Urteile der Landesgerichte



Missratener Rückschnitt

Zwar kann ein Grundstücksbesitzer grundsätzlich das Grünzeug, das aus Nachbars Garten herüberwächst, selbst zurückschneiden, aber er muss seinem Nachbarn vorher eine Frist setzen, die der untätig verstreichen lässt. Dabei darf der Eigentümer die Büsche allerdings nur beschneiden. Vollzieht er hingegen mit einer Kettensäge einen Kahlschlag und verenden dabei wertvolle Ziersträucher, so muss er den Schaden ersetzen - unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hat.

(Landgericht Coburg, Az: 32 S 83/06 vom 25.9.206 und 13.10.2006, rechtskräftig; Vorinstanz Amtsgericht Coburg, Az: 12 C 136/06 vom 5.7.2006)

Rankendes Efeu

Wächst an der Garagenrückseite eines Grundstückbesitzers Efeu vom Nachbargrundstück hoch, so darf der Eigentümer der Garage das Nachbargrundstück betreten, um das Efeu zu beschneiden, wenn das den Putz seiner Garage angreift. Greift der Efeubesitzer - nach Aufforderung - nicht selbst zur Heckenschere, muss er seinen Nachbarn gewähren lassen.

Im verhandelten Fall behinderte der Efeu das Abtrocknen der Wand und die Feuchtigkeit zerstörte den Putz.

(Landgericht München I, Urteil 30 S 6244/06)

Zaun & Hecke

"Übertreibt es ein Grundstücksbesitzer bei der Einzäunung seiner Liegenschaft und stößt damit in das Revier des Nachbarn vor, muss er die auf fremdem Boden liegende Einfriedung gegebenenfalls wieder entfernen."

Zwei Gerichte verurteilten den Eigentümer eines Grundstücks, seine teilweise auf Nachbars Grund und Boden verlaufende, Hecke samt Zaun zu beseitigen.

(Landgericht Coburg, Az: 33 S 116/05, vom 23.11.2005 und 20.12.2005, rechtskräftig, Vorinstanz Amtsgericht Kronach, Az: 2 C 402/04 vom 13.09.2005)

Störung durch Straßenbaum

Zum Fall: Die Kläger verlangen teils die Beseitigung, teils den Rückschnitt von mehreren, neben ihrem Grundstück auf öffentlichem Grund stehenden, Eichen. Hilfsweise verlangen sie die Feststellung der Kostenersatzpflicht für ihnen entstehende Rückschnittkosten.

Das Urteil: "Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie hat weder mit ihren Hauptanträgen (I. und II.) noch mit dem Hilfsantrag (III.) Erfolg."

Aus der Entscheidung: "Der erste Hauptantrag ist unbegründet. Die Kläger können von der Beklagten weder gemäß § 1004 Abs.1 BGB, noch nach den Grundsätzen über das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, Beseitigung der beiden älteren Eichen verlangen. Die Pflicht der Kläger, die Eichen zu dulden, folgt aus den auf Grund von Art.124 EGBGB anwendbaren landesgesetzlichen Vorschriften des Straßen- und Nachbarrechts. Gemäß § 32 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), haben die Straßenanlieger alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes (NNachbarG), sind die unter Nachbarn geltenden Abstandsvorschriften für Bäume (§ 50 Abs. 1 NNachbarG) bei Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen nicht einzuhalten........."

(Landgericht Osnabrück, Urteil 5 O 195/05 vom 14.07.2005)

Schadensersatz für einen, durch Verkehrsunfall, zerstörten Garten

Ist bei einem Verkehrsunfall der Zaun eines Vorgartens zum Teil zerstört worden, so ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes, die Zaunanlage als Gesamtanlage anzusehen. Der Abzug Neu für Alt greift nicht.

