Baumfrüchte zu schützen. Zwar hätten sie grund- sätzlich dafür zu sorgen, dass ihre Straßenbäume keine Gefahr darstellten und müssten sie zum Beispiel zweimal jährlich auf Erkrankungen und bruchgefährdete Äste untersuchen. Eine Vorsorge gegen alle nur denkbaren Arten von Schäden sei den Gemeinden aber nicht zuzumuten. Vielmehr hätten die Straßenbenutzer gewisse Gefahren, die auf den Gegeben- heiten der Natur beruhten, als unvermeidbar und als eigenes Risiko hinzunehmen.... Die Gemeinde habe ihre Pflichten nicht verletzt, und der Autofahrer müsse seinen Schaden selbst tragen.

Der Fall: Ein Autofahrer war mit seinem Wagen auf einer Gemeindestraße unterwegs. Plötzlich löste sich von einem am Fahrbahnrand stehenden Baum eine Walnuss, fiel genau auf sein Auto und schlug eine Delle in die Kühlerhaube. Der Autobesitzer verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz. Sie habe es, so meinte er, versäumt, die Äste des Nuss- baums, die bis in die Straße hineinragten, zurückzuschneiden.

(Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 100/02)

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Tote Äste

Wird ein Auto durch herabfallende Äste beschädigt, so muss die Gemeinde Schadenersatz leisten, wenn sie es versäumt hat, die Bäume mindestens zwei Mal jährlich auf Totholz zu prüfen.

(Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2 U 37/01)

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Gefahrenquelle Baum

Da ein Baum mit zunehmenden Alter zu einem "Gefahrenpotential" wird, haftet der Eigen- tümer auch schuldlos für einen Schaden, den der bei einer Windstärke "von 7 bis 8" um- gestürzte Baum einem Nachbarn zufügt. Ein solcher Baum gehört zum Verantwortungs- bereich des Besitzers.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 4 U 73/01)

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Pflicht zur Fortbildung


Verkehrssicherungspflichtige müssen auf dem neuesten fachlichen Stand sein, hier: Pappeln (sowie Kastanien !) sind in besonderem Maße "Gefahrenbäume", die auch gesunde, nicht vorgeschädigte Äste bei mäßigem Wind abwerfen können. Die Verkehrssicherungspflicht besteht in einem solchen Fall in drastischen prophylaktischen Schnittmaßnahmen.

(Oberlandesgericht Karlsruhe vom 20.07.00)

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Eigentümer & Pächter

Stürzt eine Pappel um, deren Standfestigkeit vom Grundstückseigentümer nicht hinreichend kontrolliert worden ist, und beschädigt sie ein Fahrzeug, dessen Eigentümer ein Teil des Grundstücks gepachtet hat, so können die Dauer der Verpachtung, die Übersichtlichkeit des Grundstücks und das Wohnen des Verpächters auf dem nicht verpachteten Grund- stücksteil von Bedeutung für die Schadenersatzquote sein.

Gründe: Das Gericht führte aus, der seitens des Klägers geltend gemachte Schadenersatz- anspruch wegen eines durch eine umgestürzte Pappel beschädigten Wohnwagens ergebe sich aus §§ 823, 535, 581 BGB. Dieser habe sich jedoch gem. § 254 BGB einen Mit- verschuldensanteil anrechnen zu lassen, da auch er die Anzeichen für die mangelnde Standsicherheit des später umgestürzten Baumes hätte erkennen können. Als Pächter wäre er nicht nur - neben dem Beklagten - ebenfalls für die Verkehrssicherheit des Grundstücks verantwortlich gewesen, sondern darüber hinaus im eigenen Interesse gehalten, seinen Wohnwagen keinen vermeidbaren Gefahren auszusetzen, mithin seinen Standort gewissen- haft zu überprüfen. Im Falle der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks an einen Dritten hänge die Verteilung der Verantwortlichkeit zwischen Eigentümer und Pächter von den im Leitsatz genannten Umständen ab.

(Oberlandesgericht Hamm, 6 U 103/99)

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Bäume Entfernen im Sondernutzungsbereich

Bei der Frage, ob ein Wohnungseigentümer die Bepflanzung des Sondernutzungsbereichs eines Wohnungseigentümers hinnehmen muss, sind die nachbarrechtlichen Vorschriften heranzuziehen.

(Bayerisches Oberlandesgericht, Az: 2Z BR 167/98, 11. Februar 1999)

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Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.

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