Für die Berechnung der Schäden an den Pflanzen sind die Kosten zugrunde zu legen, die dem Geschädigten bei einem Ankauf der Pflanzen bei einem qualifizierten Gärtnereibetrieb entstehen. Der Geschädigte ist berechtigt, die Wiederherstellung seines Gartens bei einem qualifizierten Betrieb in Auftrag zu geben und muss nicht auf kostengünstigere Angebote zurückgreifen.

(Landgericht Kleve, Urteil vom 23.02.2005, Az. 2 O 607/03)

Kein Schmerzensgeld bei Fall über eine 5 cm hochstehende Gehwegplatte

"Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, aufgrund einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Dabei braucht nicht geklärt zu werden, ob die Klägerin tatsächlich aufgrund einer 5cm herausragenden Gehwegplatte gestürzt ist. In jedem Fall wäre eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Ein Niveauunterschied von 5cm ist bereits derart groß, dass er zumindest bei Tageslicht, unschwer durch Fußgänger erkennbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fußgänger - wie hier - nicht durch Schaufenster oder sonstige Gegebenheiten abgelenkt werden. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, hätte die Klägerin den behaupteten Sturz ohne weiteres vermeiden können. Ihr Verschulden ist im Rahmen einer Abwägung mit einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als derart überwiegend zu qualifizieren, dass die Verantwortlichkeit der Beklagten demgegenüber zurücktritt."

(Landgericht Osnabrück, Urteil 5 O 3922/04 vom 22.02.2005)

Kosten für Gartenpflege

Auch wenn die Krone eines großen Baumes nur alle paar Jahre zurückgeschnitten werden muss, kann der Vermieter die erheblichen Kosten für die Gartenpflege auf die Mieter umlegen. Er muss diese Kosten nicht auf mehrere Jahre verteilen.

(Landgericht Landshut, I ZS 1677/03)

Kein Beseitigungsanspruch

Auch wenn die landesrechtlichen (in diesem Fall NRW) Pflanzabstände unterschritten wurden, hat der Nachbar keinen Beseitigungsanspruch mehr, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anpflanzung und dem Zeitpunkt der eingereichten Klage, mehr als sechs Jahre vergangen sind.

Für einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB ist der Nachbar in vollem Umfang beweispflichtig.

(Landgericht Köln, Az: 10 S 111/02, 18. September 2002, Vorinstanz AG Köln, 118 C 362/98)

eingeschränkter Beseitigungsanspruch

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn die Beseitigung von Wurzelwerk verlangen, wenn dadurch Schäden auf seinem Grundstück verursacht werden. Das Landgericht Coburg schränkt derartige Ansprüche jedoch ein:

"Führt das Eindringen der Wurzeln nur zu einer Erhöhung des Erddrucks, was in dem zu entscheidenden Fall nur mittelbar zu einem Schaden an einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Gartenmauer führte, reicht dies nicht für einen Beseitigungsanspruch aus. Dies gilt erst recht, wenn die Bäume schon längere Zeit vor Errichtung der Mauer standen."

(Landgericht Coburg, 9.06.2002, 12 O 64/02)

Gefährlicher Waldweg

Der Fall: Eine Reiterin befand sich bei einem Ausritt auf einem Waldweg, der mit Bauschutt aufgefüllt war. Auf diesem Untergrund rutschte das Pferd aus und stürzte. Dabei zog sich die Reiterin Verletzungen zu.

Den von der Reiterin gegen die Gemeinde als Eigentümerin des Waldes geltend gemachten Schadensersatz, wies das Landgericht Trier zurück. Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, dass eine Grundlage für Schadensersatzansprüche nicht bestehe. Zwar sei es jedermann gestattet, die Waldwege zu benutzen. Eine Schutzpflicht der Gemeinde dahingehend, die Benutzer über mögliche Gefahren, die im Wald auftreten, zu informieren, würde allerdings die Schutzanforderungen überspannen und bestehe nicht. Vielmehr geschehe die Benutzung der Waldwege auf eigene Gefahr.

(Landgericht Trier, Az: 4 O 255/01)

Herrüberragende Äste

Hängen Äste eines älteren Baumes in das Grundstück des Nachbarn hinein, so müssen nur die Äste abgesägt werden, die unter einer Höhe von fünf Metern hängen. Höhere Äste müssen nicht gekappt werden.

(Landgericht Coburg, Az: 32 S 11/01)

Vorraussehbarkeit des Schaden

Der Verkehrssicherungspflichtige muss eine Sichtkontrolle (VTA, Visual Tree Assessment) als ersten Schritt der Begutachtung vornehmen. Nur wenn hierbei sichtbare Schäden festgestellt werden, müssen weitere Schritte unternommen werden.

(Landgericht Tübingen vom 29.11.00, Agrarrecht 10/2000)

Beweisvereitelung durch Beseitigung

Wird ein Baum nach einem Schadenfall gefällt und auch nicht gesondert aufgehoben, kann diese Beweismittelvernichtung zur Umkehr der Beweislast gegen den Verkehrssicherungspflichtigen führen.

(Landgericht Offenburg, vom 03.08.1999 - 1 S 236/98)

Verschattung, keine Mietminderung

Bäume, die im Laufe der Zeit größer werden, so dass die Terasse im Schatten liegt, stellen kein Minderungsgrund dar.

Das LG Hamburg begründet die Ablehnung damit, dass ein Fehler der Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vorliege. Vielmehr liege das wachsen der Bäume in der Natur der Sache.

(LG Hamburg AZ: 307 130/98)

Biber

Der Fall: Ein Biber hatte einen Baum gefällt. Erfolglos pochte ein Autofahrer auf Schadensersatz, weil er auf der Straße gegen den über der Fahrbahn liegenden Baum gefahren war.

"Solche Unannehmlichkeiten durch die Ansiedlung der Biber seien hinzunehmen."

(Landgericht Hanau AZ 7 O 1549/1997)

bestimmte Wuchshöhe

Der Grundstücksnachbar ist verpflichtet, seine Fichtenanpflanzung an der Grundstücksgrenze, auf eine bestimmte Wuchshöhe zu beschränken. Eine Fichtenreihe, die in einem Abstand von 1,80 m parallel zur Grenze gepflanzt ist, verliert in der Regel ihre Eigenschaft als Hecke, wenn die Bäume, aus denen sie sich zusammensetzt, eine Höhe von 3 m übersteigen.

(Landgericht Zweibrücken, 30. September 1997, Az: 3 S 80/97, MDR 1997, 1119)

Wurzelwerk eines Baumstumpfs auf Nachbars Grenze

Eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass das Eindringen von Wurzelwerk in das Nachbargrundstück für sich genommen keine Beeinträchtigung des Eigentums darstellt, ist dann zu bejahen, wenn das Wurzelwerk für ein Anheben oder Aufbrechen des Nachbarbodens ursächlich ist.

Zur Bestimmung und Tenorierung der konkreten Abgrabtiefe in einem solchen Fall.

(Landgericht Itzehoe, Az: 4 S 154/94, 9. Februar 1995)

Unfall auf nassem Laub

Eine Frau, die auf dem Weg des Nachbarn um 07.00 Uhr morgens auf nassem Laub ausgerutscht ist, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Vom Eigentümer könne nicht erwartet werden, dass er so früh den Weg freimacht, zumal das Laub "plötzlich und unerwartet" gefallen sei.

(Landgericht Frankfurt/Main, Az: 2/23 O 368/93)

Fichtenhecke nur bis 3 Meter Höhe

Eine im Abstand von 70 cm zu einem Nachbargrundstück gepflanzte Hecke, stellt auch bei vier Meter Höhe noch eine Hecke und keine Baumreihe dar. Eine Pflicht zum Rückschnitt auf drei Meter Höhe ergibt sich aus § 242 BGB.

(Landgericht Saarbrücken, Az: 2 S 65/90, 18. Oktober 1990)

Entschädigung für Nadelbefall

Fallen über das zumutbare Maß hinaus Baumnadeln (hier Kiefer) in das Nachbargrundstück, kann dies zu einen angemessenen Ausgleich in Geld berechtigen.

(Landgericht Lübeck, Az: 14 S 122/85, 2. September 1986)

Nachbar muss Überwuchs von geschützter Rot-Buche dulden

Ein Grundstückseigentümer muss herüberhängende Zweige eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes dulden, wenn der Baum unter Naturschutz steht, die Beseitigung der Zweige zu dessen Schädigung führen kann und die Beseitigung nicht aus zwingenden Gründen geboten ist.

(Landgericht Koblenz: Urteil vom 03.07.2007, Az.: 6 S 162/06) - Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 10.07.2007

Rechtswidriges Fällen von Baumstämmen

"Die Anweisung der Gemeinde zum Fällen von ca. 30 etwa 2 m hohen Fichten auf einem an einen öffentlichen Radweg angrenzenden Privatgrundstück war rechtswidrig, da der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung, lediglich die Anregung protokolliert hatte, auf dem betreffenden Grundstück Unkraut zu beseitigen. Aus dem Protokoll ergibt sich daher nicht, dass die Gemeinde zur Gefahrenabwehr habe tätig werden wollen. Auch hat die Gemeinde im Prozess weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass von den Baumstämmen eine Gefahr ausging."

Anmerkung: Bei der Reinigung des verunkrauteten Streifens neben dem Radweg, erledigten die Arbeiter ihre Aufgabe so gründlich, dass sie dabei auch die Fichtenstämme auf Bodenhöhe absägten. Als Schadensersatz erhielt der Geschädigte 250 Euro für die Anpflanzung junger Bäume zugesprochen, da laut der Richter keine Minderung des Grundstückswerts herbeigeführt wurde, da der Privatmann in seinem Garten vor zwei Jahren bereits alle Zweige abgesägt hatte, so dass nur noch die Stämme aus der Erde ragten.

(Landgericht Osnabrück, Urteil Az.: 5 O 2202/06, vom 09.11.2006)

Kein Schadenersatz bei nicht erkennbarer Fäule

"Wenn ein öffentlicher Baum durch Naturgewalten entwurzelt wird und auf ein Gotteshaus fällt, muss die Stadt der Kirchengemeinde nicht zwingend den Schaden ersetzen, für den die Versicherung nicht aufkommt."

Der Fall: Die Kastanie am Straßenrand hatte unter Schneelast und Jahrhundertsturm nachgegeben und stürzte daher auf die Kirche. Den Schaden, den die Versicherung nicht zahlte, wollte die Kirchengemeinde von der Stadt bezahlt haben. Schließlich hätte die Stadt die Straßenbäume sach- und fachgerecht kontrollieren und dabei die umgestürzte Kastanie vor dem Unfall entfernen müssen, weil der Baum nicht standsicher gewesen sei, lautete die Begründung der Kirchengemeinde.

Zwar stellte ein vom Gericht bestellter Gutachter fest, dass der Baum aufgrund einer Wurzelfäule gefährdet war, doch blieb vor Gericht unbewiesen, dass dies bei der Kontrolle des Baumes hätte erkannt werden müssen. Die Stadtangestellten, denen das Blätterwerk nach eigener Aussage zwar als kleiner und bräunlich verfärbt aufgefallen war, sahen die Ursache dafür nur in einem Befall der Kastanien-Miniermotte. Laut Gutachter sind diese Symptome denen einer Wurzelfäule so ähnlich, dass sie im Rahmen der von der Stadt geschuldeten Kontrollen, unentdeckt bleiben konnten.

(Landgericht Osnabrück, Urteil Az: 5 O 1112/06, vom 09.11.2006)

Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.


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